Urheberrecht Flashcards
Welche drei wesentlichen Säulen des Urheberrechts gibt es? (3)
- Urheberschutz: Der Urheber und sein Werk sollen geschützt werden.
- Leistungsschutz: Die Künstler bzw. die ausübenden Produzenten, die bei der Umsetzung des Werkes ihre Leistung erbracht haben, sollen geschützt werden.
- Recht am eigenen Bild / Bildnisschutz: In AT Teil des Urheberrechtsgesetz, in DE im Kunsturheberrechtsgesetz
Urheberrecht ist Werksschutz. Was ist es allerdings nicht?
Ideenschutz.
z.B. Person A hat im Meeting die Idee einen Artikel zu schreiben. Person B schreibt diesen Artikel dann. Als Urheber gilt daher Person B, den er hat den Werksschutz inne.
> Man muss daher die Schwelle von der Idee zum Werk überschreiten, um als Urheber zu gelten (z.B. bei einer Konzeptausarbeitung)
Welche vier Werkgattungen gibt es im Urheberrecht? (4)
- Sprachwerke: z.B. Literatur, Wissenschaft, Pantomime
- Bildende Künste z.B. Fotografie, Architektur
- Filmkunst
- Musik- bzw. Tonkunst
Was muss ein Werk mitbringen, um als urheberrechtlich schützbares Werk angesehen zu werden?
Die Schwelle hierzu ist relativ gering.
Es gilt eine Schöpfungshöhe zu erreichen. Das ist das Herausragen über das Einfache bzw. über das Banale.
Ein Kindergedicht würde hierzu bspw. schon ausreichen.
Werksschutz kann nur der Urheber geltend machen. Und als Urheber gilt derjenige der den ____________________ vollzogen hat.
Schöpfungsakt.
Werkschöpfer = Urheber
Wahr oder Falsch.
Urheber können natürliche und juristische Personen sein.
Falsch. Urheber können nur natürliche Personen sein. Juristische Personen wie z.B. Unternehmen können nie Urheber eines Werkes sein.
Noch unklar bei KI.
Wie nennt man die Urheberschaft, wenn es mehrere Urheber gibt?
Miturheberrecht.
Oft gibt es hier Streitigkeiten, wie man das Werk verwertet (Zustimmung und Klage auf Zustimmung).
Ist jemand der Hilfsarbeiten für ein Werk leistet auch ein Urheber?
Nein, Hilfsarbeiten (z.B. Literaturrecherche, Inhaltsverzeichniserstellung) sind keine urheberrechtlich relevanten Leistungen.
Wie lang ist die Dauer eines Urheberrechts?
- Beginn: Schöpfung des Werkes
- Ende: 70 Jahre nach dem Tod (Todesjahr wird nicht mitgerechnet, beginnt mit 1.1. des Folgejahres)
- Bei mehreren Urhebern gilt der letztlebende Miturheber
§ 60 UrhG (70 Jahre) & § 64 UrhG (Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.)
Ist das Urheberrecht übertragbar?
Nein. Es ist in keinerlei Hinsicht veräußerbar, es ist nur vererbbar.
Verwertungsrechte lassen sich allerdings übertragen.
Was schützt das Urheberrecht? (2)
- Werke
- Ähnliche andere Leistungen (verwandte Schutzrechte)
Primärer Anknüpfungspunkt urheberrechtlicher Rechte und Pflichten ist das Vorliegen eines Werkes.
Was sind schützfähige Werke im Sinne des Urheberrechts?
„Werke im Sinne des Gesetzes sind eigentümliche, geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.“, § 1 Abs. 1 UrhG.
Ein Werk ist demnach jedes sinnlich wahrnehmbare Ergebnis eines Denkprozesses, das eine gewisse Individualität und Gestaltungshöhe (Schutzhöhe bzw. Werkhöhe) aufweist und sich so vom Alltäglichen abhebt. Dabei sind die Anforderungen an die Individualität und an die Kreativität nur sehr gering und diese werden meist bei Vorliegen eines kleinen Gestaltungsspielraums bejaht, mit der Folge, dass jede auch einfache und banale Leistung unabhängig von ihrem ästhetischem, wissenschaftlichem oder sonstigem Wert – etwa eine Kinderzeichnung oder ein Laiengedicht – Urheberrechtschutz genießen kann, sofern sie einer der Werkgattungen zugeordnet werden kann.
Deutschland: „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, § 1 UrhG.
Man versteht man unter verwandten Schutzrechten bzw. Leistungsschutzrechten?
Als verwandte Schutzrechte (auch Leistungsschutzrechte) bezeichnet man Rechte, die eine enge Beziehung oder Ähnlichkeit zu den Urheberrechten aufweisen. Im Gegensatz zum Werkschutz knüpft der urheberrechtliche Leistungsschutz nicht an die Erfüllung einer persönlichen geistigen Schöpfung (Deutschland) bzw. eigentümlichen geistigen Schöpfung (Österreich) an, sondern zielt stattdessen auf Leistungen anderer Art, welche der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden.
Welche Beispiele für verwandte Schutzrechte (auch Leistungsschutzrechte) gibt es? (8)
- der Schutz einfacher Lichtbild(herstell)er
- der Schutz der ausübenden Künstler
- der Schutz der Veranstalter
- der Schutz der Tonträgerhersteller
- der Schutz der Filmhersteller
- der Schutz der Datenbankhersteller
- der Schutz der Rundfunkunternehmer
- der Schutz der Hersteller von Presseerzeugnissen
Eine Sonderform des Urheberrechts ist der Persönlichkeitsschutz mittels Recht am eigenen Bild. Was ist das?
Es schützt die Person und deren Bildnisse.
Zu beachten ist, dass das Urheberrecht nur die ________ eines Werkes schützt, also die Art und Weise seiner Umsetzung bzw. Realisierung, Zusammenstellung, Strukturierung und Darbietung. Die ________, die einem Werk zugrunde liegt, ist nicht geschützt.
