Medienrecht Flashcards

1
Q

Welches Gesetz regelt die Rechtslage der Medien in Österreich?

A

Mediengesetz (MedienG)

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2
Q

Was versteht man nach § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG unter Medien?

A

Es geht von einem sehr weiten Medienbegriff aus. Man versteht darunter jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung.

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3
Q

Nur zum wiederholten Lesen: § 1 MedienG

A

(1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist

  1. „Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;
    1a. „Medieninhalte“: Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind;
  2. „periodisches Medium“: ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium;
  3. „Medienwerk“: ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;
  4. „Druckwerk“: ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;
  5. „periodisches Medienwerk oder Druckwerk“: ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;
    5a. „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege
    a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
    b) abrufbar ist (Website) oder
    c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);
  6. „Medienunternehmen“: ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
    a) seine Herstellung und Verbreitung oder
    b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
    entweder besorgt oder veranlasst werden;
  7. „Mediendienst“: ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;
  8. „Medieninhaber“: wer
    a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
    b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
    c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
    d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;
  9. „Herausgeber“: wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt;
  10. „Hersteller“: wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt;
  11. „Medienmitarbeiter“: wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt;

12.„Medieninhaltsdelikt“: eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.

(2) Zu den Medienwerken gehören auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mitteilungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien.

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4
Q

Was sind beim österreichischen Medienbegriff die fünf wesentlichen Elemente? (5)

A
  • Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen,
  • gedanklicher Inhalt,
  • durch Wort, Schrift, Ton oder Bild,
  • an größeren Personenkreis gerichtet,
  • Verbreitung im Weg der Massenherstellung oder Massenverbreitung
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5
Q

Ab wann spricht man im MedienG von einem größeren Personenkreis?

A

Er ist zahlenmäßig nicht bestimmt. Die Grenze wurde von Gerichten im Laufe der Zeit immer niedriger angesetzt. Ging man ursprünglich von 50 Empfängern aus, wurden vom Oberlandesgericht (OLG) Wien auch 10 Empfänger bereits als ausreichend dafür angesehen, dass man von einer Verbreitung an einen „größeren Personenkreis“ sprechen kann und damit ein Medium vorliegt (18 Bs 343/97).

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6
Q

Wie angebracht ist der immer kleiner werdende Personenkreis nach MedienG?

A

Schon die Begriffe „Massenherstellung“ und „Massenverbreitung“ machen deutlich, dass der historische Gesetzgeber primär auflagenstarke Zeitungen im Auge hatte und nicht einen einzelnen entrüsteten Bürger, der einen Brief in 10 Kopien an Politiker versendet. Damit kann in Österreich auch derjenige der bloß einmalig eine Email an 10 Personen versendet zum Medieninhaber werden.

Insbesondere ist zu dabei zu bedenken, dass die strengen Haftungsbestimmungen des Mediengesetzes ein Gegengewicht zur Medienmacht (Macht der veröffentlichten Meinung) darstellen sollen. Dies ist bei auflagenstarken Zeitungskonzernen gerechtfertigt, bei einer kleinen Website oder einer Email an wenige Personen ist dies jedoch fragwürdig. Es besteht auch keinerlei zusätzliches Schutzbedürfnis des durch eine negative Berichterstattung Betroffenen. Der Website-Betreiber oder der Email-Versender haftet ohnehin persönlich bei Verschulden. Eine weitergehende Haftung, wie sie bei Zeitungsunternehmen sinnvoll ist, gerade auch weil ein Verschuldensnachweis schwer zu führen ist, ist nicht erforderlich.

Es erscheint jedenfalls angebracht, bei der Voraussetzung des “größeren Personenkreises” den privaten Personenkreis (Familie, Verwandte, Freunde) nicht mitzuzählen, weil das Mediengesetz von einer öffentlichen Verbreitung ausgeht und nicht die Privatsphäre des einzelnen zum Ziel hat. Es bietet sich hier an, den Öffentlichkeitsbegriff des Urheberrechtes heranzuziehen. Damit würden die beliebten Gruppennachrichten (Messenger-Dienste, Emails etc.) im Freundes- und Kollegenkreis oder bloße Geburtstagseinladungen aus dem Mediengesetz herausfallen.

