Markenrecht Flashcards
Der Schutz eines Zeichens kann aber auch durch Verwendung, Bekanntheit und Berühmtheit quasi von selbst entstehen, ohne Anmeldung oder Registrierung der Marke. Inwiefern?
Es würde dann nach § 9 UWG Abs. 1 als unlauterer Wettbewerb gelten. Logos können außerdem urheberrechtlich als Werke der bildenden Kunst bzw. Slogans oder Claims als Werke der Literatur geschützt sein.
Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens:
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Wahr oder Falsch.
Der Markenschutz greift wie auch das Urheberrecht automatisch.
Falsch. Marken gehören angemeldet und registriert. Mit einer registrierten Marke kann man effektiv gegen die Benutzung eines gleichen oder verwechselbaren Kennzeichens durch Dritte im geschäftlichen Verkehr vorgehen.
Zu welcher Rechtsart gehört das Markenrecht analog zum Urheberrecht?
Immaterialgüterrecht (Rechte am geistigen Eigentum).
Zwischen welchen drei Markenarten unterscheidet man hinsichtlich der Reichweite bzw. des geografischen Schutzes von Markenrechten? (3)
- Nationale Marke: österreichweiter Schutz
- Unionsmarke (UM): Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten
- Internationale Marke (IR): Schutzausdehnung von Marken über die WIPO; sog. Madrider Union hat derzeit 114 Mitglieder (130 Länder abgedeckt)
Wo sind Marken in Österreich zu registrieren?
Beim Österreichischen Patentamt in Wien.
Wo sind Unionsmarken zu registrieren?
Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) in Alicante, Spanien
Wo sind internationale Marken zu registrieren?
Bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) in Genf.
Wozu braucht es eine Marke. Was sind die Markenfunktionen? (4)
- Herkunftsfunktion
- Qualitätsfunktion
- Werbefunktion
- Kommunikationsfunktion
Funktion einer Marke ist also einerseits die Kennzeichnung (Darstellbarkeit und damit gleichzeitig verbundene Bestimmbarkeit für das Publikum) und andererseits die Unterscheidbarkeit (Verschiedenheit von verwendeten Zeichen) von Waren und Dienstleistungen. Marken geben Konsumenten/Konsumentinnen die Möglichkeit, Produkte zu identifizieren und Unternehmen die Möglichkeit, sich von Produkten anderer Unternehmen abzugrenzen. Es muss folglich im Markenrecht immer ein unternehmerischer Bezug zwischen der Nutzung einer Marke und deren Markeninhaberschaft bestehen.
Warum ist es so wichtig für ein Unternehmen seine Marke zu schützen?
Weil schon die Marke für sich einen Unternehmenswert darstellt.
Welche Marke ist am schwierigsten zu bekommen?
Die Wortmarke, weil es schwieriger wird sich unterscheidungskräftig abzugrenzen.
Welche Markenformen gibt es? (6)
- Wortmarke
- Bildmarke
- Wort-Bild-Marke
- Hörmarke
- Farbmarke
- 3D-Marke
Note: Nur ein Auszug > Buchstabenmarken, Ziffernmarken, Multimediamarken, Geruchsmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken, Gewährleistungsmarke
Was sind Marken?
Marken können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
§ 1 MarkenSchG:
Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,
1) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
2)im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Was ist eine Wortmarke?
Sie ist eine Marke, die aus üblicherweise verwendeten Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen, Schriftzeichen) besteht. Sie muss, wie alle Marken, die für Waren oder DLs unterscheidungskräftig sein. Eine solche Unterscheidungskraft fehlt zum Beispiel bei rein beschreibenden Worten wie „Energie“ oder „Auto“. Hier kann jedoch alternativ eine Wort-Bild-Marke in Betracht kommen und der Wortbestandteil durch bildliche/grafische Zusätze sowie durch zusätzliche Wortbestandteile die erforderliche Unterscheidungskraft erlangen.
