VR Flashcards
rechtlich öffentlicher Verkehrsraum
Verkehrsflächen, die dem Verkehr allgemein oder für bestimmte Verkehrsarten wegerechtlich nach Bundesfernstraßengesetz oder Straßengesetzen der Länder gewidmet sind.
tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum
Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnissen oder verwaltungsrechtlicher Widmung auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die (tatsächliche) Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen wird.
Verkehrsteilnehmer
… ist, wer sich körperlich und unmittelbar durch Tun oder Unterlassen verkehrserheblich verhält/ auf einen Verkehrsvorgang im ÖVR einwirkt.
Vorsatz
Das Wissen und Wollen der Tatverwirklichung.
ODER
Vorsätzlich handelt, wer sicher weiß oder voraussehen kann, dass sein Handeln die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes erfüllt und dies auf will oder billigend in Kauf nimmt./
Vorsatz ist der Wille (voluntativ) zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis (kognitiv) aller seiner objektiven Tatumstände.
Fahrlässigkeit
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit.
ODER
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist.
Rechtswidrigkeit
Eine Handlung ist dann rechtswidrig, wenn im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, ohne dass Rechtfertigungsgründe vorliegen.
Grundsatz: Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind aus dem SV nicht ersichtlich, daher handelt die Person rechtswidrig.
Vorwerfbarkeit
Eine Handlung ist dann vorwerfbar, wenn der Betroffene etwas dafür kann, dass er tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt hat.
Grundsatz: Gründe die gegen eine Vorwerfbatkeit spechen würden, sind aus dem SV nicht ersichtlich, somit liegt vorwerfbares Handeln seitens der Person vor.
Führen
Fz./ Kfz. führt, wer es unter Inanspruchnahme der wesentlichen Bedienelemente und technischen Einrichtungen bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Er muss es also unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder garnicht oder wenigstens zum Teil lenken. Eine Minimalbewegung ist erforderlich.
Kraftfahrzeug
Bei einem Kfz. handelt es sich um Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Die Art des Antriebs spielt dabei keine Rolle. Kraftfahrzeuge sind eine spezielle Form der Fahrzeuge. Dies sind Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden bestimmt und Geeignet sind, mittels Rädern, Raupen oder Kufen.
Anderer
Jeder, den das Verhalten des Verkehrsteilnehmers betrifft, auch wenn er selbst kein Verkehrsteilnehmender ist und/oder sich selbst auch nicht im ÖVR aufhält.
Schädigung
Herbeiführen von Körper- oder Gesundheitsschäden oder von Sach- oder Vermögensschäden, d. h. von vermögensrechtlich messbaren Nachteilen.
Gefährdung
Ein Geschehen, das die Besorgnis begründet, dass ein schädigendes Ereignis unmittelbar bevorsteht und es nur vom Zufall abhängt, ob es zu einer Rechtsgutbeeinträchtigung kommt.
Behinderung
Jede mehr als verkehrsübliche Beeinträchtigung der zulässigen Verkehrsteilahme (gleichgültig, ob die Verkehrsteilnahme gänzlich vereitelt, erschwert oder nur geringfürig gestört gestört wird.)
Belästigung
Das Hervorrufen eines seelischen oder körperlichen Unbehagens.
mehr als nach den Umständen unvermeidbar
Der Eintritt der Folge ist vermeidbar, wenn dem Betroffenen (Verursacher) ein anderes Verhalten möglich ist, d. h. zumutbar ist. Eine Überempfindlichkeit des Einzelnen ist hierbei ohne Bedeutung.
mehr als nach den Umständen unvermeidbar
Der Eintritt der Folge ist vermeidbar, wenn dem Betroffenen (Verursacher) ein anderes Verhalten möglich ist, d. h. zumutbar ist. Eine Überempfindlichkeit des Einzelnen ist hierbei ohne Bedeutung.