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7
Q

In welche Zwei große Kategorien teilt das MedienG die Medienarten auf? (2)

A
  • (Periodisches) Elektronisches Medium / nicht physisch
  • Medienwerk / physisch

§ 1 Abs. 1 Z 5a MedienG definiert das „periodische elektronische Medium“, eine Definition des „elektronischen Mediums“ findet sich im Mediengesetz nicht, sie ergibt sich aber indirekt aus der § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG. Das Gegenteil zu den periodischen elektronischen Medien sind Medienwerke ((§ 1 Abs. 1 Z 3 MedienG). Diese umfassen alle sonstigen körperlichen Medienstücke (Zeitungen, Plakate, Bücher, Schallplatten, CDs, Videofilme, DVDs etc.). Im Internetbereich geht es nur um elektronische Medien.

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8
Q

Wie erfolgt die granulare Unterteilung nach MedienG?

A

Elektronisches Medium:
Periodisch
* Rundfunk Z 5a lit.a
* Webseite Z 5a lit. b
meinungsbeinflussend
nicht meinungsbeinflussend
* Newsletter Z 5a lit. c

Nicht periodisch
* Massenmail

Medienwerk
Periodisch
* Druckwerk
* Sonstige körperliche Medien (zB CDs)

Nicht periodisch
* Druckwerk
* Sonstige körperliche Medien (zB CDs)

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9
Q

Was fällt unter den Begriff des periodischen elektronischen Mediums? (3)

A
  • Rundfunkdienste (Rundfunk, Fernsehen, Teletext),
  • Abrufdienste des Internets (Website, Newsforen, Faxabruf, Online-Leserbriefe, Web-Visitenkarten, Blogs, Video on Demand),
  • mindestens 4-mal jährlich wiederkehrenden Push-Dienste (Email, SMS, Handydienste); sog. wiederkehrendes elektronisches Medium

Bei Letzteren ist aber zu berücksichtigen, dass es sich um einen Sonderfall der periodischen elektronischen Medien handelt, für die eigene Rechtsfolgen gelten (z.B. Impressumpflicht). Diese werden als „wiederkehrende elektronische Medien“ bezeichnet.

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10
Q

Was ist der Unterschied zwischen einer meinungsbeeinflussenden und einer nicht-meinungsbeeinflussenden Website?

A

Meinungsbeeinflussende Websites (auch “große Websites”) sind Websites, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen (§ 21 und § 25 Abs. 5 MedienG). Nicht meinungsbeeinflussende Websites (auch “kleine Websites”) sind Websites, die diesen Informationsgehalt nicht aufweisen. Bei der Einordnung ist es unerheblich, wie viele Nutzerzugriffe eine Website verzeichnet. Auschlaggebend ist einzig die Geeignetheit zur Meinungsbeeinflussung.

albertina.at: kleine Website da lediglich der Präsentation des Medieninhabers dienend
kurier.at: große Website da meinungsbeeinflussend

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11
Q

Warum unterscheidet der Gesetzgeber überhaupt zwischen meinungsbeeinflussenden und nicht-meinungsbeeinflussenden Websites?

A

Weil für die meinungsbildenden Websites das gesamte Mediengesetz gilt, für die nicht meinungsbildenden gilt jedoch das Gegendarstellungsrecht nicht (§ 21 MedienG) und die Offenlegungspflicht zum Teil nicht (§ 25 Abs. 5 MedienG).

Gedacht ist diese Einschränkung dazu, dass gewöhnliche Websitebetreiber, und in der Folge die Gerichte nicht mit einer Flut von Gegendarstellungsansprüchen überschwemmt werden.

