§1 Sachbegriff Flashcards
Sache
Sachen sind gem. §90 BGB nur körperliche Gegenstände, also unpersönliche, für sich bestehende, körperliche und beherrschbare Stücke der Natur
Grundstücke als Sachen
Grundstücke sind von anderen abgegrenzte und katastermäßig erfasste Teile der Erdoberfläche und mithin körperlich.
Bestandteile/Wesentliche Bestandteile
Bestandteile sind die Teile aus denen eine zusammengesetzte Sache besteht. Wesentlich sind solche Teile, wenn eine Trennung faktisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre.
Bei Grundstücken gem. §94 alle Teile, die mit dem Grund fest verbunden sind und auf unbestimmte Zeit sein sollen.
Scheinbestandteile
Bestandteile eines Grundstücks die nur vorübergehend mit dem Grund verbunden sind und gem. §95 keine wesentlichen Bestandteile dessen sind.
Früchte
Früchte sind unmittelbare und mittelbare Erträge aus einer Sache und gem. §100 Teil der Nutzungen aus der Sache.
Zubehör
Zubehör ist kein Bestandteil einer Sache, aber es dient deren wirtschaftlichen Zweck und ist grds. rechtlich mit ihr verbunden. Zweckmäßigkeit ermittelt sich nach Verkehrsanschauung.