Bsp.: Coca-Cola, Zalando, Niveau
Eine Wortmarke muss eine Unterscheidungskraft haben. Bei rein beschreibenden Wörtern (z.B. Auto) ist das nicht der Fall. Wo ist es sonst noch verboten?
Bei einer anagrammatischen Klangrotation. Dabei handelt es sich um ein Wort, welches an ein anderes Wort erinnert und nur durch ein paar wenige Buchstaben- oder Silbenumstellungen - jedoch bei gleichem Sinngehalt - gestaltet wurde (z.B. Nivea / Nevia oder ZALANDO / ZALADNO).
Was ist eine Bildmarke?
Bildmarken sind zweidimensionalen Gestaltungen, die aus Bildern und grafischen Elementen bestehen und dabei keine Wortmarkenbestandteile (Buchstaben oder Schriftzeichen) enthalten. Sie können farbig oder schwarz angemeldet werden.
Die Wiedergabe muss dauerhaft und die Darstellung in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten – auch bei einer Verkleinerung – sowie in schwarz-weißer Wiedergabe deutlich erkennen lässt. Die Bildmarke als reine bildlich/grafische Gestaltung ist zu unterscheiden von der Wort-Bild-Marke, bei der entweder ein Wort oder eine Kombination aus Wort- und Bildelementen grafisch dargestellt werden.
Bsp.: Apple
Was ist eine Wort-Bild-Marke?
Sie ist eine Marke, die aus einer dauerhaften Kombination aus textlichen und grafischen Elementen besteh (als Logo oder Emblem). Wort und Bild müssen dabei dauerhaft verbunden sein. Sie ist, nach den reinen Wortmarken, die am zweithäufigsten angemeldete Markenform.
z.B. BMW
Ist bei einer Wort-Bild-Marke auch das Wort an sich mit der Anmeldung bereits geschützt?
Grundsätzlich ja. Es gilt der Grundsatz, dass alle prägenden Elemente einer kombinierten Wort-Bild-Marke selbstständig Schutz beanspruchen können. Prägend ist dabei regelmäßig auch der Wortlaut allein. Das bedeutet, dass der Inhaber einer kombinierten Wort-Bild-Marke auch gegen die nicht autorisierte Nutzung des reinen Wortlautes ohne Nutzung der grafischen Elemente vorgehen kann.
Aber Achtung: Aus diesem Grund nehmen viele Markenanmelder zu Unrecht an, dass durch die kombinierte Wort-Bild-Marke ausreichenden Schutz auch hinsichtlich des Wortlautes (also der reinen Wortbestandteile) allein beanspruchen zu können. So kann jedoch für den reinen Wortlaut einer kombinierten Wort-Bild-Marke kein Schutz beansprucht werden, wenn der Wortlaut für sich betrachtet als reine Wortmarke nicht schutzfähig wäre. Das gilt insbesondere für rein beschreibende Zeichen und freihaltebedürftige Angaben.
Was versteht man unter freihaltebedürftigen Angaben?
Unter dem Begriff „freihaltebedürftige Angaben“ wird das berechtigte Interesse von Mitbewerbern verstanden, sogenannte beschreibende Angaben, frei verwenden zu können. Das Bedürfnis der Mitbewerber hat in diesem Fall Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Einzelnen. Denn wenn Mitbewerber einen Begriff notwendigerweise brauchen, um damit allgemeine Aussagen über ihre Waren oder Dienstleistungen zu treffen, dann ist eine Quasi-Monopolisierung durch nur einen Markeninhaber unzulässig.
So kann z.B. „Diesel“ nicht als Marke für Kraftstoffe eingetragen werden, da andere Kraftstoffhersteller diesen Begriff zur Beschreibung der Art des Kraftstoffs benötigen. „Diesel“ kann jedoch für Bekleidungswaren eingetragen werden, da nicht anzunehmen ist, dass ein anderer Bekleidungshersteller diesen Begriff zur Beschreibung eines Bekleidungsstückes benötigt.