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12
Q

Unter den Begriff des wiederkehrenden elektronischen Mediums fallen wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitete Medien. Was ist hier der Hauptanwendungsfall?

A

Der Newsletter.

genauso gilt dies aber auch für SMS oder den Markt der Push-Dienste für die mobile Kommunikation.

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13
Q

Was ist eine gesetzliche Besonderheit für wiederkehrende elektronische Medien?

A

Es gilt die Impressumpflicht nach § 24 Abs. 3 MedienG.

(1) Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.

(2) Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.

(3) In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.

(4) Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

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14
Q

Ab wann gilt etwas als periodisches Medienwerk oder periodisches Druckwerk?

A

Wenn sie unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheinen und deren einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen, § 1 Abs. 1 Z 5 MedienG.

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15
Q

Wahr oder Falsch.

Bereits eine einzige E-Mail an 10 Empfänger kann nach der bisherigen strengen Rechtsprechung ein (elektronisches) Medium (allerdings noch kein periodisches Medium) sein. Eine Email, die nur an Verwandte und Freunde geschickt wird, soll jedoch vom Mediengesetz nicht erfasst sein.

A

Wahr.

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16
Q

Wahr oder Falsch.

Bei der Website ist klar, dass jede normale Website diese Voraussetzungen erfüllt; sie dient der Massenverbreitung von Information. Jede Website ist nach der Intention des Gesetzgebers zugleich ein periodisches elektronisches Medium.

A

Wahr.

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17
Q

Wann ist die Qualifikation als Medium bei Webseiten fraglich? (3)

A
  • zugangsbeschränkte Sites: Hier kommt es auf die Zahl der Zutrittsberechtigten an, wobei wiederum die Zahl 10 relevant sein dürfte.
  • reine Weiterleitungsseiten: Hier wird überhaupt kein Inhalt verbreitet, sondern nur der Zugang zu einer anderen Seite, die allenfalls diese Funktion erfüllt, vermittelt. Der bloße Vermittler wird aber vom Mediengesetz nicht erfasst.
  • Platzhalterseiten: Hier wird in der Regel kein Inhalt vermittelt, außer der Ankündigung, dass hier in Zukunft eine Website entsteht. Ähnlich wie bei Plakaten für Veranstaltungsankündigungen wird man hier von einem (elektronischen) Medium ausgehen müssen.
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18
Q

Wer trägt im Falle des Falles die medienrechtliche Verantwortung?

A

Der Medieninhaber.

Er ist der zentrale Begriff des Mediengesetzes, an den die meisten Rechtsfolgen, etwa auch die Impressum- und Offenlegungspflicht, anknüpfen.

19
Q

Vervollständige.

Der Medieninhaber ist im Medienprozess der ________________ und im Falle einer Verurteilung der __________________.

A

Der Medieninhaber ist im Medienprozess der Antragsgegner und im Falle einer Verurteilung der Zahlungspflichtige.

20
Q

Wer ist Medieninhaber im Online-Bereich?

A

Medieninhaber im Online-Bereich ist, wer
* die inhaltliche Gestaltung des elektronischen Mediums besorgt und
* dessen Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt oder veranlasst.

Mit der Besorgung der inhaltlichen Gestaltung ist jene Person gemeint, der die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung für die verbreiteten Inhalte zukommt und nicht der einzelne Redakteur oder Verfasser eines Textes. Medieninhaber kann eine natürliche Person oder eine Mehrheit von natürlichen Personen oder eine juristische Person sein. Die Verantwortlichkeit im Webbereich ist durch die vielfachen Verknüpfungen mit fremden Inhalten nicht immer klar abgrenz- und zuordenbar. Im Printbereich hingegen ist diese Abgrenzung rein physisch vorgegeben. Der Verleger ist für seine Zeitung verantwortlich. Bei einer Standard-Website mag die Zuordnung auch noch gelingen, aber bei Online-Foren ist dies schon schwieriger.

21
Q

Wer ist Herausgeber eines Mediums?

Bei Online-Medien fällt der Herausgeber meist mit dem Medieninhaber zusammen.