Zu beachten ist, dass das Urheberrecht nur die Form eines Werkes schützt, also die Art und Weise seiner Umsetzung bzw. Realisierung, Zusammenstellung, Strukturierung und Darbietung. Die Idee, die einem Werk zugrunde liegt, ist nicht geschützt.
Es muss zumindest eine „Materialisierung“ dieser Idee im Sinne eines „Festhaltens“, einer „Wahrnehmbarkeit“ erfolgen. Je konkreter einzelne Gestaltungselemente einer fremden Leistung übernommen werden, um so mehr kommt eine Urheberrechtsverletzung in Betracht. Die Abgrenzung zwischen einer nicht geschützten (freien) Idee und einer urheberrechtlich geschützten Form ist allerdings im Einzelfall schwierig.
Zu den freien Ideen gehören u.a. Werbemethoden, wissenschaftliche Lehren sowie sonstige Informationen, die als Allgemeingut anzusehen sind. Im Fernsehbereich z.B. spielt die Abgrenzung von Idee und Form eine zentrale Rolle, wenn es um die Frage des Schutzes von Show- bzw. Sendeformaten geht. Ein Schutz kommt für den audiovisuellen Bereich nur bei Treatments (ausgearbeitete Fassung eines Exposés; beschreibt Handlungsstränge, Orte und die vorkommenden Personen; die Beschreibungen sind jedenfalls so konkret, dass Stil, Genre etc. der audiovisuellen Produktion klar erkennbar sind) oder Drehbüchern in Betracht.
Auch für die Werbebranche bringt dies Schutzbeschränkungen mit sich. So sind zwar Werbeanzeigen urheberrechtlich schutzfähig, sie müssen hierzu aber in ihren individuellen Bestandteilen eine sog. eigenschöpferische Prägung und Gestaltung aufweisen. Bei einem Gesamtvergleich mit bereits bestehenden Gestaltungen (Kampagnen) müssen sich schöpferische Eigentümlichkeiten ergeben, die über das Handwerkmäßige und Durchschnittliche deutlich hinausragen. Die Idee, als erster eine Werbemethode auf bestimmte Produkte anzuwenden, reicht für einen urheberrechtlichen Schutz nicht aus. Es kommt vielmehr auf die Umsetzung dieser Idee in Form und Inhalt an. Die abstrakte Idee und Konzeption einer Werbekampagne, die noch keinen schöpferischen Ausdruck in einer konkreten Gestaltung gefunden hat, genießt daher keinen urheberrechtlichen Schutz.
Das Problem einer freien Nutzung von Ideen liegt also auf der Hand. Es gibt zahlreiche Branchen, deren Kreativität und Erfolg ausschließlich auf Ideen beruhen. So bedarf es in der Kommunikations-, PR- und Werbebranche in der Regel großer Mühen, um die Idee für eine Werbestrategie zu entwickeln. Auch in der Fernsehbranche haben Ideen für neue Sendeformate bzw. -konzepte eine enorme Bedeutung. In all diesen Branchen steht der Ideengeber schutzlos da. Er kann sich gegen die Verwertung seiner Ideen nicht zur Wehr setzen. Auch eine Hinterlegung oder Registrierung hilft hier nicht weiter, da diese nichts an der Schutzunfähigkeit von Ideen ändert. Die gewerblichen Schutzrechte (insbesondere das Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz) bieten – unter sehr hohen Voraussetzungen – einen Schutz ausschließlich für technische Erfindungen. Auch das Wettbewerbsrecht (UWG) schützt grundsätzlich nicht vor der Übernahme von Ideen.
Unter den Schutzvoraussetzungen des Markenrechts können jedoch Werbeslogans geschützt sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) will Slogans mit einer gewissen Originalität oder Prägnanz schützen, die leicht merkfähig sind, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Zielgruppen) einen Denkprozess auslösen (EuGH, Urteil vom 21.1.2010 – C-398/08 P, „Vorsprung durch Technik“, Werbeslogan von Audi). Dies erfordert jedoch die Anmeldung und Eintragung in ein öffentliches Markenregister, während der urheberrechtliche Schutz bereits mit der Schöpfung beginnt.
Was ist laut EuGH (Urteil v. 16.07.2009, Az. C-5/08) eine Schutz- bzw. Werkhöhe?
Entscheidend sei, dass der Urheber „seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck“ bringt (EuGH, Urteil v. 16.07.2009, Az. C-5/08).
Wahr oder Falsch.
In Österreich und Deutschland ist es recht einfach, einen Slogan schützen zu lassen.
Falsch. Die deutsche und österreichische Rechtsprechung ist im Hinblick auf kleine Textbestandteile und deren Schutz immer noch eher zurückhaltend. So wurde z.B. in der Werbung für eine Buchhandlung der urheberrechtliche Schutz für den Slogan „Thalia verführt zum Lesen“ verneint (LG Mannheim, Urteil vom 11.12.2009 – 7 O 343/08). Allerdings wurde für den Slogan des österreichischen Radiosenders Ö1 “Ö1 gehört gehört” eine Werkqualität angenommen.
In welchem Bereich der Rechtssprechung ist man normalerweise großzügiger, was das urheberrechtliche Schützen von Logos und Slogans angeht?
Im Markenrecht. Dort werden gerade die Kürze, Originalität und Prägnanz eines Slogans als wichtige Indizien angesehen, die für markenrechtlich notwendige Unterscheidungskraft eines Zeichens sprechen können. Insbesondere dann, wenn ein sogenannter Verkehrgeltungsnachweis durch den Markenanmelder erbracht werden kann, also der Nachweis, dass die angesprochenen Verkehrskreise (z.B. die Verbraucherinnen und Verbraucher) den Slogan mit den Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens assoziieren.
Was versteht man unter einem sog. Verkehrgeltungsnachweis?
Es ist ein Nachweis, den ein Markenanmelder erbringen kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise (z.B. Verbraucher) den Slogan mit den Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens assoziieren.
Wann gilt ein Foto als ein Werk?
Wenn die individuelle Persönlichkeit des Fotografen aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung) im Bild zum Ausdruck kommt. Auch Amateure, die alltägliche Szenen in Form von Landschafts-, Personen-, oder Urlaubsfotos festhalten, schaffen Lichtbildwerke sofern die eingesetzten Gestaltungsmittel eine gewisse Individualität erkennen lassen. Das andere Fotografen möglicherweise zu einem sehr ähnlichen Ergebnis gelangt wären, steht dem Werkcharakter von Lichtbildern nicht entgegen.
Sind Webseiten urheberrechtlich schützbar?
Grundsätzlich ja, ABER der urheberrechtliche Schutz des Layouts einer Webseite setzt voraus, dass es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt sind Leistungen, die sich in Aufbau, Logik der Darstellung, Inhalt sowie grafischer Aufbereitung im Rahmen des Alltäglichen und handwerklich Üblichen bewegen, weil der Webdesigner zum Beispiel auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware zurückgegriffen hat. Aber Achtung: Selbst wenn eine derart erstellte Website kein schutzfähiges Werk ist, können die einzelnen auf der Website verwendeten Elemente wie z.B. Texte, Bilder, Videos etc. ihrerseits Werkschutz genießen. Nicht geschützt ist ferner die Gestaltung von Web-Buttons.
Schwierigkeiten bereiten Onlineauftritte auch, als das teilweise nicht ganze Sprach-, Lichtbild- oder Filmwerke eingespeist, sondern kleinste Elemente der betroffenen Werke verwendet werden. So wird etwa bei Musik manchmal lediglich der Sound kopiert; die Melodie hingegen wird nicht übernommen.
Beispiel: Besteht die grafische Gestaltung einer Website aus einer vertikalen oder horizontalen Menüleiste und einem Foto- oder Werbebanner, geht dies nicht über eine handwerkliche, routinemäßige Leistung hinaus, sodass kein Werk vorliegt.
Bei Musik ist regelmäßig nur was geschützt?
Die Melodie.
Außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereiches liegen die rein handwerkliche Tätigkeit, die kein geistiges Schaffen ist, und alle gemeinfreien Elemente die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen. So sind z.B. Schlagzeugfiguren oder Keyboardeinstellungen urheberrechtlich nicht geschützt, da sie nicht melodietragend, sondern lediglich abstrakte Ideen ohne konkrete Form seien. Ähnliches gilt für Klangdateien (Presets).
§ 2 UrhG Werke der Literatur
Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
- ________werke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);
- ________werke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
- Werke ________________ oder ________________ Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.
Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);
- Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
- Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.
Das sind insbesondere Sprachwerke aller Art, deren gedanklicher Inhalt also mit Mitteln der Sprache zum Ausdruck kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das mündlich oder schriftlich geschieht. Auch die verwendete Sprache ist irrelevant, es kann eine lebende oder tote Sprache, Kunst-, oder Computersprache, Blindenschrift sowie Körper- und Zeichensprache sein. Sprachwerke in diesem Sinne sind typischerweise Prosawerke, etwa dramatische, epische sowie lyrische Werke jeder Art. Auch Dissertationen, Diplom-, Seminar- und Hausarbeiten, Masterthesen, Lehrbücher, Skripte und vergleichbare Unterrichtsmaterialien, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Reden, Vorlesungen, sonstige Vorträge, Interviews, ebenfalls Computerprogramme, E-Mails, Textteile von Websites oder Einträge in Blogs können hier eingeordnet werden, sofern ihnen ein gewisser – wenn auch nur geringer – Grad an Kreativität und Individualität zugrunde liegt.
Weiterhin sind auch choreographische und pantomimische Werke, deren Ausdruckmittel Gebärden und andere Körperbewegungen, etwa das Mienenspiel, die Pose, der Tanz, sowie von Hand geleitete Puppen sind. Ebenfalls sportliche Darbietungen, beispielsweise die Kür beim Eiskunstlauf, Synchronschwimmen sowie turnerische Schaudarbietungen können als choreographische Darbietungen geschützt sein.
Schließlich zählen zur Gattung der Literatur Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art. Das sind Werke, die entsprechende Inhalte bildlich, zwei- bzw. dreidimensional, darstellen und nicht als Werke der bildenden Künste eingeordnet werden können. Einen wissenschaftlichen Charakter oder belehrenden Zweck vorausgesetzt, können Schaubilder, Illustration für Sprachwerke, PowerPoint-Präsentationen, technische Zeichnungen, Grafiken, Landkarten, Globen, anatomische Darstellungen und Darstellungen von Maschinen und anderen technischen Einrichtungen sowie plastische Modelle aus allen Bereichen der Naturwissenschaften dieser Kategorie zugeordnet werden.
§ 3 UrhG Werke der bildenden Künste.
(1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der ____________kunst (____________werke), der ____kunst und der ____________ Kunst (des Kunstgewerbes).
(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein ________________________ oder durch ein der ____________ ähnliches Verfahren hergestellte Werke.
(1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke.
Entscheidend für die Zuordnung einer Leistung zu dieser Gattung ist, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist – wobei ein erweitertes und offenes Kunstverständnis zugrunde zu legen ist – das betreffende Werk durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist. Dieser Gattung werden auch zugeordnet Werke der Architektur, sowie Werke der angewandten Kunst, die neben der künstlerischen Geltung auch einen Gebrauchswert haben. Als Werke der bildenden Künste seien beispielhaft genannt Zeichnungen, Gemälde, Wandmalereien, Stiche, Radierungen, Holzschnitte, Skulpturen, Grafiken, das künstlerisch gestaltete Layout einer Website, virtuelle Figuren und Logos. Jüngere Kunstformen wie Aktionskunst, (Licht-)Installationen, Performance-Act, kinetische Kunst und Videokunst werden in der Regel ebenso dieser Gattung zugeordnet. Fotografien werden als Lichtbildwerke und damit auch als Werke der bildenden Künste geschützt, wenn der Fotograf bei deren Aufnahme hinsichtlich Motiv, Perspektive, Lichteinfall usw. einen Gestaltungsspielraum genutzt hat. Bei mangelndem Gestaltungsspielraum, etwa im Falle eines Passfotos, genießt der Fotograf lediglich Leistungsschutz für das Lichtbild (Schutz von einfachen Lichtbildern, Deutschland: § 72 UrhG / Österreich: § 73 Abs. 1 UrhG). Somit sind jedoch Fotos jeglicher Art unabhängig von der zu ihrer Erstellung erforderlichen Kreativität urheberrechtlich geschützt, mit der Folge, dass im Falle der Verwertung von Fotos, deren Motiv urheberrechtlich geschützte Leistungen sind, beispielsweise das Foto einer Skulptur oder der Screenshot von einer kreativ und individuell gestalteten Website, sowohl die Urheberrechte bzw. Leistungsschutzrechte des Fotografen als auch die Rechte des Urhebers der Skulptur zu berücksichtigen (und gegebenenfalls deren Genehmigung einzuholen) sind.
Im Falle von Personenfotos sind ebenfalls zwei Rechtssphären zu beachten: Einerseits das Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht des Fotografen und andererseits das Recht am eigenen Bild des Abgebildeten (Deutschland: § 22 KunstUrhG / Österreich: § 78 UrhG). In der Regel ist damit die erkennbare Abbildung einer Person auf einem Foto von der Einwilligung der Abgebildeten, die Verwertung des Fotos von der Zustimmung des Fotografen abhängig.
§ 4 UrhG Werke der Filmkunst
Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das ________ oder gleichzeitig für ________ und ________ zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten ________________.
Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens.
Auch Werke der Filmkunst sind urheberrechtlich geschützt. Davon ist jede denkbare Filmproduktion umfasst, etwa Spiel-, Dokumentar-, Bildungs- und Kulturfilme, Zeichentrickfilme, Werbe- und Musik-Clips. Aber auch Videospiele, Computeranimationen und im Wege des Foto-Composing digital veränderte oder generierte Bildfolgen können als Werke der Filmkunst geschützt sein.
Beschränkt sich ein Film auf die bloße Wiedergabe eines Geschehensablaufs, ohne dabei individuell und kreativ zu sein, ist dieser nicht als Filmwerk geschützt, sondern als sogenanntes Laufbild (Schutz von einfachen Laufbildern, Deutschland: § 95 UrhG / Österreich: § 73 Abs. 2 UrhG). Das trifft bspw. auf viele der im Rahmen von eLearning Anwendungen angebotenen Filmsequenzen zu (z.B. die Aufzeichnung einer Operation oder naturwissenschaftlicher oder technischer Vorgänge und Versuche). Auch bei Filmen ist darüber hinaus wie bei Fotos zu beachten, dass bei deren Verwertung oft zwei Rechtssphären betroffen sind, zum einen die Urheber- bzw. die Leistungsschutzrechte des Aufnehmenden und zum anderen das Recht am eigenen Bild des Aufgenommenen.
Werke der Musik (DE) werden in Österreich wie genannt?
Werke der Tonkunst. Als Musikwerke in diesem Sinne gelten Schöpfungen, deren Ausdrucksmittel Töne sind, wobei es unerheblich ist, ob die Töne durch Instrumente, menschliche Stimmen, elektronisch oder auf sonstige Weise erzeugt werden. Auch die Länge der betreffenden Leistung ist für die Frage des Schutzes (ab einer sehr kurzen Mindestlänge) irrelevant. Damit können Werbejingles, Klingeltöne sowie einzelne Sequenzen eines Stücks geschützt sein. Ebenfalls Töne aus der Natur und der Tierwelt können als Werke der Tonkunst geschützt sein, soweit Aufzeichnung und/oder Zusammenstellung eine kreative Leistung darstellen.
Bei der Einbindung musikalischer Aufnahmen in Internetauftritte sind, neben den bestehenden Urheberrechten, etwa denen des Komponisten, eine Vielzahl von Leistungsschutzrechten etwa der Orchestermusiker und der übrigen darbietenden Künstler sowie des Produzenten zu beachten. Allerdings sind die entsprechenden Rechte in der Regel in den Händen des Produzenten gebündelt und können (bzw. müssen) zentral bei den Verwertungsgesellschaften (etwa der AKM in Österreich oder der GEMA in Deutschland) gegen Zahlung bestimmter Tarife lizenzmäßig erworben werden.
Entsprechende Rechte für Ton- und Musiksequenzen müssen zentral bei den Verwertungsgesellschaften gebündelt und lizenzmäßig erworben werden. Wie heißt diese Gesellschaft in Österreich?
AKM
GEMA in Deutschland
Was versteht man unter der Bearbeitung eines Werkes?
Jede Änderung, die das Ausgangswerk in seinem Wesen unberührt lässt. Äußere Form oder Inhalt des Ursprungswerkes erscheinen in neuer, geänderter Gestalt. Doch das Originalwerk verschwindet nicht hinter der Bearbeitung, seine wesentlichen Züge bleiben erhalten.
Beispiele für Bearbeitungen sind Übersetzungen, die Fortführung oder Aktualisierung eines wissenschaftlichen Werks, die Erstellung einer Fotomontage, Kolorierung, Verfremdung sowie digitale Manipulation einer Fotografie, Kürzung eines Films, die Cover-Version eines Musikstücks, Weiterentwicklung eines Computerprogramms.
Wahr oder Falsch.
Die Bearbeitung von Werken ist nicht urheberrechtlich schützbar.
Falsch. Die Bearbeitung von Werken ist ihrerseits eigenständig geschützt, soweit sie individuell und kreativ sind:
§ 5 Abs. 1 UrhG: Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.
Wahr oder Falsch.
Bleiben die eigentümlichen Züge des Originalwerks auch in der Bearbeitung erkennbar, stehen die Rechte des Urhebers am Originalwerk neben den Rechten des Bearbeiters, mit der Folge, dass der Bearbeiter zu Verwertung seiner Bearbeitung der Erlaubnis des Urhebers des Originalwerkes bedarf.
Wahr. § 14 UrhG 1. Verwertungsrechte Abs. 2: Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.
Die bloße Digitalisierung (z.B. eines Bildes) ist keine geschützte Bearbeitung. Was ist es dann?
Lediglich eine Vervielfältigung nach § 15 UrhG. (Verfielfältigungsrecht).
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.
(2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
(3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.
Wann spricht man von einer freien Bearbeitung (DE: freie Benutzung)?
Eine frei Bearbeitung (§ 5 Abs. 2 UrhG) liegt vor, wenn ein Werk lediglich als Anregung bei der Schaffung eines anderen Werks dient und das Ausgangswerk dabei in den Hintergrund tritt.
(2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.
Als Beispiel für eine freie Benutzung können die folgenden beiden Lieder hergenommen werden. Es ist davon auszugehen, dass der Originaltitel „Nur ein Wort“ der Band Wir sind Helden durch den Titel „When I Wake Up“ von Lions Head nicht bearbeitet wurde, sondern lediglich als Anregung bzw. Inspiration gedient hat. Es ist immer ein sehr schmaler Grat zwischen zulässiger freier Benutzung bzw. freier Bearbeitung und einer Urheberrechtsverletzung.
Was versteht man unter Pastiche?
Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist. (DE §51a UrhG)
Kraftwerk vs. Sabrina Setlur: Präzedenzfall
EuGH-Entscheidung “Metall auf Metall” (C-476/17): 1997 produzierte der Musikproduzent Moses Pelham einen Song für die Sängerin Sabrina Setlur mit dem Titel “Nur mir”. Für diesen Song sampelte Pelham das Stück “Metall auf Metall“ der Band Kraftwerk aus dem Jahr 1977. Pelham kopierte eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerksong und ließ sie als sog. Loop in fortlaufender Wiederholung laufen - diese Technik des Samplens spielt vor allem im Hip-Hop, aber auch bei der elektronischen Musik eine wichtige Rolle. Um eine entsprechende Erlaubnis zur Nutzung hatte Pelham dabei nicht gebeten, Kraftwerk klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Verfahren streckt sich insgesamt bereits über 20 Jahre hinweg. Der EuGH sah zunächst im Ergebnis keinen Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn ein Nutzer “in Ausübung seiner Kunstfreiheit” ein Fragment entnimmt, um es “in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form” in ein neues Werk einzufügen
Der EuGH hatte zwar festgestellt, dass im Falle des Samplings zwar in die Rechte des Tonträgerherstellers eingegriffen werden könne, die entscheidenden Normen jedoch zugunsten der Kunstfreiheit aus Art. 13 Charta der Grundrechte der europäischen Union ausgelegt werden müssten. Demnach liege keine Rechtsverletzung vor, wenn die Veränderung des Originals derart prägend ist, dass eine Wiedererkennung ausgeschlossen sei. Dabei stellt der EuGH auch fest, dass die Übernahme kleinster Tonfetzen in geänderter Form nicht urheberrechtlich geschützt sind, da darin keine Vervielfältigung zu sehen ist. Der EuGH sieht in dem Song folglich keine zustimmungspflichtige Bearbeitung. Diese Entscheidung führt in der Folge zu einer Änderung im deutschen UrhG bei der Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungen von Melodien im Rahmen der freien Benutzung.
Rechtsstreit führte zu Gesetzesänderung
Das Besondere an dem Fall: Die Rechtslage hat sich (auch getrieben von diesem Verfahren) über die Jahre geändert. In dem von Kraftwerk angestrengten aktuellen fünften Revisionsverfahren auf ein Urteil OLG) Hamburg geht es nun um die rechtliche Beurteilung nach einer Änderung des Urheberrechtsgesetzes aus dem Jahr 2021. Da der Song “Nur mir” nach wie vor angeboten und genutzt wird, ist dafür die Rechtslage seit Juni 2021 zugrundezulegen. Der BGH muss also entscheiden, ob das Sampling unter den Rechtsbegriff des “Pastiche” aus § 51a UrhG fällt, der 2021 eingeführt würde und ohne weitere Erläuterungen im Gesetz steht. Weil die Norm auf eine EU-Richtlinie zurückzuführen ist und aus sich heraus nicht verständlich ist, fragt der BGH nun zur Auslegung (wiederum) beim EuGH nach.
Die Vorlage an den EuGH wird hoffentlich rechtliche Klarheit bringen, was ein Pastiche im Sinne des Urheberrechts ist, denn es besteht eine Unsicherheit für Werkschaffende, die sich mit älteren Werken künstlerisch oder intellektuell auseinandersetzen.
Sind Sammelwerke urheberrechtlich geschützt?
Ja. Nach § 6 UrhG sind “Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen […] urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.”
Sammelwerke haben wie Bearbeitungen und manche Werke der Film- und Tonkunst einen doppelten Schutz? Inwiefern?
Zum einen genießen schon einzelne Teile eines Werkes urheberrechtlichen Schutz sofern sie auch für sich allein betrachtet individuell und kreativ sind (z.B. Auszüge eines Texts, Ausschnitte eines Films, Sequenzen eines Musikstücks). Zum anderen sind auch Sammlungen von Werken oder sonstigen – unter Umständen auch nicht urheberrechtlich geschützten – Beiträgen urheberrechtsfähig, sofern die Auslese, Anordnung und Zusammenstellung der einzelnen Elemente planmäßig, individuell und kreativ ist.
Nenne fünf Beispiele für Sammelwerke. (5)
- Lexika
- Enzyklopädien
- Bildbände
- Literatursammlungen
- Gesetzessammlungen
- Rechtssprechungssammlungen
- Festschriften
- Jahrbücher
- Ausstellungskatalog
- Zeitschriften
- Kochbücher
- Liederbücher
Was fällt unter den Begriff Datenbank?
Hierunter fallen alle Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen (etwa Statistiken, Fakten, Zahlen oder Texte), die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Elektronische Datenbanken zeichnen sich durch ein elektronisches Zugriffs- und Abfragesystem aus. Beispiele sind digitale Lexika, Indizes von Internetsuchmaschinen, ClipArt-Galerien, digitale Zeitungen- sowie Zeitschriftenarchive und Linksammlungen. Aber auch umfangreiche, nicht elektronische systematische Verzeichnisse wie Branchen-, Adress- und Telefonbücher gehören hierzu.
Sind Datenbankwerke geschützt?
Manchmal. Geschützt sind nur jene Datenbanken, die infolge der Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente kreative und individuelle Schöpfungen des Erstellers darstellen (§ 40f UrhG).
§ 40f UrhG:
(1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.
(2) Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).
Bsp: Die Website Spektrum.de bietet Online-Lexika der Verlagsgesellschaft Spektrum der Wissenschaft an. Dabei sind die Auswahl und Anordnung der einzelnen Themen und Beiträge als schöpferische Leistungen anzusehen.
Wahr oder Falsch.
Einfachen Datenbanken, die mangels Kreativität und Individualität keinen Schutz als Datenbankwerke genießen können, sind schutzlos.
Falsch. Ihnen wird ein sog. Sui-generis-Schutz zuteil. Der Schutz einfacher Datenbanken erfordert, dass für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Datenbankinhalts eine nach Art oder Umfang (z.B. in Bezug auf die Pflege und Wartung der Datensätze) wesentliche Investition erforderlich ist. Geschützt werden also die Investitionen des Datenbankherstellers, eine kreative Leistung ist hier nicht gegeben.
Bsp: Die Datenbanken „Gelbe Seiten“ (Deutschland) bzw. „Herold“ (Österreich) sind als einfache Datenbanken geschützt, weil ihr Aufbau und ihre Pflege entsprechende Investitionen erfordern.
§ 76c UrhG:
(1) Eine Datenbank (§ 40f Abs. 1) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war.
(2) Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert hat; dies gilt auch dann, wenn diese Voraussetzung nur durch mehrere aufeinander folgende Änderungen gemeinsam erfüllt wird.
Wahr oder Falsch.
Bei Datenbank(werk)en sind mehrere Rechtssphären zu beachten.
Wahr. Und das mit der Folge, dass ihre Verwertung sowohl der Gestattung des Herausgebers der Sammlung als auch ggfs. der Erlaubnis des Rechtsinhabers der einzelnen in die Sammlung aufgenommenen Werke (Texte, Bilder etc.) bedarf. Die Verwertung nur einzelner Beiträge hingegen, muss nur vom jeweiligen Rechtsinhaber gestattet werden. Dementsprechend bestehen die Schutzrechte des Datenbankurhebers bzw. -herstellers allein an der Datenbankstruktur, etwa dem Zugangs- und Abfragesystem. Die eventuell an den einzelnen Inhalten der Datenbank (z.B. den Bildern in einer Fotodatenbank, den Beiträgen in einer Enzyklopädie, den Texten und Büchern einer Literaturdatenbank), bestehenden Schutzrechte sind davon unabhängig. Das heißt, dass jemand, der einzelne Elemente (z.B. ein Foto) aus einem Datenbankwerk oder einer einfachen Datenbank verwendet, nur die Rechte an dem Foto zu beachten hat und insofern die Rechte des Datenbankwerkurhebers bzw. Datenbankherstellers unberührt bleiben. Andererseits muss jemand, der eine bestehende Datenbankstruktur in eine eigene Datenbank aufnehmen will, sich die entsprechenden Rechte vom jeweiligen Datenbankrechtinhaber einräumen lassen.
Wie nennt man nicht urheberrechtlich geschützte und damit frei verwendbare Werke?
Freie Werke.
Was sind freie Werke nach § 7 Abs. 1 UrhG?
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen, Gerichtsentscheidungen sowie andere zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke.
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Nenne 10 Beispiele von freien Werken bzw. frei verwendbaren Leistungen. (10)
- Ideen
- Gedanken
- Konzepte
- Methoden
- technische Lösungen
- Spielregeln
- Systeme
> Diese sind nur geistlicher Inhalt und nicht sinnlich wahrnehmbare Ausprägungen (Materialisierung) eines geistigen Inhalts. - Wissenschaftliche Erkenntnisse
- Lehren (Dogmen, Formeln)
- Wissenschaftliche oder didaktische Methodik
- Naturgesetze
- Allgemeinwissen
- einzelne Akkorde
- Geräusche
- Stil
- Versform
- geometrische Zeichen
- Anregungen aus der Natur
- Sagenstoffe
- Tatsächliche Gegebenheiten & Ereignisse (Lebensläufe, historische Geschehnisse, Tagesereignisse, Nachrichten tatsächlichen Inhalts
- Messergebnisse
Dementsprechend ist z.B. ein (wissenschaftliches) Werk nie aufgrund der darin dargestellten historischen, ökonomischen oder gesellschaftlichen Daten, Fakten und Theorien – diese sind wie gesehen frei verwendbar – schutzfähig. Vielmehr unterfallen dem Urheberrechtschutz lediglich die jeweilige konkrete Darstellung, die Gliederung, die Auswahl der Fakten und die Beweisführung, demzufolge nur die Ausarbeitung als solche.
Was ist nach dem Ablauf des Urheberrechts bzw. der Schutzfrist besonders bei Tonwerken zu beachten?
An einem Werk können mehrere Rechtsinhaber mit unterschiedlich langwährenden Rechten beteiligt sein. Beispielsweise kann bei einem Musikstück das Urheberrecht des Komponisten oder Textschreibers längst abgelaufen sein, aber die Leistungsschutzrechte der ausübenden Musiker und des Produzenten können noch andauern, wenn es sich bei dem Stück um eine Neuinterpretation handelt.
Bsp: Die Wiener Staatsoper führt Mozarts „Die Hochzeit des Figaro“ auf. Hinsichtlich Komposition und Libretto (Text) ist die 70-jährige Schutzfrist bereits abgelaufen. Jedoch stellt die Aufführung und Darbietung durch das Opernensemble eine Neuinterpretation der Oper dar und sämtliche an der Aufführung beteiligten genießen ihrerseits nun Leistungsschutzrechte.
Was ist nach dem Ablauf des Urheberrechts bzw. der Schutzfrist besonders bei Werken der Literatur zu beachten?
Im Falle von Texten, die übersetzt oder anderweitig bearbeitet sind, müssen außer der Schutzdauer der Rechte des Autors gegebenenfalls auch die Rechte des Bearbeiters (denn die Bearbeitung eines – wenn auch schutzfristmäßig bereits abgelaufenen – Werkes, stellt urheberrechtlich eine neues mit eigener Schutzfrist versehenes Werk dar) gesondert berücksichtigt werden.
Was ist nach dem Ablauf des Urheberrechts bzw. der Schutzfrist besonders bei Lichtbildwerken zu beachten?
Bei Fotos muss bezüglich der Schutzfrist zwischen den Rechten des Fotografen und gegebenenfalls den Rechten an dem fotografierten Objekt differenziert werden.
Darf man die Glaspyramide im Innenhof des Louvre des Architekten Leoh Ming Pei als Werk der bildenden Künste (hier Baukunst) einfach so fotografieren, ohne seine Erlaubnis einzuholen?
Ja. Hier gilt die Panoramafreiheit (§ 54 Abs. 1 Z 5 UrhG).
(1) Es ist zulässig:
- Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;
- veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen oder sonst öffentlich zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist; doch dürfen solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten nicht übersteigenden Preis verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;
- zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten Sprachwerk bloß zur Erläuterung des Inhalts oder in einem solchen Schulbuch zum Zweck der Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;
5. Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.
Welche zwei Arten von Befugnissen räumt das Urheberrecht in erster Linie den Urhebern ein? (2)
- Persönlichkeitsrechte (schützen den Urheber in den geistigen und persönlichen Beziehungen zu seiner Leistung)
- Vermögensrechte bzw. Verwertungsrechte (gewährleisten die Teilhabe des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werks)
Um was geht es bei Urheberpersönlichkeitsrechten? (1+4)
Jedem Urheber stehen für die gesamte Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist und jedenfalls Zeit seines Lebens die Befugnisse zum Schutz seiner ideellen Interessen zu. Urheberpersönlichkeitsrechte erlangen mitunter dann besondere Bedeutung, wenn
- die Urheberschaft an einem Werk bestritten oder einem anderen zugeschrieben wird,
- die Fragen zu beantworten sind, wer ein Namensnennungsrecht hat, ob sämtliche Urheber und andere Beteiligte am Inhalt (z.B. bei einer Multimedia-Anwendung) mit Namen zu nennen sind und wer darüber entscheiden kann, ob und wie ein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist,
- das Werk eines anderen verändert oder in einem anderen Kontext als vom Urheber vorgesehen öffentlich verfügbar gemacht wird oder
- wenn noch nicht veröffentlichtes Material (z.B. Bücher, Filme, Videos etc.) online gestellt werden soll.
Was ist der Schutz der Urheberschaft?
Ein Urheber hat das unverzichtbare Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft nach § 19 Abs. 1 UrhG.
Dies ist die Befugnis, seine Urheberschaft gerichtlich feststellen zu lassen, wenn diese bestritten wird oder ein anderer sich diese anmaßt. Dem steht es aber nicht entgegen, mit dem Urheber zu vereinbaren, dass er nicht als Urheber genannt wird bzw. ein anderer an seiner Stelle genannt wird. Dies trifft beispielsweise auf so genannte „Ghostwriter“ zu, wenn sie etwa im Auftrag eines anderen dessen Biografie schreiben. Wird allerdings die Urheberschaft als solche – etwa einem Verlag gegenüber – bestritten oder ein anderer als Urheber genannt, kann der wahre Urheber dagegen juristisch vorgehen.
(1) Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem Fällen den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren.
(2) Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.
Was regelt die Urheberbezeichnung nach § 20 Abs. 1 UrhG?
(1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.
Danach kann ausschließlich der Urheber bestimmen, ob das Werk mit seinem Namen versehen wird, ob er anonym bleibt oder sein Werk mit einem Decknamen herausgegeben wird. Das Recht auf Urheberbezeichnung gilt auch im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen.
Wahr oder Falsch.
Im digitalen Umfeld gibt es keine Pflicht auf Anbringung der Urheberbezeichnung.
Falsch. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung beansprucht auch im digitalen Umfeld volle Beachtung und seine Verletzung zieht Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach sich.
Wahr oder Falsch.
Bei Computerprogrammen und Datenbanken, die in einem Dienstverhältnis entstanden sind, steht das Recht auf Urheberbezeichnung in Österreich auch dem Dienstgeber zu.
Wahr nach § 40b UrhG.
Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
Die Frage der Anbringung einer Urheberbezeichnung kann zwischen Urhebern und Verwertern bzw. Nutzern vertraglich geregelt werden. Fehlen derartige Vereinbarungen, ist die Urheberbezeichnung gut erkennbar an der für die jeweilige Leistung und die entsprechende Nutzung üblichen Stelle anzubringen. Was ist die übliche Stelle bei
* Foto
* Film
* Layout einer Webseite / Screen Design
* Tabelle, Diagramm, Zeichnung
* Text
- Foto: neben bzw. unter dem Foto; im Falle von mehreren Fotos und einer Vielzahl von Rechtsinhabern muss eine Zuordnung gewährleistet sein
- Film: Im Vor- oder Nachspann
- Layout einer Webseite / Screen Design: am Ende der Einstiegsseite
- Tabelle, Diagramm, Zeichnung: am Rand der jeweiligen Leistung
- Text: am Ende des Textes
Wahr oder Falsch.
Im Zusammenhang mit der Urheberbezeichnung wird häufig das ©-Zeichen verwendet. Der Begriff Copyright kommt aus dem angloamerikanischen Rechtsraum und bedeutet in etwa dasselbe wie Urheberrecht. Der Unterschied liegt allerdings darin, dass das kontinentaleuropäische Urheberrecht den Künstler schützen will und das Copyright den Inhaber der Rechte am Werk. Es ist also wirtschaftlicher orientiert und unterscheidet sich insbesondere dann, wenn ein Künstler für einen Auftraggeber arbeitet. In Deutschland und Österreich hätte der Künstler trotzdem ein Urheberrecht und könnte auf sein Werk damit entscheidend Einfluss nehmen. Beim US-Copyright hat er nur gewisse Vetorechte.
Wahr. Der Copyright-Hinweis war früher in den USA notwendig. So mussten Urheberrechte beim United States Copyright Office einer Abteilung der Library of Congress registriert und mit einem Hinweis versehen werden, ansonsten konnten die Rechte an einem Werk erlöschen. Daher folgt die weite Verbreitung. Das ©-Zeichen hatte jedoch seinerseits nie eine unmittelbare rechtliche Wirkung, es war nur ein bloßer Hinweis. Seit 1989 entstehen auch in den USA die Urheberrechte wie in Deutschland automatisch, d.h. es braucht brauchen keinen Copyright-Hinweis mehr.
Soll man trotzdem einen Copyright-Hinweis verwenden?
Ein Copyright-Hinweis lohnt sich auf jeden Fall zur Vorbeugung und Sicherung der eigenen Ansprüche. Vor allem, wenn man damit rechnen muss, dass die eigenen Inhalte durch Dritte verwertet werden. Gerade im WWW wissen viele Nutzer nicht was das Urheberrecht ist oder sie gehen fälschlicher Weise davon aus, dass Inhalte ohne einen Copyright-Hinweis stets verwendet werden dürfen.
Wahr oder Falsch.
Der Copyright-Hinweis muss immer direkt beim Text oder Bild angebracht werden. Zentrale Hinweise gelten nicht.
Falsch. Der Copyright-Hinweis sollte möglichst nah am Werk platziert werden. Daher werden Copyright-Hinweise auf oder unter Bilder bzw. Texte und sonstige Inhalte gesetzt. Um jedoch eine Überladung mit Copyright-Hinweisen zu vermeiden kann man den Copyright-Hinweis zentral (z.B. am Ende der Seite oder im Impressum) platzieren.
Dieser könnte dann z.B. so aussehen:
- Alle Inhalte dieses Internetangebotes, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, bei [NAME]. Bitte kontaktieren Sie [MICH/UNS] [KONTAKTDATEN, FALLS NICHT ERSICHTLICH], falls Sie Inhalte dieses Internetangebotes verwenden möchten.
- Wer gegen das Urheberrecht verstößt (z.B. die Inhalte unerlaubt in das eigene Internetangebot aufnimmt) macht sich gem. §§ 106 ff. Urheberrechtsgesetz (Deutschland) bzw. §§ 91 ff. Urheberrechtsgesetz (Österreich) strafbar. Er wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadensersatz leisten. Kopien von Inhalten können im Internet ohne großen Aufwand verfolgt werden.
- [DATUM]
Was versteht man unter dem Entstellungsverbot?
Es erlaubt dem Urheber sich nicht nur gegen unzumutbare Änderungen des Werks selbst, sondern auch des Titels und der Urheberbezeichnung nach § 21 UrhG zur Wehr zu setzen.
Wahr oder Falsch.
Das Änderungsverbot greift bereits im privaten Bereich.
Falsch. Das Änderungsverbot greift erst dann ein, wenn das Werk auf eine Weise benutzt wird, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht. Es gilt nicht bei Nutzungen im privaten Rahmen etwa bei Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch oder bei einer nicht-öffentlichen Wiedergabe. Wer also im privaten Rahmen ein Werk der Tonkunst auf einem Instrument spielt, kann das betreffende Stück nach Belieben ändern. Ebenso kann jemand, der ein Sprachwerk für sich abschreibt, nicht verpflichtet werden, es wortgetreu wiederzugeben.
Wahr oder Falsch.
Das Änderungsverbot betrifft auch Personen, die vom Urheber das Recht erworben haben, das Werk zu benutzen.
Wahr. Wer bspw. das Recht erworben hat, einen Film, ein Foto oder eine Grafik in eine Multimedia-Anwendung einzubinden, darf ohne Einwilligung des Urhebers das betreffende Werk nicht in geänderter Form, mit Zusätzen oder Weglassungen oder unter einem anderen Titel der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Weitere Beispiele für unzulässige Änderungen sind:
* das Herausschneiden von Szenen aus einem Film,
* die Übernahme einzelner Szenen in einen anderen Film,
* die Kürzung eines Films,
* die sinnentstellende Veränderung eines Fotos oder einer Grafik durch Austausch von Farben, Verzerrung von Perspektiven, Beschneiden und Retuschieren,
* die Verkleinerung der Schriftgröße bzw. der Buchstabenabstände sowie die Schattierung eines Logos, eine Inhaltsangabe, welche das Originalwerk verfälscht oder verstümmelt wiedergibt,
* die Präsentation und Vereinnahmung eines Musikstücks in einem (persönlichkeits-)kritischen Umfeld
Änderungen, Verstümmelungen und Entstellungen sind jedoch dann zulässig, wenn der Urheber seine Zustimmung erteilt hat, denn das Änderungsverbot kann vertraglich ausgeschlossen bzw. abbedungen werden.
Gestattet sind auch Änderungen, zu denen der Urheber seine Zustimmung redlicher Weise nicht verweigern darf. Welche wären das? (2)
- Veränderungen aus technischen Gründen oder durch Erfordernisse einer Langzeitarchivierung
- Qualitätsverluste im Zuge der Digitalisierung (Vergrößerung und Verkleinerung)