GER Flashcards

1
Q

Legitimer Zweck

A

Der Zweck ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist bzw. wenn für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.

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2
Q

Geeignetheit

A

Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn mit ihrer Hilfe das angestrebte Ziel zumindest gefördert werden kann.

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3
Q

Erforderlichkeit

A

Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeiführen würde.

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4
Q

Angemessenheit

A

Angemessen ist eine Maßnahme, wenn der mit ihr verfogte Zweck in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingrifffs steht.

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5
Q

Grunsdrechte als Abwehrrechte (status negativus)

A
  • Zentrale Idee: Freiheit vom Staat
  • klassische Funktion der Grundrechte
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6
Q

Grundrechte als Leistungsrechte (status positivus)

A
  • Idee: Freiheit durch den Staat
  • Bürger hat Leistungs- und Teilhaberechte (Staat stellt bestimmte Sachen bereit)
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7
Q

Grundrecht als Mitwirkungsrechte (status activus)

A
  • Idee: Freiheit im Staat
  • aktives und passives Wahlrecht (Mitwirken im
    Staat)
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8
Q

Eingriff

A

Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich des Grundrechts fällt, teilweise oder ganz unmöglich macht.

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9
Q

Grundrecht “Leben”

A

Das Grundrecht schützt das körperliche Dasein, die biologisch-physische Existenz das menschlichen Körpers vom Zeitpunkt das Enstehens bis zum Eintritt des Todes.

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10
Q

Grundrecht “körperliche Unversertheit”

A

Integrität der Körpersphäre im biologisch-physiologischen Sinne, das psychisch-seelische Wohlbefinden sowie das Recht auf Freisein von Schmerzen.

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11
Q

Grundrecht “Freiheit der Person”

A

Das Recht, jeden beliebigen Ort aufzusuchen oder zu verlassen sowie das Recht einen Ort zu meiden.

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12
Q

Freiheitsentziehung

A

Eine Person wird zweckgerichtet für mehr als eine kurzfristige Dauer gegen seinen Willen oder in einem willenlosen Zustand an einem eng umgrenzten Ort festgehalten und an der Ausübung seiner Bewegungsfreiheit gehindert.

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13
Q

Freiheitsbeschränkung

A

Jemand wird durch Gebote oder Verbote daran gehindert, einen zugänglichen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten.

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14
Q

Grundrecht “Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Privatsphäre”

A

Sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann.

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15
Q

Grundrecht “Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Recht auf informationelle Selbstbestimmung”

A

Umfasst die Befugnis das Einzelnen grundsätzlich selbst über die Preisgabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

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16
Q

Schranken “Freiheit der Person”

A
  • einfacher Gesetzesvobehalt (“auf Grund eines Gesetzes”)
  • wird durch Artikel 104 qualifiziert –> förmliches Gesetz notwendig
17
Q

Schranken “Recht auf Leben”

A
  • einfacher Gesetzesvorbehalt (auf Grund eines Gesetzes”)
    ABER
  • Wesentlichkeitslehres
  • und Erst-Recht-Schluss
    –> förmliches Gesetz
18
Q

Wesentlichkeitslehre

A

Wesentliche Fragen der Grundrechtsbetätigung hat der Gesetzgeber insbesondere bei höherrangigen Grundrechten selbst durch ein förmliches Gesetz zu regeln.

19
Q

Erst-Recht-Schluss

A

Wenn schon Eingriffe in die Freiheit der Person ein förmliches Gesetz verlangen, so doch auch erst recht ein Eingriff in das Recht auf Leben (oder die körperliche Unversehrtheit).

20
Q

Schranken “Recht auf körperliche Unversehrtheit”

A

Siehe “Recht auf Leben”:

  • einfacher Gesetzesvorbehalt (auf Grund eines Gesetzes”)
    ABER
  • Wesentlichkeitslehres
  • und Erst-Recht-Schluss
    –> förmliches Gesetz
21
Q

Grundrecht “Allgemeine Handlungsfreiheit”

A

Jeder soll grundsätzlich tun und lassen können, was ihm gefällt.
(Auffangsgrundrecht)

22
Q

Schranken “Allgemeine Handlungsfreiheit”

A
  • Schrankentrias (3 verfassungsunmittelbare Schranken)
  • unter anderem verfassungsmäßige Ordnungen –> einfacher Gesetzesvorbehalt
23
Q

Grundrecht “Menschenwürde”

A

Objektformel: Die Menschenwürde ist verletzt wenn der Einzelne zum Objekt staatlichen Handelns degradiert wird, zu einem bloßen Mittel oder zu einer vertretbaren Größe.

24
Q

Schranken “Menschenwürde”

A
  • keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung (jeder Eingriff ist ein Verstoß gegen die Menschenwürde)
25
Q

Schranken “APR-Privatsphäre”

A

Ausgangspunkt Artikel 2 I GG:
- Schrankentrias –> verfassungsmäßige Ordnung –> einfacher Gesetzesvorbehalt
ABER
- Wesentlichkeitslehre + Nähe Artikel 1 I GG –> förmliches Gesetz

26
Q

Schranken “APR-RiS”

A

Siehe “APR-Privatsphäre”:

Ausgangspunkt Artikel 2 I GG:
- Schrankentrias –> verfassungsmäßige Ordnung –> einfacher Gesetzesvorbehalt
ABER
- Wesentlichkeitslehre + Nähe Artikel 1 I GG –> förmliches Gesetz
zusätzlich
- nur bei überwiegendem Interesse der Allgemeinheit
- besondere Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit