Domainrecht Flashcards

1
Q

Was steht an höchster Hierarchiestufe bei den Domains?

A

Die Top Level Domains (TLDs). Sie stehten ganz rechts.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Welche Arten von Top Level Domains (TLDs) gibt es? (3)

A
  • Länderbezogen, ccTLDs (.de oder .at)
  • Generisch, gTLDs (.com oder .shop)
  • Gesponsert, sTLDs (.edu oder .travel)

Informationen zu den gTLDs können auf der Webseite der zuständigen Non-Profit-Organisation Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) abgerufen werden. Eine Übersicht über die existierenden Top Level sowie der jeweiligen Registrierungsstellen, findet sich auf der Webseite der Internet Assigned Numbers Authority (IANA), einer Abteilung der ICANN.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Won wem werden die einzelnen ccTLDs verwaltet?

A

Von Network Information Centers (NICs). Für Deutschland (.de) ist dies die DENIC eG und für Österreich (.at) die NIC.at GmbH.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Was ist die Aufgabe von NICs?

A

Aufgabe ist, die zentrale Registrierung und Verwaltung von Domains unterhalb der jeweiligen Top-Level-Domains.

Die Verantwortung von marken-, namens- und wettbewerbsrechtliche Folgen aus der Registrierung des Domainnamens liegt immer beim Kunden. Daher muss sich eine erfolgreiche PR-, Kommunikations- oder Markenstrategie immer auch an rechtlichen Kriterien und Rahmenbedingungen orientieren, damit (teure) Fehler vermieden werden.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Welche drei Bestandteile hat eine Domain? (3)

A
  • Third-Level-Domain oder Subdomain (z.B. www)
  • Second-Level-Domain, SLD (z.B. elearningacademy)
  • Top-Level-Domain, TLD (z.B. at)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Domains können eine Vielzahl kennzeichenrechtlicher Konflikte auslösen. Zur Gruppe geschützter Kennzeichen zählen was? (6)

A
  • Name
  • Firma
  • besondere Bezeichnungen (z.B. Domainnamen) des Unternehmens oder
  • eines Druckwerkes
  • Geschäftsabzeichen (Logos)
  • Marke
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Praxishinweis Domains

A

Bereits bei der Auswahl einer geeigneten Domain lässt sich recherchieren, ob diese möglicherweise in Konflikt mit bestehenden (Schutz-)Rechten Dritter steht. Hier die wichtigsten Recherche-Links:

Domaininhaber-Recherche:
* Durchführen von WHOIS-Abfragen entweder über denic.de, nic.at, Internic oder whois.com

Markenrecherche:
* Deutschland: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), DPMAregister
* Österreich: Österreichisches Patentamt (ÖPA), see.ip
* Europäische Union: EUIPO - European Union Intellectual Property Office), TMview oder eSearch plus
* international registrierte Marken: WIPO - World Intellectual Property Organization, Global Brand Database, Madrid Monitor

Titelschutzrecherche:
* Deutschland: z.B. Titelschutzanzeiger
* Österreich: z.B. Titelschutzjournal

Hinweis: Titelschutz ist der Schutz von Namen oder Bezeichnungen von Werken (z.B. der Titel von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstige vergleichbaren Werken). Da Titel in der Regel sehr kurze Sprachwerke darstellen, kommt ein Urheberrechtsschutz regelmäßig nicht in Frage. Der Titel eines Werkes ist allerdings wie eine Marke ein schutzfähiges Kennzeichen (Deutschland: § 5 Abs. 3 MarkenG / Österreich: § 80 UrhG sowie § 9 Abs. 1 UWG)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Welche Rechte kommen beim Domainerwerb zum Tragen? (2)

A
  • Kennzeichenrecht
  • Territorialitätsprinzip

Das Kennzeichenrecht steht an der Schnittstelle von Wettbewerbsrecht (gegen unlauteren Wettbewerb) und den Rechten am geistigen Eigentum bzw. Immaterialgüterrechten (z.B. Urheberrecht, Markenrecht, Patenrecht etc.). Kollisionsrechtlich – also welches (nationale) Recht bei Rechtsverstößen gilt – kommt das Territorialitätsprinzip zum Tragen. Danach ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird, Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Eine Domain ist ja von überall aus zugreifbar. Warum unterliegt es trotzdem dem Territorialitätsprinzip?

