Domainrecht Flashcards
Was steht an höchster Hierarchiestufe bei den Domains?
Die Top Level Domains (TLDs). Sie stehten ganz rechts.
Welche Arten von Top Level Domains (TLDs) gibt es? (3)
- Länderbezogen, ccTLDs (.de oder .at)
- Generisch, gTLDs (.com oder .shop)
- Gesponsert, sTLDs (.edu oder .travel)
Informationen zu den gTLDs können auf der Webseite der zuständigen Non-Profit-Organisation Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) abgerufen werden. Eine Übersicht über die existierenden Top Level sowie der jeweiligen Registrierungsstellen, findet sich auf der Webseite der Internet Assigned Numbers Authority (IANA), einer Abteilung der ICANN.
Won wem werden die einzelnen ccTLDs verwaltet?
Von Network Information Centers (NICs). Für Deutschland (.de) ist dies die DENIC eG und für Österreich (.at) die NIC.at GmbH.
Was ist die Aufgabe von NICs?
Aufgabe ist, die zentrale Registrierung und Verwaltung von Domains unterhalb der jeweiligen Top-Level-Domains.
Die Verantwortung von marken-, namens- und wettbewerbsrechtliche Folgen aus der Registrierung des Domainnamens liegt immer beim Kunden. Daher muss sich eine erfolgreiche PR-, Kommunikations- oder Markenstrategie immer auch an rechtlichen Kriterien und Rahmenbedingungen orientieren, damit (teure) Fehler vermieden werden.
Welche drei Bestandteile hat eine Domain? (3)
- Third-Level-Domain oder Subdomain (z.B. www)
- Second-Level-Domain, SLD (z.B. elearningacademy)
- Top-Level-Domain, TLD (z.B. at)
Domains können eine Vielzahl kennzeichenrechtlicher Konflikte auslösen. Zur Gruppe geschützter Kennzeichen zählen was? (6)
- Name
- Firma
- besondere Bezeichnungen (z.B. Domainnamen) des Unternehmens oder
- eines Druckwerkes
- Geschäftsabzeichen (Logos)
- Marke
Praxishinweis Domains
Bereits bei der Auswahl einer geeigneten Domain lässt sich recherchieren, ob diese möglicherweise in Konflikt mit bestehenden (Schutz-)Rechten Dritter steht. Hier die wichtigsten Recherche-Links:
Domaininhaber-Recherche:
* Durchführen von WHOIS-Abfragen entweder über denic.de, nic.at, Internic oder whois.com
Markenrecherche:
* Deutschland: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), DPMAregister
* Österreich: Österreichisches Patentamt (ÖPA), see.ip
* Europäische Union: EUIPO - European Union Intellectual Property Office), TMview oder eSearch plus
* international registrierte Marken: WIPO - World Intellectual Property Organization, Global Brand Database, Madrid Monitor
Titelschutzrecherche:
* Deutschland: z.B. Titelschutzanzeiger
* Österreich: z.B. Titelschutzjournal
Hinweis: Titelschutz ist der Schutz von Namen oder Bezeichnungen von Werken (z.B. der Titel von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstige vergleichbaren Werken). Da Titel in der Regel sehr kurze Sprachwerke darstellen, kommt ein Urheberrechtsschutz regelmäßig nicht in Frage. Der Titel eines Werkes ist allerdings wie eine Marke ein schutzfähiges Kennzeichen (Deutschland: § 5 Abs. 3 MarkenG / Österreich: § 80 UrhG sowie § 9 Abs. 1 UWG)
Welche Rechte kommen beim Domainerwerb zum Tragen? (2)
- Kennzeichenrecht
- Territorialitätsprinzip
Das Kennzeichenrecht steht an der Schnittstelle von Wettbewerbsrecht (gegen unlauteren Wettbewerb) und den Rechten am geistigen Eigentum bzw. Immaterialgüterrechten (z.B. Urheberrecht, Markenrecht, Patenrecht etc.). Kollisionsrechtlich – also welches (nationale) Recht bei Rechtsverstößen gilt – kommt das Territorialitätsprinzip zum Tragen. Danach ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird, Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO
Eine Domain ist ja von überall aus zugreifbar. Warum unterliegt es trotzdem dem Territorialitätsprinzip?
Normalerweise entscheidet die bloße Möglichkeit, eine Internetseite von einem bestimmten Land aus abzurufen, welches Recht angewendet wird. Diese Ansicht wird jedoch von Gerichten nicht vollständig akzeptiert. Die Anwendung der allgemeinen Regeln für Markenkonflikte soll im Internet begrenzt werden. Ein Verstoß gegen Markenrechte in einem Land liegt erst dann vor, wenn die Internetseite speziell auf dieses Land abzielt und nicht nur dort abrufbar ist. Es reicht also nicht aus, dass eine Internetseite weltweit zugänglich ist, um eine Markenverletzung in einem bestimmten Land anzunehmen. Wenn das so wäre, würde das den Schutz nationaler Markenrechte übermäßig ausweiten und die Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen einschränken. Demgemäß ist nicht das Recht jedes Staates, in dem die Informationen abgerufen werden kann, sondern nur das Recht desjenigen Staates zu beachten, dessen Einwohner bzw. Staatsangehörige zu den intendierten Nutzern des Angebots zählen.
Vervollständige.
Bei Domains werden mögliche Rechtsverstöße danach beurteilt, ob das kennzeichenverletzende Internetangebot einen …. aufweist.
wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (sog. „commercial effect“)
Demgemäß ist nicht das Recht jedes Staates, in dem die Informationen abgerufen werden kann, sondern nur das Recht desjenigen Staates zu beachten, dessen Einwohner bzw. Staatsangehörige zu den intendierten Nutzern des Angebots zählen.
Es gilt bei Domains jenes staatliche Recht, das einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug hat. An welchen Faktoren kann sich dieser Inlandsbezug festellen? (6)
- Sprache der Webseite (problematisch, wenn ausschließlich Englisch verwendet wird)
- Staatsangehörigkeit der betroffenen Beteiligten
- Verwendung von Währungen (problematisch bei der Verwendung Kryptowährungen wie Bitcoins und internationalen Leitwährungen wie Euro, Dollar etc.)
- Werbung für die Webseite im Zielland
- Geschäftsgegenstand und daraus abgeleiteter Landesbezug
- verwendete Top-Level-Domain (z.B. .de, .at)
In welchem Gesetz sind die kennzeichenrechtlichen Vorgaben niedergeschrieben?
§ 9 UWG Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Der Benützende ist dem Verletzten zum Ersatz des Schadens im Sinne des § 16 Abs. 2 verpflichtet, wenn er wußte oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benützung geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen.
(3) Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.
(4) Ergänzend zu den nach diesem Bundesgesetz aus Verletzungen von Kennzeichenrechten nach den Abs. 1 und 3 erwachsenden Ansprüchen gelten § 150 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b (angemessenes Entgelt und Herausgabe des Gewinns) sowie die §§ 151 (Rechnungslegung) und 152 Abs. 2 (Unternehmerhaftung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld und den Anspruch auf Rechnungslegung. Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung unterbrochen.
(5) § 58 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, ist hinsichtlich der in den Abs. 1 und 3 genannten Kennzeichen sinngemäß anzuwenden.
Welche Rechte umfasst § 9 UWG (Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens)? (3)
Unterlassungs-, Schadenersatz- und Entgeltansprüche.
Auf was ist beim gesamten Internetauftritt zu achten? (3)
Es ist darauf zu achten, dass:
- keine Benutzung von Kennzeichen
- im geschäftlichen Verkehr vorliegt,
- die geeignet ist Verwechslungen hervorzurufen.
Warum stellen Domains eine kennzeichenmäßige Benutzung dar?
Domains und deren Inhalte bieten als Marketing- und Kommunikationsinstrumente großes Potential für globale Absatzförderung. Domains werden in diesem Zusammenhang also bewusst zur Kennzeichnung von Unternehmen sowie deren Produkten ausgesucht und eingesetzt. Dabei dürfen fremde Kennzeichen jedoch nicht in einer Art und Weise benutzt werden, die in keinem Zusammenhang mit den Leistungen des Domaininhabers stehen (Argument: unzulässige Rufausbeutung bzw. Imagetransfer).
Nicht unter das Marken- oder Namensrecht fällt aber die reine Marken- bzw. Namensnennung. Diese Form der Benutzung steht der freien Nennung des Namens in Presseveröffentlichungen, Verzeichnissen oder Lexika gleich. Sie ist dann gegeben, wenn für jeden Nutzer deutlich wird, dass nicht der Rechtsinhaber bzw. Namensträger selbst sich äußert, sondern über ihn berichtet wird. // So darf z.B. ein Musikfan den Namen „Beatles“ als Suchbegriff im Internet verwenden und unter Verwendung dieser Bezeichnung Artikel verfassen (sog. redaktionelle Nutzung).