Markenrecht Flashcards

1
Q

Der Schutz eines Zeichens kann aber auch durch Verwendung, Bekanntheit und Berühmtheit quasi von selbst entstehen, ohne Anmeldung oder Registrierung der Marke. Inwiefern?

A

Es würde dann nach § 9 UWG Abs. 1 als unlauterer Wettbewerb gelten. Logos können außerdem urheberrechtlich als Werke der bildenden Kunst bzw. Slogans oder Claims als Werke der Literatur geschützt sein.

Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens:
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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2
Q

Wahr oder Falsch.

Der Markenschutz greift wie auch das Urheberrecht automatisch.

A

Falsch. Marken gehören angemeldet und registriert. Mit einer registrierten Marke kann man effektiv gegen die Benutzung eines gleichen oder verwechselbaren Kennzeichens durch Dritte im geschäftlichen Verkehr vorgehen.

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3
Q

Zu welcher Rechtsart gehört das Markenrecht analog zum Urheberrecht?

A

Immaterialgüterrecht (Rechte am geistigen Eigentum).

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4
Q

Zwischen welchen drei Markenarten unterscheidet man hinsichtlich der Reichweite bzw. des geografischen Schutzes von Markenrechten? (3)

A
  • Nationale Marke: österreichweiter Schutz
  • Unionsmarke (UM): Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten
  • Internationale Marke (IR): Schutzausdehnung von Marken über die WIPO; sog. Madrider Union hat derzeit 114 Mitglieder (130 Länder abgedeckt)
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5
Q

Wo sind Marken in Österreich zu registrieren?

A

Beim Österreichischen Patentamt in Wien.

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6
Q

Wo sind Unionsmarken zu registrieren?

A

Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) in Alicante, Spanien

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7
Q

Wo sind internationale Marken zu registrieren?

A

Bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) in Genf.

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8
Q

Wozu braucht es eine Marke. Was sind die Markenfunktionen? (4)

A
  • Herkunftsfunktion
  • Qualitätsfunktion
  • Werbefunktion
  • Kommunikationsfunktion

Funktion einer Marke ist also einerseits die Kennzeichnung (Darstellbarkeit und damit gleichzeitig verbundene Bestimmbarkeit für das Publikum) und andererseits die Unterscheidbarkeit (Verschiedenheit von verwendeten Zeichen) von Waren und Dienstleistungen. Marken geben Konsumenten/Konsumentinnen die Möglichkeit, Produkte zu identifizieren und Unternehmen die Möglichkeit, sich von Produkten anderer Unternehmen abzugrenzen. Es muss folglich im Markenrecht immer ein unternehmerischer Bezug zwischen der Nutzung einer Marke und deren Markeninhaberschaft bestehen.

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9
Q
A
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10
Q

Warum ist es so wichtig für ein Unternehmen seine Marke zu schützen?

A

Weil schon die Marke für sich einen Unternehmenswert darstellt.

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11
Q

Welche Marke ist am schwierigsten zu bekommen?

A

Die Wortmarke, weil es schwieriger wird sich unterscheidungskräftig abzugrenzen.

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12
Q

Welche Markenformen gibt es? (6)

A
  • Wortmarke
  • Bildmarke
  • Wort-Bild-Marke
  • Hörmarke
  • Farbmarke
  • 3D-Marke

Note: Nur ein Auszug > Buchstabenmarken, Ziffernmarken, Multimediamarken, Geruchsmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken, Gewährleistungsmarke

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13
Q

Was sind Marken?

A

Marken können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

§ 1 MarkenSchG:
Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

1) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und

2)im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

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14
Q

Was ist eine Wortmarke?

A

Sie ist eine Marke, die aus üblicherweise verwendeten Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen, Schriftzeichen) besteht. Sie muss, wie alle Marken, die für Waren oder DLs unterscheidungskräftig sein. Eine solche Unterscheidungskraft fehlt zum Beispiel bei rein beschreibenden Worten wie „Energie“ oder „Auto“. Hier kann jedoch alternativ eine Wort-Bild-Marke in Betracht kommen und der Wortbestandteil durch bildliche/grafische Zusätze sowie durch zusätzliche Wortbestandteile die erforderliche Unterscheidungskraft erlangen.

Bsp.: Coca-Cola, Zalando, Niveau

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15
Q

Eine Wortmarke muss eine Unterscheidungskraft haben. Bei rein beschreibenden Wörtern (z.B. Auto) ist das nicht der Fall. Wo ist es sonst noch verboten?

A

Bei einer anagrammatischen Klangrotation. Dabei handelt es sich um ein Wort, welches an ein anderes Wort erinnert und nur durch ein paar wenige Buchstaben- oder Silbenumstellungen - jedoch bei gleichem Sinngehalt - gestaltet wurde (z.B. Nivea / Nevia oder ZALANDO / ZALADNO).

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16
Q

Was ist eine Bildmarke?

A

Bildmarken sind zweidimensionalen Gestaltungen, die aus Bildern und grafischen Elementen bestehen und dabei keine Wortmarkenbestandteile (Buchstaben oder Schriftzeichen) enthalten. Sie können farbig oder schwarz angemeldet werden.

Die Wiedergabe muss dauerhaft und die Darstellung in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten – auch bei einer Verkleinerung – sowie in schwarz-weißer Wiedergabe deutlich erkennen lässt. Die Bildmarke als reine bildlich/grafische Gestaltung ist zu unterscheiden von der Wort-Bild-Marke, bei der entweder ein Wort oder eine Kombination aus Wort- und Bildelementen grafisch dargestellt werden.

Bsp.: Apple

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17
Q

Was ist eine Wort-Bild-Marke?

A

Sie ist eine Marke, die aus einer dauerhaften Kombination aus textlichen und grafischen Elementen besteh (als Logo oder Emblem). Wort und Bild müssen dabei dauerhaft verbunden sein. Sie ist, nach den reinen Wortmarken, die am zweithäufigsten angemeldete Markenform.

z.B. BMW

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18
Q

Ist bei einer Wort-Bild-Marke auch das Wort an sich mit der Anmeldung bereits geschützt?

A

Grundsätzlich ja. Es gilt der Grundsatz, dass alle prägenden Elemente einer kombinierten Wort-Bild-Marke selbstständig Schutz beanspruchen können. Prägend ist dabei regelmäßig auch der Wortlaut allein. Das bedeutet, dass der Inhaber einer kombinierten Wort-Bild-Marke auch gegen die nicht autorisierte Nutzung des reinen Wortlautes ohne Nutzung der grafischen Elemente vorgehen kann.

Aber Achtung: Aus diesem Grund nehmen viele Markenanmelder zu Unrecht an, dass durch die kombinierte Wort-Bild-Marke ausreichenden Schutz auch hinsichtlich des Wortlautes (also der reinen Wortbestandteile) allein beanspruchen zu können. So kann jedoch für den reinen Wortlaut einer kombinierten Wort-Bild-Marke kein Schutz beansprucht werden, wenn der Wortlaut für sich betrachtet als reine Wortmarke nicht schutzfähig wäre. Das gilt insbesondere für rein beschreibende Zeichen und freihaltebedürftige Angaben.

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19
Q

Was versteht man unter freihaltebedürftigen Angaben?

A

Unter dem Begriff „freihaltebedürftige Angaben“ wird das berechtigte Interesse von Mitbewerbern verstanden, sogenannte beschreibende Angaben, frei verwenden zu können. Das Bedürfnis der Mitbewerber hat in diesem Fall Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Einzelnen. Denn wenn Mitbewerber einen Begriff notwendigerweise brauchen, um damit allgemeine Aussagen über ihre Waren oder Dienstleistungen zu treffen, dann ist eine Quasi-Monopolisierung durch nur einen Markeninhaber unzulässig.

So kann z.B. „Diesel“ nicht als Marke für Kraftstoffe eingetragen werden, da andere Kraftstoffhersteller diesen Begriff zur Beschreibung der Art des Kraftstoffs benötigen. „Diesel“ kann jedoch für Bekleidungswaren eingetragen werden, da nicht anzunehmen ist, dass ein anderer Bekleidungshersteller diesen Begriff zur Beschreibung eines Bekleidungsstückes benötigt.

Weitere Beispiele: So wurde die Schutzfähigkeit des Wortlautes „Energie21“ verneint, weil die Ziffer 21 ein beschreibender Hinweis auf das 21. Jahrhundert als Ausdruck von modern und neuzeitlich sei. Der Wortlaut „Creme21“ wurde hingegen als reine Wortmarke eingetragen und damit als schutzfähig erachtet.

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20
Q

Wahr oder Falsch.

Trotz Anmeldung einer Wort-Bild-Marke wäre es auch gut beide Bestandteile einzeln einzutragen.

A

Wahr. Die Rechtsposition wäre stärker, wenn beide Bestandteile (sofern eben trennbar und jeweils schutzfähig) angemeldet werden.

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21
Q

Was ist eine Hörmarke?

A

Eine Hörmarke betrifft die akustische Wahrnehmung. Sie ist eine Melodie oder ein Klangbild, welches geeignet ist, sich von anderen Hörmarken zu unterscheiden. Bei sehr langen Kompositionen kann dies unter Umständen nicht mehr der Fall sein. Soundlogos können mit bestehenden technischen Möglichkeiten zielgerichtet eingesetzt werden, um die sinnliche Wahrnehmung von Marken bei den angesprochenen Zielgruppen/Verkehrskreisen zu steigern und überdies auch ein wiedererkennungs- und **abgrenzungsstarkes Zusatzelement **im Markenauftritt zu implementieren.

Die Anmeldung der Hörmarke unterliegt denselben Regeln wie sie für sämtliche anderen Markenformen gelten. Voraussetzung ist, dass das Zeichen in der Lage ist Produkte (Waren und Dienstleistungen) eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Bsp: Deutsche Telekom AG-Jingle oder MGM (Metro-Goldwyn-Mayer) – „Roar of a lion“

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22
Q

Was ist eine Farbmarke?

A

Neben Wortmarken oder Bildmarken können auch Farben grundsätzlich als Marke in das Markenregister als sogenannte Farbmarke eingetragen werden, wenn die Farbe geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Bsp: Nivea-Blau, Milka-Lila

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23
Q

Was muss vorliegen, damit man tatsächlich eine Farbe als Farbmarke eintragen kann?

A

Eine Verkehrsdurchsetzung, d.h. die Farbmarke muss dem angesprochenen Personenkreis mindestens zu 50 Prozent in Zusammenhang mit dem Produkt oder der Dienstleistung die angeboten wird, bekannt sein.

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24
Q

Wahr oder Falsch.

Die Dreidimensionale Marke (3D-Formmarke) kann man einzeln eintragen.

A

Falsch. Einer entsprechenden Markenanmeldung ist eine zweidimensionale, grafische Wiedergabe der Marke beizufügen.

Beispiele für 3D-Formmarken: Michelin-Männchen, Coca-Cola Konturflasche

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25
Q

Wahr oder Falsch.

Alle Marken müssen auch grafisch darstellbar sein, so auch eine Olfaktorische Marke bzw. Geruchsmarke.

A

Falsch. Bis zur EU-Markenreform von 2017 war hierbei die entscheidende Frage, ob eine Geruchsmarke die Voraussetzung der grafischen Darstellbarkeit (diese war bis dahin grundsätzlich erforderlich) erfüllen kann. Inzwischen ist es nicht mehr erforderlich, dass eine Marke grafisch darstellbar sein muss. Das Zeichen muss lediglich geeignet sein, unter Anwendung von üblichen Technologiestandards in einer Weise dargestellt werden zu können, dass sein Schutzbereich klar und eindeutig bestimmt werden kann. Dies sollte den Registerschutz für weitere Markenformen, wie beispielsweise Hologramme, bewegte Bilder oder Geruchsmarken eröffnen und die Markenvielfalt in der EU erhöhen. Dennoch ist dies gerade im Hinblick auf Gerüche/Düfte nach wie vor sehr schwierig.

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26
Q

Mit welchen Mitteln lässt sich eine Duftmarke nachweisen?

A

Das ist sehr komplex.
* Die vergleichende Beschreibung eines Duftes (z.B. „Duft einer reifen Erdbeere“) genügt den rechtlichen Anforderungen an die Bestimmbarkeit einer Geruchsmarke nicht.
* Die Darstellung mittels eines Gas-Chromatogramms wurde gerichtlich nicht anerkannt, da selbst Fachleute aus der Mischung eines Dufts mit > 100 Inhaltsstoffen aus dem Gas-Chromatogramm keinen zutreffenden Gesamteindruck gewinnen könnten.
* Die bloße chemische Betrachtung beschreibt einen Duft nicht vollständig. Eine Duftkomposition ist in der Regel eine komplexe Mischung aus einer Vielzahl von natürlichen und synthetischen Stoffen, die überdies auch zeitlich unterschiedlich freigesetzt werden (Problem der Stabilität und Dauerhaftigkeit von Geruchsproben).
* Eine Duft-Klassifikation, vergleichbar der gängigen Farbklassifikation (RGB, Pantone), existiert bis dato nicht.

Das Markenrecht sollte im Hinblick auf Geruchsmarken dazu ermutigen, kreativ bei der Anmeldung zu sein. Die Entwicklung eines Dufts sollte entsprechend detailliert dokumentiert werden und der Versuch unternommen werden, einen Geruchsmarkenschutz zu beantragen. Sobald nämlich mehr Geruchsmarken geschützt sind, wird es notwendig sein die jeweilige Unterscheidungskraft und Priorität für den eigenen Duftstoff nachweisen zu können.

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27
Q

Was ist eine Bewegungsmarke?

A

Es ist eine Marke, die aus einer Bewegung oder einer Positionsänderung der Elemente der Marke besteht. Unter Bewegungsmarken können ausschließlich Bewegungen registriert werden. Bewegungen, die mit Klängen kombiniert sind, sind hingegen als Multimediamarken anzumelden.

Unter Bewegungsmarken kann man sich z.B. ein sich bewegendes Firmenlogo vorstellen. Wenn daher ein Unternehmen in seiner Werbung charakteristische und kennzeichnungskräftige Videosequenzen verwendet, sollte die Anmeldung einer entsprechenden Bewegungsmarke ins Auge gefasst werden. Die Wiedergabe der Marke bei der Anmeldung kann seit Anfang 2019 durch eine Videodatei (MP4, höchstens 20 MB) erfolgen.

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28
Q

Was versteht man unter einer Multimediamarke?

A

Eine Multimediamarke besteht aus der Kombination von Bild und Ton. Die Bildelemente müssen nicht unbedingt beweglich sein, sie müssen aber mit Ton- und Klangkomponenten kombiniert werden. Früher war die Anmeldung einer solchen Marke gar nicht möglich, da die Vorlage einer Videodatei technisch nicht vorgesehen war und den seinerzeitigen bestehenden Anforderungen an eine graphische Darstellbarkeit nicht genügte. Die Wiedergabe der Marke bei der Anmeldung erfolgt durch eine Videodatei (MP4, höchstens 20 MB).

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29
Q

Wie ist eine Hologrammmarke einzureichen?

A

Hinsichtlich Hologrammmarken, also Marken aus Elementen mit holografischen Merkmalen, mussten bis vor kurzer Zeit verschiedene Ansichten des Hologrammeffekts bei der Anmeldung eingereicht werden. Diese Darstellungsform konnte jedoch die Marke nicht genau wiedergeben. Nunmehr kann auch hier die Wiedergabe der Marke bei der Anmeldung durch eine Videodatei (MP4, höchstens 20 MB) erfolgen.

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30
Q

Was weist eine Gewährleistungsmarke aus?

A

Eine Gewährleistungsmarke (§§ 63a ff MarkenSchG) weist nicht wie herkömmliche Markenarten auf die Herkunft aus einem Unternehmen hin, sondern garantiert einen bestimmten Qualitätsstandard z.B.:
* das Material,
* die Art und Weise der Herstellung,
* die Qualität,
nicht jedoch die geografische Herkunft der Produkte.

Gewährleistungsmarken sollen Verbrauchern Gewähr dafür bieten, sich diese also darauf verlassen können, dass die mit der Marke gekennzeichneten Produkte bestimmte Standards einhalten. Grundsätzlich können alle Markenformen die Funktion einer Gewährleistungsmarke erfüllen. Die Gestaltung als Qualitätssiegel ist jedoch am häufigsten.

In der Praxis werden diese Marken (z.B. Woolmark) üblicherweise von Handelsgesellschaften, Interessensvereinigungen oder öffentlichen Stellen angemeldet, die ein Interesse daran haben, einen bestimmten Produktstandard zu etablieren und zu überwachen. Dabei dürfen diese jedoch nicht unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der mit der Gewährleistungsmarke versehenen Produkte beteiligt sein und sind dafür verantwortlich, dass die in einer Satzung festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.