A

Normalerweise entscheidet die bloße Möglichkeit, eine Internetseite von einem bestimmten Land aus abzurufen, welches Recht angewendet wird. Diese Ansicht wird jedoch von Gerichten nicht vollständig akzeptiert. Die Anwendung der allgemeinen Regeln für Markenkonflikte soll im Internet begrenzt werden. Ein Verstoß gegen Markenrechte in einem Land liegt erst dann vor, wenn die Internetseite speziell auf dieses Land abzielt und nicht nur dort abrufbar ist. Es reicht also nicht aus, dass eine Internetseite weltweit zugänglich ist, um eine Markenverletzung in einem bestimmten Land anzunehmen. Wenn das so wäre, würde das den Schutz nationaler Markenrechte übermäßig ausweiten und die Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen einschränken. Demgemäß ist nicht das Recht jedes Staates, in dem die Informationen abgerufen werden kann, sondern nur das Recht desjenigen Staates zu beachten, dessen Einwohner bzw. Staatsangehörige zu den intendierten Nutzern des Angebots zählen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Vervollständige.

Bei Domains werden mögliche Rechtsverstöße danach beurteilt, ob das kennzeichenverletzende Internetangebot einen …. aufweist.

A

wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (sog. „commercial effect“)

Demgemäß ist nicht das Recht jedes Staates, in dem die Informationen abgerufen werden kann, sondern nur das Recht desjenigen Staates zu beachten, dessen Einwohner bzw. Staatsangehörige zu den intendierten Nutzern des Angebots zählen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Es gilt bei Domains jenes staatliche Recht, das einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug hat. An welchen Faktoren kann sich dieser Inlandsbezug festellen? (6)

A
  • Sprache der Webseite (problematisch, wenn ausschließlich Englisch verwendet wird)
  • Staatsangehörigkeit der betroffenen Beteiligten
  • Verwendung von Währungen (problematisch bei der Verwendung Kryptowährungen wie Bitcoins und internationalen Leitwährungen wie Euro, Dollar etc.)
  • Werbung für die Webseite im Zielland
  • Geschäftsgegenstand und daraus abgeleiteter Landesbezug
  • verwendete Top-Level-Domain (z.B. .de, .at)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

In welchem Gesetz sind die kennzeichenrechtlichen Vorgaben niedergeschrieben?

A

§ 9 UWG Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Der Benützende ist dem Verletzten zum Ersatz des Schadens im Sinne des § 16 Abs. 2 verpflichtet, wenn er wußte oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benützung geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen.

(3) Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.

(4) Ergänzend zu den nach diesem Bundesgesetz aus Verletzungen von Kennzeichenrechten nach den Abs. 1 und 3 erwachsenden Ansprüchen gelten § 150 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b (angemessenes Entgelt und Herausgabe des Gewinns) sowie die §§ 151 (Rechnungslegung) und 152 Abs. 2 (Unternehmerhaftung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld und den Anspruch auf Rechnungslegung. Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung unterbrochen.

(5) § 58 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, ist hinsichtlich der in den Abs. 1 und 3 genannten Kennzeichen sinngemäß anzuwenden.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Welche Rechte umfasst § 9 UWG (Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens)? (3)

A

Unterlassungs-, Schadenersatz- und Entgeltansprüche.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Auf was ist beim gesamten Internetauftritt zu achten? (3)

A

Es ist darauf zu achten, dass:

  • keine Benutzung von Kennzeichen
  • im geschäftlichen Verkehr vorliegt,
  • die geeignet ist Verwechslungen hervorzurufen.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Warum stellen Domains eine kennzeichenmäßige Benutzung dar?