A

Herausgeber eines Mediums ist, wer die grundlegende Richtung vorgibt (§ 1 Abs. 1 Z 9 MedienG).

22
Q

Wahr oder Falsch.

Der Herausgeber muss im Rahmen des Impressums mit Namen und Anschrift angegeben werden und bei der Offenlegung.

A

Falsch. Der Herausgeber muss im Rahmen des Impressums mit Namen und Anschrift angegeben werden (§ 24 Abs. 2 und 3 MedienG), nicht jedoch bei der Offenlegung. Das bedeutet, dass er im Online-Bereich beim Newsletter als wiederkehrendem elektronischen Medium (§ 1 Abs. 1 Z 5a lit. c MedienG) angegeben werden muss, jedoch nicht auf der Website, die unter § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b MedienG fällt und kein wiederkehrendes elektronisches Medium darstellt.

23
Q

Was versteht man unter dem Impressum im Internet (E-Commerce-Gesetz 2002)?

A

Es bezeichnet die allgemeine Informationspflicht des Diensteanbieters nach § 5 ECG.

(1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

  1. seinen Namen oder seine Firma;
  2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
  3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
  4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
  5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
  6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
  7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.

(3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.

~~~~
Die Impressumspflicht ist einer der Kernbereiche des Medienrechtes. Obwohl in der Rechtsprechung schon seit Jahren anerkannt war, dass das Mediengesetz grundsätzlich auch auf bestimmte Dienste des Internet anwendbar ist, war die Impressumspflicht aufgrund dessen Unkörperlichkeit nicht anwendbar. Allerdings hat sich im Internet der Begriff Impressum für etwas anderes eingebürgert. Als solche wird die seit dem Inkrafttreten des E-Commerce-Gesetzes im Jahre 2002 bestehende allgemeine Informationspflicht des Diensteanbieters nach § 5 ECG bezeichnet. Während allerdings diese Informationspflicht auf kommerzielle Dienste beschränkt ist, besteht die Impressumspflicht des Mediengesetzes unabhängig davon, ob der Dienst (z.B. die Website) kommerzieller oder privater Natur ist.

24
Q

Wo gilt die Impressumpflicht noch nach UGB?

A

Seit 2007 schreibt das UGB (§ 14) eine Impressumspflicht für alle Geschäftsbriefe vor.

Daneben besteht für eingetragene Unternehmer seit 2007 auch nach § 14 UGB eine Impressumspflicht für alle Geschäftsbriefe (also nicht nur Newsletter), während die Impressumpflicht nach § 24 Abs. 3 MedienG auf wiederkehrende elektronische Medien (Newsletter) beschränkt ist.

25
Q

Wozu dient die Impressumpflicht?

A

Das Impressum soll aufklären, wer hinter der Berichterstattung steht. Die Publizitätswirkung des Impressums dient dem Schutz des auf seine Richtigkeit vertrauenden Publikums. Es geht dabei primär um die Bekanntgabe des verantwortlichen Personenkreises, damit ein von der Berichterstattung Betroffener seine Ansprüche ohne weitere Nachforschungen gegen die richtigen Personen stellen und eine etwaige Klage richtig adressieren kann.

26
Q

Nur zum wiederholten Lesen: § 24 MedienG

A

(1) Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.

(2) Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.

(3) In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.

27
Q

Wahr oder Falsch.

Es ist streng zwischen Impressum und Offenlegung zu unterschieden, da beide Verpflichtungen verschiedene Zielrichtungen und einen unterschiedlichen Anwendungskreis haben und auch vom Umfang her verschieden sind.

A

Wahr.

28
Q

Wozu dient die Offenlegungspflicht?

A

