Medienrecht Flashcards
Welches Gesetz regelt die Rechtslage der Medien in Österreich?
Mediengesetz (MedienG)
Was versteht man nach § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG unter Medien?
Es geht von einem sehr weiten Medienbegriff aus. Man versteht darunter jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung.
Nur zum wiederholten Lesen: § 1 MedienG
(1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
- „Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;
1a. „Medieninhalte“: Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind; - „periodisches Medium“: ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium;
- „Medienwerk“: ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;
- „Druckwerk“: ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;
- „periodisches Medienwerk oder Druckwerk“: ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;
5a. „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege
a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
b) abrufbar ist (Website) oder
c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium); - „Medienunternehmen“: ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
a) seine Herstellung und Verbreitung oder
b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
entweder besorgt oder veranlasst werden; - „Mediendienst“: ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;
- „Medieninhaber“: wer
a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt; - „Herausgeber“: wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt;
- „Hersteller“: wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt;
- „Medienmitarbeiter“: wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt;
12.„Medieninhaltsdelikt“: eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.
(2) Zu den Medienwerken gehören auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mitteilungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien.
Was sind beim österreichischen Medienbegriff die fünf wesentlichen Elemente? (5)
- Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen,
- gedanklicher Inhalt,
- durch Wort, Schrift, Ton oder Bild,
- an größeren Personenkreis gerichtet,
- Verbreitung im Weg der Massenherstellung oder Massenverbreitung
Ab wann spricht man im MedienG von einem größeren Personenkreis?
Er ist zahlenmäßig nicht bestimmt. Die Grenze wurde von Gerichten im Laufe der Zeit immer niedriger angesetzt. Ging man ursprünglich von 50 Empfängern aus, wurden vom Oberlandesgericht (OLG) Wien auch 10 Empfänger bereits als ausreichend dafür angesehen, dass man von einer Verbreitung an einen „größeren Personenkreis“ sprechen kann und damit ein Medium vorliegt (18 Bs 343/97).
Wie angebracht ist der immer kleiner werdende Personenkreis nach MedienG?
Schon die Begriffe „Massenherstellung“ und „Massenverbreitung“ machen deutlich, dass der historische Gesetzgeber primär auflagenstarke Zeitungen im Auge hatte und nicht einen einzelnen entrüsteten Bürger, der einen Brief in 10 Kopien an Politiker versendet. Damit kann in Österreich auch derjenige der bloß einmalig eine Email an 10 Personen versendet zum Medieninhaber werden.
Insbesondere ist zu dabei zu bedenken, dass die strengen Haftungsbestimmungen des Mediengesetzes ein Gegengewicht zur Medienmacht (Macht der veröffentlichten Meinung) darstellen sollen. Dies ist bei auflagenstarken Zeitungskonzernen gerechtfertigt, bei einer kleinen Website oder einer Email an wenige Personen ist dies jedoch fragwürdig. Es besteht auch keinerlei zusätzliches Schutzbedürfnis des durch eine negative Berichterstattung Betroffenen. Der Website-Betreiber oder der Email-Versender haftet ohnehin persönlich bei Verschulden. Eine weitergehende Haftung, wie sie bei Zeitungsunternehmen sinnvoll ist, gerade auch weil ein Verschuldensnachweis schwer zu führen ist, ist nicht erforderlich.
Es erscheint jedenfalls angebracht, bei der Voraussetzung des “größeren Personenkreises” den privaten Personenkreis (Familie, Verwandte, Freunde) nicht mitzuzählen, weil das Mediengesetz von einer öffentlichen Verbreitung ausgeht und nicht die Privatsphäre des einzelnen zum Ziel hat. Es bietet sich hier an, den Öffentlichkeitsbegriff des Urheberrechtes heranzuziehen. Damit würden die beliebten Gruppennachrichten (Messenger-Dienste, Emails etc.) im Freundes- und Kollegenkreis oder bloße Geburtstagseinladungen aus dem Mediengesetz herausfallen.
In welche Zwei große Kategorien teilt das MedienG die Medienarten auf? (2)
- (Periodisches) Elektronisches Medium / nicht physisch
- Medienwerk / physisch
§ 1 Abs. 1 Z 5a MedienG definiert das „periodische elektronische Medium“, eine Definition des „elektronischen Mediums“ findet sich im Mediengesetz nicht, sie ergibt sich aber indirekt aus der § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG. Das Gegenteil zu den periodischen elektronischen Medien sind Medienwerke ((§ 1 Abs. 1 Z 3 MedienG). Diese umfassen alle sonstigen körperlichen Medienstücke (Zeitungen, Plakate, Bücher, Schallplatten, CDs, Videofilme, DVDs etc.). Im Internetbereich geht es nur um elektronische Medien.
Wie erfolgt die granulare Unterteilung nach MedienG?