A

Domains und deren Inhalte bieten als Marketing- und Kommunikationsinstrumente großes Potential für globale Absatzförderung. Domains werden in diesem Zusammenhang also bewusst zur Kennzeichnung von Unternehmen sowie deren Produkten ausgesucht und eingesetzt. Dabei dürfen fremde Kennzeichen jedoch nicht in einer Art und Weise benutzt werden, die in keinem Zusammenhang mit den Leistungen des Domaininhabers stehen (Argument: unzulässige Rufausbeutung bzw. Imagetransfer).

Nicht unter das Marken- oder Namensrecht fällt aber die reine Marken- bzw. Namensnennung. Diese Form der Benutzung steht der freien Nennung des Namens in Presseveröffentlichungen, Verzeichnissen oder Lexika gleich. Sie ist dann gegeben, wenn für jeden Nutzer deutlich wird, dass nicht der Rechtsinhaber bzw. Namensträger selbst sich äußert, sondern über ihn berichtet wird. // So darf z.B. ein Musikfan den Namen „Beatles“ als Suchbegriff im Internet verwenden und unter Verwendung dieser Bezeichnung Artikel verfassen (sog. redaktionelle Nutzung).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Auf welche Art und Weise muss eine Domain benutzt werden, um den kennzeichenrechtlichen Schutz zu unterfallen?

A

Sie muss im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Sowohl das Marken- als auch das Wettbewerbsrecht setzen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus.

17
Q

Was versteht man unter dem Begriff des geschäftlichen Verkehrs?

A

Darunter wird jede wirtschaftliche Tätigkeit erfasst, die auf irgendeine Art und Weise einem eigenen oder fremden Geschäftszweck dient. Eine unternehmerische Tätigkeit ist hierbei nicht erforderlich. Auch ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird oder lediglich eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden ist, bleibt unberücksichtigt. Ausgenommen hiervon sind rein private und hoheitliche Tätigkeiten (Tätigkeiten im Auftrag der öffentlichen Hand). Dazu zählt auch der Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch Verbraucher zur eigenen privaten Verwendung.

18
Q

Was versteht man unter Handeln zu Wettbewerbszwecken?

A

Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken ist immer dann anzunehmen, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug von Produkten (Waren oder Dienstleistungen) zum Nachteil anderer Marktteilnehmer zu begünstigen und der Handelnde dabei in der Absicht tätig wird, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil anderer Marktteilnehmer zu fördern. Es ist hierbei nicht notwendig, dass eine Werbemaßnahme produktbezogen ist. Auch Maßnahmen die dazu dienen den Namen des Unternehmers bekannt(er) zu machen, oder seinen Bekanntheitsgrad zu steigern, genügen.

Beispiele für unzulässige Benutzungen von Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr:

  • Ein auf ökologisch nachhaltig hergestellte Möbel spezialisierter Händler wendet sich auf seiner Webseite gegen das Abholzen des Regenwaldes mit den Maschinen des Herstellers X. - Hier: Unzulässige Benutzung der Firmenbezeichnung, ggfls. einer registrierten Marke von X
  • Slogan eines BMW-Vertragshändlers: „Wenn schon Diesel, dann lieber BMW als VW“ - Hier: unzulässige Benutzung der Marke „VW“ wegen des Herabsetzens von Mitbewerbern
19
Q

Wahr oder Falsch.

Die Benutzung eines Kennzeichens in einer Domain fällt unter das Namensnennungsrecht und ist daher erlaubt.

A

Falsch.
* Benutzt jemand unbefugt eine Domain, die das Kennzeichen eines anderen Unternehmens oder ein ähnliches Zeichen enthält und schafft er dadurch eine Verwechslungsgefahr, so kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden ( § 51 MarkenSchG).
* Aber auch ohne Verwechslungsgefahr ist es Dritten untersagt, fremde Kennzeichen zu benutzen, sofern es sich um im Inland bekannte Unternehmenskennzeichen handelt und durch die Nutzung deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (§ 9 Abs. 1 UWG).
* Handelt der Schädigende vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet (§ 9 Abs. 2 UWG).

Wendet man diese Vorgaben auf das Internet an, so kann jedes Unternehmen die Verwendung seines Kennzeichens in einer Internet-Adresse durch einen Konkurrenten verbieten. Die Verwechslungsgefahr kann bereits dadurch zustande kommen, dass der Eindruck entsteht, Markenrechtsinhaber und Domaininhaber könnten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Bedenklich sind hier auch Verweise (Links, Frames) auf der Homepage. Eine Zurechnung liegt bereits darin, dass Nutzer die Homepage mit dem Rechteinhaber verbinden. Selbst wenn keine Links vorhanden sind, kann ein Verweis auf eine fremde Webseite zur Zurechnung ausreichen. Bei grenzüberschreitenden Fällen ist erforderlich, dass diese einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweisen. Bei Gleichnamigkeit kann die Verwechslungsgefahr durch klarstellende Hinweise auf der ersten Seite der Homepage ausgeschlossen werden.

Ein Unternehmer haftet für Fehlverhalten seiner Angestellten oder Beauftragten. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass bei Warenidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand (also höheres Maß an Unterscheidbarkeit) der verwendeten Zeichen erforderlich ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand.

20
Q

Wann scheidet eine Verwechslungsgefahr grundsätzlich aus?

A

Bei Branchenverschiedenheit der durch die Marken angesprochenen Verkehrskreise scheidet eine Verwechslungsgefahr regelmäßig aus. Allerdings ist auch nicht-konkurrierenden Unternehmen die Benutzung fremder bekannter Kennzeichen als Bestandteil ihrer Adresse verboten, soweit dies eine unzulässige Rufausbeutung bzw. einen unzulässigen Imagetransfer darstellt.

Die deutsche Kfz-Werkstattkette ATU darf nicht mit der Bildmarke von VW für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen werben (BGH - AZ I ZR 33/10).

In diesem Fall hatte ATU in einer Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen geworben und in diesem Zusammenhang das VW-Logo abgebildet. Hiergegen wandte sich VW als Inhaberin der entsprechenden Bildmarke, die für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragen ist. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) gab VW Recht. Durch die Benutzung der bekannten Bildmarke komme es zu einem Imagetransfer, der die Marke von VW schwäche. Zwar sei die Benutzung einer Marke zulässig, wenn sie als Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Werbenden erforderlich sei und nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstoße. Nach Ansicht des BGH war ATU aber nicht auf die Benutzung der Bildmarke angewiesen, sondern hätte ohne weiteres anstatt der Bildmarke die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ verwenden können.

21
Q

Auch kann sich der Inhaber von Kennzeichen gegen unzulässige Behinderungen im Rahmen von Domains zur Wehr setzen. Was versteht man unter “unzulässiger Behinderung”?

A

Eine unzulässige Behinderung der unternehmerischen Ausdehnung ist immer dann gegeben, wenn der Domainname für den Inhaber des Kennzeichens blockiert ist.

Eine Domain-Registrierung ohne sachlichen Grund gilt jedenfalls als rechtlich vorwerfbare Handlung. Ähnliches gilt auch für die unmittelbare Umleitung einer Webseite auf eine andere zentrale Webseite des besetzenden Domaininhabers. Auch die massenweise Registrierung von Domains mit Bezug auf (notorisch) bekannte Kennzeichen (z.B. Coca-Cola) reicht aus. Eine Behinderung wird auch darin gesehen, wenn deutlich über den Registrierungskosten liegende Vergütungen bei der Übertragung von Domains auf den Rechteinhaber fällig werden.

22
Q

Was wären Fälle von unzulässiger Behinderung von Domains? (4)

A
  • Registrierung ohne sachlichen Grund
  • Umleitung einer Webseite
  • Massenweise Registrierung mit Bezug auf bekannte Kennzeichen (z.B. Coca-Cola)

Eine Behinderung wird auch darin gesehen, wenn deutlich über den Registrierungskosten liegende Vergütungen bei der Übertragung von Domains auf den Rechteinhaber fällig werden.

23
Q

Wahr oder Falsch.

Bei der Gleichnamigkeit von Domains gilt das “first come - first served” Prinzip.

A

Wahr. Stellt man auf das Recht der Namensgleichen ab, dann hat dies zur Folge, dass derjenige der zuerst seine Domain hat registrieren lassen, zum Zuge kommt (first come – first served). Diesfalls hat der Inhaber eines älteren, domainmäßig noch nicht registrierten Kennzeichens, nur dann Unterlassungsansprüche, wenn die Benutzung des Domain-Namens gegen die guten Sitten verstößt.

ABER: Dieser „first come – first served“-Grundsatz gilt allerdings nicht im Hinblick auf notorisch bekannte Marken oder Unternehmenskennzeichen, also Kennzeichen mit überragender allgemeiner Verkehrsgeltung (Bekanntheit), sondern nur Kennzeichen von Unternehmen, die keine solche Bekanntheit aufweisen bzw. geltend machen können.

24
Q

Wahr oder Falsch.

Schwierig ist die Rechtslage bei den .com-Adressen. Grundsätzlich kann sich ein Markenrechtsinhaber gegen die Verwendung seines Kennzeichens in einer .com-Adresse genauso zur Wehr setzen wie bei einer .de-Adresse. Den generischen TLDs fehlt es an einer spezifischen kennzeichnenden Wirkung, weshalb die Second-Level-Domain entscheidend ist. Hier drohen oft Kollisionen zwischen den Inhabern ausländischer und inländischer Kennzeichen.

A

Wahr.
So besitzt die Fa. Henkel in Deutschland für ihr Waschmittel die Domain www.persil.de, wohingegen die Domain www.persil.com für den im britischen Rechtskreis berechtigten Unilever Konzern eingetragen ist.

Das Hauptproblem liegt in diesen Fällen in der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, denn sofern sich nur die Top-Level-Domain ändert, haben oft beide Domaininhaber für ihren kennzeichenrechtlichen Schutzbereich eine Berechtigung. Würde man hier einen Unterlassungsanspruch ordnungsgemäß formulieren wollen, müsste man den Anspruch auf die Nutzung der Domain im jeweiligen Sitzstaat beschränken. Eine solche Beschränkung ist jedoch technisch nicht realisierbar. So kann im obigen Beispiel ein deutsches Gericht dem Unilever Konzern nicht auftragen zu verhindern, dass dessen www.persil.com-Angebot in Deutschland nicht abgerufen werden kann. Auch wird die Auffassung vertreten, dass die Verwechslungsgefahr mit zunehmender Verbreitung neuer Top-Level-Domains (z.B.: .shop, .phone, .mobile, .food etc.) verringert wird.

25
Q

Was ist der allgemeine Namensschutz nach § 43 ABGB?

A

Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

§ 43 ABGB ist Ursprung des namensrechtlichen Kennzeichnungsschutzes außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Als allgemeine gesetzliche Regelung (sog. lex generalis) umfasst der Namensschutz das Marken- und Handels- bzw. Unternehmensrecht. Geschützt sind sowohl die Namen natürlicher Personen, Berufs- und Künstlernamen als auch die Namen juristischer Personen, insbesondere Firmennamen.

Der Funktionsbereich eines Unternehmens kann auch durch eine Verwendung des Unternehmenskennzeichens außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt werden. Insofern kommt einem Unternehmen Namensschutz zu, wenn in einem Domainnamen das Unternehmenskennzeichen z.B. mit dem Begriff „blog“ zusammengeführt wird.

Das Namensrecht schützt jedoch nicht nur vor unbefugter Nutzung im Rahmen einer Domain. Scheiden Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, haben diese einen Anspruch auf Löschung ihres Namens unter der Mitarbeiter-Rubrik auf der Unternehmenswebsite.

Nicht geschützt sind darüber hinaus Gattungsbezeichnungen, wie „Volksbank“ oder „Datenzentrale“. Ein namensrechtlicher Anspruch des Namensträgers kommt folglich nicht in Betracht, wenn der Name zugleich einen Gattungsbegriff darstellt.

Inzwischen gibt es insofern eine gefestigte Rechtsprechung, als dass Domainnamen trotz ihrer freien Wählbarkeit dem Schutz des Namensrechts unterstehen. So genießt auch die Abkürzung „FC Bayern“ (www.fcbayern.com) für die vollständige Unternehmensbezeichnung FC Bayern München AG den Schutz des Namensrechts.