Wie das Impressum dient auch die Offenlegungspflicht gemäß § 25 MedienG der Transparenz. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Medien wesentlichen Einfluss auf die Meinungsbildung in der Gesellschaft haben. Daher soll der persönliche und wirtschaftliche Hintergrund eines Mediums aufgezeigt werden bis hinunter in die Beteiligungsverhältnisse, damit auch Medienkonzentrationen erkennbar werden, § 25 Abs. 2 MedienG. Das Publikum soll Hinweise auf Abhängigkeitsverhältnisse erhalten, die unter Umständen die redaktionelle Gestaltung beeinflussen können. Die Kenntnis gerade dieser Umstände kann für die Meinungsbildung von wesentlicher Bedeutung sein.

29
Q

Wahr oder Falsch

Die Offenlegungspflicht ist bei Papiermedien wesentlich strenger geregelt als bei Online-Medien.

A

Falsch. Die Offenlegungspflicht ist bei Online-Medien wesentlich strenger geregelt, denn während bei den Papiermedien die Offenlegung nur einmal jährlich erfolgen muss, müssen die Angaben bei einer Website ständig zur Verfügung stehen und außerdem leicht und unmittelbar auffindbar sein (ein Mausklick).

30
Q

Nur zum wiederholten Lesen: Offenlegungspflicht nach § 25 Abs. 2 MedienG

A

(1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.

(3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.

(4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.

(5) Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben. Abs. 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.

31
Q

Wird bei der Offenlegungspflicht beim Umfang der Pflichtangaben unterschieden?

A

Ja. Die Offenlegungspflicht gilt zwar für alle Websites, jedoch ist der Umfang der Pflichtangaben bei nicht-meinungsbeeinflussenden (kleine) Websites deutlich geringer, § 25 Abs. 5 MedienG.

32
Q

Es empfiehlt sich auf der Impressumsseite die erforderlichen gesetzlichen Angaben (§ 25 MedienG, § 5 E-Commerce-Gesetz, § 14 UGB) zu verschmelzen und z.B. unter der Überschrift „Rechtliche Angaben und Hinweise“ (oder engl. „Legal Notice“) oder auch „Impressum“ (wobei rechts-terminologisch unsauber) zusammenzufassen. Zu den stets zur Verfügung zu stellenden Informationen gehören dann? (10)

A
  • der Name oder die Firma sowie die Rechtsform
  • der Unternehmensgegenstand
  • der Wohnort oder Sitz (geografische Anschrift der Niederlassung)
  • die Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers
  • im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates dessen Mitglieder
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
  • sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID)
  • Angaben, auf Grund deren die Nutzer rasch und unmittelbar mit dem Diensteanbieter in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse (E-Mail)
  • soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die zuständige Aufsichtsbehörde
  • bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung,
33
Q

Was passiert bei der Verletzung von Impressums- oder Offenlegungspflichten?

A

Nach § 27 MedienG ist die Verletzung von Impressum- und Offenlegungspflicht ein Verwaltungsdelikt. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. die Bundespolizeibehörde. Es ist nicht zu erwarten, dass die Exekutive von sich aus nach Verstößen suchen wird, es besteht aber die Möglichkeit, dass derartige Delikte angezeigt werden, worauf sie entsprechend verfolgt werden müssen. Der Verstoß gegen diese Pflichten kann mit Geldstrafe bis EUR 20.000,00 geahndet werden.

34
Q

Was versteht man unter “grundlegende Richtung”?

A

Die Angabe der grundlegenden Richtung ist Bestandteil der Offenlegungspflicht nach § 25 Abs. 4 MedienG. Die Veröffentlichung der grundlegenden Richtung soll sowohl den Interessen der Medienmitarbeiter als auch den Interessen der Medienkonsumenten dienen. Sie ist mehr als die politische Ausrichtung und bezieht auch die weltanschauliche, moralische, wirtschaftliche, konfessionelle, künstlerische oder wissenschaftliche Grundhaltung mit ein.

Aus dem Umstand, dass es “grundlegende” Richtung heißt, ist zu schließen, dass nur eine grundsätzliche Angabe notwendig ist und keine Details. Häufig anzutreffende Formulierungen sind:

  • Die Förderung des/der …
  • Unabhängiges Nachrichtenmagazin
  • Diskussionsforum des/der …
  • Wahrung der Interessen des/der …
35
Q

Wahr oder Falsch.

Jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person hat Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium, es sei denn, dass die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Es gilt für jedes Medium.

A

Falsch, es gilt nicht für jedes Medium. Die Gegendarstellungspflicht gilt für Websites und wiederkehrende elektronische Medien. Bei den Websites ist sie aber durch § 21 MedienG eingeschränkt auf “meinungsbeeinflussende” Websites.

36
Q

Wo wird das Recht auf Gegendarstellung geregelt?

A

9 MedienG Gegendarstellung.

(1) Jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) hat Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium, es sei denn, daß die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

(2) Einer Gegendarstellung zugängliche Tatsachenmitteilungen sind Angaben, die ihrer Art nach einer Prüfung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zugänglich sind und deren wesentliche Aussage nicht bloß in einer persönlichen Meinungsäußerung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem zukünftigen Verhalten eines anderen besteht.

(3) In der Gegendarstellung ist in knapper Weise auszuführen, daß und inwieweit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder unvollständig sei und woraus sich dies ergebe. Die Gegendarstellung kann sprachlich frei gestaltet werden. Sie muß entweder die Tatsachen anführen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen, oder sich sonst unmittelbar auf die Tatsachenmitteilung und deren Unrichtigkeit oder irreführende Unvollständigkeit beziehen. Ihr Umfang darf nicht außer Verhältnis zu dem der Tatsachenmitteilung stehen. Sie muß in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.

37
Q

Was ist eine wichtige Voraussetzung beim Recht auf Gegendarstellung? (4)

A

Gem. § 9 Abs. 1 MedienG hat jede natürliche oder juristische Person, die von einer unrichtigen oder unvollständigen Tatsachenmitteilung in einem periodischen Medium “nicht bloß allgemein betroffen ist”, einen Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium. Daraus geht hervor, dass eine Gegendarstellung nur derjenige erwirken, der von einer öffentlichen Äußerung oder einem Bericht persönlich betroffen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei der beanstandeten Aussage um eine Tatsachenbehauptung handelt, folglich eine Äußerung, deren Inhalt grundsätzlich auf deren Richtigkeit hin überprüft werden kann.

Bsp: Eine Zeitung schreibt, dass Politiker P betrunken Auto gefahren ist. Dies lässt sich zweifelsohne überprüfen. Da es bei der Gegendarstellung ausschließlich um Waffengleichheit geht, kommt es auch nicht darauf an, ob der mit einer Gegendarstellung beanstandete Bericht unwahr oder rechtswidrig war.

Hingegen müssen reine Meinungsäußerungen wegen des Rechts auf Meinungsfreiheit hingenommen werden, wobei die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten werden darf.

Deshalb kann eine Zeitung schreiben, dass sie die Reden von Politiker P für schlecht hält.

38
Q

Wann ist ein Antrag auf Gegendarstellung einzureichen?

A

Der Antrag auf Gegendarstellung muss sodann binnen zwei Monaten ab erster Abrufbarkeit beim Medieninhaber eingelangt sein, § 11 Abs. 1 Z 10 MedienG.

39
Q

Wann muss der Medieninhaber die Gegendarstellung veröffentlichen?

A

Der Medieninhaber muss die Gegendarstellung spätestens am fünften Werktag danach online stellen.

40
Q

Was ist bei der Aufmachung einer Gegendarstellung grundsätzlich zu beachten?

A

Sie soll denselben Auffälligkeitswert haben wie der beanstandete rechtswidrige Beitrag. Auf der Homepage genügt eine Verweisung auf eine Unterseite. Die Mindestdauer der Veröffentlichung beträgt ein Monat.

41
Q

Wahr oder Falsch.

Wird die Gegendarstellung vom Medieninhaber verweigert, kann sie innerhalb von 6 Wochen in einem selbständigen Verfahren erzwungen werden.

A

