MR Flashcards
Def.: Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
Ein Verhalten ist kausal für den eingetretenen Erfolg, wenn die fragliche Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Def.: objektive Zurechnung
Ein Erfolg ist dann dem Täter zurechenbar, wenn der Täter durch sein Verhalten ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen hat, in dem sich der eingetretene Erfolg in seiner konkreten Gestalt realisiert hat.
Def.: Vorsatz (Grobformel)
Der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände
ODER (grober)
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
Def.: dolus directus 1. Grades (Absicht)
Absicht liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder die Merkmale des objektiven Tatbestandes zu verwirklichen, und er dies zumindest für möglich hält
Def.: dolus directus 2. Grades (Wissentlichkeit)
Wissentlichkeit liegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale führt, und ungeachtet dessen handelt
Def.: dolus eventualis (bedingter Vorsatz)
bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter es ernsthaft für möglich hält, dass sein Verhalten zur Tatbestandsverwirklichung führt, und sie billigend in Kauf nimmt/ sich damit abfindet
Def.: Tatbestandsirrtum
Fehlvorstellung über das Vorliegen eines Umstandes, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört
Rechtswidrigkeit
“Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.”
Notwehr
§ 32 StGB
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
(ohne Verhältnismäßigkeit)
Rechtfertigender Notstand
§ 34 StGB
z. B. Hausfriedensbruch
(Nachrang)
Defensiver Notstand
§ 228 BGB
(“Notwehr”) gegen eine Sache
z.B. Hund
(Vorrang)
Aggressiver Notstand
§ 904 BGB
(Unbeteiligte) Sache eines Dritten zur Abwehr einer Gefahr nutzen
Selbsthilfe
§ 229 BGB
zivilrechtliche Ansprüche sind in Gefahr
Festnahmerecht
§ 127 StPO
Jedermannsrecht (bis Polizei eintrifft)
Def.: Notwehr
Die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden.
Def.: Nothilfe
Die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden.
Def.: Notwehrlage
Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.
Def.: Angriff
Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.