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31
Q

Zumeist für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gibt es einen speziellen Schutz durch Herkunftsangaben. Im Unterschied zur Marke sind Herkunftsangaben nicht einem Unternehmen vorbehalten, sondern dürfen bei Einhaltung der Vorgaben von allen Produzenten verwendet werden, die ihr Produkt in einem bestimmten Gebiet erzeugen. Je nach Ausmaß der Verbindung des Produktes an sein Herkunftsgebiet unterscheidet man zwischen geschützter geografischer Ursprungsbezeichnung (g.g.U.) und geschützter geografischer Angabe (g.g.A.). Was ist der Unterschied?

A

Unter einer „Ursprungsbezeichnung“ versteht man den verwendeten Namen eines Erzeugnisses,

  • dessen Ursprung in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten (geografisch abgegrenzten) Gegend liegt,
  • bei dem sämtliche Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgen und
  • das seine Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich diesem Gebiet verdankt.

Unter einer „geografischen Angabe“ versteht man den verwendeten Namen eines Erzeugnisses,

  • dessen Ursprung in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten (geografisch abgegrenzten) Gegend liegt,
  • bei dem zumindest einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgt, und
  • dessen Qualität, Prestige oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen Ursprung zurückzuführen ist.

Der Unterschied zwischen g.g.U. und g.g.A. liegt also in der Intensität der Beziehung zwischen Herstellungsgebiet und Erzeugnis. So müssen bei der Ursprungsbezeichnung alle Erzeugungsschritte (vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt) im festgelegten Gebiet erfolgen, wohingegen es bei der geografischen Angabe ausreicht, dass das Enderzeugnis in dem namensgebenden Gebiet lediglich verarbeitet worden ist, das Grunderzeugnis (z.B. Zutaten bzw. Rohstoffe) aber aus einem anderen Gebiet stammt.

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32
Q

Welche Arten von Herkunftsangaben gibt es? (2)

A
  • geschützte geografische Ursprungsbezeichnung (g.g.U.)
  • geschützte geografische Angabe (g.g.A)
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33
Q

Welche Überlegungen sollte man vor einer Markenanmeldung anstellen? (7)

A
  • Für wen soll die Marke angemeldet werden?
  • Welche Markenform soll angemeldet werden?
  • Für welche Ware oder Dienstleistung des Unternehmens soll die Marke angemeldet werden?
  • Erfüllt die Marke die erforderlichen Gesetzmäßigkeitskriterien?
  • Besteht eine Ähnlichkeit der Marke mit bereits bestehenden Marken Dritter?
  • Welche Kosten sind mit der Anmeldung verbunden?
  • Welchen geografischen Schutzumfang hat das Markenrecht? (Reichweite und Zuständigkeit)
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34
Q

Welche Arten von geografischen Schutzumfang (Reichweite und Zuständigkeit) gibt es? (3)

A
  • National: Nationale Markenämter
  • EU: EUIPO (Unionsmarke)
  • International: WIPO (IR-Marke)
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35
Q

Wer ist auf nationaler Ebene für die Markenregistrierung zuständig?

A

Österreichisches Patentamt.

§ 2 MarkenSchG:
(1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.
(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.
(3) Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, ABl. Nr. L 154 vom 16.06.2017 S.1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus unionsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.

§ 16 MarkenSchG: (1) Das Markenregister wird vom Patentamt geführt.

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36
Q

Wofür steht EUIPO?

A

European Union Intellectual Property Office.

in Alicante, Spanien

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37
Q

Wie meldet man eine Marke über die WIPO?

A

Diese Marken müssen bei den nationalen Patentämtern eingereicht werden. In Folge werden sie aber WIPO verwaltet (in Genf). Es ist außerdem anzugeben für welche Länder man den Schutz will.

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38
Q

In welcher Form muss die Anmeldung einer Marke erfolgen? (2)

A

Schriftlich oder online.

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39
Q

Wahr oder Falsch.

Markenanmelder kann immer nur ein Unternehmen sein.

A

Wahr. Unternehmen ist dabei jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit beim Abschluss von Rechtsgeschäften handelt.

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40
Q

Wahr oder Falsch.

Pro Antrag können mehrere Markenformen angegeben werden.

A

Falsch. Sollten bei der Markenstrategie mehrere Markenformen in Betracht kommen, so müssen entsprechend mehrere einzelne Markenanmeldungen vorgenommen werden, was entsprechende Auswirkungen auf der Kostenseite hat.

So kommen im nachstehenden Beispiel von Nivea (Beiersdorf AG) eine Wortmarke (Nivea), eine Wort-Bild-Marke (charakteristisches Logo einschließlich Font) sowie eine Farbmarke (Nivea-Blau) in Betracht. Folglich müssten drei entsprechende Einzelanmeldungen vorgenommen werden.

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41
Q

Es ist bei der Anmeldung anzugeben, für welche Waren- oder Dienstleistungsklasse die Marke registriert werden soll. Wie erfolgt diese Einteilung?

A

Die Einteilung dieser Klassen erfolgt gemäß der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Nizza-Klassifikation). Sie ist ein internationales Klassifikationssystem für Markenanmeldungen. Dabei sind Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 verschiedenen Klassen eingeteilt (1-34: Warenklassen; 35-45 Dienstleistungsklassen). Die Nizza-Klassifikation konkretisiert also den Umfang und Inhalt der markenschutzfähigen Klassen.

Auch für Markenrecherchen im Vorfeld einer Anmeldung bietet sich die Nutzung der Klassifikation an. So kann festgestellt werden, ob mit einer geplanten Markenanmeldung bestehende Rechte Dritter verletzen würden und bereits vorab entsprechend reagiert werden. Die Kenntnis der Nizza-Klassifikation ist folglich von wesentlicher Bedeutung, wenn Markenstrategien entwickelt werden.

§ 16 MarkenSchG Abs. 3: In der Anmeldung sind die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis), dass jedermann allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen kann. Allgemeine Begriffe einschließlich Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung) schließen alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des jeweiligen Begriffs erfasst sind. Die näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses werden durch Verordnung bestimmt.

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42
Q

Aus welchem Jahr stammt die Nizza-Klassifikation?

A

1957

Ein Waschmittelhersteller will ein neues Produkt unter einer Marke am Markt platzieren. Bei einem Waschmittel handelt es sich zunächst einmal um eine Ware, weshalb die Warenklassen 1 bis 34 der Nizza-Klassifikation einschlägig sind. Wirft man nun einen genaueren Blick in die Nizza-Klassifikation, so kann man feststellen, dass die Warenklasse 3 zutreffend ist. Diese umfasst Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; nicht medizinische Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, nicht medizinische Kosmetika, nicht medizinische Haarwässer; nicht medizinische Zahnputzmittel, weshalb der Waschmittelhersteller eine Markenanmeldung in dieser Klasse vorzunehmen hätte.

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43
Q

Auf was muss das Patentamt jede Markenanmeldung prüfen?

A

Gesetzmäßigkeit.

§ 2 MarkenSchG, Abs.2: Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.

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44
Q

Welche Arten von Eintragungshindernissen gibt es bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit? (2)

A
  • Absolute Eintragungshindernisse
  • Relative Eintragungshindernisse
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45
Q

Was muss zunächst bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Marke vorliegen?

A

Schutzfähige Zeichen sind als Marke nur dann eintragungsfähig, wenn die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können ( § 1 Z 2 MarkenSchG). Hintergrund dieses Erfordernisses ist die Rechtssicherheit Dritter, die im Rahmen der Recherche in den einschlägigen Markenregistern den Gegenstand des Markenschutzes und dessen Umfang eindeutig zuordnen können. Diese Voraussetzung kann als allgemeines Kriterium verstanden werden.

Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

1) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und

2) im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

46
Q

Welche absoluten Schtuzhindernisse gibt es nach § 4 Abs. 1 MarkenSchG? (5)

A

Darunter fallen alle Zeichen…
* die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
* die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
* die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen inländischer Gebietskörperschaften enthalten,
* die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
* die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen internationaler Organisationen enthalten

47
Q

Welche relativen Eintragungshindernisse gibt es? (3)

A

Darunter fallen alle Zeichen…
* denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
* die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
* die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich sind

Im Gegensatz zu den absoluten Eintragungshindernissen kann der Markenanmelder hier jedoch den Schutz seines Zeichens erlangen, z.B. eine fehlende Unterscheidungskraft überwinden, wenn er einen sogenannten Verkehrsgeltungsnachweis erbringt. Verkehrsgeltung bedeutet dabei, dass das Zeichen eine durch (vorherige) Benutzung erworbene Unterscheidungskraft besitzt.