Wahr gemäß § 14 MedienG.

42
Q

Wahr oder Falsch.

Bei der Gegendarstellungspflicht gibt es eine Reihe von Ausnahmen.

A

Wahr, gem. § 11 MedienG.
Außerdem ist das gesamte Gegendarstellungsverfahren nicht auf Websites anzuwenden, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen (§ 21 MedienG). D.h., es gibt kein Recht auf Gegendarstellung bei kleinen Websites.

(1) Die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung besteht nicht,

  1. wenn die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper betrifft;
  2. wenn die Gegendarstellung eine als solche gehörig gekennzeichnete Anzeige, die dem geschäftlichen Verkehr dient, betrifft;
  3. wenn die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung eine Tatsachenmitteilung betrifft, zu deren Veröffentlichung eine gesetzliche Pflicht bestanden hat;
  4. wenn die begehrte Gegendarstellung, sei es auch nur in einzelnen Teilen, ihrem Inhalt nach unwahr ist;
  5. wenn die Tatsachenmitteilung für den Betroffenen unerheblich ist;
  6. wenn die Veröffentlichung, auf die sich die Gegendarstellung bezieht, auch die Behauptung des Betroffenen wiedergibt und diese Wiedergabe einer Gegendarstellung gleichwertig ist;
  7. wenn dem Betroffenen zu einer Stellungnahme in derselben oder einer anderen gleichwertigen Veröffentlichung angemessen Gelegenheit geboten worden ist, er davon aber keinen Gebrauch gemacht hat;
  8. wenn vor Einlangen der Gegendarstellung bereits eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung veröffentlicht worden ist;
  9. wenn, auf wessen Verlangen immer, bereits die gleichwertige Veröffentlichung einer im wesentlichen inhaltsgleichen gesetzesgemäßen Gegendarstellung erwirkt worden ist, mag die Veröffentlichung auch verspätet geschehen sein; oder
  10. wenn die Gegendarstellung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht oder abrufbar gemacht worden ist, die nachträgliche Mitteilung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Betroffene vom Absehen von der Verfolgung oder der Beendigung des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist. Enthält ein periodisches Medium Angaben über den Tag des Erscheinens, so ist das Begehren jedenfalls rechtzeitig gestellt, wenn es binnen zwei Monaten nach Ablauf des auf der Nummer angegebenen Tages einlangt.

(2) Die Veröffentlichung der Gegendarstellung ist zu verweigern, wenn ihre Verbreitung den objektiven Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung herstellen oder eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches darstellen würde.

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Q

In welchen Fällen gewährt das Mediengesetz dem von der medialen Berichterstattung Betroffenen einen Anspruch auf Entschädigung für erlittene Kränkung? (5)

A
  • bei Verletzung seiner Ehre oder Verleumdung (§ 6 MedienG)
  • bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches (§ 7 MedienG)
  • bei Preisgabe der Identität eines Opfers (§ 7a MedienG)
  • bei Verletzung der Unschuldsvermutung (§ 7b MedienG)
  • bei verbotener Veröffentlichung im Zusammenhang mit Lauschangriff und Rasterfahndung (§ 7c MedienG)
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Q

Der Anspruch richtet sich gegen den Medieninhaber und ist verschuldensunabhängig. Wie hoch ist die Entschädigung im Regelfall?

A

Der Schadenersatz ist mit EUR 40.000,00, in besonders schweren Fällen mit EUR 100.000,00 begrenzt, § 8 Abs. 1 MedienG. Unter bestimmten Umständen ist ein Anspruch jedoch ausgeschlossen. Etwa wenn wahrheitsgemäß berichtet wurde, bei überwiegendem Interesse der Öffentlichkeit und - bei Websites - wenn der Medieninhaber und seine Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene (journalistische) Sorgfalt eingehalten haben. Sofern es nicht zu einem Strafverfahren kommt, können die Entschädigungsansprüche in einem selbstständigen Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden.