Urheberrecht Flashcards

1
Q

Welche drei wesentlichen Säulen des Urheberrechts gibt es? (3)

A
  • Urheberschutz: Der Urheber und sein Werk sollen geschützt werden.
  • Leistungsschutz: Die Künstler bzw. die ausübenden Produzenten, die bei der Umsetzung des Werkes ihre Leistung erbracht haben, sollen geschützt werden.
  • Recht am eigenen Bild / Bildnisschutz: In AT Teil des Urheberrechtsgesetz, in DE im Kunsturheberrechtsgesetz
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2
Q

Urheberrecht ist Werksschutz. Was ist es allerdings nicht?

A

Ideenschutz.

z.B. Person A hat im Meeting die Idee einen Artikel zu schreiben. Person B schreibt diesen Artikel dann. Als Urheber gilt daher Person B, den er hat den Werksschutz inne.
> Man muss daher die Schwelle von der Idee zum Werk überschreiten, um als Urheber zu gelten (z.B. bei einer Konzeptausarbeitung)

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3
Q

Welche vier Werkgattungen gibt es im Urheberrecht? (4)

A
  • Sprachwerke: z.B. Literatur, Wissenschaft, Pantomime
  • Bildende Künste z.B. Fotografie, Architektur
  • Filmkunst
  • Musik- bzw. Tonkunst
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4
Q

Was muss ein Werk mitbringen, um als urheberrechtlich schützbares Werk angesehen zu werden?

A

Die Schwelle hierzu ist relativ gering.
Es gilt eine Schöpfungshöhe zu erreichen. Das ist das Herausragen über das Einfache bzw. über das Banale.

Ein Kindergedicht würde hierzu bspw. schon ausreichen.

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5
Q

Werksschutz kann nur der Urheber geltend machen. Und als Urheber gilt derjenige der den ____________________ vollzogen hat.

A

Schöpfungsakt.

Werkschöpfer = Urheber

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6
Q

Wahr oder Falsch.

Urheber können natürliche und juristische Personen sein.

A

Falsch. Urheber können nur natürliche Personen sein. Juristische Personen wie z.B. Unternehmen können nie Urheber eines Werkes sein.

Noch unklar bei KI.

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7
Q

Wie nennt man die Urheberschaft, wenn es mehrere Urheber gibt?

A

Miturheberrecht.

Oft gibt es hier Streitigkeiten, wie man das Werk verwertet (Zustimmung und Klage auf Zustimmung).

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8
Q

Ist jemand der Hilfsarbeiten für ein Werk leistet auch ein Urheber?

A

Nein, Hilfsarbeiten (z.B. Literaturrecherche, Inhaltsverzeichniserstellung) sind keine urheberrechtlich relevanten Leistungen.

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9
Q

Wie lang ist die Dauer eines Urheberrechts?

A
  • Beginn: Schöpfung des Werkes
  • Ende: 70 Jahre nach dem Tod (Todesjahr wird nicht mitgerechnet, beginnt mit 1.1. des Folgejahres)
  • Bei mehreren Urhebern gilt der letztlebende Miturheber

§ 60 UrhG (70 Jahre) & § 64 UrhG (Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.)

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10
Q

Ist das Urheberrecht übertragbar?

A

Nein. Es ist in keinerlei Hinsicht veräußerbar, es ist nur vererbbar.

Verwertungsrechte lassen sich allerdings übertragen.

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11
Q

Was schützt das Urheberrecht? (2)

A
  • Werke
  • Ähnliche andere Leistungen (verwandte Schutzrechte)

Primärer Anknüpfungspunkt urheberrechtlicher Rechte und Pflichten ist das Vorliegen eines Werkes.

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12
Q

Was sind schützfähige Werke im Sinne des Urheberrechts?

A

„Werke im Sinne des Gesetzes sind eigentümliche, geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.“, § 1 Abs. 1 UrhG.

Ein Werk ist demnach jedes sinnlich wahrnehmbare Ergebnis eines Denkprozesses, das eine gewisse Individualität und Gestaltungshöhe (Schutzhöhe bzw. Werkhöhe) aufweist und sich so vom Alltäglichen abhebt. Dabei sind die Anforderungen an die Individualität und an die Kreativität nur sehr gering und diese werden meist bei Vorliegen eines kleinen Gestaltungsspielraums bejaht, mit der Folge, dass jede auch einfache und banale Leistung unabhängig von ihrem ästhetischem, wissenschaftlichem oder sonstigem Wert – etwa eine Kinderzeichnung oder ein Laiengedicht – Urheberrechtschutz genießen kann, sofern sie einer der Werkgattungen zugeordnet werden kann.

Deutschland: „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, § 1 UrhG.

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13
Q

Man versteht man unter verwandten Schutzrechten bzw. Leistungsschutzrechten?

A

Als verwandte Schutzrechte (auch Leistungsschutzrechte) bezeichnet man Rechte, die eine enge Beziehung oder Ähnlichkeit zu den Urheberrechten aufweisen. Im Gegensatz zum Werkschutz knüpft der urheberrechtliche Leistungsschutz nicht an die Erfüllung einer persönlichen geistigen Schöpfung (Deutschland) bzw. eigentümlichen geistigen Schöpfung (Österreich) an, sondern zielt stattdessen auf Leistungen anderer Art, welche der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden.

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14
Q

Welche Beispiele für verwandte Schutzrechte (auch Leistungsschutzrechte) gibt es? (8)

A
  • der Schutz einfacher Lichtbild(herstell)er
  • der Schutz der ausübenden Künstler
  • der Schutz der Veranstalter
  • der Schutz der Tonträgerhersteller
  • der Schutz der Filmhersteller
  • der Schutz der Datenbankhersteller
  • der Schutz der Rundfunkunternehmer
  • der Schutz der Hersteller von Presseerzeugnissen
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15
Q

Eine Sonderform des Urheberrechts ist der Persönlichkeitsschutz mittels Recht am eigenen Bild. Was ist das?

A

Es schützt die Person und deren Bildnisse.

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16
Q

Zu beachten ist, dass das Urheberrecht nur die ________ eines Werkes schützt, also die Art und Weise seiner Umsetzung bzw. Realisierung, Zusammenstellung, Strukturierung und Darbietung. Die ________, die einem Werk zugrunde liegt, ist nicht geschützt.

A

Zu beachten ist, dass das Urheberrecht nur die Form eines Werkes schützt, also die Art und Weise seiner Umsetzung bzw. Realisierung, Zusammenstellung, Strukturierung und Darbietung. Die Idee, die einem Werk zugrunde liegt, ist nicht geschützt.

Es muss zumindest eine „Materialisierung“ dieser Idee im Sinne eines „Festhaltens“, einer „Wahrnehmbarkeit“ erfolgen. Je konkreter einzelne Gestaltungselemente einer fremden Leistung übernommen werden, um so mehr kommt eine Urheberrechtsverletzung in Betracht. Die Abgrenzung zwischen einer nicht geschützten (freien) Idee und einer urheberrechtlich geschützten Form ist allerdings im Einzelfall schwierig.

Zu den freien Ideen gehören u.a. Werbemethoden, wissenschaftliche Lehren sowie sonstige Informationen, die als Allgemeingut anzusehen sind. Im Fernsehbereich z.B. spielt die Abgrenzung von Idee und Form eine zentrale Rolle, wenn es um die Frage des Schutzes von Show- bzw. Sendeformaten geht. Ein Schutz kommt für den audiovisuellen Bereich nur bei Treatments (ausgearbeitete Fassung eines Exposés; beschreibt Handlungsstränge, Orte und die vorkommenden Personen; die Beschreibungen sind jedenfalls so konkret, dass Stil, Genre etc. der audiovisuellen Produktion klar erkennbar sind) oder Drehbüchern in Betracht.

Auch für die Werbebranche bringt dies Schutzbeschränkungen mit sich. So sind zwar Werbeanzeigen urheberrechtlich schutzfähig, sie müssen hierzu aber in ihren individuellen Bestandteilen eine sog. eigenschöpferische Prägung und Gestaltung aufweisen. Bei einem Gesamtvergleich mit bereits bestehenden Gestaltungen (Kampagnen) müssen sich schöpferische Eigentümlichkeiten ergeben, die über das Handwerkmäßige und Durchschnittliche deutlich hinausragen. Die Idee, als erster eine Werbemethode auf bestimmte Produkte anzuwenden, reicht für einen urheberrechtlichen Schutz nicht aus. Es kommt vielmehr auf die Umsetzung dieser Idee in Form und Inhalt an. Die abstrakte Idee und Konzeption einer Werbekampagne, die noch keinen schöpferischen Ausdruck in einer konkreten Gestaltung gefunden hat, genießt daher keinen urheberrechtlichen Schutz.

Das Problem einer freien Nutzung von Ideen liegt also auf der Hand. Es gibt zahlreiche Branchen, deren Kreativität und Erfolg ausschließlich auf Ideen beruhen. So bedarf es in der Kommunikations-, PR- und Werbebranche in der Regel großer Mühen, um die Idee für eine Werbestrategie zu entwickeln. Auch in der Fernsehbranche haben Ideen für neue Sendeformate bzw. -konzepte eine enorme Bedeutung. In all diesen Branchen steht der Ideengeber schutzlos da. Er kann sich gegen die Verwertung seiner Ideen nicht zur Wehr setzen. Auch eine Hinterlegung oder Registrierung hilft hier nicht weiter, da diese nichts an der Schutzunfähigkeit von Ideen ändert. Die gewerblichen Schutzrechte (insbesondere das Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz) bieten – unter sehr hohen Voraussetzungen – einen Schutz ausschließlich für technische Erfindungen. Auch das Wettbewerbsrecht (UWG) schützt grundsätzlich nicht vor der Übernahme von Ideen.

Unter den Schutzvoraussetzungen des Markenrechts können jedoch Werbeslogans geschützt sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) will Slogans mit einer gewissen Originalität oder Prägnanz schützen, die leicht merkfähig sind, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Zielgruppen) einen Denkprozess auslösen (EuGH, Urteil vom 21.1.2010 – C-398/08 P, „Vorsprung durch Technik“, Werbeslogan von Audi). Dies erfordert jedoch die Anmeldung und Eintragung in ein öffentliches Markenregister, während der urheberrechtliche Schutz bereits mit der Schöpfung beginnt.

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17
Q

Was ist laut EuGH (Urteil v. 16.07.2009, Az. C-5/08) eine Schutz- bzw. Werkhöhe?

A

Entscheidend sei, dass der Urheber „seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck“ bringt (EuGH, Urteil v. 16.07.2009, Az. C-5/08).

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18
Q

Wahr oder Falsch.

In Österreich und Deutschland ist es recht einfach, einen Slogan schützen zu lassen.

A

Falsch. Die deutsche und österreichische Rechtsprechung ist im Hinblick auf kleine Textbestandteile und deren Schutz immer noch eher zurückhaltend. So wurde z.B. in der Werbung für eine Buchhandlung der urheberrechtliche Schutz für den Slogan „Thalia verführt zum Lesen“ verneint (LG Mannheim, Urteil vom 11.12.2009 – 7 O 343/08). Allerdings wurde für den Slogan des österreichischen Radiosenders Ö1 “Ö1 gehört gehört” eine Werkqualität angenommen.

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19
Q

In welchem Bereich der Rechtssprechung ist man normalerweise großzügiger, was das urheberrechtliche Schützen von Logos und Slogans angeht?

A

Im Markenrecht. Dort werden gerade die Kürze, Originalität und Prägnanz eines Slogans als wichtige Indizien angesehen, die für markenrechtlich notwendige Unterscheidungskraft eines Zeichens sprechen können. Insbesondere dann, wenn ein sogenannter Verkehrgeltungsnachweis durch den Markenanmelder erbracht werden kann, also der Nachweis, dass die angesprochenen Verkehrskreise (z.B. die Verbraucherinnen und Verbraucher) den Slogan mit den Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens assoziieren.

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20
Q

Was versteht man unter einem sog. Verkehrgeltungsnachweis?

A

Es ist ein Nachweis, den ein Markenanmelder erbringen kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise (z.B. Verbraucher) den Slogan mit den Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens assoziieren.

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21
Q

Wann gilt ein Foto als ein Werk?

A

Wenn die individuelle Persönlichkeit des Fotografen aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung) im Bild zum Ausdruck kommt. Auch Amateure, die alltägliche Szenen in Form von Landschafts-, Personen-, oder Urlaubsfotos festhalten, schaffen Lichtbildwerke sofern die eingesetzten Gestaltungsmittel eine gewisse Individualität erkennen lassen. Das andere Fotografen möglicherweise zu einem sehr ähnlichen Ergebnis gelangt wären, steht dem Werkcharakter von Lichtbildern nicht entgegen.

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22
Q

Sind Webseiten urheberrechtlich schützbar?

A

Grundsätzlich ja, ABER der urheberrechtliche Schutz des Layouts einer Webseite setzt voraus, dass es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt sind Leistungen, die sich in Aufbau, Logik der Darstellung, Inhalt sowie grafischer Aufbereitung im Rahmen des Alltäglichen und handwerklich Üblichen bewegen, weil der Webdesigner zum Beispiel auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware zurückgegriffen hat. Aber Achtung: Selbst wenn eine derart erstellte Website kein schutzfähiges Werk ist, können die einzelnen auf der Website verwendeten Elemente wie z.B. Texte, Bilder, Videos etc. ihrerseits Werkschutz genießen. Nicht geschützt ist ferner die Gestaltung von Web-Buttons.

Schwierigkeiten bereiten Onlineauftritte auch, als das teilweise nicht ganze Sprach-, Lichtbild- oder Filmwerke eingespeist, sondern kleinste Elemente der betroffenen Werke verwendet werden. So wird etwa bei Musik manchmal lediglich der Sound kopiert; die Melodie hingegen wird nicht übernommen.

Beispiel: Besteht die grafische Gestaltung einer Website aus einer vertikalen oder horizontalen Menüleiste und einem Foto- oder Werbebanner, geht dies nicht über eine handwerkliche, routinemäßige Leistung hinaus, sodass kein Werk vorliegt.

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23
Q

Bei Musik ist regelmäßig nur was geschützt?

A

Die Melodie.

Außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereiches liegen die rein handwerkliche Tätigkeit, die kein geistiges Schaffen ist, und alle gemeinfreien Elemente die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen. So sind z.B. Schlagzeugfiguren oder Keyboardeinstellungen urheberrechtlich nicht geschützt, da sie nicht melodietragend, sondern lediglich abstrakte Ideen ohne konkrete Form seien. Ähnliches gilt für Klangdateien (Presets).

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24
Q

§ 2 UrhG Werke der Literatur

Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. ________werke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);
  2. ________werke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
  3. Werke ________________ oder ________________ Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.
A

Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);
  2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
  3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.

Das sind insbesondere Sprachwerke aller Art, deren gedanklicher Inhalt also mit Mitteln der Sprache zum Ausdruck kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das mündlich oder schriftlich geschieht. Auch die verwendete Sprache ist irrelevant, es kann eine lebende oder tote Sprache, Kunst-, oder Computersprache, Blindenschrift sowie Körper- und Zeichensprache sein. Sprachwerke in diesem Sinne sind typischerweise Prosawerke, etwa dramatische, epische sowie lyrische Werke jeder Art. Auch Dissertationen, Diplom-, Seminar- und Hausarbeiten, Masterthesen, Lehrbücher, Skripte und vergleichbare Unterrichtsmaterialien, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Reden, Vorlesungen, sonstige Vorträge, Interviews, ebenfalls Computerprogramme, E-Mails, Textteile von Websites oder Einträge in Blogs können hier eingeordnet werden, sofern ihnen ein gewisser – wenn auch nur geringer – Grad an Kreativität und Individualität zugrunde liegt.

Weiterhin sind auch choreographische und pantomimische Werke, deren Ausdruckmittel Gebärden und andere Körperbewegungen, etwa das Mienenspiel, die Pose, der Tanz, sowie von Hand geleitete Puppen sind. Ebenfalls sportliche Darbietungen, beispielsweise die Kür beim Eiskunstlauf, Synchronschwimmen sowie turnerische Schaudarbietungen können als choreographische Darbietungen geschützt sein.

Schließlich zählen zur Gattung der Literatur Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art. Das sind Werke, die entsprechende Inhalte bildlich, zwei- bzw. dreidimensional, darstellen und nicht als Werke der bildenden Künste eingeordnet werden können. Einen wissenschaftlichen Charakter oder belehrenden Zweck vorausgesetzt, können Schaubilder, Illustration für Sprachwerke, PowerPoint-Präsentationen, technische Zeichnungen, Grafiken, Landkarten, Globen, anatomische Darstellungen und Darstellungen von Maschinen und anderen technischen Einrichtungen sowie plastische Modelle aus allen Bereichen der Naturwissenschaften dieser Kategorie zugeordnet werden.

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25
Q

§ 3 UrhG Werke der bildenden Künste.

(1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der ____________kunst (____________werke), der ____kunst und der ____________ Kunst (des Kunstgewerbes).

(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein ________________________ oder durch ein der ____________ ähnliches Verfahren hergestellte Werke.

A

(1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).

(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke.

Entscheidend für die Zuordnung einer Leistung zu dieser Gattung ist, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist – wobei ein erweitertes und offenes Kunstverständnis zugrunde zu legen ist – das betreffende Werk durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist. Dieser Gattung werden auch zugeordnet Werke der Architektur, sowie Werke der angewandten Kunst, die neben der künstlerischen Geltung auch einen Gebrauchswert haben. Als Werke der bildenden Künste seien beispielhaft genannt Zeichnungen, Gemälde, Wandmalereien, Stiche, Radierungen, Holzschnitte, Skulpturen, Grafiken, das künstlerisch gestaltete Layout einer Website, virtuelle Figuren und Logos. Jüngere Kunstformen wie Aktionskunst, (Licht-)Installationen, Performance-Act, kinetische Kunst und Videokunst werden in der Regel ebenso dieser Gattung zugeordnet. Fotografien werden als Lichtbildwerke und damit auch als Werke der bildenden Künste geschützt, wenn der Fotograf bei deren Aufnahme hinsichtlich Motiv, Perspektive, Lichteinfall usw. einen Gestaltungsspielraum genutzt hat. Bei mangelndem Gestaltungsspielraum, etwa im Falle eines Passfotos, genießt der Fotograf lediglich Leistungsschutz für das Lichtbild (Schutz von einfachen Lichtbildern, Deutschland: § 72 UrhG / Österreich: § 73 Abs. 1 UrhG). Somit sind jedoch Fotos jeglicher Art unabhängig von der zu ihrer Erstellung erforderlichen Kreativität urheberrechtlich geschützt, mit der Folge, dass im Falle der Verwertung von Fotos, deren Motiv urheberrechtlich geschützte Leistungen sind, beispielsweise das Foto einer Skulptur oder der Screenshot von einer kreativ und individuell gestalteten Website, sowohl die Urheberrechte bzw. Leistungsschutzrechte des Fotografen als auch die Rechte des Urhebers der Skulptur zu berücksichtigen (und gegebenenfalls deren Genehmigung einzuholen) sind.

Im Falle von Personenfotos sind ebenfalls zwei Rechtssphären zu beachten: Einerseits das Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht des Fotografen und andererseits das Recht am eigenen Bild des Abgebildeten (Deutschland: § 22 KunstUrhG / Österreich: § 78 UrhG). In der Regel ist damit die erkennbare Abbildung einer Person auf einem Foto von der Einwilligung der Abgebildeten, die Verwertung des Fotos von der Zustimmung des Fotografen abhängig.

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26
Q

§ 4 UrhG Werke der Filmkunst

Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das ________ oder gleichzeitig für ________ und ________ zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten ________________.

A

Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens.

Auch Werke der Filmkunst sind urheberrechtlich geschützt. Davon ist jede denkbare Filmproduktion umfasst, etwa Spiel-, Dokumentar-, Bildungs- und Kulturfilme, Zeichentrickfilme, Werbe- und Musik-Clips. Aber auch Videospiele, Computeranimationen und im Wege des Foto-Composing digital veränderte oder generierte Bildfolgen können als Werke der Filmkunst geschützt sein.

Beschränkt sich ein Film auf die bloße Wiedergabe eines Geschehensablaufs, ohne dabei individuell und kreativ zu sein, ist dieser nicht als Filmwerk geschützt, sondern als sogenanntes Laufbild (Schutz von einfachen Laufbildern, Deutschland: § 95 UrhG / Österreich: § 73 Abs. 2 UrhG). Das trifft bspw. auf viele der im Rahmen von eLearning Anwendungen angebotenen Filmsequenzen zu (z.B. die Aufzeichnung einer Operation oder naturwissenschaftlicher oder technischer Vorgänge und Versuche). Auch bei Filmen ist darüber hinaus wie bei Fotos zu beachten, dass bei deren Verwertung oft zwei Rechtssphären betroffen sind, zum einen die Urheber- bzw. die Leistungsschutzrechte des Aufnehmenden und zum anderen das Recht am eigenen Bild des Aufgenommenen.

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27
Q

Werke der Musik (DE) werden in Österreich wie genannt?

A

Werke der Tonkunst. Als Musikwerke in diesem Sinne gelten Schöpfungen, deren Ausdrucksmittel Töne sind, wobei es unerheblich ist, ob die Töne durch Instrumente, menschliche Stimmen, elektronisch oder auf sonstige Weise erzeugt werden. Auch die Länge der betreffenden Leistung ist für die Frage des Schutzes (ab einer sehr kurzen Mindestlänge) irrelevant. Damit können Werbejingles, Klingeltöne sowie einzelne Sequenzen eines Stücks geschützt sein. Ebenfalls Töne aus der Natur und der Tierwelt können als Werke der Tonkunst geschützt sein, soweit Aufzeichnung und/oder Zusammenstellung eine kreative Leistung darstellen.

Bei der Einbindung musikalischer Aufnahmen in Internetauftritte sind, neben den bestehenden Urheberrechten, etwa denen des Komponisten, eine Vielzahl von Leistungsschutzrechten etwa der Orchestermusiker und der übrigen darbietenden Künstler sowie des Produzenten zu beachten. Allerdings sind die entsprechenden Rechte in der Regel in den Händen des Produzenten gebündelt und können (bzw. müssen) zentral bei den Verwertungsgesellschaften (etwa der AKM in Österreich oder der GEMA in Deutschland) gegen Zahlung bestimmter Tarife lizenzmäßig erworben werden.

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28
Q

Entsprechende Rechte für Ton- und Musiksequenzen müssen zentral bei den Verwertungsgesellschaften gebündelt und lizenzmäßig erworben werden. Wie heißt diese Gesellschaft in Österreich?

A

AKM

GEMA in Deutschland

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29
Q

Was versteht man unter der Bearbeitung eines Werkes?

A

Jede Änderung, die das Ausgangswerk in seinem Wesen unberührt lässt. Äußere Form oder Inhalt des Ursprungswerkes erscheinen in neuer, geänderter Gestalt. Doch das Originalwerk verschwindet nicht hinter der Bearbeitung, seine wesentlichen Züge bleiben erhalten.

Beispiele für Bearbeitungen sind Übersetzungen, die Fortführung oder Aktualisierung eines wissenschaftlichen Werks, die Erstellung einer Fotomontage, Kolorierung, Verfremdung sowie digitale Manipulation einer Fotografie, Kürzung eines Films, die Cover-Version eines Musikstücks, Weiterentwicklung eines Computerprogramms.

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30
Q

Wahr oder Falsch.

Die Bearbeitung von Werken ist nicht urheberrechtlich schützbar.

A

Falsch. Die Bearbeitung von Werken ist ihrerseits eigenständig geschützt, soweit sie individuell und kreativ sind:

§ 5 Abs. 1 UrhG: Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.

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31
Q

Wahr oder Falsch.

Bleiben die eigentümlichen Züge des Originalwerks auch in der Bearbeitung erkennbar, stehen die Rechte des Urhebers am Originalwerk neben den Rechten des Bearbeiters, mit der Folge, dass der Bearbeiter zu Verwertung seiner Bearbeitung der Erlaubnis des Urhebers des Originalwerkes bedarf.

A

Wahr. § 14 UrhG 1. Verwertungsrechte Abs. 2: Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.

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32
Q

Die bloße Digitalisierung (z.B. eines Bildes) ist keine geschützte Bearbeitung. Was ist es dann?

A

Lediglich eine Vervielfältigung nach § 15 UrhG. (Verfielfältigungsrecht).

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.

(2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.

(3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).

(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.

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33
Q

Wann spricht man von einer freien Bearbeitung (DE: freie Benutzung)?

A

Eine frei Bearbeitung (§ 5 Abs. 2 UrhG) liegt vor, wenn ein Werk lediglich als Anregung bei der Schaffung eines anderen Werks dient und das Ausgangswerk dabei in den Hintergrund tritt.

(2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.

Als Beispiel für eine freie Benutzung können die folgenden beiden Lieder hergenommen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Originaltitel „Nur ein Wort“ der Band Wir sind Helden durch den Titel „When I Wake Up“ von Lions Head nicht bearbeitet wurde, sondern lediglich als Anregung bzw. Inspiration gedient hat. Es ist immer ein sehr schmaler Grat zwischen zulässiger freier Benutzung bzw. freier Bearbeitung und einer Urheberrechtsverletzung.

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34
Q

Was versteht man unter Pastiche?

A

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist. (DE §51a UrhG)

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35
Q

Kraftwerk vs. Sabrina Setlur: Präzedenzfall

A

EuGH-Entscheidung “Metall auf Metall” (C-476/17): 1997 produzierte der Musikproduzent Moses Pelham einen Song für die Sängerin Sabrina Setlur mit dem Titel “Nur mir”. Für diesen Song sampelte Pelham das Stück “Metall auf Metall“ der Band Kraftwerk aus dem Jahr 1977. Pelham kopierte eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerksong und ließ sie als sog. Loop in fortlaufender Wiederholung laufen - diese Technik des Samplens spielt vor allem im Hip-Hop, aber auch bei der elektronischen Musik eine wichtige Rolle. Um eine entsprechende Erlaubnis zur Nutzung hatte Pelham dabei nicht gebeten, Kraftwerk klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Verfahren streckt sich insgesamt bereits über 20 Jahre hinweg. Der EuGH sah zunächst im Ergebnis keinen Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn ein Nutzer “in Ausübung seiner Kunstfreiheit” ein Fragment entnimmt, um es “in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form” in ein neues Werk einzufügen

Der EuGH hatte zwar festgestellt, dass im Falle des Samplings zwar in die Rechte des Tonträgerherstellers eingegriffen werden könne, die entscheidenden Normen jedoch zugunsten der Kunstfreiheit aus Art. 13 Charta der Grundrechte der europäischen Union ausgelegt werden müssten. Demnach liege keine Rechtsverletzung vor, wenn die Veränderung des Originals derart prägend ist, dass eine Wiedererkennung ausgeschlossen sei. Dabei stellt der EuGH auch fest, dass die Übernahme kleinster Tonfetzen in geänderter Form nicht urheberrechtlich geschützt sind, da darin keine Vervielfältigung zu sehen ist. Der EuGH sieht in dem Song folglich keine zustimmungspflichtige Bearbeitung. Diese Entscheidung führt in der Folge zu einer Änderung im deutschen UrhG bei der Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungen von Melodien im Rahmen der freien Benutzung.

Rechtsstreit führte zu Gesetzesänderung
Das Besondere an dem Fall: Die Rechtslage hat sich (auch getrieben von diesem Verfahren) über die Jahre geändert. In dem von Kraftwerk angestrengten aktuellen fünften Revisionsverfahren auf ein Urteil OLG) Hamburg geht es nun um die rechtliche Beurteilung nach einer Änderung des Urheberrechtsgesetzes aus dem Jahr 2021. Da der Song “Nur mir” nach wie vor angeboten und genutzt wird, ist dafür die Rechtslage seit Juni 2021 zugrundezulegen. Der BGH muss also entscheiden, ob das Sampling unter den Rechtsbegriff des “Pastiche” aus § 51a UrhG fällt, der 2021 eingeführt würde und ohne weitere Erläuterungen im Gesetz steht. Weil die Norm auf eine EU-Richtlinie zurückzuführen ist und aus sich heraus nicht verständlich ist, fragt der BGH nun zur Auslegung (wiederum) beim EuGH nach.

Die Vorlage an den EuGH wird hoffentlich rechtliche Klarheit bringen, was ein Pastiche im Sinne des Urheberrechts ist, denn es besteht eine Unsicherheit für Werkschaffende, die sich mit älteren Werken künstlerisch oder intellektuell auseinandersetzen.

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36
Q

Sind Sammelwerke urheberrechtlich geschützt?

A

Ja. Nach § 6 UrhG sind “Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen […] urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.”

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37
Q

Sammelwerke haben wie Bearbeitungen und manche Werke der Film- und Tonkunst einen doppelten Schutz? Inwiefern?

A

Zum einen genießen schon einzelne Teile eines Werkes urheberrechtlichen Schutz sofern sie auch für sich allein betrachtet individuell und kreativ sind (z.B. Auszüge eines Texts, Ausschnitte eines Films, Sequenzen eines Musikstücks). Zum anderen sind auch Sammlungen von Werken oder sonstigen – unter Umständen auch nicht urheberrechtlich geschützten – Beiträgen urheberrechtsfähig, sofern die Auslese, Anordnung und Zusammenstellung der einzelnen Elemente planmäßig, individuell und kreativ ist.

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38
Q

Nenne fünf Beispiele für Sammelwerke. (5)

A
  • Lexika
  • Enzyklopädien
  • Bildbände
  • Literatursammlungen
  • Gesetzessammlungen
  • Rechtssprechungssammlungen
  • Festschriften
  • Jahrbücher
  • Ausstellungskatalog
  • Zeitschriften
  • Kochbücher
  • Liederbücher
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39
Q

Was fällt unter den Begriff Datenbank?

A

Hierunter fallen alle Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen (etwa Statistiken, Fakten, Zahlen oder Texte), die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Elektronische Datenbanken zeichnen sich durch ein elektronisches Zugriffs- und Abfragesystem aus. Beispiele sind digitale Lexika, Indizes von Internetsuchmaschinen, ClipArt-Galerien, digitale Zeitungen- sowie Zeitschriftenarchive und Linksammlungen. Aber auch umfangreiche, nicht elektronische systematische Verzeichnisse wie Branchen-, Adress- und Telefonbücher gehören hierzu.

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40
Q

Sind Datenbankwerke geschützt?

A

Manchmal. Geschützt sind nur jene Datenbanken, die infolge der Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente kreative und individuelle Schöpfungen des Erstellers darstellen (§ 40f UrhG).

§ 40f UrhG:
(1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.
(2) Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).

Bsp: Die Website Spektrum.de bietet Online-Lexika der Verlagsgesellschaft Spektrum der Wissenschaft an. Dabei sind die Auswahl und Anordnung der einzelnen Themen und Beiträge als schöpferische Leistungen anzusehen.

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41
Q

Wahr oder Falsch.

Einfachen Datenbanken, die mangels Kreativität und Individualität keinen Schutz als Datenbankwerke genießen können, sind schutzlos.

A

Falsch. Ihnen wird ein sog. Sui-generis-Schutz zuteil. Der Schutz einfacher Datenbanken erfordert, dass für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Datenbankinhalts eine nach Art oder Umfang (z.B. in Bezug auf die Pflege und Wartung der Datensätze) wesentliche Investition erforderlich ist. Geschützt werden also die Investitionen des Datenbankherstellers, eine kreative Leistung ist hier nicht gegeben.

Bsp: Die Datenbanken „Gelbe Seiten“ (Deutschland) bzw. „Herold“ (Österreich) sind als einfache Datenbanken geschützt, weil ihr Aufbau und ihre Pflege entsprechende Investitionen erfordern.

§ 76c UrhG:

(1) Eine Datenbank (§ 40f Abs. 1) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war.

(2) Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert hat; dies gilt auch dann, wenn diese Voraussetzung nur durch mehrere aufeinander folgende Änderungen gemeinsam erfüllt wird.

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42
Q

Wahr oder Falsch.

Bei Datenbank(werk)en sind mehrere Rechtssphären zu beachten.

A

Wahr. Und das mit der Folge, dass ihre Verwertung sowohl der Gestattung des Herausgebers der Sammlung als auch ggfs. der Erlaubnis des Rechtsinhabers der einzelnen in die Sammlung aufgenommenen Werke (Texte, Bilder etc.) bedarf. Die Verwertung nur einzelner Beiträge hingegen, muss nur vom jeweiligen Rechtsinhaber gestattet werden. Dementsprechend bestehen die Schutzrechte des Datenbankurhebers bzw. -herstellers allein an der Datenbankstruktur, etwa dem Zugangs- und Abfragesystem. Die eventuell an den einzelnen Inhalten der Datenbank (z.B. den Bildern in einer Fotodatenbank, den Beiträgen in einer Enzyklopädie, den Texten und Büchern einer Literaturdatenbank), bestehenden Schutzrechte sind davon unabhängig. Das heißt, dass jemand, der einzelne Elemente (z.B. ein Foto) aus einem Datenbankwerk oder einer einfachen Datenbank verwendet, nur die Rechte an dem Foto zu beachten hat und insofern die Rechte des Datenbankwerkurhebers bzw. Datenbankherstellers unberührt bleiben. Andererseits muss jemand, der eine bestehende Datenbankstruktur in eine eigene Datenbank aufnehmen will, sich die entsprechenden Rechte vom jeweiligen Datenbankrechtinhaber einräumen lassen.

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43
Q

Wie nennt man nicht urheberrechtlich geschützte und damit frei verwendbare Werke?

A

Freie Werke.

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44
Q

Was sind freie Werke nach § 7 Abs. 1 UrhG?

A

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen, Gerichtsentscheidungen sowie andere zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke.

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

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45
Q

Nenne 10 Beispiele von freien Werken bzw. frei verwendbaren Leistungen. (10)

A
  • Ideen
  • Gedanken
  • Konzepte
  • Methoden
  • technische Lösungen
  • Spielregeln
  • Systeme
    > Diese sind nur geistlicher Inhalt und nicht sinnlich wahrnehmbare Ausprägungen (Materialisierung) eines geistigen Inhalts.
  • Wissenschaftliche Erkenntnisse
  • Lehren (Dogmen, Formeln)
  • Wissenschaftliche oder didaktische Methodik
  • Naturgesetze
  • Allgemeinwissen
  • einzelne Akkorde
  • Geräusche
  • Stil
  • Versform
  • geometrische Zeichen
  • Anregungen aus der Natur
  • Sagenstoffe
  • Tatsächliche Gegebenheiten & Ereignisse (Lebensläufe, historische Geschehnisse, Tagesereignisse, Nachrichten tatsächlichen Inhalts
  • Messergebnisse

Dementsprechend ist z.B. ein (wissenschaftliches) Werk nie aufgrund der darin dargestellten historischen, ökonomischen oder gesellschaftlichen Daten, Fakten und Theorien – diese sind wie gesehen frei verwendbar – schutzfähig. Vielmehr unterfallen dem Urheberrechtschutz lediglich die jeweilige konkrete Darstellung, die Gliederung, die Auswahl der Fakten und die Beweisführung, demzufolge nur die Ausarbeitung als solche.

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46
Q

Was ist nach dem Ablauf des Urheberrechts bzw. der Schutzfrist besonders bei Tonwerken zu beachten?

A

An einem Werk können mehrere Rechtsinhaber mit unterschiedlich langwährenden Rechten beteiligt sein. Beispielsweise kann bei einem Musikstück das Urheberrecht des Komponisten oder Textschreibers längst abgelaufen sein, aber die Leistungsschutzrechte der ausübenden Musiker und des Produzenten können noch andauern, wenn es sich bei dem Stück um eine Neuinterpretation handelt.

Bsp: Die Wiener Staatsoper führt Mozarts „Die Hochzeit des Figaro“ auf. Hinsichtlich Komposition und Libretto (Text) ist die 70-jährige Schutzfrist bereits abgelaufen. Jedoch stellt die Aufführung und Darbietung durch das Opernensemble eine Neuinterpretation der Oper dar und sämtliche an der Aufführung beteiligten genießen ihrerseits nun Leistungsschutzrechte.

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47
Q

Was ist nach dem Ablauf des Urheberrechts bzw. der Schutzfrist besonders bei Werken der Literatur zu beachten?

A

Im Falle von Texten, die übersetzt oder anderweitig bearbeitet sind, müssen außer der Schutzdauer der Rechte des Autors gegebenenfalls auch die Rechte des Bearbeiters (denn die Bearbeitung eines – wenn auch schutzfristmäßig bereits abgelaufenen – Werkes, stellt urheberrechtlich eine neues mit eigener Schutzfrist versehenes Werk dar) gesondert berücksichtigt werden.

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48
Q

Was ist nach dem Ablauf des Urheberrechts bzw. der Schutzfrist besonders bei Lichtbildwerken zu beachten?

A

Bei Fotos muss bezüglich der Schutzfrist zwischen den Rechten des Fotografen und gegebenenfalls den Rechten an dem fotografierten Objekt differenziert werden.

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49
Q

Darf man die Glaspyramide im Innenhof des Louvre des Architekten Leoh Ming Pei als Werk der bildenden Künste (hier Baukunst) einfach so fotografieren, ohne seine Erlaubnis einzuholen?

A

Ja. Hier gilt die Panoramafreiheit (§ 54 Abs. 1 Z 5 UrhG).

(1) Es ist zulässig:

  1. Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;
  2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen oder sonst öffentlich zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist; doch dürfen solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten nicht übersteigenden Preis verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;
  3. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten Sprachwerk bloß zur Erläuterung des Inhalts oder in einem solchen Schulbuch zum Zweck der Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;

5. Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.

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50
Q

Welche zwei Arten von Befugnissen räumt das Urheberrecht in erster Linie den Urhebern ein? (2)

A
  • Persönlichkeitsrechte (schützen den Urheber in den geistigen und persönlichen Beziehungen zu seiner Leistung)
  • Vermögensrechte bzw. Verwertungsrechte (gewährleisten die Teilhabe des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werks)
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51
Q

Um was geht es bei Urheberpersönlichkeitsrechten? (1+4)

A

Jedem Urheber stehen für die gesamte Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist und jedenfalls Zeit seines Lebens die Befugnisse zum Schutz seiner ideellen Interessen zu. Urheberpersönlichkeitsrechte erlangen mitunter dann besondere Bedeutung, wenn

  • die Urheberschaft an einem Werk bestritten oder einem anderen zugeschrieben wird,
  • die Fragen zu beantworten sind, wer ein Namensnennungsrecht hat, ob sämtliche Urheber und andere Beteiligte am Inhalt (z.B. bei einer Multimedia-Anwendung) mit Namen zu nennen sind und wer darüber entscheiden kann, ob und wie ein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist,
  • das Werk eines anderen verändert oder in einem anderen Kontext als vom Urheber vorgesehen öffentlich verfügbar gemacht wird oder
  • wenn noch nicht veröffentlichtes Material (z.B. Bücher, Filme, Videos etc.) online gestellt werden soll.
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52
Q

Was ist der Schutz der Urheberschaft?

A

Ein Urheber hat das unverzichtbare Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft nach § 19 Abs. 1 UrhG.

Dies ist die Befugnis, seine Urheberschaft gerichtlich feststellen zu lassen, wenn diese bestritten wird oder ein anderer sich diese anmaßt. Dem steht es aber nicht entgegen, mit dem Urheber zu vereinbaren, dass er nicht als Urheber genannt wird bzw. ein anderer an seiner Stelle genannt wird. Dies trifft beispielsweise auf so genannte „Ghostwriter“ zu, wenn sie etwa im Auftrag eines anderen dessen Biografie schreiben. Wird allerdings die Urheberschaft als solche – etwa einem Verlag gegenüber – bestritten oder ein anderer als Urheber genannt, kann der wahre Urheber dagegen juristisch vorgehen.

(1) Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem Fällen den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren.

(2) Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.

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53
Q

Was regelt die Urheberbezeichnung nach § 20 Abs. 1 UrhG?

A

(1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.

Danach kann ausschließlich der Urheber bestimmen, ob das Werk mit seinem Namen versehen wird, ob er anonym bleibt oder sein Werk mit einem Decknamen herausgegeben wird. Das Recht auf Urheberbezeichnung gilt auch im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen.

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54
Q

Wahr oder Falsch.

Im digitalen Umfeld gibt es keine Pflicht auf Anbringung der Urheberbezeichnung.

A

Falsch. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung beansprucht auch im digitalen Umfeld volle Beachtung und seine Verletzung zieht Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach sich.

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55
Q

Wahr oder Falsch.

Bei Computerprogrammen und Datenbanken, die in einem Dienstverhältnis entstanden sind, steht das Recht auf Urheberbezeichnung in Österreich auch dem Dienstgeber zu.

A

Wahr nach § 40b UrhG.

Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.

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56
Q

Die Frage der Anbringung einer Urheberbezeichnung kann zwischen Urhebern und Verwertern bzw. Nutzern vertraglich geregelt werden. Fehlen derartige Vereinbarungen, ist die Urheberbezeichnung gut erkennbar an der für die jeweilige Leistung und die entsprechende Nutzung üblichen Stelle anzubringen. Was ist die übliche Stelle bei
* Foto
* Film
* Layout einer Webseite / Screen Design
* Tabelle, Diagramm, Zeichnung
* Text

A
  • Foto: neben bzw. unter dem Foto; im Falle von mehreren Fotos und einer Vielzahl von Rechtsinhabern muss eine Zuordnung gewährleistet sein
  • Film: Im Vor- oder Nachspann
  • Layout einer Webseite / Screen Design: am Ende der Einstiegsseite
  • Tabelle, Diagramm, Zeichnung: am Rand der jeweiligen Leistung
  • Text: am Ende des Textes
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57
Q

Wahr oder Falsch.

Im Zusammenhang mit der Urheberbezeichnung wird häufig das ©-Zeichen verwendet. Der Begriff Copyright kommt aus dem angloamerikanischen Rechtsraum und bedeutet in etwa dasselbe wie Urheberrecht. Der Unterschied liegt allerdings darin, dass das kontinentaleuropäische Urheberrecht den Künstler schützen will und das Copyright den Inhaber der Rechte am Werk. Es ist also wirtschaftlicher orientiert und unterscheidet sich insbesondere dann, wenn ein Künstler für einen Auftraggeber arbeitet. In Deutschland und Österreich hätte der Künstler trotzdem ein Urheberrecht und könnte auf sein Werk damit entscheidend Einfluss nehmen. Beim US-Copyright hat er nur gewisse Vetorechte.

A

Wahr. Der Copyright-Hinweis war früher in den USA notwendig. So mussten Urheberrechte beim United States Copyright Office einer Abteilung der Library of Congress registriert und mit einem Hinweis versehen werden, ansonsten konnten die Rechte an einem Werk erlöschen. Daher folgt die weite Verbreitung. Das ©-Zeichen hatte jedoch seinerseits nie eine unmittelbare rechtliche Wirkung, es war nur ein bloßer Hinweis. Seit 1989 entstehen auch in den USA die Urheberrechte wie in Deutschland automatisch, d.h. es braucht brauchen keinen Copyright-Hinweis mehr.

Soll man trotzdem einen Copyright-Hinweis verwenden?
Ein Copyright-Hinweis lohnt sich auf jeden Fall zur Vorbeugung und Sicherung der eigenen Ansprüche. Vor allem, wenn man damit rechnen muss, dass die eigenen Inhalte durch Dritte verwertet werden. Gerade im WWW wissen viele Nutzer nicht was das Urheberrecht ist oder sie gehen fälschlicher Weise davon aus, dass Inhalte ohne einen Copyright-Hinweis stets verwendet werden dürfen.

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58
Q

Wahr oder Falsch.

Der Copyright-Hinweis muss immer direkt beim Text oder Bild angebracht werden. Zentrale Hinweise gelten nicht.

A

Falsch. Der Copyright-Hinweis sollte möglichst nah am Werk platziert werden. Daher werden Copyright-Hinweise auf oder unter Bilder bzw. Texte und sonstige Inhalte gesetzt. Um jedoch eine Überladung mit Copyright-Hinweisen zu vermeiden kann man den Copyright-Hinweis zentral (z.B. am Ende der Seite oder im Impressum) platzieren.

Dieser könnte dann z.B. so aussehen:

  • Alle Inhalte dieses Internetangebotes, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, bei [NAME]. Bitte kontaktieren Sie [MICH/UNS] [KONTAKTDATEN, FALLS NICHT ERSICHTLICH], falls Sie Inhalte dieses Internetangebotes verwenden möchten.
  • Wer gegen das Urheberrecht verstößt (z.B. die Inhalte unerlaubt in das eigene Internetangebot aufnimmt) macht sich gem. §§ 106 ff. Urheberrechtsgesetz (Deutschland) bzw. §§ 91 ff. Urheberrechtsgesetz (Österreich) strafbar. Er wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadensersatz leisten. Kopien von Inhalten können im Internet ohne großen Aufwand verfolgt werden.
  • [DATUM]
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59
Q

Was versteht man unter dem Entstellungsverbot?

A

Es erlaubt dem Urheber sich nicht nur gegen unzumutbare Änderungen des Werks selbst, sondern auch des Titels und der Urheberbezeichnung nach § 21 UrhG zur Wehr zu setzen.

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60
Q

Wahr oder Falsch.

Das Änderungsverbot greift bereits im privaten Bereich.

A

Falsch. Das Änderungsverbot greift erst dann ein, wenn das Werk auf eine Weise benutzt wird, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht. Es gilt nicht bei Nutzungen im privaten Rahmen etwa bei Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch oder bei einer nicht-öffentlichen Wiedergabe. Wer also im privaten Rahmen ein Werk der Tonkunst auf einem Instrument spielt, kann das betreffende Stück nach Belieben ändern. Ebenso kann jemand, der ein Sprachwerk für sich abschreibt, nicht verpflichtet werden, es wortgetreu wiederzugeben.

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61
Q

Wahr oder Falsch.

Das Änderungsverbot betrifft auch Personen, die vom Urheber das Recht erworben haben, das Werk zu benutzen.

A

Wahr. Wer bspw. das Recht erworben hat, einen Film, ein Foto oder eine Grafik in eine Multimedia-Anwendung einzubinden, darf ohne Einwilligung des Urhebers das betreffende Werk nicht in geänderter Form, mit Zusätzen oder Weglassungen oder unter einem anderen Titel der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Weitere Beispiele für unzulässige Änderungen sind:
* das Herausschneiden von Szenen aus einem Film,
* die Übernahme einzelner Szenen in einen anderen Film,
* die Kürzung eines Films,
* die sinnentstellende Veränderung eines Fotos oder einer Grafik durch Austausch von Farben, Verzerrung von Perspektiven, Beschneiden und Retuschieren,
* die Verkleinerung der Schriftgröße bzw. der Buchstabenabstände sowie die Schattierung eines Logos, eine Inhaltsangabe, welche das Originalwerk verfälscht oder verstümmelt wiedergibt,
* die Präsentation und Vereinnahmung eines Musikstücks in einem (persönlichkeits-)kritischen Umfeld

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62
Q

Änderungen, Verstümmelungen und Entstellungen sind jedoch dann zulässig, wenn der Urheber seine Zustimmung erteilt hat, denn das Änderungsverbot kann vertraglich ausgeschlossen bzw. abbedungen werden.

Gestattet sind auch Änderungen, zu denen der Urheber seine Zustimmung redlicher Weise nicht verweigern darf. Welche wären das? (2)

A
  • Veränderungen aus technischen Gründen oder durch Erfordernisse einer Langzeitarchivierung
  • Qualitätsverluste im Zuge der Digitalisierung (Vergrößerung und Verkleinerung)
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63
Q

Was versteht man unter Verwertungsrechten?

A

Verwertungsrechte sind die vermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers und des Leistungsschutzberechtigten. Die Verwertungsrechte sind ausschließliche Rechte. Das bedeutet, dass ein Werk bzw. eine damit in Zusammenhang stehende Leistung nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers genutzt werden darf.

64
Q

Welche Rechte fallen unter das Verwertungsrecht? (5+1)

A
  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Vortragsrecht
  • Senderecht
  • Onlinerecht (ZurVerfügungstellungsrecht in AT)

+ Recht zur Genehmigung von Bearbeitungen (zB Übersetzungen)

Anmerkung zum Onlinerecht: Ist dann gegeben, wenn das Werk einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Öffentlichkeit = wenn zw. den Personen keine Beziehung bzw. keine innere Verbundenheit besteht > im Internet ist praktisch alles öffentlich

65
Q

Was ist eine Werknutzungsbewilligung nach § 24 Abs. 1 UrhG?

A

Der Urheber kann darüber entscheiden, wer sein Werk auf welche Weise und zu welchen Bedingungen nutzen darf. Er kann die ihm zustehenden Rechte selbst wirtschaftlich nutzen oder sein Werk von einem anderen verwerten lassen, indem er Nutzungsrechte überträgt. In der Regel verlangt er dafür ein Entgelt. Damit gibt das Urheberrecht dem Urheber das Werkzeug an die Hand, aus den Ergebnissen seines Schaffens Einkünfte zu erzielen.

Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht).

66
Q

Wie steht es mit Verwertungsrechten im Rahmen von Arbeits-, Dienst- und Werkverträgen?

A

Verwertungsrechte an Werken, die im Rahmen von Arbeits-, Dienst- und Werkverträgen und zur Erfüllung vertraglicher Pflichten geschaffen werden, können – nach Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses – generell den Arbeit-/Dienstgebern zustehen und in der Regel durch Gehaltzahlungen pauschal abgegolten werden. So muss etwa ein angestellter Journalist oder Texter nicht über jeden einzelnen seiner beruflich verfassten Texte eine Verwertungsvereinbarung treffen.

67
Q

Zwischen welchen zwei Arten unterscheidet man bei Verwertungsrechten? (2)

A
  • Körperliche (materielle) Werkverwertung
  • Unkörperliche (immaterielle) Werkverwertung
68
Q

Welche zwei Rechte zählen in Österreich zur körperlichen Werkverwertung? (2)

A
  • Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG)
  • Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG)
69
Q

Welche drei Rechte zählen zur unkörperlichen Werkverwertung? (3)

A
  • Senderecht (§ 17 ff UrhG)
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 18 UrhG)
  • Zurverfügungstellungsrecht (§ 18 UrhG), auch Online-Recht

Diese Befugnisse erstrecken sich als Bearbeitungsrecht auch auf die Verwertung eines Werks in veränderter bzw. bearbeiteter Form ( § 14 Abs. 2 UrhG).

70
Q

Das Vervielfältigungsrecht

A

Durch das Vervielfältigungsrecht ist dem Urheber jede Reproduktion seines Werks vorbehalten. Dabei ist es gleichgültig, in welcher Anzahl, mit welcher Technik welchen Mitteln und durch welches Verfahren die Kopie erstellt wurde. Ebenso unerheblich ist, ob die Abbildung dauerhaften Bestand hat oder bloß flüchtiger Natur ist. Irrelevant ist auch, ob die Vervielfältigung unmittelbar wahrnehmbar wird oder, ob sie erst durch „Decoder“ oder ähnliches noch erkennbar gemacht werden muss. Mithin ist jede wie auch immer geartete Festlegung eines Werks, die geeignet ist, selbiges den menschlichen Sinnen wahrnehmbar zu machen, eine Vervielfältigung. Gleichgültig ist auch, ob die Vorlage der Kopie ein Original oder ihrerseits ein Vervielfältigungsstück ist.

71
Q

Nenne fünf typische Vervielfältigungshandlungen: (5)

A
  • das Anfertigen von Fotokopien,
  • die Aufzeichnung eines Films, eines Musikstücks, einer künstlerischen Darbietung oder auch eines Vortrags,
  • die Mitschrift einer Vorlesung,
  • das Aufführen eines Theater- oder das Vorspielen eines Musikstücks sowie
  • das Fotografieren eines Bauwerks.
  • das Einscannen und die Digitalisierung von Inhalten, etwa Texten, Fotos, Grafiken und Filmen,
  • deren Speicherung auf einem beliebigen Datenträger,
  • ihr Upload auf einem (Web-)Server und das Einspeisen in eine elektronische Datenbank sowie
  • deren Versendung per E-Mail und gleichfalls
  • der Download von Inhalten

Bezüglich Fotos und Filmen ist zu beachten, dass die Digitalisierung, etwa das Einscannen eines Fotos nicht nur eine Vervielfältigung des Fotos ist, sondern gerade auch eine Vervielfältigung des auf dem Foto befindlichen Motivs darstellt und daher für den Fall, dass das Motiv seinerseits urheberrechtlich geschützt ist, sowohl das Vervielfältigungsrecht des aufnehmenden Fotografen als auch das Vervielfältigungsrecht des Rechtsinhabers des jeweiligen Motivs berührt ist.

72
Q

Wahr oder Falsch

Auch die Zwischenspeicherungen beim Surfen im Internet im Arbeitsspeicher des Computers (Cache) und auf dem Server der Provider sind grundsätzlich ausschließlich dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigungshandlungen, die jedoch als vorübergehende, flüchtige und begleitenden Vervielfältigungshandlungen gleichwohl stets zulässig sind.

A

Wahr nach § 41a UrhG

Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,

  1. wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
  2. wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und
  3. wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und
  4. wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
73
Q

Das Verbreitungsrecht

A

Das ausschließe Recht des Urhebers auf Verbreitung eines Werkes ergänzt das Vervielfältigungsrecht und stellt klar, dass das Anbieten von Werkstücken an die Öffentlichkeit und deren Inverkehrbringen exklusiv dem Urheber zustehen. Bezogen auf den digitalen Kontext heißt das, dass zunächst nur der Urheber befugt ist, sein Werk in körperlicher Form etwa als Bücher, CDs, DVDs oder anderen Datenträgern zu verkaufen, zu vermieten und zu verleihen. Zu beachten ist, dass das Verbreitungsrecht des Urhebers bzw. Rechtinhabers an einem Werkstück erlischt, sobald dieses mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht (z.B. durch Verkauf) wurde (so genannter Erschöpfungsgrundsatz). Erwirbt also jemand ein Werkstück (z.B. ein Buch im Handel), darf er dieses an Dritte weiterverkaufen oder verschenken (Österreich: § 16 Abs. 3 UrhG).

74
Q

Wann erlischt das Verbreitungsrecht für den Urheber (Erschöpfungsgrundsatz)?

A

Es erlischt, sobald dieses mit der Zustimmung des Urhebers im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht (z.B. durch Verkauf) wurde (so genannter Erschöpfungsgrundsatz). Erwirbt also jemand ein Werkstück (z.B. ein Buch im Handel), darf er dieses an Dritte weiterverkaufen oder verschenken

75
Q

Wahr oder Falsch

Wenn das Recht auf Verbreitung des Urhebers erschöpft wird (Erschöpfungsgrundsatz) erlischt damit auch das Vervielfältigungsrecht.

A

Falsch. Nur das Verbreitungsrecht unterliegt dem Erschöpfungsgrundsatz. Alle übrigen Verwertungsrechte, beispielsweise das Vervielfältigungsrecht, bleiben davon unberührt. Das bedeutet, dass ein rechtmäßig erworbenes Buch zwar weiter veräußert werden darf. Es dürfen aber keine Vervielfältigungen davon angefertigt und abgesetzt werden.

76
Q

Das Online Recht

A

Der Urheber genießt das alleinige Recht sein Werk drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (§ 18a UrhG). So beschreibt das Gesetz die Befugnis, geschützte Leistungen mittels des Internets, eines Intranets oder anderen Netzen zum Abruf zu beliebigen Zeiten und von beliebigen Orten bereitzuhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei diesem Verwertungsweg entscheidet der Nutzer, wann und wo er den angebotenen Inhalt wahrnehmen will. Das charakteristische an diesem Recht ist das interaktive Element. Das unterscheidet dieses Verwertungsrecht von den anderen unkörperlichen Verwertungsrechten, etwa dem Senderecht, wo der Empfänger im Rahmen der Reichweite des Senders zwar den Ort bestimmen kann, wo er den gesendeten Inhalt rezipieren möchte, nicht aber die Zeit des Empfangs. Das Online-Recht ist stets berührt, wenn ein fremdes Werk online gestellt wird, etwa wenn nicht eigene Werke ganz oder teilweise eigenständig oder integriert in eigene Inhalte angeboten werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Materialien in einem passwortgeschützten Bereich für einen begrenzten Teilnehmerkreis zur Verfügung gestellt oder ob sie frei zugänglich angeboten werden. Nur dann, wenn die einzelnen Mitglieder eines passwortgeschützten Bereiches untereinander oder zum Veranstalter eine persönliche Beziehung im Sinne freundschaftlicher und/oder familiärer Verbundenheit pflegen und damit die betreffende Plattform nicht als öffentlich angesehen werden kann, wird das Online-Recht des Urhebers nicht tangiert.

77
Q

Wahr oder Falsch.

Die Übermittlung einer urheberrechtlich geschützten Leistung via E-Mail betrifft das Online-Recht.

A

Falsch, denn hierbei handelt es sich um eine gezielte Übertragung und eine Handlung, die vom Absender beeinflusst wird, wobei der Empfang nur dem berechtigten Adressinhaber zusteht. Damit ist elektronische Post keine interaktive, sondern eine individualkommunikative Verwertungshandlung, die nicht das Online-Recht berührt, sondern das Vervielfältigungsrecht des Urhebers.

78
Q

Wahr oder Falsch.

Bei der Live-Übertragugn eines Events ist das Online-Recht betroffen.

A

Falsch. Es ist nur das Senderecht betroffen, denn der Nutzer kann beim Live-Stream grundsätzlich nur an der Stelle in den Stream einsteigen, die gerade gesendet wird, mithin kann der Nutzer nur Ort nicht jedoch Zeit des Abrufs eines Werks bestimmen. Anders ist dies jedoch beim Einstellen eines Podcast ins Internet zu beurteilen. Hier kann der Nutzer wieder entscheiden, wann und wo er den angebotenen Inhalt wahrnehmen will. Dies berührt dann das Online-Recht des Urhebers.

79
Q

Welches Recht ist bei der folgenden Verwertungshandlung betroffen: Einstellen einer Text-, Bild-, Audio- oder Videodatei

A

Vervielfältigungsrecht (bedarf der Erlaubnis des Rechtsinhabers; möglicherweise jedoch im Rahmen des Zitatrechts – als Beschränkung des Verwertungsrechts – auch ohne entsprechende Erlaubnis zulässig)

80
Q

Welches Recht ist bei der folgenden Verwertungshandlung betroffen: Bereithalten einer Text-, Bild-, Audio- oder Videodatei für einen persönlich nicht miteinander verbundenen Personenkreis

A

Online-Recht (bedarf der Erlaubnis des Rechtsinhabers; möglicherweise jedoch im Rahmen des Zitatrechts – als Beschränkung des Verwertungsrechts – auch ohne entsprechende Erlaubnis zulässig)

81
Q

Welches Recht ist bei der folgenden Verwertungshandlung betroffen: Zwischenspeicherungen auf dem Weg zum Nutzer beispielsweise auf einem Proxy-Server

A

Vervielfältigungsrecht (als vorübergehende, flüchtige und begleitende Vervielfältigung auch ohne entsprechende Erlaubnis zulässig)

82
Q

Welches Recht ist bei der folgenden Verwertungshandlung betroffen: Abruf einer Text-, Bild-, Audio- oder Videodatei auf den Bildschirm bzw. in den RAM-Speicher des Nutzers

A

Vervielfältigungsrecht (als vorübergehende, flüchtige und begleitende Vervielfältigung auch ohne entsprechende Erlaubnis zulässig)

83
Q

Welches Recht ist bei der folgenden Verwertungshandlung betroffen: Download einer Text-, Bild-, Audio- oder Videodatei auf Festplatte oder anderen Datenträgern des Nutzers

A

Vervielfältigungsrecht (bedarf der Erlaubnis des Rechtsinhabers, unter bestimmten Umständen als Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch zulässig)

84
Q

Welches Recht ist bei der folgenden Verwertungshandlung betroffen: Versenden einer Text-, Bild-, Audio- oder Videodatei per Email

A

Vervielfältigungsrecht (bedarf der Erlaubnis des Rechtsinhabers; unter bestimmten Umständen als Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch zulässig)

85
Q

Welches Recht ist bei der folgenden Verwertungshandlung betroffen: Streaming einer Audio- oder Videodatei; Sendung

A

Bei Live-Streaming: Vervielfältigungsrecht und Senderecht
Bei On-Demand-Streaming: Vervielfältigungsrecht und Onlinerecht (bedarf der Erlaubnis des Rechtsinhabers; unter bestimmten Umständen ist eine Speicherung des Streams als Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch zulässig)

86
Q

Das Gesetz bezeichnet den Urheber eines Werk recht einfach als… (§ 10 UrhG)

A

…, der es geschaffen hat.

87
Q

Welche Aussagen können aus dem Schöpferprinzip abgeleitet werden? (2)

§ 10 UrhG Abs. 1: Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.

A
  • Der Urheber ist stets und zwangsläufig derjenige, der ein Werk unmittelbar herstellt.
  • Ist immer eine natürliche Person (ein Mensch)
88
Q

Wahr oder Falsch.

Das Schöpferprinzip besagt, dass der Urheberschutz angemeldet bzw. registriert werden muss.

A

Falsch. Der Urheberschutz entsteht von Gesetzes wegen und damit „automatisch“ mit der Schaffung des Werkes. Insoweit bedarf es weder einer Anmeldung oder Registrierung bei einer öffentlichen oder privaten Stelle noch eines hoheitlichen Akts. Die automatische Entstehung hat den Vorteil, dass ein Werk sofort und ohne zusätzlichen finanziellen und formellen Aufwand effektiv geschützt ist.

89
Q

Was ist das große Problem an der automatischen Urheberschaft ohne Transparenz im Sinne einer Anmeldung, Registrierung oder Veröffentlichung?

A

Die Beweisbarkeit.

So ist es jedenfalls – aus Gründen der Beweissicherung – zu empfehlen, den Zeitpunkt der Werkschaffung zu dokumentieren. Hier können insbesondere digitale Zeitstempel hilfreich sein (z.B. im Zuge der Speicherung bzw. Ablage auf Servern bzw. in Clouds oder Versand per E-Mail an sich selbst oder Dritte). Damit ist zumindest der Zeitpunkt festgehalten, an dem das Werk in einer bestimmten Form existierte und kann im Streitfall als Beweis vor Gericht dienen.

90
Q

Was besagt § 11 UrhG?

A

(1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Miturheber ist für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller Miturheber. Verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihn jeder andere Miturheber auf deren Erteilung klagen. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.

(3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk - begründet an sich keine Miturheberschaft.

Miturheber sind beispielsweise die Autoren eines gemeinsam verfassten Aufsatzes oder einer Komposition, da hier die einzelnen Werkbeiträge verwertungsmäßig nicht sinnvoll (ab)getrennt werden können. Anders ist dies z.B., wenn bei einer Oper oder einem Lied ein Urheber das Libretto bzw. den Text verfasst und ein anderer Urheber die Melodie/Musik komponiert. Hier können die einzelnen Beiträge sehr wohl getrennt voneinander verwertet werden und ist jeder jeweils (Allein-)Urheber in Bezug auf seinen Beitrag. Daher begründet die bloße trennbare Verbindung von Werken, etwa auch im Falle von Sammelwerken, wo Beiträge in einem Band zusammengestellt werden, keine Miturheberschaft. Dementsprechend können die Autoren der einzelnen Beiträge, unabhängig von den Herausgebern und von den Verfassern der anderen Beiträge, über die Verwertung ihrer Inhalte entscheiden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.

91
Q

Welche “Personen” sind ganz klar vom Urheber oder etwaigen Miturheber abzugrenzen? (2)

A

Anregende & Gehilfen.

Da Urheber immer nur derjenige sein kann, der eine schöpferische Leistung erbringt, so reichen beispielsweise Anregungen und Hinweise nicht aus, um eine Miturheberschaft zu begründen. Eine Person, die eine andere zum Schreiben eines Romans lediglich anregt, ist nicht Urheber der Schöpfung. Auch reine Gehilfentätigkeiten wie Recherche, Erstellung von Sach- und Literaturregistern, Ausarbeitung von Fußnoten und redaktionelle Korrekturen begründen keine Urheber- oder Miturheberschaft.

92
Q

Wenn ich nicht Urheber bin, aber mir Nutzungsrechte übertragen worden sind, dann bin ich der…

A

Rechtsinhaber.

Die Übertragbarkeit von Nutzungsrechten bildet die juristische Grundlage dafür, dass Verlage, Musik- und Filmstudios, Agenturen, Verwertungsgesellschaften, Hochschulen etc. urheberrechtliche Schutzgegenstände verwerten können. Und das wiederum führt dazu, dass in der Praxis die Urheberschaft (Schöpfer des Werkes) und Rechtsinhaberschaft (Verwerter des Werkes) regelmäßig auseinanderfallen.

93
Q

Wahr oder Falsch.

In Arbeits-, Dienst- und Auftragsverhältnissen, ist es üblich, dass die Urheber selbst gar nicht berechtigt sind, über die Verwertung ihrer Werke zu verfügen, da die Verwertungsrechte bereits vertraglich auf den Arbeit-, Dienst- oder Auftraggeber übertragen wurden.

A

Wahr.

Beispiel: Der angestellte Programmierer erstellt für einen Computerspielhersteller ein Computerspiel. Selbst wenn in seinem Arbeits- bzw. Dienstvertrag nichts über die Verwertung der Rechte am Computerspiel steht, liegen diese kraft Gesetzes beim Computerspielhersteller, als dessen Arbeit- bzw. Dienstgeber.

94
Q

Wahr oder Falsch.

Als Arbeit-, Dienst- oder Auftraggeber muss man sich die entsprechenden Verwertungsrechte immer vertraglich - und zwar schriftlich - einräumen lassen.

A

Falsch. Es genügt auch eine mündliche Vereinbarung, jedoch sollte zum Zwecke der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Auch geht man bei Werken, die im Rahmen der Erfüllung von Dienstpflichten geschaffenen werden, bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Rechtsinhaberschaft von einer stillschweigenden Übertragung der Verwertungsrechte auf den Arbeit-, Dienst- oder Auftraggeber aus, soweit das zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.

Von einer stillschweigenden Rechtseinräumung kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn ein Werk nicht direkt im Rahmen der Erfüllung von Dienstpflichten oder eines Auftrags geschaffen wird. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit ist dann eine ausdrückliche vertragliche Regelung der Inhaberschaft der Verwertungsrechte zu fordern. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung ist zu prüfen, ob aus dem Rechtsverhältnis, das dem betreffenden Vertrag zugrunde liegt, eine Pflicht zur Erstellung des konkreten Schutzgegenstandes abzuleiten ist.

Beispiel: Der Programmierer aus dem vorigen Beispiel schreibt mit Wissen des Computerspieleherstellers, aber aus rein privatem Interesse einige Automatisierungsskripte für Betriebssystemoperationen. Diese Tätigkeit fällt nicht in sein Arbeitsgebiet, weshalb die Rechte an diesen Werken beim Programmierer verbleiben.

95
Q

Die Verwertung eines Werkes durch andere als den Urheber ist nur zulässig, wenn… (2)

A
  • sie im Rahmen gesetzlicher Beschränkungen erfolgt (§§ 41 ff. UrhG) oder
  • sie im Wege urheberrechtlicher Lizenzverträge vom Rechtsinhaber erlaubt wird.

§§ 41 ff. UrhG: Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen (Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung).

96
Q

Wahr oder Falsch.

Die Verwertungsrechte des Urhebers sind zwar ausschließlich gewährte Befugnisse, aber zugleich sind sie beschränkt. Ihre gesetzlichen Grenzen finden scih in Österreich in den Tatbeständen der freien Werknutzungen (§§ 41 - 59c UrhG), die zum Ausgleich zwischen den Belangen der Urheber einerseits und den Interessen der Allgemeinheit andererseits beitragen (sog. Sozialbindung von geistigem Eigentum). So soll unter gewissen Bedingungen und zu bestimmten Zwecken ein (lizenz-)freier Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken gewährleistet sein. Sofern die beabsichtigte Nutzung durch eine gesetzliche Schranke gedeckt ist, braucht eine Zustimmung des Rechteinhabers nicht eingeholt zu werden.

A

Wahr.

97
Q

Was sind zwei wichtige Beschränkungen des Urheberrechts bzw. wo ist lizenzfreier Zugang gewährleistet? (2)

A
  • Freiheit der Vervielfältigung zum privaten und eigenen Gebrauch
  • Zitatrecht
98
Q

Wahr oder Falsch.

Das UrhG lässt die Herstellung von einzelnen Vervielfältigungsstücken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zu.

A

Wahr nach § 42 Abs. 1-4 UrhG.

(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.

(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt.

(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.

99
Q

Wahr oder Falsch.

Bei der Verfielfältigung zum privaten udn (sonstigen) eigenen Gebrauch gibt es eine Obergrenze.

A

Falsch. Grundsätzlich dürfen nur einzelne Vervielfältigungsstücke angefertigt werden. Eine starre Obergrenze existiert insoweit aber nicht. Richtigerweise ist dies nach dem Zweck der Herstellung und abhängig vom jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

100
Q

Wann liegt privater Gebrauch vor?

A

Ein privater Gebrauch liegt lediglich dann vor, wenn der Nutzungszweck des Vervielfältigungsstücks ausschließlich der privaten Sphäre einer natürlichen Person zuzurechnen ist. Zu dieser gehört auch die Befriedigung privater Bedürfnisse im Familien- und Freundeskreis .Juristische Personen können sich keinesfalls auf einen privaten Gebrauch berufen. Der private Gebrauch ist im Sinne eines streng persönlichen Gebrauchs zu verstehen, zumal auch bloß mittelbare kommerzielle Zwecke, wie etwa solche der beruflichen Weiterbildung, dieser freien Werknutzung entgegenstehen, denn der private Gebrauch dient ausschließlich der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Zwar können unter Umständen Bildungszwecke von der Vervielfältigungsfreiheit zum Privatgebrauch gedeckt sein, allerdings ist die Abgrenzung zu beruflich bedingter Fortbildung schwierig.

Der eigene Gebrauch hingegen macht unter vorliegen dessen Voraussetzungen eine betriebs- oder behördeninterne Verwendung zulässig.

101
Q

Wahr oder Falsch.

Einen besonderen Vorzug genießen Vervielfältigungsstücke zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch.

A

Wahr nach § 42 Abs. 2.

Natürlich darf auch eine Vervielfältigung zu Forschungszwecken nur insoweit stattfinden, als dies das konkrete Forschungsvorhaben erfordert. Dabei dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden, was das Fehlen einer Gewinnabsicht voraussetzt.

§ 42 Abs. 2: Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

102
Q

In welchen Sphäre ist die Vervielfältigung zum eigenen Forschungsgebrauch noch zulässig? (2)

A
  • Bereich des Unterrichts und der Lehre nach § 42 Abs. 6 UrhG: Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
  • Unterrichtung über Tagesfragen nach § 42 Abs. 3 UrhG: Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt.
103
Q

Warum wird das Zitatrecht eingeräumt?

A

Wie keine andere freie Werknutzung dient das Zitatrecht der Freiheit des geistigen Schaffens und der Auseinandersitzung mit kulturellen und wissenschaftlichen Inhalten.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt das Zitatrecht jedem das Recht, innerhalb eines eigenen Werkes geschützte Werke oder Werkteile anderer zustimmungsfrei zu integrieren. Das eigene (zitierende) Werk darf dann mit dem hierin enthaltenen Werken bzw. Werkteilen Dritter verwertet werden.

104
Q

Zwischen welchen Zitatformen unterscheidet das Zitatrecht? (4)

A
  • großes Zitat oder wissenschaftliches Großzitat (§ 42f Abs. 1 Z. 1 UrhG)
  • kleines Zitat (§ 42f Abs. 1 Z. 3, 5 UrhG)
  • Musikzitat (§ 42f Abs. 1 Z. 4 UrhG)
  • zur Vorführungsfreiheit (§ 42f Abs. 1 Z. 2 UrhG)

(1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden;
  2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;
  3. einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden;
  4. einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;
  5. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.
105
Q

Welche Voraussetzungen müssen alle zulässigen Zitate erfüllen, um das Zitierrecht genießen zu dürfen? (5)

A
  • Das zitierende Werk muss selbst als ein eigenständiges Werk urheberrechtlich schutzfähig sein.
  • Zwischen dem zitierenden Werk und dem übernommenen Zitat muss ein Bezug hergestellt werden. Das ist dann der Fall, wenn das Zitat einem bestimmten, erläuternden oder klarstellenden Zweck dient. Ein Zweck, der eine innere Beziehung zwischen dem zitierenden Werk und dem Zitat herstellt, ist etwa die Anführung des Zitats als Beispiel, zur Begründung oder zur Erläuterung sowie zum Belegen der eigenen Ausführungen.
  • Ein Zitat ist nur gestattet, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Auch darf durch die Verwendung von Zitaten die Verwertungsmöglichkeit des zitierten Werkes nicht eingeschränkt werden.
  • Ein Zitat muss als fremde Leistung erkennbar sein. Das ist nur dann gewährleistet, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zitat darauf hingewiesen wird.
  • Zitierte Werke oder Werkteile sind stets mit einer Quellenangabe einschließlich Titel und Urheberbezeichnung zu versehen. Diese darf nur dann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie unmöglich ist (weil etwa der Urheber unbekannt ist). Ferner ist zu beachten, dass übernommene Werke oder Werkteile im Zuge des Zitierens nicht entstellt werden dürfen (§ 57 Abs. 1 UrhG).
106
Q

Was ist der Unterschied zwischen kleinen und großen Zitaten?

A

Das kleine Zitat gewährt die Freiheit, einzelne Stellen in einem eigenen Werk oder einer literarischen Arbeit anzuführen. Im Rahmen des kleinen Zitats dürfen nur kleine Teile eines anderen Werkes übernommen werden. Mangels schematischer Vorgaben bezüglich des zulässigen Umfangs ist stets auf den Einzelfall abzustellen.

Im Rahmen des großen Zitats dürfen nicht nur einzelne Stellen, sondern auch ganze Werke in das eigene wissenschaftliche Werk integriert werden. Hier dürfen ganze Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art zitiert werden, sofern dies zur Erläuterung des Inhalts geschieht. Allerdings werden hierbei an das zitierende (also das aufnehmende) Werk strengere Voraussetzungen geknüpft. Es muss sich zwingend um ein wissenschaftliches Werk handeln. Jedenfalls als wissenschaftlich gelten, Seminar- und Diplomarbeiten, Masterthesen, Dissertationen, Fachbeiträge etc.

107
Q

Darf man Zeitungsartikel verbreiten und vervielfältigen?

A

Ja. Unter dem Gesichtspunkt des freien Informationszugangs regelt das UrhG auch den uneingeschränkten Zugriff auf Beiträge aus der Tagespresse (§ 44 UrhG). Danach ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Aufsätze und Abbildungen aus Zeitungen in anderen Zeitungen bzw. Zeitschriften sowie deren öffentliche Wiedergabe zulässig, sofern die Artikel und Abbildungen politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.

§ 44 UrhG: (1) Einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen dürfen in anderen Zeitungen und Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielfältigung ausdrücklich verboten wird. Zu einem solchen Verbot genügt der Vorbehalt der Rechte bei dem Aufsatz oder am Kopfe der Zeitung oder Zeitschrift.

(2) In einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze, deren Vervielfältigung nach Abs. 1 zulässig ist, dürfen auch öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

(3) Einfache Mitteilungen darstellende Presseberichte (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten) genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Für solche Presseberichte gilt § 79.

108
Q

Welche Grenzen gibt es bei der freien Verwendung von Zeitungsartikeln bzw. elektronischen Pressespiegeln? (3)

A

Ich darf sie nicht verbreiten wenn…
… sie mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.
… sie schwerpunktmäßig wissenschaftlich oder kulturell sind (nur politisch, wirtschaftlich und religiös ist erlaubt)
… die Beiträge nicht mehr aktuell sind

Erlaubt ist ferner nur die Übernahme einzelner Artikel bzw. Aufsätze, nicht jedoch etwa die Übernahme des Texts einer gesamten Ausgabe.

109
Q

Pressespiegel Datenbank eines Unternehmens

A

Problematisch ist, ob die Erstellung einer Pressespiegel-Datenbank, die beispielsweise in einem Unternehmen oder in einer Verwaltung sinnvoll genutzt werden könnte, umfasst wäre. Nach den geltenden Vorschriften ist nur die Verbreitung von Beiträgen erlaubt, die dem Tagesinteresse dienen. Es ist jedoch nicht sehr wahrscheinlich, dass elektronische Pressespiegel tatsächlich nur für einen Tag benutzt und dann vernichtet oder unabhängig von den jeweils anderen tagesaktuellen Pressespiegeln aufbewahrt werden. Vielmehr soll so gerade eine Datenbank entstehen, die jederzeit verfügbar wäre. Das Erfordernis Tagesinteressen bzw. Tagesfragen wäre damit kaum mehr gegeben. Außerdem muss es sich beim übernehmenden Medium ebenfalls um Zeitungen oder Informationsblätter bzw. Zeitschriften handeln. Insgesamt ist die Rechtslage hinsichtlich der Anwendbarkeit der Pressevorschriften auch auf elektronische Pressespiegel in Deutschland unklar. Für Österreich gilt, dass solche elektronischen Pressespiegel grundsätzlich nicht erfasst sein sollen.

110
Q

Beabsichtigt man eine fremde, urheberrechtlich geschützte Leistung auf eine Weise zu nutzen, die keiner gesetzlichen Beschränkung unterfällt, ist die Nutzung nur dann rechtmäßig, wenn man die entsprechenden Rechte dazu vom Rechtsinhaber erworben hat. Das erfolgt durch den Abschluss eines urheberrechtlichen Vertrages bzw. eines Lizenzvertrages mit dem jeweiligen Urheber bzw. Rechtsinhaber. Wie kann man Verwertungsrechte vertraglich bei Dritten regeln? (2)

A
  • Werknutzungsbewilligung (einfaches Nutzungsrecht in DE): Der Urheber hat weiterhin die Rechte inne; er hat die Fäden sinnbildlich noch in der Hand.
  • Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht in DE): Man überträgt das Recht an einen Dritten und kann selbst als Urheber auch nur noch mittels Lizenz nutzen.
111
Q

Da das ________________ zwar vererblich aber als solches nicht übertragbar ist, kann im Wege eines solchen Vertrages nie das ____________ übergehen. Es werden lediglich ________________ übertragen.

A

Da das Urheberrecht zwar vererblich aber als solches nicht übertragbar ist, kann im Wege eines solchen Vertrages nie das Urheberrecht übergehen. Es werden lediglich Verwertungsrechte übertragen.

§ 23 UrhG Abs 1 und 3
(1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden.
(3) Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.

112
Q

Wahr oder Falsch.

Nutzungsverträge sind nicht zwingend schriftlich abzuschließen und können auch durch eine mündliche erfolgte Einigung zustande kommen. Aber zu bedenken ist, dass im Streitfall der Lizenznehmer beweisen muss, dass er über die für die konkrete Verwertung erforderlichen Rechte verfügt. Daher ist in jedem Fall ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen.

A

Wahr.

113
Q

Welche Kernpunkte muss jeder Lizenzvertrag beinhalten? (7)

A
  • Benennung der Vertragsparteien
  • das einzuräumende Recht bzw. die einzuräumenden Rechte
  • die dafür zu erbringende Gegenleistung
  • welche der im UrhG genannten Verwertungsrechte in welchem Umfang übertragen werden sollen (inhaltlicher Reichweite)
  • räumlicher Geltungsbereich (geographische Reichweite)
  • Dauer der Rechtseinräumung (zeitliche Reichweite)
  • Ausschließliche (exklusive) Rechtseinräumung (Werknutzungsrecht) oder nicht ausschließliche (nicht exklusive) Rechtseinräumung (Werknutzungsbewilligung)
114
Q

Wahr oder Falsch.

Bei der Werknutzungsbewilligung werden die Rechte des Urhebers nicht eingeschränkt.

A

Wahr. Bei der Werknutzungsbewilligung gestattet der Urheber anderen, eines oder mehrere der ihm vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuüben. Seine eigenen Rechte werden dadurch nicht eingeschränkt. Darum ist es dem Urheber auch möglich, verschiedenen weiteren Personen und Rechtsträgern das gleiche Nutzungsrecht bzw. die gleiche Werknutzungsbewilligung zu erteilen.

Praxisbsp.: Unternehmen A will eine geschützte Komposition als Untermalung für einen Image-Trailer verwenden. Der Urheber der Komposition erlaubt dies. Dann kommen Unternehmen B und später C mit demselben Anliegen und der Urheber stimmt auch bei ihnen zu. Bei Unternehmen D wird es ihm zu viel und er verweigert seine Zustimmung. A, B und C benutzen die Komposition weiterhin zu Recht, D ist eine solche Benutzung untersagt.

115
Q

Wahr oder Falsch.

Beim Werknutzungsrecht werden die Rechte des Urhebers nicht eingeschränkt.

A

Falsch. Beim Werknutzungsrecht erhält ein anderer das ausschließliche Recht eines oder mehrere der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuüben. Dadurch werden auch die Rechte des Urhebers eingeschränkt. Der zur Einräumung bzw. Übertragung abgeschlossene Werknutzungsvertrag ist für alle Vertragsparteien bindend.

Praxisbsp.: Unternehmen A will eine geschützte Komposition als Untermalung für einen Image-Trailer verwerten. Der Urheber der Komposition räumt A am 15. Februar sämtliche (Werk-)Nutzungsrechte, einschließlich der Möglichkeit zur Sublizenzierung (Einräumung von Rechten gegenüber Dritten), ausschließlich (exklusiv) ein. Fallvarianten:

  • Wenn nun Unternehmen B und später C mit demselben Anliegen an den Urheber herantreten, muss er sie an A verweisen. Er selbst hat ja die Rechte an A übertragen.
  • Der Urheber der Komposition möchte nach dem 15. Februar diese auf seiner eigenen Website zur musikalischen Untermalung verwenden. Da er die entsprechenden Nutzungsrechte an A übertragen hat, muss auch er von A die Zustimmung dazu einholen.
  • Dem Urheber fällt eine bessere Variation der Komposition ein. Da diese eine Bearbeitung der ursprünglichen Komposition ist, kann er für die Verwendung der Variation als Melodie ohne Zustimmung von A Nutzungsrechte vergeben.
  • Bereits am 1. Februar hat der Urheber seinem Neffen N erlaubt, die Komposition auf dessen Website zu verwenden. Weil der Vertrag mit A erst am 15. Februar abgeschlossen wurde, kann A dem N die Verwendung der Melodie grundsätzlich nicht verbieten (§ 24 Abs. 2 UrhG).
116
Q

Bereits am 1. Februar hat der Urheber seinem Neffen A erlaubt, die Komposition auf dessen Website zu verwenden. Am 15. Februar vergibt er ein Werknutzungsrecht an die Firma B. Darf der Neffe die Komposition weiterhin verwenden?

A

Ja nach § 24 Abs. 2 UrhG.

(2) Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist.

117
Q

Was versteht man unter Creative Commons (CC)?

A

Creative Commons (CC) – CC steht für schöpferisches Gemeingut – ist eine gemeinnützige Organisation. Creative Commons veröffentlicht verschiedene Standard-Lizenzverträge, mit denen Urheber auf einfache Weise Dritten Nutzungsrechte einräumen können.

Diese Lizenzen sind nicht auf bestimmte Werkgattungen festgelegt, sondern für sämtlich Werkarten anwendbar die unter das Urheberrecht fallen. Auf diesem Wege eingeräumte Rechte führen zur Entstehung sogenannter freier Inhalte. Freie Inhalte sind dort wichtig und hilfreich, wo kein Geld für einen entgeltlichen Erwerb von Inhalten (z.B. Texte, Bilder, Musik etc.) ausgeben kann oder soll.

Creative Commons steht dabei nicht für eine einzige Lizenz. Die verschiedenen CC-Lizenzen weisen bedeutende Unterschiede auf. So schränken einige CC-Lizenzen die Nutzung relativ stark ein, andere wiederum sorgen dafür, dass auf das Urheberrecht weitestgehend verzichtet wird. Zu beachten ist, dass ein Nutzer, der ein Werk unter einer CC-Lizenz verändert, das so entstandene (also das bearbeitete) Werk wiederum unter derselben Lizenz veröffentlichen muss. Dies gewährleistet eine weitere Verbreitung und Nutzung derart generierter Inhalte.

118
Q

Creative Commons Lizenz: Was regelt die CC0-Lizenz?

A

Verzicht auf alle urheberrechtlichen und verwandten Schutzrechte. Zu beachten ist dabei allerdings, dass nach dem Urheberrecht ein vollständiger Verzicht auf die Urheberschaft nicht vorgesehen ist, weshalb zumindest die Pflicht zur Namensnennung (CC BY) aufrecht bleibt.

kein Copyright wenn möglich (Public domain)

119
Q

Creative Commons Lizenz: Was regelt die CC BY-Lizenz?

A

Diese Lizenz erlaubt Dritten, ein Werk zu verbreiten, zu bearbeiten, mit anderen Werken zu verbinden und darauf aufzubauen, auch kommerziell, solange der Urheber des Originals genannt wird.

Namensnennung

120
Q

Creative Commons Lizenz: Was regelt die CC BY SA-Lizenz?

A

Diese Lizenz erlaubt es Dritten, ein Werk zu verbreiten, zu bearbeiten, mit anderen Werken zu verbinden und darauf aufzubauen, auch kommerziell, solange der Urheber des Originals genannt wird und die auf seinem Werk basierenden neuen Werke unter denselben Bedingungen veröffentlicht werden.

SA = Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Share alike)

121
Q

Creative Commons Lizenz: Was regelt die CC BY ND-Lizenz?

A

Diese Lizenz erlaubt Dritten die Weiterverbreitung des Werkes, kommerziell wie nicht-kommerziell, solange dies ohne Veränderungen und vollständig geschieht und der Urheber genannt wird.

ND = keine Bearbeitung (No Derivatives)

122
Q

Creative Commons Lizenz: Was regelt die CC BY NC-Lizenz?

A

Diese Lizenz erlaubt Dritten, ein Werk zu verbreiten, zu bearbeiten, mit anderen Werken zu verbinden und darauf aufzubauen, auch kommerziell, solange der Urheber des Originals genannt wird - zusätzlich mit der Einschränkung „nur nicht kommerziell“

NC = Nicht kommerziell (Non-Commercial)

123
Q

Creative Commons Lizenz: Was regelt die CC BY NC SA-Lizenz?

A

Diese Lizenz erlaubt es Dritten, ein Werk zu verbreiten, zu bearbeiten, mit anderen Werken zu verbinden und darauf aufzubauen, auch kommerziell, solange der Urheber des Originals genannt wird und die auf seinem Werk basierenden neuen Werke unter denselben Bedingungen veröffentlicht werden – zusätzlich mit der Einschränkung „nur nicht kommerziell“

124
Q

Creative Commons Lizenz: Was regelt die CC BY NC ND-Lizenz?

A

Diese Lizenz erlaubt Dritten die Weiterverbreitung des Werkes, kommerziell wie nicht-kommerziell, solange dies ohne Veränderungen und vollständig geschieht und der Urheber genannt wird. – zusätzlich mit der Einschränkung „nur nicht kommerziell“

125
Q

Creative Commons

Was bedeuten die folgenden Abkürzungen:
* BY (Person in Kreis)
* NC (Durchgestr. Dollar-Zeichen)
* ND (=-Zeichen im Kreis)
* SA (Umgekehrtes C im Kreis)

A
  • BY (Person in Kreis): Namensnennung (Attribution)
  • NC (Durchgestr. Dollar-Zeichen): Nicht kommerziell (Non-Commercial)
  • ND (=-Zeichen im Kreis): Keine Bearbeitung (No Derivatives)
  • SA (Umgekehrtes C im Kreis): Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Share Alike)
126
Q

Was versteht man unter Due Diligence?

A

Risikoprüfung mit gebotener Sorgfalt

127
Q

Vor dem Abschluss von Verträgen zwischen Verwertern und einem Rechteinhaber bedarf es einer Reihe von sogenannten Due-Diligence-Überlegungen (Risikoprüfung mit gebotener Sorgfalt). Nachstehende Übersicht soll dazu dienen die wesentlichen Aspekte parat zu haben.

A
  • Welche Werke sollen einbezogen werden?
  • Woraus bestehen die einbezogenen Werke (Ton, Text, Bilder)?
  • Wie viele Teile des Werkes sollen übernommen werden?
  • Wird das Werk 1:1 oder in veränderter Form übernommen?
  • Bestehen an den Werken zusätzlich etwaige Marken- oder Kennzeichenrechte?
  • Welche Rechte werden benötigt (Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe)?
  • Für welchen Zeitraum sollen die Rechte erworben werden?
  • Für welchen geografischen Raum sollen die Rechte erworben werden?
  • Wer ist Rechteinhaber (Verwertungsgesellschaften, Verlage, Agenturen)?
  • Kann eventuell auf gesetzliche Lizenzen zurückgegriffen werden?
128
Q

Wahr oder Falsch.

Bildnisschutz bzw. Recht am eigenen Bild ist ebenfalls eine Form von Werksschutz.

A

Falsch. Es ist das Recht der abgebildeten Person.

Das Recht am eigenen Bild schützt Personen vor der unbefugten Verbreitung ihres Bildnisses. Jeder Mensch soll selbst darüber bestimmen, ob und wie Bilder von ihm veröffentlicht werden. Beim Recht am eigenen Bild geht es also nicht um den Schutz des Lichtbildherstellers, sondern um den Schutz des Abgebildeten. Es ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

129
Q

Wahr oder Falsch.