48
Q

Fallbeispiel: Das Wort Cornetto ist nicht eintragungsfähig, da es Hörnchen im Italienischen bedeutet. Ist es daher ein relatives Eintragungshindernis?

A

OGH-Entscheidung 4Ob66/02p vom 9.4.2002

… dass, das für die Klägerin (Markeninhaberin Unilever) als Marke registrierte und auch in Österreich geschützte Wort „Cornetto“ der italienischen Sprache entnommen ist. … könnte nur insofern von Bedeutung sein, als ein allfälliger beschreibender Charakter des Zeichens ein Schutzhindernis sein könnte. Dies setzte jedoch voraus, dass seine Bedeutung – „kleines Horn“ oder „Hörnchen“ – dem inländischen Verkehr bekannt wäre und dieser Begriff als Hinweis auf die Form der Eistüte aufgefasst würde. Das ist angesichts der nur geringen Verbreitung der italienischen Sprache in Österreich nicht anzunehmen. Ist aber der Sinngehalt eines fremdsprachigen Wortes dem inländischen Verkehr nicht bekannt, so kann das Wort nicht beschreibend … sein.

49
Q

Wann werden Anmeldegebühren bei der Markenanmeldung fällig?

A

Bereits mit der Einreichung

Da die Anmeldegebühren bereits mit der Einreichung der Markenanmeldung fällig sind und eine spätere Zurücknahme des Antrags keine Erstattung dieser Kosten zur Folge hat, sollte bereits vorab gut recherchiert und überlegt werden. Auch dient die Recherche dazu Konflikte mit Dritten weitestgehend auszuschließen. Je höher das wirtschaftliche Interesse und das Sicherheitsbedürfnis an einer Marke sind, desto intensiver muss die Recherche betrieben werden. Namen oder Logos können nämlich, selbst wenn Markenschutz erteilt wird, mit bereits vorhandenen Marken, Namen, Geschäfts- oder Produktbezeichnungen in Konflikt geraten.

50
Q

Um einen soliden Markenschutz zu erzielen, empfiehlt es sich vor der Anmeldung nach identen und ähnlichen Marken, Produkten oder (Firmen-)Kennzeichen zu suchen oder suchen zu lassen. Vor allem bei Wortmarken ist durch deren weiten Schutzumfang eine Recherche ratsam. Die Recherche liefert Informationen darüber, ob die Marke in gleicher oder ähnlicher Form in den relevanten Ländern bzw. Produktbereichen bereits existiert. Es benötigt Zeit und Erfahrung sowie Fachwissen, um entsprechend fundierte Recherchen durchführen zu können. Dennoch kann jeder eine Recherche seinerseits durchführen. Hierbei können folgende Checklisten dienen:

A

Allgemeine Suche
* Suche nach existierenden Firmennamen ( Wirtschaftskammern, Firmenbuch, Herold.at etc.)
* Suche im Internet mit Hilfe verschiedener Suchmaschinen und Recherchediensten nach ähnlichen Namen von Firmen, Internetadressen, Produkten und Dienstleistungen
* Verfügbarkeit von Domains prüfen

Suche nach eingetragenen Marken
* unverbindliche Auskunft über national registrierte Marken gibt das Patentamt telefonisch über die eingerichteten Servicestellen
* alle in Deutschland oder Österreich gültigen Marken, das sind deutsche bzw. österreichische nationale Marken, EU-Marken und internationale Marken mit Schutz in Deutschland bzw. Österreich, können über die Patentämter recherchiert werden (Markensuche des Patentamts)
* EU-Marken, internationale Marken und Marken nationaler Patentämter findet man in der Marken-Datenbank des EUIPO TMView
* auch die Global Brand Database der WIPO kann zur Recherche genutzt werden

Auch können professionelle Markendienstleister (wie z.B. die SMD Group) in Anspruch genommen werden. Deren Leistungsspektrum reicht von der Markenrecherche bis hin zur Markenüberwachung.

Bei der finalen Abklärung der eigenen rechtlichen Position in Bezug auf die Rechercheergebnisse helfen auch Patent- oder Rechtsanwälte. Diese sollte man jedenfalls beauftragen, bevor man in den Markenaufbau investiert. Deren Expertise minimiert das Risiko, dass man das Produkt, die Verpackung, Folder, Visitenkarten, Drucksorten oder die Homepage (Domainnamen) ändern oder vernichten muss.

51
Q

Wahr oder Falsch.

Die Kosten für die Registrierung einer nationalen Marke unterscheiden sich je nachdem, ob die Anmeldung online oder in Papierform erfolgt.

A

Wahr.

52
Q

Wie sieht das Verfahren bei Markenanmeldungen i.d.R. aus?

A
  1. Anmeldung erhalten
  2. Prüfungszeitraum (Zahlung eingegangen, Prüfung abgeschlossen): 6-8 Wochen (bei Fast-Track-Verfahren 2-3)
  3. Widerspruchsfrist (Veröffentlichung der Anmeldung, Ende der Widerspruchsfrist): 3 Monate
  4. Eintragung (Veröffentlichung der Eintragung)
53
Q

Wahr oder Falsch.

Nach Gebühreneinzahlung sowie abgeschlossener Gesetzmäßigkeitsprüfung ist die Marke zu registrieren un die Registrierung entsprechend zu veröffentlichen. Über die Registereintragung bekommt der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung (Markenurkunde).

A

Wahr.

§ 17 MarkenSchG Abs. 1: In das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:
* die Marke und gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke,
* die Registernummer,
* der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,
* der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,
* die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung)

§ 17 Abs. 5 MarkenSchG: Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.

§ 17 Abs. 4 MarkenSchG: Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2a erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung. Diese umfasst gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a.

54
Q

Was ändert sich durch technische Neuerungen an der Markenurkunde?

A

Aufgrund der neuen Darstellungsformen (Bewegungsmarken, Hologramm-Marken und Multimediamarken) werden künftig die Urkunden der Markenämter einen QR-Code mit dem Link zur entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister enthalten.

55
Q

Was können Inhaber älterer ähnlicher Marken tun, wenn sie die drei-monatige Widerspruchsfrist verstreichen lassen haben?

A

Löschungsklage.

56
Q

Wie lange ist die Schutzdauer des Markenrechts?

A

10 Jahre. Diese kann jedoch gegen Zahlung einer entsprechenden Erneuerungsgebühr immer wieder um 10 Jahre verlängert werden (§ 19 MarkenSchG), weshalb man im Zusammenhang mit dem Markenrecht auch vom „ewigen Immaterialgüterrecht“ spricht.

(1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.
(2) Über die Verlängerung ist ein Hinweis in das Register einzutragen.

57
Q

Nur zum wiederholten Lesen: Zusammenfassende Übersicht - Der Weg zur Markenanmeldung

A
  1. Start
    * Grundlegende Informationen
  2. Recherche und Check
    * Identitätsrecherche
    * Ähnlichkeitsrecherche
    * Dienstleistungsverzeichnis
  3. Anmeldung
    * Anmeldung erhalten
  4. Prüfung (formell und Gesetzmäßigkeit)
    * Zahlung eingegangen
    * Prüfung abgeschlossen
  5. Widerspruchsverfahren
    * Anmeldung veröffentlicht
    * Marke eingetragen
58
Q

Wahr oder Falsch.

Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches Zeichen bzw. ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen zu benutzen, wenn dadurch die Gefahr von Verwechslungen besteht.

A

Wahr.

59
Q

Kann das Markenrecht auch an Dritte übertragen werden?

A

Ja, nach § 11 MarkenSchG.

(1) Die Marke kann, unabhängig von einem Eigentumswechsel am Unternehmen, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, übertragen werden. Gehört das Markenrecht zu einem Unternehmen, so geht das Markenrecht samt allfälligen Lizenzrechten daran im Falle eines Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

(2) Ergibt sich aus dem Antrag auf Umschreibung oder den dazu vorgelegten Unterlagen in offensichtlicher Weise, daß die Marke auf Grund des Rechtsüberganges geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, so ist der Antrag auf Umschreibung abzuweisen, es sei denn, der Erwerber stimmt einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zur Beseitigung der Täuschungsgefahr zu.

(3) Solange die Marke nicht umgeschrieben ist, kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht geltend gemacht werden und können alle Verständigungen, welche die Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber Eingetragenen zugestellt werden.

60
Q

Auf was ist nach dem erfolgreichen Eintragungsverfahrung unbedingt zu achten?

A

Die Marke muss innerhalb der ersten fünf Jahre tatsächlich benutzt werden (Benutzungszwang).
Unterbleibt die Nutzung, weil sich beispielsweise die Markteinführung des Produkts verschiebt, kann die Marke auf Antrag Dritter wegen Nichtbenutzung gelöscht werden (§ 33a MarkenSchG). Die Benutzung ist im Anfechtungsfall vom Markeninhaber nachzuweisen.