Elektronisches Medium:
Periodisch
* Rundfunk Z 5a lit.a
* Webseite Z 5a lit. b
meinungsbeinflussend
nicht meinungsbeinflussend
* Newsletter Z 5a lit. c
Nicht periodisch
* Massenmail
Medienwerk
Periodisch
* Druckwerk
* Sonstige körperliche Medien (zB CDs)
Nicht periodisch
* Druckwerk
* Sonstige körperliche Medien (zB CDs)
Was fällt unter den Begriff des periodischen elektronischen Mediums? (3)
- Rundfunkdienste (Rundfunk, Fernsehen, Teletext),
- Abrufdienste des Internets (Website, Newsforen, Faxabruf, Online-Leserbriefe, Web-Visitenkarten, Blogs, Video on Demand),
- mindestens 4-mal jährlich wiederkehrenden Push-Dienste (Email, SMS, Handydienste); sog. wiederkehrendes elektronisches Medium
Bei Letzteren ist aber zu berücksichtigen, dass es sich um einen Sonderfall der periodischen elektronischen Medien handelt, für die eigene Rechtsfolgen gelten (z.B. Impressumpflicht). Diese werden als „wiederkehrende elektronische Medien“ bezeichnet.
Was ist der Unterschied zwischen einer meinungsbeeinflussenden und einer nicht-meinungsbeeinflussenden Website?
Meinungsbeeinflussende Websites (auch “große Websites”) sind Websites, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen (§ 21 und § 25 Abs. 5 MedienG). Nicht meinungsbeeinflussende Websites (auch “kleine Websites”) sind Websites, die diesen Informationsgehalt nicht aufweisen. Bei der Einordnung ist es unerheblich, wie viele Nutzerzugriffe eine Website verzeichnet. Auschlaggebend ist einzig die Geeignetheit zur Meinungsbeeinflussung.
albertina.at: kleine Website da lediglich der Präsentation des Medieninhabers dienend
kurier.at: große Website da meinungsbeeinflussend
Warum unterscheidet der Gesetzgeber überhaupt zwischen meinungsbeeinflussenden und nicht-meinungsbeeinflussenden Websites?
Weil für die meinungsbildenden Websites das gesamte Mediengesetz gilt, für die nicht meinungsbildenden gilt jedoch das Gegendarstellungsrecht nicht (§ 21 MedienG) und die Offenlegungspflicht zum Teil nicht (§ 25 Abs. 5 MedienG).
Gedacht ist diese Einschränkung dazu, dass gewöhnliche Websitebetreiber, und in der Folge die Gerichte nicht mit einer Flut von Gegendarstellungsansprüchen überschwemmt werden.
Unter den Begriff des wiederkehrenden elektronischen Mediums fallen wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitete Medien. Was ist hier der Hauptanwendungsfall?
Der Newsletter.
genauso gilt dies aber auch für SMS oder den Markt der Push-Dienste für die mobile Kommunikation.
Was ist eine gesetzliche Besonderheit für wiederkehrende elektronische Medien?
Es gilt die Impressumpflicht nach § 24 Abs. 3 MedienG.
(1) Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.
(2) Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.
(3) In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.
(4) Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
Ab wann gilt etwas als periodisches Medienwerk oder periodisches Druckwerk?
Wenn sie unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheinen und deren einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen, § 1 Abs. 1 Z 5 MedienG.
Wahr oder Falsch.
Bereits eine einzige E-Mail an 10 Empfänger kann nach der bisherigen strengen Rechtsprechung ein (elektronisches) Medium (allerdings noch kein periodisches Medium) sein. Eine Email, die nur an Verwandte und Freunde geschickt wird, soll jedoch vom Mediengesetz nicht erfasst sein.
Wahr.
Wahr oder Falsch.
Bei der Website ist klar, dass jede normale Website diese Voraussetzungen erfüllt; sie dient der Massenverbreitung von Information. Jede Website ist nach der Intention des Gesetzgebers zugleich ein periodisches elektronisches Medium.
Wahr.
Wann ist die Qualifikation als Medium bei Webseiten fraglich? (3)
- zugangsbeschränkte Sites: Hier kommt es auf die Zahl der Zutrittsberechtigten an, wobei wiederum die Zahl 10 relevant sein dürfte.
- reine Weiterleitungsseiten: Hier wird überhaupt kein Inhalt verbreitet, sondern nur der Zugang zu einer anderen Seite, die allenfalls diese Funktion erfüllt, vermittelt. Der bloße Vermittler wird aber vom Mediengesetz nicht erfasst.
- Platzhalterseiten: Hier wird in der Regel kein Inhalt vermittelt, außer der Ankündigung, dass hier in Zukunft eine Website entsteht. Ähnlich wie bei Plakaten für Veranstaltungsankündigungen wird man hier von einem (elektronischen) Medium ausgehen müssen.