Weitere Beispiele: So wurde die Schutzfähigkeit des Wortlautes „Energie21“ verneint, weil die Ziffer 21 ein beschreibender Hinweis auf das 21. Jahrhundert als Ausdruck von modern und neuzeitlich sei. Der Wortlaut „Creme21“ wurde hingegen als reine Wortmarke eingetragen und damit als schutzfähig erachtet.
Wahr oder Falsch.
Trotz Anmeldung einer Wort-Bild-Marke wäre es auch gut beide Bestandteile einzeln einzutragen.
Wahr. Die Rechtsposition wäre stärker, wenn beide Bestandteile (sofern eben trennbar und jeweils schutzfähig) angemeldet werden.
Was ist eine Hörmarke?
Eine Hörmarke betrifft die akustische Wahrnehmung. Sie ist eine Melodie oder ein Klangbild, welches geeignet ist, sich von anderen Hörmarken zu unterscheiden. Bei sehr langen Kompositionen kann dies unter Umständen nicht mehr der Fall sein. Soundlogos können mit bestehenden technischen Möglichkeiten zielgerichtet eingesetzt werden, um die sinnliche Wahrnehmung von Marken bei den angesprochenen Zielgruppen/Verkehrskreisen zu steigern und überdies auch ein wiedererkennungs- und **abgrenzungsstarkes Zusatzelement **im Markenauftritt zu implementieren.
Die Anmeldung der Hörmarke unterliegt denselben Regeln wie sie für sämtliche anderen Markenformen gelten. Voraussetzung ist, dass das Zeichen in der Lage ist Produkte (Waren und Dienstleistungen) eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Bsp: Deutsche Telekom AG-Jingle oder MGM (Metro-Goldwyn-Mayer) – „Roar of a lion“
Was ist eine Farbmarke?
Neben Wortmarken oder Bildmarken können auch Farben grundsätzlich als Marke in das Markenregister als sogenannte Farbmarke eingetragen werden, wenn die Farbe geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Bsp: Nivea-Blau, Milka-Lila
Was muss vorliegen, damit man tatsächlich eine Farbe als Farbmarke eintragen kann?
Eine Verkehrsdurchsetzung, d.h. die Farbmarke muss dem angesprochenen Personenkreis mindestens zu 50 Prozent in Zusammenhang mit dem Produkt oder der Dienstleistung die angeboten wird, bekannt sein.
Wahr oder Falsch.
Die Dreidimensionale Marke (3D-Formmarke) kann man einzeln eintragen.
Falsch. Einer entsprechenden Markenanmeldung ist eine zweidimensionale, grafische Wiedergabe der Marke beizufügen.
Beispiele für 3D-Formmarken: Michelin-Männchen, Coca-Cola Konturflasche
Wahr oder Falsch.
Alle Marken müssen auch grafisch darstellbar sein, so auch eine Olfaktorische Marke bzw. Geruchsmarke.
Falsch. Bis zur EU-Markenreform von 2017 war hierbei die entscheidende Frage, ob eine Geruchsmarke die Voraussetzung der grafischen Darstellbarkeit (diese war bis dahin grundsätzlich erforderlich) erfüllen kann. Inzwischen ist es nicht mehr erforderlich, dass eine Marke grafisch darstellbar sein muss. Das Zeichen muss lediglich geeignet sein, unter Anwendung von üblichen Technologiestandards in einer Weise dargestellt werden zu können, dass sein Schutzbereich klar und eindeutig bestimmt werden kann. Dies sollte den Registerschutz für weitere Markenformen, wie beispielsweise Hologramme, bewegte Bilder oder Geruchsmarken eröffnen und die Markenvielfalt in der EU erhöhen. Dennoch ist dies gerade im Hinblick auf Gerüche/Düfte nach wie vor sehr schwierig.
Mit welchen Mitteln lässt sich eine Duftmarke nachweisen?
Das ist sehr komplex.
