MR Flashcards

1
Q

Def.: Kausalität zwischen Handlung und Erfolg

A

Ein Verhalten ist kausal für den eingetretenen Erfolg, wenn die fragliche Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

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2
Q

Def.: objektive Zurechnung

A

Ein Erfolg ist dann dem Täter zurechenbar, wenn der Täter durch sein Verhalten ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen hat, in dem sich der eingetretene Erfolg in seiner konkreten Gestalt realisiert hat.

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3
Q

Def.: Vorsatz (Grobformel)

A

Der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände

ODER (grober)

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung

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4
Q

Def.: dolus directus 1. Grades (Absicht)

A

Absicht liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder die Merkmale des objektiven Tatbestandes zu verwirklichen, und er dies zumindest für möglich hält

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5
Q

Def.: dolus directus 2. Grades (Wissentlichkeit)

A

Wissentlichkeit liegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale führt, und ungeachtet dessen handelt

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6
Q

Def.: dolus eventualis (bedingter Vorsatz)

A

bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter es ernsthaft für möglich hält, dass sein Verhalten zur Tatbestandsverwirklichung führt, und sie billigend in Kauf nimmt/ sich damit abfindet

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7
Q

Def.: Tatbestandsirrtum

A

Fehlvorstellung über das Vorliegen eines Umstandes, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört

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8
Q

Rechtswidrigkeit

A

“Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.”

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9
Q

Notwehr

A

§ 32 StGB

Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
(ohne Verhältnismäßigkeit)

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10
Q

Rechtfertigender Notstand

A

§ 34 StGB

z. B. Hausfriedensbruch

(Nachrang)

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11
Q

Defensiver Notstand

A

§ 228 BGB

(“Notwehr”) gegen eine Sache
z.B. Hund

(Vorrang)

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12
Q

Aggressiver Notstand

A

§ 904 BGB

(Unbeteiligte) Sache eines Dritten zur Abwehr einer Gefahr nutzen

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13
Q

Selbsthilfe

A

§ 229 BGB

zivilrechtliche Ansprüche sind in Gefahr

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14
Q

Festnahmerecht

A

§ 127 StPO

Jedermannsrecht (bis Polizei eintrifft)

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15
Q

Def.: Notwehr

A

Die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden.

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16
Q

Def.: Nothilfe

A

Die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden.

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17
Q

Def.: Notwehrlage

A

Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.

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18
Q

Def.: Angriff

A

Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.

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19
Q

Def.: gegenwärtig

A

ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert

20
Q

Def.: rechtswidrig

A

ein Angriff, der objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht

21
Q

Def.: Notwehrhandlung

A

Die erforderliche und gebotene Verteidigung gegen den Angreifer

22
Q

Def.: Geeignetheit

A

geeignet ist die Notwehrhandlung, wenn die Maßnahme grundsätzlich dazu in der Lage ist, den Angriff zu beenden oder ihm zumindest ein Hindernis in den Weg zu legen

23
Q

Def.: relativ mildeste Mittel

A

ist das Verteidigungsmittel, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet

24
Q

Def.: Notwehrprovokation

A

Das vorwerfbare, nicht aber vorsätzliche Auslösen eines Angriffs

25
Q

Def.: andere Person

A

jede vom Täter verschiedene natürliche Person

26
Q

Def.: Verteidigungswille

A

Mit Verteidigungswille handelt, wer in Kenntnis der Notwehrlage mit dem Willen handelt, sich zu verteidigen

27
Q

Def.: Gefahr

A

durch eine beliebige Ursache eingetretener ungewöhnlich Zustand, in welchem nach den konkreten Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist

28
Q

Def.: Drohend (ist die Gefahr)

A

wenn eine auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens vorhanden ist, somit Handlungsbedarf besteht

29
Q

Def.: Sache

A

jeder körperliche Gegenstand, Tiere eingeschlossen

30
Q

Def.: fremd

A

nicht im Alleineigentum des Täters stehend, eintumsfähig und nicht herrenlos

31
Q

Def.: Beschädigung

A

Substanzveränderung oder mehr als nur unerhebliche Herabsetzung der bestimmgsgemäßen Brauchbarkeit

32
Q

Def.: Zerstörung

A

Existenzvernichtung oder vollständige Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit

33
Q

Def.: Erforderlichkeit

A

wenn die Notstandshandlung geeignet ist, den Schadenseintritt abzuwenden und die Gefahr damit zu beseitigen, und kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht

34
Q

Def.: Notwendigkeit

A

notwendig ist jede Handlung, die die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet, bei Vorrang des relativ mildesten Mittels

35
Q

Def.: körperliche Misshandlung

A

jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit objektiv nicht nur unerheblich beeinträchtigt

36
Q

Def.: körperliches Wohlbefinden

A

das Körperempfinden des Opfers, das vor der Einwirkung bestand

37
Q

Def.: körperliche Unversehrtheit

A

der zum Zeitpunkt der Einwirkung bestehende Zustand körperlicher Integrität und somatischer Funktionsfähigkeit des Opfers

38
Q

Def.: Gesundheitsschädigung

A

jedes Hervorrufen oder Steigern eines - mindestens vorübergehenden - pathologischen, d. h. vom Normalzustand der körperlichen Funktion abweichenden, krankhaften Zustands

39
Q

Def.: andere gesundheitliche Stoffe

A

solche, die mechanisch, thermisch oder biologisch-physiologisch wirken und im konkreten Fall geeignet sind, die Gesundheit in erheblichem Maße zu schädigen

40
Q

Def.: Gift

A

jede organische oder anorganische Substanz, die chemisch oder chemisch-physikalisch wirkt und im konkreten Fall geeignet ist, die Gesundheit in erheblichem Maße zu schädigen

41
Q

Def.: beibringen

A

wenn eine Verbindung der Substanz mit dem Körper des Opfers dergestalt hergestellt wird, dass diese dort ihre gesundheitsschädliche Wirkung auslöst

42
Q

Def.: gefährliches Werkzeug

A

jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art der Benutzung um konkreten Fall geeignet ist, durch Einwirkung auf den Körper erhebliche Verletzung herbeizuführen

43
Q

Def.: Waffe

A

Gegenstand, der nach seiner Bauart geeignet und bestimmt ist, erhebliche Verletzungen beizubringen

44
Q

Def.: Überfall

A

jeder plötzliche, unerwartete Angriff, auf den sich das Opfer nicht vorbereiten kann

45
Q

Def.: hinterlistig (ist der Überfall)

A

wenn der Täter erkennbar planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht abzielenden Weise vorgeht, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren

46
Q

Def.: gemeinschaftlich

A

wenn mindestens zwei am Tatort anwesende Beteiligte einverständlich zusammenwirken und dem Opfer unmittelbar gegenübertreten

47
Q

Def.: das Leben gefährdende Behandlung

A

wenn die Tathandlung abstrakt dazu geeignet ist, das Leben des Opfers nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu gefährden