Bildnisschutz betrifft Fotos der Abgebildeten.

A

Falsch. Es betrifft das Bildnis, also jegliche Abbildungsform, bei der die Identifizierbarkeit einer Person gegeben ist.

130
Q

Wann darf ich Bildnisse (von Personen) verwenden?

A

Das Gesetz sagt, dass grundsätzlich Bildnisse nur dann öffentlich gemacht werden dürfen, wenn damit keine berechtigten Interessen der abg. Personen verletzt würden.

§ 78 UrhG: Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

Was genau unter “Berechtigtes Interesse” fällt, ist oft unklar und dies führt im Gesetz zu Spannungsfeldern, wo der Einzelfall dann entscheidet.

Als Richtwert gilt:
* Bei Privatpersonen: Zustimmung erforderlich, außer Person die ist Beiwerk. Wenn ich bspw. ein Bild von einer Einkaufsstraße mache, so erfordert es keine Zustimmung der abgebildeten Personen. Die Motivwahl ist also sehr wichtig.
* Bei Prominenten: Schwellenwert ist anders aber trotzdem gilt der Bildnisschutz
* Person selbst hat Nachrichtenwert: keine Zustimmung erforderlich
* Gruppenaufnahmen: Bei Gruppenfotos brauch es die Zustimmung jeder einzelnen Person. Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn das Event abgebildet wird und im Vordergrund steht (zB Streik)

131
Q

Wahr oder Falsch.

Unter Personenbildnissen sind nicht nur Portraits zu verstehen, sondern jedes Foto, auf dem der Abgebildete erkennbar bzw. identifizierbar ist.

A

Wahr.

132
Q

Wahr oder Falsch

Ein Balken über der Augenpartie vermindert die Erkennbarkeit und damit kann diese Person sich nicht mehr gegen das Bildnis zur Wehr setzen.

A

Falsch. Die Erkennbarkeit kann trotz eines Balkens über der Augenpartie gegeben sein. Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit sind nicht nur die Abbildungen selbst, sondern auch der Begleittext, die Art der Verbreitung und der Rahmen der Veröffentlichung, also das Gesamtbild, zu berücksichtigen. Werden etwa Namen und Funktion des Abgebildeten angeführt, so ist dieser auch für den flüchtigen Betrachter erkennbar. Auf die Anzahl der abgebildeten Personen kommt es nicht an. So kann auch bei Aufnahmen von Massenszenen (z.B. Blick in ein Stadion), unter der Voraussetzung der Erkennbarkeit, das Recht am eigenen Bild verletzt werden

133
Q

Wahr oder Falsch.

Auch bei Personen des öffentlichen Lebens oder allgemein bekannten Personen ist eine Bildnisveröffentlichung nicht schrankenlos zulässig.

A

Wahr. Auch Personen des öffentlichen Lebens bzw. Zeitgeschichte genießen Bildnisschutz, wobei das Veröffentlichungsinteresse und das Informationsbedürfnis in diesen Fällen größer sein werden. Der Bekanntheitsgrad einer Person ist bei der Beurteilung berechtigter Interessen zu berücksichtigen. Ist eine Person allgemein bekannt, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung nicht beeinträchtigt sind.

Aber: Die Bildnisveröffentlichung zu Werbezwecken oder bei Unterstellung einer nicht geteilten oder abgelehnten politischen Auffassung ist unzulässig.

Bei Personen des öffentlichen Lebens bzw. Zeitgeschichte ist das Veröffentlichungsinteresse und das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit, wie bereits erwähnt, naturgemäß größer und daher die Veröffentlichung von Bildnissen ohne deren Zustimmung risikoärmer.

134
Q

Womit kann man berechtigte Interessen beim Bildnisschutz verletzen? (2)

A
  • Bloßstellung, Entwürdigung, Herabsetzung oder Preisgabe des Privatlebens oder
  • Verwendung eines Bildnisses zu Werbezwecken

Ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist danach zu beurteilen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten im konkreten Fall als schutzwürdig anzusehen sind. Die Rechtsprechung ist bei der Prüfung berechtigter Interessen verhältnismäßig restriktiv. Bereits die Möglichkeit einer Missdeutung kann genügen.

Maßgebend ist eine objektive Prüfung des berechtigten Interesses. Subjektive Interessen reichen hierbei nicht aus. Beispiel: Fotografiert jemand für ein Stimmungsbild eine Einkaufsstraße, so sind zwangsläufig auch Passanten abgebildet. Ein solches Foto berechtigt den einzelnen Abgebildeten nicht automatisch zur Abwehr der Veröffentlichung, auch wenn er möglicherweise – da er sich bei seinem Arbeitgeber krankgemeldet hat, um den Tag „blau“ zu machen – subjektive Interessen hat.

Der Einsatz von Personenbildnissen in der Werbung berührt im Regelfall die Bildnisschutzrechte des Abgebildeten, da der Anschein erweckt wird, dass der Abgebildete sein Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Dem Abgebildeten wird darüber hinaus eine subjektive Einschätzung unterstellt, die er nicht teilen muss. Ist hingegen klar erkennbar, dass sich der Abgebildete nicht für Werbezwecke zur Verfügung gestellt hat, kann eine Verwendung ausnahmsweise zulässig sein.

135
Q

Trotz Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Abgebildeten ist die Veröffentlichung eines Bildnisses zulässig, wenn… (3)

A
  • ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse besteht,
  • der Abgebildete zugestimmt hat oder
  • zu Beweiszwecken vor Gericht oder anderen Behörden.
136
Q

Was versteht man unter überwiegenden Veröffentlichungsinteresse? Worauf beruht dies?

A

Wird ein Interesse an der Verbreitung behauptet, sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auch auf die Art der Veröffentlichung Bedacht zu nehmen. Das Interesse der Allgemeinheit darf jedenfalls nicht auf Neugier und Sensationslust beruhen, sondern muss durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigt sein. Dabei muss die Abbildung einen selbständigen Nachrichtenwert haben.

Einem abgebildeten Straftäter werden verschiedene Raubdelikte angelastet. Hier kommt der Veröffentlichung eine Warnfunktion zu sowie dient sie der Informationsgewinnung über die Straftaten. Hat das Bildnis im Rahmen einer Kriminalberichterstattung aber keinen zusätzlichen Informationswert, so ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht höher zu bewerten als das Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Veröffentlichung.

137
Q

Straßen- und Eventfotografie

A

Liest man die Vorschriften zum Bildnisschutz fällt auf, dass die Herstellung von Fotografien nicht erwähnt wird. Man könnte also meinen, dass das Fotografieren von Personen auf der Straße zulässig ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Obwohl das Herstellen eines Fotos nicht gegen den Gesetzestext verstößt, kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten betroffen sein. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass durch die Herstellung der Fotografie das Bildnis des Betroffenen von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen wird. Kurz gesagt, soll niemand mit dem Gefühl leben, dass irgendjemand irgendwelche Fotos von einem besitzt, die irgendwann veröffentlicht werden könnten.

Für den Fotografen und den Verwender solcher Fotos ist daher zu beachten, dass die Einwilligung der Person vorliegt, die fotografiert werden soll. Einwilligung bedeutet dabei vorherige Zustimmung. Die Einwilligung muss nicht schriftlich, sondern kann auch mündlich erteilt werden. Da der Fotograf jedoch die Beweislast dafür trägt, dass eine Einwilligung vorliegt, ist es ratsam sich diese schriftlich geben zu lassen. Zu beachten ist aber, dass eine Einwilligung zur Herstellung einer Fotografie nicht automatisch eine Einwilligung zur Veröffentlichung bedeutet. Diese muss darüber hinaus vorliegen.

138
Q

Wahr oder Falsch.

Eine Einwilligung zur Herstellung einer Fotografie bedeutet nicht automatisch eine Einwilligung zur Veröffentlichung.

A

Wahr.

139
Q

Bei großen Menschenmengen ist eine Einwilligung nicht erforderlich, wenn es sich bei den Bildern um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben, handelt. Wie sind diese Begriffe zu verstehen?

A

Die Begriffe sind weit zu verstehen. Sie umfassen alle öffentlichen Ansammlungen von Menschen, die den Willen haben etwas gemeinsam zu tun. Dies sind beispielsweise Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Konzerte. Entscheidend ist hierbei, dass nicht eine einzelne Person, sondern die Menschenansammlung (also das Event an sich) im Vordergrund steht und das Bild einen Eindruck von der Veranstaltung vermittelt. Für Menschen z.B. in einer U-Bahn oder beim Baden ist davon auszugehen, dass diese keinen kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun.

140
Q

Fotografie, Werbung und Markenrechte

A

Fotografien können fremde Markenrechte verletzen, wenn auf den Bildern Zeichen zu erkennen sind, für die Markenschutz besteht. Grundsätzlich kommt eine Markenrechtsverletzung nur dann in Frage, wenn das geschützte Zeichen „markenmäßig“ verwendet wird. Ein markenmäßiger Gebrauch setzt voraus, dass die Marke zur Kennzeichnung der Herkunft einer Ware oder Dienstleistung eingesetzt wird. Dieser Verwendungszweck fehlt, wenn die Markenabbildung lediglich der Information dient. Deshalb ist, insbesondere bei einer redaktionellen Verwendung von Markenzeichen, ein markenmäßiger Gebrauch regelmäßig auszuschließen.

Aber auch dann, wenn eine Markenabbildung in der Werbung verwendet wird, ist darin nicht immer ein markenmäßiger Gebrauch zu sehen. Das zeigt das Beispiel einer Werbeanzeige für einen Whisky. Auf dem für die Anzeige verwendeten Foto erkennt man die Vorderansicht eines Rolls Royce mit der bekannten Kühlerfigur (Flying Lady) und dem charakteristischen Kühlergrill. Obwohl für die auf dem Bild deutlich sichtbaren Merkmale ein Markenschutz besteht, werden durch die Anzeige keine Markenrechte verletzt, weil die Abbildung der geschützten Zeichen nicht dazu dient, auf die Herkunft des Whiskys hinzuweisen oder den Eindruck zu erwecken, dass die Firma Rolls Royce wirtschaftlich oder organisatorisch mit dem Whisky-Hersteller verbunden ist. Es fehlt damit an einem markenmäßigen Gebrauch, sodass die Anzeige markenrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Von einem markenmäßigen Gebrauch ist dagegen in den Fällen auszugehen, in denen eine fremde Marke für ein Produkt (z.B. Scherzartikel) übernommen und dabei in parodistischer Absicht verändert wird. Bei solchen Markenparodien ergibt sich der Witz gerade aus der erkennbaren Verbindung zwischen der benutzten Marke und dem, was daraus gemacht wurde. Da die parodistisch veränderte Markendarstellung unmissverständlich auf ihre Vorlage verweist, sind die Voraussetzungen für eine markenmäßige Benutzung zwar erfüllt, dennoch ist in solchen Fällen eine Markenrechtsverletzung regelmäßig zu verneinen, weil die Parodie durch die Kunstfreiheit gedeckt ist, die hier die Markenrechte einschränkt. Dies darf jedoch nicht so weit gehen, dass die Parodie auf eine Herabsetzung oder Verunglimpfung der benutzten Marke abzielt oder die Marke nur deshalb gezeigt wird, um ein sonst nicht verkäufliches Produkt vermarkten zu können.

Werden geschützte Zeichen nicht markenmäßig verwendet, kann die fotografische Abbildung solcher Zeichen trotzdem rechtswidrig sein, wenn dadurch unlauterer Wettbewerb betrieben wird. Von einem wettbewerbswidrigen Verhalten ist insbesondere dann auszugehen, wenn fremde Marken deswegen abgebildet werden, um den guten Ruf der Waren, die mit diesen Zeichen ausgestattet sind, auf die eigene Ware zu übertragen (unlauterer Imagetransfer). Allerdings kommt eine Wettbewerbsverletzung nur in Betracht, wenn zwischen dem Inhaber der Markenrechte und demjenigen, der die fremde Marke verwendet, ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Das setzt voraus, dass sich die beteiligten Parteien um dieselben Kundenkreise bemühen.

Unter diesem Gesichtspunkt wiederum könnte das Beispiel des Rolls Royce in der Whisky-Werbung in einem neuen Licht erscheinen, nämlich dass die Ausbeutung des guten Rufs der Marke Rolls Royce zu einem unzulässigen Eingriff in das Recht des Automobilherstellers an dessen Gewerbebetrieb führt. Die Abgrenzung ist jedoch im Einzelfall sehr schwierig.

141
Q

Wer in seinem Urheberrecht oder einem verwandten Schutzrecht (Leistungsschutzrecht) verletzt worden ist, hat gegen den Verletzenden zivilrechtliche Ansprüche, die vor Gericht geltend zu machen sind. Welche zivilrechtliche Ansprüche gibt es hier? (3)

A
  • Unterlassung (§ 81 Abs. 1 UrhG)
  • Beseitigung (§ 82 Abs. 1 UrhG)
  • Schadenersatz (§ 87 UrhG)
142
Q

Wahr oder Falsch.

Rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in die Schutzrechte können auch strafrechtlich verfolgt werden.

A

Wahr nach §§ 91 ff. UrhG.

(1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art (Abs. 1 und 1a) nicht verhindert.

(2a) Wer eine nach den Abs. 1, 1a oder 2 strafbare Handlung gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen.

(4) § 85 Abs. 1, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung gilt entsprechend.

(5) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.

143
Q

Wozu dient der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs. 1 UrhG?

A

Er dient zur Abwehr von zukünftigen Rechtseingriffen. Der Anspruch besteht unabhängig davon zu, ob den Eingreifenden (also den Verletzer) ein Verschulden trifft oder nicht. Voraussetzung ist entweder, dass ein Eingriff bereits erfolgt und erneut zu befürchten ist, oder dass ein erstmaliger Eingriff ernstlich und unmittelbar bevorsteht. Anspruchsgegner ist nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch derjenige, der als Vermittler für den Täter handelt oder sonstige Personen, die den Rechtseingriff bewusst fördern.

Unternehmen U verwendet Bilder aus der Online-Bilddatenbank von Fotograf F für eine Werbekampagne. A entdeckt seine Bilder in der Zeitung. Der Rechtsanwalt des F schickt U ein Schreiben, in dem er auf die Rechtsverletzung hinweist und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zum Ersatz seines Einschreitens auffordert. U antwortet, dass die Werbekampagne ohnehin schon beendet sei und eine Nutzung der Bilder daher nicht mehr vorkommen wird. Dies reicht für den Wegfall der Wiederholungsgefahr jedoch nicht aus. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass U diese oder andere Bilder von F in zukünftigen Werbekampagnen nutzt.

144
Q

Wie erfolgt der Unterlassungsanspruch in der Regel?

A
  1. Im Falle einer Rechtsverletzung sollte also in einem ersten Schritt zunächst der Anspruch durch eine Abmahnung außergerichtlich geltend gemacht werden.
  2. Werden die erhobenen Forderungen (strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärungen) nicht freiwillig oder nur unzureichend vom Abgemahnten abgegeben, stellt sich weiter die Frage, wie ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich möglich ist die Einreichung einer Unterlassungsklage.
  3. Mit einem Urteil ist bei normalem Verfahrensgang allerdings frühestens in einigen Monaten, nicht selten erst nach Jahren zu rechnen und käme daher oft zu spät, um den Unterlassungsanspruch effektiv durchzusetzen.
145
Q

Eine Unterlassungsklage dauert in der Regel sehr lang. Wie kann man aber den Unterlassungsanspruch vorläufig und flott durchsetzen?

A

Mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung.

Dieses Verfahren dient dazu einen Streitfall vorläufig (bis zur Klärung durch das Klageverfahren) zu regeln. Da das Verfahren nur eine vorläufige Regelung darstellen soll, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt eines möglichst effektiven Rechtsschutzes einige Besonderheiten. Der Antragssteller bestimmt das Verfahren zunächst durch das Einreichen des Antrages. Die meisten einstweiligen Verfügungen ergehen durch die Gerichte ohne mündliche Verhandlung innerhalb von wenigen Tagen. In diesen Fällen erfährt der Antragsgegner in der Regel nichts von einem Antrag, d.h. er hat auch keine Möglichkeit sich im Verfahren zu äußern. Es mag verwundern, wenn plötzlich per Gerichtsvollzieher eine einstweilige Verfügung zugestellt wird. Solche Überlegungen müssen aber hinter dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes zurückstehen.

146
Q

Worauf zielt der Beseitigungsanspruch im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch?

A

Während der Unterlassungsanspruch gegen künftige Rechtsverletzungen gerichtet ist, zielt der Beseitigungsanspruch darauf ab, bisher eingetretene Eingriffe rückgängig zu machen (§ 82 Abs. 1 UrhG)

Zusätzlich soll der Rechtinhaber nachhaltig vor weiteren Rechtsverletzungen bewahrt werden. Der Anspruch dient zur Beseitigung jeder Verletzung eines Ausschließungsrechts (Österreich) aber auch eines Urheberpersönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild. Der Beseitigungsanspruch ist wie auch der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig. Er steht den Verletzten unabhängig davon zu, ob der rechts Eingriff vorsätzlich, aus einem Versehen oder rein zufällig erfolgt ist. Gegner des Anspruchs ist der Eigentümer der Gegenstände, die den Maßnahmen zur Beseitigung unterliegen. Das muss nicht zwingend derjenige sein, der den Eingriff begangen hat. Der Eigentümer ist Anspruchsgegner, auch wenn er an der Rechtsverletzung überhaupt nicht teilgenommen hat und ihn an der Verletzung überhaupt kein Verschulden trifft.

Der Kunsthändler K verkauft dem Sammler S ein Gemälde, dass in Wahrheit ein Plagiat eines Gemäldes von X ist. X steht eine Klage auf Beseitigung gegen S zu, weil dieser nun der Eigentümer des Plagiats ist.

147
Q

Was setzt ein Anspruch auf Schadenersatz voraus?

A

Einen fahrlässigen Rechtseingriff.

§ 87 Abs. 1 UrhG: Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt, hat dem Verletzten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

148
Q

Was versteht man unter fahrlässig?

A

Fahrlässig handelt, wer bei seinem Handeln die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt.

149
Q

Wahr oder Falsch.

Dem Verletzten steht nur mit Rücksicht auf den Verschuldensgrad, d.h. abhängig davon ob der Verstoß absichtlich, bewusst, aus Nachlässigkeit oder nur aus einem geringen Versehen passiert ist, Schadensersatz zu.

A

Falsch. Dem Verletzten steht ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, d.h. unabhängig davon ob der Verstoß absichtlich, bewusst, aus Nachlässigkeit oder nur aus einem geringen Versehen passiert ist, Schadensersatz zu.

Bildagentur B bietet auf Ihrer Website Fotos zur Verwendung im Print und Internet gegen Lizenzentgelt an. A kopiert ein Bild von der Website der Bildagentur B und verwendet es für seinen Web Auftritt. Vor Gericht argumentiert A, er habe gedacht, man könnte die Bilder gratis nutzen, weil diese für jeden ohne eine Anmeldung angezeigt werden. Da aber deutlich neben jedem Vorschaubild ein Einkaufswagensymbol und die Preisliste zu sehen sind, hat A aber zumindest fahrlässig gehandelt.

150
Q

Wahr oder Falsch.

Der Verletzte kann auch einen Ersatz von immateriellen Schäden verlangen.

A

Wahr. Darunter versteht man die Wiedergutmachung einer durch den Eingriff verursachten besonderen Kränkung. In Betracht kommt ein solcher Ersatzanspruch bei der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten (z.B. fehlende Urheberbezeichnung) oder der Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Immaterieller Schadensersatz steht aber nur dann zu, wenn die Beeinträchtigung den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger übersteigt, wenn also eine empfindliche Kränkung vorliegt. Es kommt also darauf an, in welchem Ausmaß die Persönlichkeit des Verletzten (seine Gefühlssphäre, geistige Interessen und der äußere Bereich der Persönlichkeit) objektiv beeinträchtigt wird.

151
Q

Was sind Leistungsschutzrechte im Kern?

A

Es ist der Schutz von ausübenden Künstlern und Produzenten (Hersteller).

Bei den Leistungsschutzrechten geht es um sogenannte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte. Diese werden auch als Nachbarrechte bezeichnet, da sie regelmäßig in Nachbarschaft zu urheberrechtlich geschützten Werken vorkommen.

152
Q

Wie nennt man Leistungsschutzrechte noch?

A

Nachbarrechte, da sie regelmäßig in Nachbarschaft zu urheberrechtlich geschützten Werken vorkommen.

153
Q

Wie lange ist die Schutzdauer bei Leistungsschutzrechten.

A

50 Jahre nach entsprechender Leistung (Ausnahme: Tonträger)

154
Q

Weiterführendes zu den Leistungsschutzrechten

A
  • der Schutz einfacher Lichtbild(herstell)er nach §§ 74 ff. UrhG: Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, es sei denn, das Lichtbild gibt ein Werk der bildenden Künste wieder, für das die Schutzfrist abgelaufen ist. Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
  • der Schutz der ausübenden Künstler nach §§ 66 ff. UrhG: Ausübender Künstler im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, und zwar unabhängig davon, ob das dargebotene Werk den urheberrechtlichen Schutz dieses Bundesgesetzes genießt oder nicht.
  • der Schutz der Veranstalter nach § 72 UrhG: Der Veranstalter, der die Darbietung angeordnet hat, …
  • der Schutz der Tonträgerhersteller nach § 76 UrhG
  • der Schutz der Filmhersteller nach § 73 Abs. 2 UrhG: Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften.
  • der Schutz der Datenbankhersteller nach § 76c ff. UrhG
  • der Schutz der Rundfunkunternehmer nach § 76a UrhG: Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet (§ 17, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden und zu einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 18 Abs. 3 an Orten zu benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; der Rundfunkunternehmer hat weiter das ausschließliche Recht, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger (insbesondere auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Zurverfügungstellung zu benutzen. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden.
  • der Schutz der Hersteller von Presseerzeugnissen nach § 79 UrhG: Presseberichte der im § 44 Abs. 3 bezeichneten Art, die in Zeitungskorrespondenzen oder anderen der entgeltlichen Vermittlung von Nachrichten an Zeitungen oder Zeitschriften dienenden Mitteilungen enthalten sind, dürfen in Zeitungen oder Zeitschriften erst dann wiedergegeben werden, wenn seit ihrer Verlautbarung in einer vom Nachrichtensammler dazu ermächtigten Zeitung oder Zeitschrift mindestens 12 Stunden verstrichen sind.

Im Übrigen genießen alle erwähnten Leistungsschutzberechtigten einen spezialgesetzlich verankerten und letztendlich wettbewerbsrechtlich begründeten Schutz ihrer Leistungen. Die Leistung des Lichtbildners besteht z.B. darin, Fotografien herzustellen, deren Originalität unterhalb der für das Urheberrecht erforderlichen Werkhöhe angesiedelt ist. Der ausübende Künstler genießt Schutz für die Art und Weise, in der er ein Werk vorträgt, aufführt oder an einer Aufführung bzw. einem Vortrag künstlerisch mitwirkt. Der Tonträgerhersteller erbringt die technisch-wirtschaftliche Leistung der Aufzeichnung und Vermarktung von Werken auf Tonträgern. Der Filmhersteller überträgt Filmwerke und Laufbilder auf Filmstreifen. Ein Hersteller von Datenbanken wird schließlich aufgrund der investitionsintensiven Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Inhalts seiner Datenbank geschützt.

Das die Leistungsschutzrechte sich in Nachbarschaft zu urheberrechtlich geschützten Werken befinden, bedeutet aber nicht, dass die Werke, die durch die Leistungsschutzberechtigten aufgeführt, auf Bild- oder Schallträgern festgehalten oder in deren Veranstaltungen wahrzunehmen sind, auch urheberrechtlich geschützt sein müssen. Die Leistungsschutzrechte existieren also unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz der dargebotenen Leistung.

Die Rechte der Leistungsschutzberechtigten entsprechen zum großen Teil jenen der Urheber. Allerdings haben die ausübenden Künstler im Gegensatz zu den Urhebern nicht sämtliche Verwertungsrechte hinsichtlich ihrer Leistung (Vortrag, Darstellung, Aufführung etc.), ihre Rechte beschränken sich auf das Recht der Vervielfältigung der Leistung auf Bild- oder Schallträgern, die Darbietung durch Rundfunkt zu senden, die öffentliche Wiedergabe sowie deren Verbreitung. Gemeinsam ist den Leistungsschutzberechtigten, dass ihre Rechte regelmäßig 50 Jahre nach dem Vortrag oder der Aufführung erlöschen, soweit diese nicht auf einem Tonträger festgehalten wurden (Deutschland: § 82 Abs. 1 S. 2 UrhG / Österreich: § 68 Abs. 3 S. 1 UrhG). Wurde die künstlerische Darbietung auf einem Tonträger festgehalten, so erlöschen die Rechte 70 Jahre nach dessen Erscheinen bzw. der ersten öffentlichen Wiedergabe (Deutschland: § 82 Abs. 1 S. 1 UrhG / Österreich: § 68 Abs. 3 S. 2 UrhG.

155
Q

Welche Rechte genießen Leistungsschutzinhaber? (4)

A
  • Vervielfältigung (Bild oder Schall)
  • Senderecht
  • Verbreitung
  • Öffentliche Wiedergabe (Zurverfügungstellungsrecht)
156
Q

Was sind Verwertungsgesellschaften?

A

Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Einrichtung, die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) treuhänderisch für eine große Anzahl von Urhebern oder Inhabern, gemeinschaftlich wahrnimmt.

Verwertungsgesellschaften sind dabei privatrechtlich organisierte Einrichtungen, denen in vielen Ländern eine quasi-gesetzliche Monopolstellung zugewiesen ist. Funktionell bilden Verwertungsgesellschaften eine Art Solidargemeinschaft der ihr angeschlossenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten gegenüber den wirtschaftlich einflussreicheren Rechteverwertern.

Verwertungsgesellschaften kontrollieren und administrieren dabei die Einhaltung der Meldepflicht bei der Nutzung von Werken (z.B. bei öffentlichen Aufführungen, Vervielfältigungen, Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie der Verbreitung im Internet).

Will man etwa eine digitale Bild-, Video- oder Musikdatenbank einrichten, benötigt man je nach Größe die Zustimmung tausender Urheber und Leistungsschutzberechtigter. So musste z.B. für die Produktion und Verwertung einer CD anlässlich des 100. Geburtstages des Komponisten Carl Orff der ausführende Musikverlag mehrere hundert Urheber- und Leistungsschutzrechte einholen. Gäbe es folglich nicht die Verwertungsgesellschaften, die bestimmte Rechte treuhänderisch wahrnehmen, müssten Anbieter von urheberrechtlich geschützten Inhalten mit jedem Berechtigten einzeln verhandeln. Die Nutzung von z.B. Multimedia wäre damit von vornherein nahezu unmöglich.

Nachstehend werden die wichtigsten Verwertungsgesellschaften in den Bereichen Musik, Sprache und Bildkunst in Deutschland und Österreich kurz vorgestellt.

157
Q

Welche Verwertungsgesellschaften gibt es in Österreich? (3)

A
  • AKM / austro mechana
  • Literatur-Mechana
  • Die Bildrecht und VAM

Die AKM / austro mechana
Die AKM / austro mechana (Autoren, Komponisten, Musikverleger) als österreichisches Pendant zur deutschen GEMA sorgt dafür, dass die Musikurheber und Musikverleger zu ihren Tantiemen kommen, wenn ihre Musik öffentlich bei Konzerten, bei anderen Live-Veranstaltungen, in Discos, Clubs etc. gespielt wird oder in Cafés, Restaurants, Einkaufszentren etc. als Hintergrundmusik verwendet wird, im Radio oder Fernsehen gesendet wird oder im Internet zur Verfügung gestellt wird.

Die austro mechana (Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte) sorgt dafür, dass die Musikurheber und Musikverleger zu den Tantiemen aus der Nutzung ihrer mechanischen Rechte kommen, somit zu ihrem Anteil an den Verkaufserlösen aus der Nutzung von Ton- und Bildtonträgern wie CD, DVD etc. sowie zu den Tantiemen für Vervielfältigungen ihrer Werke in den Bereichen Radio/Fernsehen und Online/Mobile. Darüber hinaus ist die austro mechana auch für die Erhebung und Verteilung der Speichermedienvergütung zuständig.

AKM und austro mechana nehmen die Tantiemenerhebung treuhänderisch wahr und geben sie an die Komponisten, Textautoren und Musikverleger weiter.

Die LSG (Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH) als österreichisches Pendant zur deutschen GVL ist eine Verwertungsgesellschaft der Interpreten und der Produzenten von Tonträgern und Musikvideos. Sie nimmt die Rechte von ausübenden Künstlern an ihren Vorträgen und Aufführungen und die Rechte von Musikproduzenten und Musikvideoproduzenten wahr.

Die Literar-Mechana
Die Literar-Mechana nimmt die Rechte an Sprachwerken kollektiv für die Rechteinhaber wahr. Als Treuhänder der Rechteinhaber erhebt sie die Entgelte für die Verwertung urheberrechtlicher Nebenrechte und leitet diese an die Autoren und Verleger den Verteilungsbestimmungen des Wahrnehmungsvertrages weiter. Die Literar-Mechana verwaltet insbesondere die Rechte von Schriftstellern, Drehbuchautoren, Journalisten, wissenschaftlichen Autoren und Übersetzern. Auch nimmt die Literar-Mechana für Autoren, Komponisten und Musikverleger die Rechte und Vergütungsansprüche an Musiknoten wahr.

Die Bildrecht und VAM
Als Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte vertritt die Bildrecht Kunstschaffende (bildende Künstler, Fotografen) bei der Wahrnehmung (Lizenzierung und Durchsetzung) ihrer Rechte (z.B. Reproduktionsrecht, Senderecht, Vorführungsrecht).

Die VAM (Verwertungsgesellschaft für audio-visuelle Medien) vertritt die Interessen von Berechtigten, die in Ihrer Eigenschaft als Filmhersteller oder Rechteinhaber Anspruch auf die im Urheberrechtsgesetz definierten Vergütungsansprüche haben.