* Die vergleichende Beschreibung eines Duftes (z.B. „Duft einer reifen Erdbeere“) genügt den rechtlichen Anforderungen an die Bestimmbarkeit einer Geruchsmarke nicht.
* Die Darstellung mittels eines Gas-Chromatogramms wurde gerichtlich nicht anerkannt, da selbst Fachleute aus der Mischung eines Dufts mit > 100 Inhaltsstoffen aus dem Gas-Chromatogramm keinen zutreffenden Gesamteindruck gewinnen könnten.
* Die bloße chemische Betrachtung beschreibt einen Duft nicht vollständig. Eine Duftkomposition ist in der Regel eine komplexe Mischung aus einer Vielzahl von natürlichen und synthetischen Stoffen, die überdies auch zeitlich unterschiedlich freigesetzt werden (Problem der Stabilität und Dauerhaftigkeit von Geruchsproben).
* Eine Duft-Klassifikation, vergleichbar der gängigen Farbklassifikation (RGB, Pantone), existiert bis dato nicht.
Das Markenrecht sollte im Hinblick auf Geruchsmarken dazu ermutigen, kreativ bei der Anmeldung zu sein. Die Entwicklung eines Dufts sollte entsprechend detailliert dokumentiert werden und der Versuch unternommen werden, einen Geruchsmarkenschutz zu beantragen. Sobald nämlich mehr Geruchsmarken geschützt sind, wird es notwendig sein die jeweilige Unterscheidungskraft und Priorität für den eigenen Duftstoff nachweisen zu können.
Was ist eine Bewegungsmarke?
Es ist eine Marke, die aus einer Bewegung oder einer Positionsänderung der Elemente der Marke besteht. Unter Bewegungsmarken können ausschließlich Bewegungen registriert werden. Bewegungen, die mit Klängen kombiniert sind, sind hingegen als Multimediamarken anzumelden.
Unter Bewegungsmarken kann man sich z.B. ein sich bewegendes Firmenlogo vorstellen. Wenn daher ein Unternehmen in seiner Werbung charakteristische und kennzeichnungskräftige Videosequenzen verwendet, sollte die Anmeldung einer entsprechenden Bewegungsmarke ins Auge gefasst werden. Die Wiedergabe der Marke bei der Anmeldung kann seit Anfang 2019 durch eine Videodatei (MP4, höchstens 20 MB) erfolgen.
Was versteht man unter einer Multimediamarke?
Eine Multimediamarke besteht aus der Kombination von Bild und Ton. Die Bildelemente müssen nicht unbedingt beweglich sein, sie müssen aber mit Ton- und Klangkomponenten kombiniert werden. Früher war die Anmeldung einer solchen Marke gar nicht möglich, da die Vorlage einer Videodatei technisch nicht vorgesehen war und den seinerzeitigen bestehenden Anforderungen an eine graphische Darstellbarkeit nicht genügte. Die Wiedergabe der Marke bei der Anmeldung erfolgt durch eine Videodatei (MP4, höchstens 20 MB).
Wie ist eine Hologrammmarke einzureichen?
Hinsichtlich Hologrammmarken, also Marken aus Elementen mit holografischen Merkmalen, mussten bis vor kurzer Zeit verschiedene Ansichten des Hologrammeffekts bei der Anmeldung eingereicht werden. Diese Darstellungsform konnte jedoch die Marke nicht genau wiedergeben. Nunmehr kann auch hier die Wiedergabe der Marke bei der Anmeldung durch eine Videodatei (MP4, höchstens 20 MB) erfolgen.
Was weist eine Gewährleistungsmarke aus?
Eine Gewährleistungsmarke (§§ 63a ff MarkenSchG) weist nicht wie herkömmliche Markenarten auf die Herkunft aus einem Unternehmen hin, sondern garantiert einen bestimmten Qualitätsstandard z.B.:
* das Material,
* die Art und Weise der Herstellung,
* die Qualität,
nicht jedoch die geografische Herkunft der Produkte.
Gewährleistungsmarken sollen Verbrauchern Gewähr dafür bieten, sich diese also darauf verlassen können, dass die mit der Marke gekennzeichneten Produkte bestimmte Standards einhalten. Grundsätzlich können alle Markenformen die Funktion einer Gewährleistungsmarke erfüllen. Die Gestaltung als Qualitätssiegel ist jedoch am häufigsten.
In der Praxis werden diese Marken (z.B. Woolmark) üblicherweise von Handelsgesellschaften, Interessensvereinigungen oder öffentlichen Stellen angemeldet, die ein Interesse daran haben, einen bestimmten Produktstandard zu etablieren und zu überwachen. Dabei dürfen diese jedoch nicht unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der mit der Gewährleistungsmarke versehenen Produkte beteiligt sein und sind dafür verantwortlich, dass die in einer Satzung festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.
Zumeist für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gibt es einen speziellen Schutz durch Herkunftsangaben. Im Unterschied zur Marke sind Herkunftsangaben nicht einem Unternehmen vorbehalten, sondern dürfen bei Einhaltung der Vorgaben von allen Produzenten verwendet werden, die ihr Produkt in einem bestimmten Gebiet erzeugen. Je nach Ausmaß der Verbindung des Produktes an sein Herkunftsgebiet unterscheidet man zwischen geschützter geografischer Ursprungsbezeichnung (g.g.U.) und geschützter geografischer Angabe (g.g.A.). Was ist der Unterschied?
Unter einer „Ursprungsbezeichnung“ versteht man den verwendeten Namen eines Erzeugnisses,
- dessen Ursprung in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten (geografisch abgegrenzten) Gegend liegt,
- bei dem sämtliche Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgen und
- das seine Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich diesem Gebiet verdankt.
Unter einer „geografischen Angabe“ versteht man den verwendeten Namen eines Erzeugnisses,
- dessen Ursprung in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten (geografisch abgegrenzten) Gegend liegt,
- bei dem zumindest einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgt, und
- dessen Qualität, Prestige oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen Ursprung zurückzuführen ist.
Der Unterschied zwischen g.g.U. und g.g.A. liegt also in der Intensität der Beziehung zwischen Herstellungsgebiet und Erzeugnis. So müssen bei der Ursprungsbezeichnung alle Erzeugungsschritte (vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt) im festgelegten Gebiet erfolgen, wohingegen es bei der geografischen Angabe ausreicht, dass das Enderzeugnis in dem namensgebenden Gebiet lediglich verarbeitet worden ist, das Grunderzeugnis (z.B. Zutaten bzw. Rohstoffe) aber aus einem anderen Gebiet stammt.
Welche Arten von Herkunftsangaben gibt es? (2)
- geschützte geografische Ursprungsbezeichnung (g.g.U.)
- geschützte geografische Angabe (g.g.A)
Welche Überlegungen sollte man vor einer Markenanmeldung anstellen? (7)
- Für wen soll die Marke angemeldet werden?
- Welche Markenform soll angemeldet werden?
- Für welche Ware oder Dienstleistung des Unternehmens soll die Marke angemeldet werden?
- Erfüllt die Marke die erforderlichen Gesetzmäßigkeitskriterien?
- Besteht eine Ähnlichkeit der Marke mit bereits bestehenden Marken Dritter?
- Welche Kosten sind mit der Anmeldung verbunden?
- Welchen geografischen Schutzumfang hat das Markenrecht? (Reichweite und Zuständigkeit)
Welche Arten von geografischen Schutzumfang (Reichweite und Zuständigkeit) gibt es? (3)
- National: Nationale Markenämter
- EU: EUIPO (Unionsmarke)
- International: WIPO (IR-Marke)
Wer ist auf nationaler Ebene für die Markenregistrierung zuständig?
Österreichisches Patentamt.
§ 2 MarkenSchG:
(1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.
(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.
(3) Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, ABl. Nr. L 154 vom 16.06.2017 S.1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus unionsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.
§ 16 MarkenSchG: (1) Das Markenregister wird vom Patentamt geführt.
Wofür steht EUIPO?
European Union Intellectual Property Office.
in Alicante, Spanien
Wie meldet man eine Marke über die WIPO?
Diese Marken müssen bei den nationalen Patentämtern eingereicht werden. In Folge werden sie aber WIPO verwaltet (in Genf). Es ist außerdem anzugeben für welche Länder man den Schutz will.
In welcher Form muss die Anmeldung einer Marke erfolgen? (2)
Schriftlich oder online.
Wahr oder Falsch.
Markenanmelder kann immer nur ein Unternehmen sein.
Wahr. Unternehmen ist dabei jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit beim Abschluss von Rechtsgeschäften handelt.
Wahr oder Falsch.
Pro Antrag können mehrere Markenformen angegeben werden.
Falsch. Sollten bei der Markenstrategie mehrere Markenformen in Betracht kommen, so müssen entsprechend mehrere einzelne Markenanmeldungen vorgenommen werden, was entsprechende Auswirkungen auf der Kostenseite hat.
So kommen im nachstehenden Beispiel von Nivea (Beiersdorf AG) eine Wortmarke (Nivea), eine Wort-Bild-Marke (charakteristisches Logo einschließlich Font) sowie eine Farbmarke (Nivea-Blau) in Betracht. Folglich müssten drei entsprechende Einzelanmeldungen vorgenommen werden.
Es ist bei der Anmeldung anzugeben, für welche Waren- oder Dienstleistungsklasse die Marke registriert werden soll. Wie erfolgt diese Einteilung?
Die Einteilung dieser Klassen erfolgt gemäß der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Nizza-Klassifikation). Sie ist ein internationales Klassifikationssystem für Markenanmeldungen. Dabei sind Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 verschiedenen Klassen eingeteilt (1-34: Warenklassen; 35-45 Dienstleistungsklassen). Die Nizza-Klassifikation konkretisiert also den Umfang und Inhalt der markenschutzfähigen Klassen.
Auch für Markenrecherchen im Vorfeld einer Anmeldung bietet sich die Nutzung der Klassifikation an. So kann festgestellt werden, ob mit einer geplanten Markenanmeldung bestehende Rechte Dritter verletzen würden und bereits vorab entsprechend reagiert werden. Die Kenntnis der Nizza-Klassifikation ist folglich von wesentlicher Bedeutung, wenn Markenstrategien entwickelt werden.
§ 16 MarkenSchG Abs. 3: In der Anmeldung sind die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis), dass jedermann allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen kann. Allgemeine Begriffe einschließlich Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung) schließen alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des jeweiligen Begriffs erfasst sind. Die näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses werden durch Verordnung bestimmt.
Aus welchem Jahr stammt die Nizza-Klassifikation?
1957
Ein Waschmittelhersteller will ein neues Produkt unter einer Marke am Markt platzieren. Bei einem Waschmittel handelt es sich zunächst einmal um eine Ware, weshalb die Warenklassen 1 bis 34 der Nizza-Klassifikation einschlägig sind. Wirft man nun einen genaueren Blick in die Nizza-Klassifikation, so kann man feststellen, dass die Warenklasse 3 zutreffend ist. Diese umfasst Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; nicht medizinische Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, nicht medizinische Kosmetika, nicht medizinische Haarwässer; nicht medizinische Zahnputzmittel, weshalb der Waschmittelhersteller eine Markenanmeldung in dieser Klasse vorzunehmen hätte.
Auf was muss das Patentamt jede Markenanmeldung prüfen?
Gesetzmäßigkeit.
§ 2 MarkenSchG, Abs.2: Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.
Welche Arten von Eintragungshindernissen gibt es bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit? (2)
- Absolute Eintragungshindernisse
- Relative Eintragungshindernisse