Vormerkung Flashcards
Die Vormerkung
Die Vormerkung nach §883 I dient der Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung/Aufhebung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück.
Wirkung der Vormerkung
Kommt es zu einer Rechtsänderung die den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch verhindern könnte, ist diese Änderung gem. §883 II relativ unwirksam.
- > Rangstelle des gesicherten Rechts wird gewahrt
- > relative Unwirksamkeit (nicht §275 I)
Rechtsnatur der Vormerkung
Besonders geartetes, vorläufiges Sicherungsinstrument (sui generis) und quasi-dingliches Recht.
Dingliche Elemente: erga omnes
- Schutz gegen Zwischenverfügungen
- Schutz gegen Schuldnerinsolvenz
- Schutz gegen Zwangsvollstreckung durch andere Gläubiger
- rangwahrende Wirkung
Keine dinglichen Elemente:
- kein dinglicher Anspruch gegen Grundstückseigentümer
- obligatorischer Anspruch wird lediglich geschützt
- Verfügungstatbestand nicht verwirklicht
Vormerkung auch für künftige Ansprüche
Ausrücklich zulässig gem. §883 I S.2,
ABER: Sichere Grundlage notwendig:
Anspruch darf nicht von dem Willen einer Partei allein abhängig sein, muss also schon eine konkrete Grundlage haben.
-> Vorverträge, bindende Verkaufsangebote
Sicherung eines neubegründeten Anspruchs durch alte Vormerkung oder Erweiterung des gesicherten Anspruchs
P: Vormerkung könnte an der Eintragung scheitern
- > Akzessorietätsgrundsatz
- > rechtliche Interessen Dritter
ABER: Zweite Eintragung nicht notwendig, wenn…
- Vormerkung sich auf selbe Rechtsänderung bezieht
- Die Ansprüche miteinander kongruent sind
B: Akzessorietät durch Kongruenz genüge getan, Wirkung der neu aufgeladenen Vormerkung erst ab erneuter Bewilligung (nicht ex tunc)
Zweiterwerb der Vormerkung:
Durch die strenge Akzessorietät geht die Vormerkung durch Abtretung des Anspruchs gem. §398 über. §401 I wird analog auf die Vormerkung angewandt, da sie ein streng akzessorisches Sicherungsmittel vergleichbar der Hypothek ist.
Vormerkung und EBV (§§987ff.)
Auch mit Rechtsänderung erlangt der Vormerkungsberechtigte noch kein Eigentum, kann sich also nicht auf §§985ff. berufen.
ABER: analoge Anwendung
planwidrige Regelungslücke (umstr.): keine Folgeansprüche
Vergleichbarkeit:
- Erwerb des Eigentums ist relativ unwirksam
- Dritterwerber ist ggü V-Berechtigtem zu Unrecht Eigentümer (nur Bucheigentümer)
- Rechtsgedanke des §446 BGB
Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung
Vormerkung wird durch einen Nichtberechtigten Bewilligt und Eingetragen (Grundlage umstritten)
- §892 direkt:
- > §892 bezieht sich ledigliche auf dingliche Rechte!
- §893 2. Var. direkt
- > Bewilligung der Vormerkung ist Verfügung
- > Vormerkung entfaltet dingliche Wirkung
- Analogie/ Gesamtanalogie zu §§892f.
- > Vormerkung ist quasi-dingliches Rechts
Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung
Eine nicht bestehende Vormerkung wird durch Abtretung übertragen.
Literatur: Übergang der Vormerkung nach §401 ist gesetzlich nicht rechtsgeschäftlich; §§892f. nicht anwendbar
BGH: Übergang der Vormerkung steht in engem Zusammenhang mit rechtsgeschäftlichem Forderungserwerb (Anwendung §892, 893 2. Var.)
Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung, aber bösgläubigkeit im Zeitpunkt der Auflassung:
Vormerkung führt zwar zur Abwehr der Unmöglichkeit gem. §275, ist Berechtigter aber bösgläubig bzgl. der Berechtigung des Übertragenen, kann Anspruchserfüllung wieder nach §275 unmöglich sein.
- große Lösung: Vorverlagerung der gutgläubigkeit
- redlicher Vormerkungserwerb maßgeblich
- Vormerkung schützt auch hier vor anderen Hindernissen des Rechtswerwerbs, nur so effizient; Verkehrsschutz
- Vormerkung soll bedingte Auflassung ersetzen, aber bei anderen bedingten Verfügungen ist bösgläubigkeit nach Eintragung auch unerheblich
- kleine Lösung: Keine Vorverlagerung
- Vormerkung soll vor Zwischenverfügungen schützen, nicht Erwerbsschutz
Durchsetzung der Vormerkung bei gutgläubigem Erwerb
Wird Vormerkung gutgläubig erworben, dann richtet sich Vormerkung gegen richtigen Eigentümer!
-> §888 lediglich gegen Bucheigentümer direkt
m. M.: materialrechtliche Zustimmung gem. §185 erfoderlicht, Anspruch aus §888 analog
m. M.: Anspruch auf Abgabe der Auflassungserklärung §888 analog
h. M.: §883 II analog anzuwenden, denn bösgläunigkeit des Berechtigten wirkt wie Zwischenverfügung
- > wahrer Eigentümer bleibt außen vor
Begründung einer Vormerkung
Begründung nach §§883 I, 885 I
I. zu sichernder Schuldrechtlicher Anspruch
II. Bewilligung der Vormerkung/Eintragung
III. Eintragung der Vormerkung
Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
§888 I
I. Anspruchsteller ist Inhaber einer wirksamen Vormerkung
II. Verfügung die Erwerb des Anspruchsgegners begründet ist relativ unwirksam gem. §883 II
III. Erforderlichkeit der Zustimmung
Wirkung der Vormerkung auf Miet- und Pachtvereinbarungen
P: Miete/Pacht sind grds. Schuldrechtlich, können aber gem. §566 I dingliche Wirkung entfalten:
h.M.: relative Unwirksamkeit nach §893 II, dingliche Wirkung steht Anspruch auf unbelastete Einräumung des Eigentums entgegen, sogat dingliches Wohnrecht wäre relativ unwirksam