61
Q

Wann darf ich Marken frei benutzen?

A

Der Markeninhaber darf es Dritten nicht verbieten, die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware (z.B. als Ersatzteil) oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den Gebräuchen in Gewerbe und Handel entspricht ( § 10 Abs. 3 MarkenSchG).

So ist die Bezeichnung einer auf die Marke BMW-Fahrzeuge spezialisierten freien Kfz-Werkstätte als „Reparaturwerkstätte für BMW-Fahrzeuge“ markenrechtlich nicht zu beanstanden. Sollte die Kfz-Werkstätte jedoch eine Bezeichnung wählen, die geeignet ist, die Kunden darüber zu täuschen bzw. diese irrezuführen, dass diese die Werkstätte dem BMW-Konzern zuordnen, so kommen Ansprüche des Markeninhabers in Betracht. Dies wäre z.B. der Fall, wenn sich die Werkstätte als „BMW-Werkstatt“ bezeichnet.

62
Q

Von der freien Benutzung von Marken zu unterscheiden ist der sogenannte markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz. Was bedeutet das?

A

Der Inhaber einer Marke hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden sind (§ 10b Abs. 1 MarkenSchG). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (§ 10b Abs. 2 MarkenSchG).

Markenrechte können also erschöpft sein. Das heißt der Markeninhaber kann unter Bestimmten Umständen nicht mehr Unterlassung oder etwa Schadensersatz verlangen, wenn die Waren zuvor von ihm oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Hierdurch soll ein angemessener Ausgleich zwischen dem Markenschutz und dem freien Warenverkehr erreicht werden. Der Markeninhaber kann folglich den wirtschaftlichen Wert der Marke nur einmal realisieren (Lizenzeinnahmen), ist aber an der anschließenden Vertriebskette nicht erneut beteiligt.

Gegenüber einem Markeninhaber kann man sich immer dann auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen, wenn man die Originalware zuvor von einem zu deren Vertrieb berechtigten Händler innerhalb des EWR erworben hat. Diesbezüglich ist man aber regelmäßig beweispflichtig. Deshalb sollte man entsprechende Rechnungen und Belege gut aufbewahren. Aber: Unkenntnis schützt im Markenrecht nicht vor Strafe. Das bedeutet, dass man, wenn man die Ware nicht vom Markeninhaber selbst erwirbt, sicherstellen sollte, dass der Verkäufer/die Verkäuferin für diese Erschöpfung eintritt und im Streitfall die wirtschaftlichen Schäden übernimmt.

63
Q

Welche Berechtigungen hat der Markeninhaber nach dem Markenschutzgesetz? (3+1)

A
  • Unterlassungsklage (§ 51 MarkenSchG)
  • Klage auf Beseitigung bzw. Vernichtung (§ 52 Abs. 1,2 MarkenSchG)
  • Schadenersatzklage (§ 53 Abs. 2 MarkenSchG)

Wer im geschäftlichen Verkehr ein Markenrecht verletzt kann darüber hinaus auch strafrechtlich verfolgt werden (§§ 60 ff. MarkenSchG).

63
Q

Auf welchen Dokumenten aus welchem Jahr basiert die Schaffung eines europäischen Markenschutzes? (2+1)

A

Rechtsgrundlage bilden insbesondere die EU-Markenrichtlinie sowie die Unionsmarkenverordnung (UMV) aus dem Jahr 1996.

Die Unionsmarke soll es den in der EU tätigen Unternehmen ermöglichen eine Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen unabhängig von innergemeinschaftlichen Grenzen schützen zu lassen. Die Unionsmarke soll damit zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen. Mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, EUIPO (früher: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) mit Sitz in Alicante wurde eine Einrichtung der europäischen Union geschaffen, welche insbesondere für die Durchführung des Anmeldeverfahrens, des Widerspruchs-, Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahrens in Unionsmarkenangelegenheiten zuständig ist.

64
Q

Wahr oder Falsch.

Der Schutzbereich der Unionsmarke umfasst das Gebiet der Europäischen Union mit derzeit 27 Mitgliedstaaten. Bei der Erweiterung der EU wurden und werden die Rechte auf die beitretenden Mitgliedstaaten automatisch erstreckt.

A

Wahr.

Eine Unionsmarkenanmeldung sollte bereits dann in Betracht gezogen werden, wenn eine Verwendung auch außerhalb des Schutzbereiches einer nationalen, etwa österreichischen, Marke auf absehbare Zeit (jedenfalls innerhalb von 5 Jahren ab Anmeldung) in Betracht kommt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass zwischenzeitlich in relevanten Ländern von Dritten (z.B. Mitbewerbern) Rechte begründet werden, welche Seniorität erlangen, die einer späteren Ausweitung des Markenschutzes auf den gesamten europäischen Rechtsraum entgegenstehen.

65
Q

Wahr oder Falsch.

Die Unionsmarke ist ein sehr preiswertes Schutzrecht.

A

Wahr. Im elektronischen Verfahren (E-filing) ist lediglich eine Anmeldegebühr in Höhe von EUR 850,00 zu entrichten (Basisgebühr für die 1. Klasse; für die 2. Klasse werden dann weitere EUR 50,00 fällig und ab der 3. Klasse werden jeweils weitere EUR 150,00 fällig).

66
Q

Wahr oder Falsch.

Wie auch bei nationalen und internationalen Marken, können Inhaber von Unionsmarken alle natürlichen und juristischen Personen, einschl. Körperschaften öffentlichen Rechts sein.

A

Wahr, gem. Art. 5 UMV.

67
Q

Was besagt der Grundsatz der Einheitlichkeit (Art. 1 UMV)?

A

Es ergibt sich, dass die Unionsmarke einheitliche Wirkung in der gesamten EU entfaltet. Somit kann sie nur insgesamt eingetragen oder zurückgewiesen werden. Gleiches gilt für Verfall, Nichtigkeit, Übertragung und Benutzung. Allerdings kann die Benutzung der Unionsmarke aufgrund älterer nationaler Rechte für das Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Teils von ihm untersagt werden (Art. 137, 138).

68
Q

Wahr oder Falsch.

Das Unionsmarkensystem ist von den nationalen Rechtsystemen abhängig.

A

Falsch. Es ist unabhängig. Eintragungen in den Mitgliedstaaten stellen lediglich einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Unionsmarke berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein. Einerseits besteht die Möglichkeit, dass eine Marke, etwa wegen sprachlicher, kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Unterschiede in einem Mitgliedstaat, die Unterscheidungskraft fehlt, in einem anderen aber nicht. Ferner ist es möglich, dass eine Marke auf Ebene der EU keine Unterscheidungskraft besitzt, wohl aber in einem Mitgliedsstaat.

69
Q

Wahr oder Falsch.

Die allgemeinen Verfahrensprinzipien des Markenrechts folgen dem europäischen Recht, wobei mitunter deutliche Unterschiede zu den nationalen Systemen bestehen. Daher empfiehlt sich immer mit den europäischen Rechtssätzen, insbesondere der UMV und den vom EuGH entwickelten verfahrensrechtlichen Grundprinzipien vertraut zu sein.

A

Wahr. Die Berufung auf nationale Rechtsvorschriften oder Grundsätze ist eher kontraproduktiv. Das europäische Markenrecht ist bestimmt durch viele Einzelfallentscheidungen ohne deren Kenntnis eine Beurteilung von Schutzfähigkeit, insb. aber eine Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu anderen geschützten Zeichen, schwer möglich ist.

Die berufsmäßige Vertretung natürlicher oder juristischer Personen vor dem EUIPO kann nur wahrgenommen werden durch Rechtsanwälte, die in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen sind und dort die Befugnis haben, als Vertreter in Markenangelegenheiten tätig zu sein, und die gleichzeitig ihren Geschäftssitz in der Eu haben, oder durch zugelassene Vertreter, die in einer beim EUIPO geführten Liste eingetragen sind (Art. 120 UMV).

70
Q

Wahr oder Falsch.

Anmeldungen von Unionsmarken sind in einer der 24 Amtssprachen der EU einzureichen.

A

Jein. Es handelt sich dabei um die erste Sprache. Der Anmelder hat ferner eine davon verschiedene zweite Sprache, die eine der fünf Amtssprachen des EUIPO (Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch) ist, anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls-, und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist (Art. 146 Abs. 1, 3 UMV)

71
Q

Was sind die fünf Amtssprachen des EUIPO? (5)

A
  • Spanisch
  • Deutsch
  • Englisch
  • Französisch
  • Italienisch
72
Q

Die Unionsmarke

Größte Sorgfalt ist bei Zustellungen und Fristen zu beachten. Erfolgen Zustellungen durch gewöhnlichen Brief gelten diese ____ Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (Art. 58 Abs. 3 DVUM). Diese Zugangsfiktion kann nicht durch Nachweis eines späteren Zugangs widerlegt werden, wie dies bei Einschreiben möglich ist.

A

Zehn.

73
Q

Nur zum wiederholten Lesen: Eingang der Anmeldung einer Unionsmarke

A

Das EUIPO prüft unmittelbar nach Eingang der Anmeldung, ob die Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages (mit Ausnahme der Zahlung der Anmeldegebühr) erfüllt sind. Die Anmeldegebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung zu entrichten. Wenn dies der Fall ist wird in der Empfangsbescheinigung mitgeteilt, dass das Datum des Eingangs auch der Anmeldetag ist (Art. 32 UMV).

Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (nach der Nizza-Klassifikation) hat vollständig zu sein, da eine nachträgliche Erweiterung nicht mehr möglich ist (Art. 49 Abs. 1 UMV). Hier ist größte Sorgfalt geboten zumal die Einordnung in die 45 verfügbaren Klassen gemäß der Nizza-Klassifikation nicht immer einfach ist. Auch kann nicht von einer zu einer anderen Markenform übergegangen werden (z.B. von einer dreidimensionalen Marke zu einer Bildmarke). Diesfalls müsste eine neue, weitere Marke angemeldet werden.

74
Q

Was versteht man unter dem Grundsatz der Priorität beim Markenschutz in der EU?

A

Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ-Mitgliedsstaaten) oder des WTO-Übereinkommens eine Marke vorschriftsmäßig angemeldet hat, kann, soweit Identität im Zeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht, die Priorität dieser Anmeldung für die Unionsmarke in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme kann jedoch nur innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung in Anspruch genommen werden.

Von der Priorität grundsätzlich zu unterscheiden ist die sog. Seniorität. Dieses besondere Rechtsinstitut der Unionsmarke kann zeitlich unbefristet in Anspruch genommen werden.

Anm.: Wenn eine Marke in einem PVÜ- oder WTO-Mitgliedstaat angemeldet wird, hat der Anmelder ein sechsmonatiges Zeitfenster, um die gleiche Marke auch in der EU anzumelden und dabei das Anmeldedatum der ersten (außereuropäischen) Anmeldung als Prioritätsdatum für die EU-Anmeldung zu beanspruchen. Das bedeutet, dass die EU-Anmeldung rückwirkend auf das Datum der ersten Anmeldung datiert wird.

75
Q

Wahr oder Falsch.

Die Marke muss bei der EUIPO einen betrieblichen Herkunftsnachweis darstellen, um eintragungsfähig zu sein.

A

Wahr.

76
Q

Die EUIPO prüft lediglich was?

A

Sie prüft nur die absoluten Schutzhindernisse.

Nachdem das EUIPO die Verletzung der Rechte Dritter aus eigenem Antrieb nicht prüft und grundsätzlich auch eine bereits eingetragene Marke selbst für jemand anderen neu einträgt ist hier besondere Vorsicht geboten. Es ist somit Aufgabe des Markenanmelders/der Markenanmelderin dafür Sorge zu tragen, dass er/sie keine Rechte von anderen (etwa bereits bestehende ältere Markenrechte) verletzt. Die einzig sichere Möglichkeit besteht in der In-Auftrag-Gabe einer professionellen Ähnlichkeitsrecherche mit Auswertung und Konfliktbeurteilung, wie Sie etwa von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, die auf den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bzw. des Markenrechts spezialisiert sind, angeboten wird.

77
Q

Was sind nach der EUIPO Registrierungshindernisse? (5)

A
  • Beschreibende Angaben (z.B. „GoldArt“ für vergoldeten Modeschmuck)
  • Im Verkehr oder im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Bezeichnungen
  • art-, technisch oder wertbedingte Formen
  • Täuschende Angaben
  • Schutzversagungsgründe (Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten, geschützte Abzeichen, Embleme und Wappen, oder etwa unzutreffende geografische Herkunftsangaben, etc.)

Aufgrund einer Verkehrsdurchsetzung bzw. Verkehrsgeltung (also einer infolge durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft) können diese relativen Eintragungshindernisse im Einzelfall überwunden werden.

Side note: Regelmäßig wird im Rahmen der Verkehrsdurchsetzung bzw. Verkehrsgeltung ein Bekanntheitsgrad einer Marke von 50 % als ausreichend anzusehen sein. Tatsächlich ist dieser Nachweis jedoch nicht leicht zu führen und sind hier häufig erhebliche vorangehende Investitionen in die Werbung und hohe Umsatzzahlen erforderlich. In der Praxis können gerade bei der Beurteilung der Eintragungshindernisse erhebliche Unterschiede zu den Möglichkeiten der Erlangung eines nationalen Markenschutzes bestehen.

78
Q

Wahr oder Falsch.

Eine Konfliktgefahr zu den Inhabern älterer Rechte wird seitens des EUIPO automatisch geprüft. (Seniorität)

A

Falsch. Eine Konfliktgefahr zu den Inhabern älterer Rechte (insbesondere anderen Markeninhabern) wird seitens des EUIPO nur auf deren Widerspruch hin geprüft. Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke gegen deren Eintragung Widerspruch gemäß Art. 8 UMV erhoben werden (Art. 46 UMV).

Für Markeninhaber/Markeninhaberinnen empfiehlt es sich daher um frühzeitig auf etwaige Verstöße aufmerksam zu werden eine Markenüberwachung einzurichten. Diese Dienstleistung werden insbesondere von professionellen Dienstleistern/Dienstleisterinnen (z.B. SMD Group) Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen und der beim EUIPO in die Liste eingetragenen zugelassenen Vertreter angeboten.

79
Q

Was passiert wenn die Unionsmarken-Anmeldung den Vorschriften der UMV entspricht und innerhalb der Dreimonatsfrist gem. Art. 46 Abs. 1 UMV kein Widerspruch erhoben oder ein Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen wird?

A

Die Marke wird dann gemäß Art. 51 UMV als Unionsmarke mit den in Art. 111 Abs. 2 UMV genannten Angaben in das Register für Unionsmarken eingetragen. Anschließend wird die Eintragung im Blatt für Unionsmarken in der Online-Version veröffentlicht. Das EUIPO übersendet an den Inhaber bzw. dessen Vertreter eine entsprechende Eintragungsurkunde.

Vorsichtig: Benutzungsnachweis innerhalb von 5 Jahren

80
Q

Um nicht Gefahr zu laufen den Markenschutz zu verlieren muss der Markeninhaber in der Lage sein, innerhalb von fünf Jahren die Benutzung der Marke nachweisen können. Ab wann gilt eine Marke als “benutzt”?

A

Eine Marke wird dann im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Dies ist insbesondere durch Anbringung des Zeichens auf der Ware, aber auch durch die Herstellung einer sonstigen Verbindung zu den vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen.

Es empfiehlt sich entsprechende Benutzungsunterlagen wie Rechnungen, Werbenachweise, Geschäftsbriefe, etc. über die Jahre in einem jeweils für eine Marke geführten Ordner zu archivieren, damit diese im Konfliktfall nicht extra zusammengestellt werden müssen oder im Einzelfall wegen Vernichtung nicht mehr verfügbar sind.

81
Q

Kann man die Entscheidungen beim EUIPO anfechten?

A

Ja. Im Beschwerdeverfahren sind die Entscheidungen der Prüfer, der Widerspruchsabteilungen, der Markenverwaltung und Rechtsabteilung sowie Entscheidungen in Nichtigkeitssachen, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten abschließen, anfechtbar. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der anzugreifenden Entscheidung schriftlich beim EUIPO einzulegen. Die amtliche Beschwerdegebühr beträgt derzeit EUR 720,00. Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe aller Gründe zu begründen. Die Beschwerdekammern beim EUIPO sind gerichtliche Instanzen, die unabhängig und weisungsfrei entscheiden. Ihre Entscheidungen prägen die Entscheidungspraxis des EUIPO.

82
Q

In welchem Zeitraum muss ich eine Beschwerde bei der EUIPO einreichen?

A

2 Monate.

83
Q

Vor welchem Gericht kann ich ein Beschwerdeverfahren bei der EUIPO einleiten?

A

Entscheidungen der Beschwerdekammern sind mit einer Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG; vor dem Vertrag von Lissabon „Gericht erster Instanz“ genannt) anfechtbar, soweit durch diese über eine Beschwerde entschieden wird.

Gegen Urteile des EuG ist innerhalb von zwei Monaten das Rechtsmittel zum EuGH statthaft. Die Urteile und Beschlüsse des EuGH stellen die letztinstanzlichen und damit allseits maßgeblichen Entscheidungen im europäischen Markenrechtssystem dar.

84
Q

Aus welchen Gründen kann ich eine Klage beim EuGh einreichen? (5)

A
  • Unzuständigkeit
  • Verletzung des Vertrages der Europäischen Union
  • Verletzung der UMV, oder einer ihrer Durchführungsverordnungen
  • Verletzung wesentlicher Formvorschriften
  • Ermessensmissbrauchs
85
Q

Wie lange ist die Eintragung einer Unionsmarke gültig?

A

10 Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an (Art. 52 UMV).

Auf schriftlichen Antrag kann die Eintragung einer Marke beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Die amtliche Verlängerungsgebühr einer Marke bei elektronischer Verlängerung beträgt derzeit EUR 850,00 für die erste eingetragene Waren- oder Dienstleistungsklasse, weitere EUR 50,00 für die zweite eingetragene Klasse sowie EUR 150,00 für jede weitere eingetragene Klasse.

Auch wenn die Kosten der Verlängerung nicht gering sind, sollte der Wert einer älteren Marke, also des Schutzes einer Marke mit Seniorität nicht unterschätzt werden. Mit steigenden Anmeldezahlen wird die Markenlandschaft immer enger und Konflikte können unter Umständen erst nach Verfall der älteren Marke auffallen. Die Kosten streitiger Auseinandersetzung übersteigen jedoch schnell die vermeintlich ersparten Kosten.

86
Q

Die Rechte aus der Unionsmarke ergeben sich aus Art. 9 Abs. 1 UMV. Danach gewährt die Unionsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Was kann hiernach der Markeninhaber Dritten verbieten? (3)

A
  • ein mit der Unionsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist,
  • ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Unionsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Unionsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird,
  • ein mit der Unionsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der EU bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
87
Q

Sind die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 UMV erfüllt (Rechte aus der Unionsmarke), so kann was verboten werden? (4)

A
  • das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen,
  • unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
  • Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen,
  • das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen.
88
Q

Wahr oder Falsch.

Die Seniorität eine Marke in der EU ist nicht immer dauerhaft.

A

Wahr. Die Rechte aus der Unionsmarke hat der Inhaber der älteren Marke verwirkt, also verloren, wenn die Benutzung einer jüngeren Marke trotz Kenntnis über einen Zeitraum von 5 Jahren aufeinanderfolgenden Jahren geduldet wurde (Art. 61 Abs. 1, 2 UMV).

89
Q

Was bedeutet Erschöpfung im Markenrecht?

A

Es bedeutet dass, wenn Marken mit Zustimmung des Rechteinhaber im EWR in Verkehr gebracht worden sind, der Markeninhaber nicht gegen die Verwendung der Marke vorgehen kann. Bei Umverpackung hingegen kann der Markeninhaber vorgehen.

90
Q

Wie heißt das Abkommen über den internationalen Markenschutz noch? Text Text äaaaaaasfchujvfzkj

A

MMA (Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken)

Das MMA ist ein Abkommen zwischen vielen Ländern, durch welche nationale Marken eines Verbandsstaates auch in den anderen Verbandsstaaten Schutz genießen können und somit eine international registrierte Marke (IR-Marke) geschaffen werden kann.

91
Q

Wie kürzt man die Internationale Marke ab?

A

IR-Marke

92
Q

Wie viele Länder sind im MMA derzeit?

A

55

93
Q

Neben dem MMA ist im Jahre 1989 ein Zusatzprotokoll geschlossen worden. Wie heißt das?

A

PMMA (Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken)

94
Q

Was ist das PMMA?

A

Das PMMA ist ein Vertrag, der vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf verwaltet wird (=Teilorganisation der UNO). Das Protokoll wurde von > 114 Ländern und Organisationen ratifiziert, inkl. der meisten europäischen Länder, den USA, Japan, Australien, China, Russland, sowie der EU.

Es steht rechtlich selbständig neben dem MMA, wirkt sich aber auch auf das MMA aus. Staaten müssen, auch wenn sie schon Mitgliedstaaten des MMA sind, dem Protokoll gesondert beitreten.

95
Q

Wie heißt die Gesamtheit der Staaten, die beiden Abkommen beigetreten (MMA & PMMA) sind?

A

Madrider Verband

96
Q

Was ist der Unterschied zwischen MMA & PMMA?

A

Das PMMA wurde für die Länder geschaffen, welche die relativen Eintragungshindernisse von Amts wegen prüfen. Wie bereits gesehen, prüfen die Markenämter in Deutschland und Österreich bei einer Markenanmeldung nicht, ob bereits eine identische oder ähnliche Marke eingetragen ist. Gewisse Länder nehmen aber eine solche Prüfung vor (z.B. die USA). Für diese Länder ist das PMMA gedacht.

Welches Abkommen (MMA oder PMMA) im Einzelfall zur Anwendung kommt, hängt davon ab, welchem der beiden Abkommen der jeweils andere Staat als Mitglied beigetreten ist. Im Fall der auf eine österreichische Anmeldung oder Eintragung gestützten internationalen Anmeldung also von der Mitgliedschaft der weiteren Staaten, auf deren Territorium sich die internationale Registrierung beziehen soll, umgekehrt im Fall des Schutzes einer internationalen Anmeldung, die auf einem ausländischen Schutzrecht beruht, auf dem Vertragsstatus des Heimatlandes.

97
Q

Wahr oder Falsch.

Das PMMA ist in der Praxis verbreiteter.

A

Wahr. Da mittlerweile alle Länder die Mitglieder des MMA sind auch dem PMMA beigetreten sind, kommt das MMA faktisch nur noch in seltenen Ausnahmefällen zur Anwendung und hat das PMMA entsprechend Vorrang.

98
Q

Nur zum wiederholten Lesen: Anmeldung einer IR-Marke

A

Die internationale Registrierung gewährt in den vom Antragsteller benannten Staaten denselben Schutz, wie wenn die Marke unmittelbar bei den nationalen Behörden angemeldet worden wäre. Verwaltet wird die IR-Marke jedoch zentral von der WIPO, was den Organisationsaufwand des Markeninhabers wesentlich vereinfacht, so erfolgt etwa insbesondere die Abwicklung der Erneuerung einer internationalen Registrierung zentral bei der WIPO. Das Madrider System erspart also eine mühsame und teure Parallelanmeldung bei einer Mehrzahl von nationalen Markenämtern. Zudem betreibt die WIPO ein zentrales Markenregister (Madrid Monitor), in welchem alle internationalen Registrierungen eingetragen sind. Die IR-Marke stellt also ein Bündel an nationalen Schutzrechten dar, deren rechtliches Schicksal voneinander unabhängig ist, d.h. die internationale Registrierung kann z.B. für einzelne Staaten übertragen werden.

  1. Gesuch um Eintragung beim Ursprungsamt
  2. Registrierung durch die WIPO
  3. Bekanntgabe an die genannten Vertragsstaaten
  4. Prüffrist (18 Monate nach PMMA)
    5a. Wenn keine Schutzverweigerung, dann nach Ablauf der Prüffrist automatisches Schutzrecht (Verfahrensdauer insg. 22 Monate)
    5b. Schutzverweigerung (zB wegen Widerspruch Dritter) > Verfahren vor den nationalen Behörden des verweigernden Vertragsstaates

ODER
1. Basismarke eintragen
2. IR-Marke anmelden (via Madrid e-Filling oder per Formular)
3. Anmeldung wird geprüft (dann Übergabe des Antrags an WIPO)
4. Eintragng im internaitonalen Register (WIPO Gazette of international marks)
5. Eintragung in einzelnen Ländern (Länder haben 18 Monate Zeit Widerspruch gegen Anmeldung einzulegen)

99
Q

Welche Voraussetzungen gibt es bei einer internationalen Markenregistrierung? (2)

A
  • Basisanmeldung oder Basisregistrierung (Basismarke): Während für die Weiterleitung eines Antrags mit Benennung von ausschließlich MMA-Vertragsparteien eine bereits registrierte nationale Marke (als Basismarke) verpflichtend vorliegen muss, kann nach den Bestimmungen des PMMA Antragstellung und Weiterleitung auch bereits auf eine Anmeldung einer nationalen Marke (Basisanmeldung) gestützt werden.
  • Gleicher oder geringerer Umfang der beanspruchte Klassen für Waren/DLs: Die für eine internationale Registrierung beanspruchten Klassen für Waren und/oder Dienstleistungen müssen von der Basisanmeldung oder Basisregistrierung abgedeckt sein. Das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen des internationalen Antrags kann daher gleich oder vom Umfang geringer sein, darf jedoch den Umfang der Waren und/oder Dienstleistungen der Basisanmeldung/Basisregistrierung nicht überschreiten.
100
Q

Welche Kriterien muss ein Unternehmen erfüllen, wenn es eine IR-Marke nach PMMA anmeldet? (3, landbezogen)

A

Wenn in einem Antrag, mit dem internationaler Markenschutz beansprucht wird, nur Vertragsparteien, für die das PMMA Anwendung findet (da inzwischen alle MMA-Mitglieder auch PMMA-Mitglieder sind, gilt praktisch nur mehr das PMMA, s.o.) benannt werden, muss der Antragsteller zumindest eine der folgenden Kriterien erfüllen
* in Deutschland bzw. Österreich eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben
* seinen Wohnsitz in Deutschland bzw. Österreich haben
* die deutsche bzw. österreichische Staatsangehörigkeit haben

101
Q

Wahr oder Falsch.

Für den Antrag auf internationale Registrierung besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters. Wird jedoch ein solcher bestellt, ist grundsätzlich eine Vertretungsvollmacht vorzulegen. Ist dies bereits im Zuge des nationalen Anmeldeverfahrens erfolgt, so bedarf es keiner erneuten Vollmacht.

A

Wahr.

102
Q

Je nachdem, ob die benannten Vertragsparteien nur dem MMA oder dem PMMA oder beiden angehören, ist zwischen drei Antragsarten zu unterscheiden, wonach sich insbesondere das Erfordernis der Anmeldung oder Registrierung der Basismarke richtet. (3)

A
  • Werden im Antrag nur Vertragsparteien benannt die entweder ausschließlich dem PMMA oder sowohl dem MMA als auch dem PMMA angehören, ist das PMMA anzuwenden. Hier genügt eine Basisanmeldung.
  • Werden im Antrag nur Vertragsstaaten benannt die ausschließlich dem MMA angehören, ist das MMA anzuwenden. Hier ist eine registrierte Basismarke erforderlich. Mit November 2015 sind durch den Beitritt des letzten reinen MMA- Mitgliedstaates (Algerien) zum PMMA auf alle Verfahren und Registrierungen die Bestimmungen des PMMA anwendbar.
  • Werden im Antrag gleichzeitig Vertragsstaaten die ausschließlich dem MMA angehören und Vertragsparteien die ausschließlich dem PMMA und/oder sowohl dem MMA als auch dem PMMA angehören benannt, handelt es sich um einen gemischten Antrag. Für diesen Fall bestehen gesonderte Regelungen:
    1. Wenn die Basismarke bei Einreichung eines gemischten Antrags noch nicht registriert ist, sollte unbedingt angegeben werden, ob der Antrag auf Grundlage des PMMA weiterbearbeitet werden soll, d.h. Weiterleitung des Antrags an das Internationale Büro (WIPO) bereits vor der Registrierung der Basismarke, jedoch ohne die benannten Vertragsstaaten, die nur dem MMA angehören oder ob der Antrag auf Grundlage sowohl des MMA als auch des PMMA weiterbearbeitet werden soll, d.h. Weiterleitung des Antrages erst nach Registrierung der Basismarke mit allen benannten Vertragsparteien.
    2. Werden dazu keine Angaben gemacht, verfährt das Basisamt (nationales Patentamt oder bei Unionsmarke das EUIPO) gemäß der ersten Option, d.h. ausschließliche MMA-Benennungen (Vertragsstaaten, die nicht dem PMMA angehören) werden bei der Weiterleitung des Antrages unberücksichtigt gelassen.
103
Q

In welchen Sprachen kann ich einen Antrag auf eine IR-Marke stellen? (3)

A

Bei Anträgen für die nur das PMMA maßgeblich ist und bei gemischten Anträgen, kann zwischen Englisch und Französisch gewählt werden. Seit 2008 besteht diese Wahlmöglichkeit auch für reine MMA-Anträge. Seit 2004 wurde Spanisch als zusätzliche Arbeitssprache im PMMA eingeführt.

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss, auch bei Verwendung des deutschsprachigen Vordrucks, in der jeweils entsprechenden Sprache abgefasst sein. Dies bedeutet, dass die erforderliche Übersetzung selbst beizubringen ist.

104
Q

Wahr oder Faslsch.

Die Registierung einer internationalen Marke ist wesentlich teurer.

A

Wahr. Für den Antrag auf internationale Registrierung sind sowohl eine Gebühr an das Patentamt (Inlandsgebühr), als auch Gebühren an die WIPO zu entrichten.

105
Q

Welches Datum hat eine internationale Registrierung?

A

Die internationale Registrierung erhält das Datum des Einlangens des Antrags beim Österreichischen Patentamt, sofern der Antrag innerhalb von 2 Monaten nach diesem Zeitpunkt beim Internationalen Büro (WIPO) eingegangen ist. Wird die 2-Monatsfrist überschritten, so erhält die internationale Registrierung das Datum des Einlangens des Antrags beim Internationalen Büro.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für eine internationale Registrierung die Priorität einer Markenanmeldung (z.B. der deutschen oder österreichischen Basisanmeldung) zu beanspruchen, vorausgesetzt, dass der Antrag auf internationale Registrierung innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung der deutschen bzw. österreichischen Marke beim Patentamt eingereicht wird.

106
Q

Wie lange hat eine IR-Marke Schutz in Bezug auf die Basismarke?

A

Ab dem Datum der internationalen Registrierung bleibt der sich aus der internationalen Registrierung ergebende Schutz von der Basisanmeldung bzw. Basismarke fünf Jahre abhängig. Daher zieht innerhalb dieser Frist die Abänderung der nationalen Basisanmeldung bzw. Basismarke (z.B. durch Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) eine parallele Korrektur der internationalen Marke nach sich, die über Mitteilung der Ursprungsbehörde von Amts wegen durchgeführt wird. Bei gänzlichem Wegfall der Basis (Zurückziehung oder Löschung) kann auch der darauf fußende internationale Markenschutz nicht mehr in Anspruch genommen werden und wird auch die internationale Registrierung gelöscht.

Das PMMA sieht allerdings in diesen Fällen zur Abhilfe die Möglichkeit einer Umwandlung in nationale Anmeldungen vor ( § 70 MarkenSchG). Nach Ablauf der fünf Jahre löst sich die internationale Registrierung von der Basismarke und wird unabhängig.

107
Q

Wahr oder Falsch.

Bei Anfechtung und Verteidigung einer IR-Marke ist das internationale Gericht zuständig.

A

Falsch. Die international registrierte Marke bietet denselben Schutz wie eine bei der nationalen Behörde registrierte Marke, d.h. für die Anfechtung oder Verteidigung einer internationalen Marke sind die jeweiligen nationalen Behörden oder Gerichte zuständig.

Das Register für internationale Marken wird zentral von der WIPO geführt. Die Prüfung der Schutzfähigkeit von internationalen Marken ist den benannten Vertragsparteien vorbehalten. Für Deutschland bzw. Österreich als benanntes Land einer internationalen Registrierung bedeutet dies, dass der Markeninhaber/die Markeninhaberin vom aufrechten Bestand seines/ihres Markenrechts ausgehen kann, wenn innerhalb der (einjährigen) Prüffrist keine Schutzverweigerung ergeht, eine Mitteilung über die Schutzgewährung findet nämlich nicht statt.

108
Q

Wie lange ist die Schutzdauer einer IR-Marke nach MMA und PMMA?

A
  • MMA: 20 Jahre
  • PMMA: 10 Jahre

Sie kann beliebig oft verlängert werden. 6 Monate vor Ablauf jeder Schutzfrist von 10 Jahren erinnert die WIPO den Inhaber der internationalen Marke durch Mitteilung an den Ablauf der Schutzfrist. Ein Unterbleiben dieser Mitteilung bildet keinen Rechtfertigungsgrund für die Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist. Ein Antrag für die Erneuerung ist nicht erforderlich.

109
Q

Wo werden die im Register der WIPO eingetragenen Markenv veröffentlicht? (2)

A
  • Madrid Monitor bzw.
  • der elektronischen Version der „WIPO Gazette of international marks