§3 Besitz Flashcards
Sinn des Besitzschutzes
Sauvigny: Eingriffe in die tatsächliche Besitzordnung verletzen das staatliche Gewaltmonopol und daher über gerichtliche Kanäle zu lenken.
Jhering: Der Besitzschutz ist vorgelagerter Schutz des Eigentümers.
Publizitätsfunktion: Von tatsächlicher Herrschaft wird auf Rechtliche geschlossen.
Schutzfunktion: Bestizter kann sich gegen Störung und Entzug wehren.
Kontinuitätsfunktion: Besitzrecht ist nicht abhängig vom Eigentum, Besitzer kann gegen Eigentümer schützenswert sein.
Rechtsnatur des Besitzes
Der Besitz beschreibt grds. rein tatsächliche Verhältnisse. Er ist allerdings übertragbar und geschützt und mithin eine Rechtsposition. Fraglich ist, ob es ein subjektives Recht ist.
Pro:
+ eigene REchtsposition
Contra: Nur Recht zum Besitz
+ i.C. auch unrechtmäßiger Besitzer durch §§859ff. geschützt
+ Recht zum Besitz gegen §985 notwendig
Der Besitz
Besitz ist gem. §854 I die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Sache, also die Möglichkeit auf Sache einzuwirken und andere von Einwirkung auszuschließen.
In Zweifelsfällen kann auch die Verkehrsanschauung entscheidend sein.
Wille und Besitz
Eigene Gewaltausübung zumindest nicht gegen den eigenen, natürlichen Willen möglich. Ein genereller Besitzwille wird bzgl. Sachen im eigenen Herrschaftsbereich angenommen.
Derivativer Besitzerwerb
Besitz kann gem. §854 II auch nur durch Einigung erworben werden, wenn die Möglichkeit zur Herrschaftsausübung besteht.
P: Besitzverlust
Willentliche und freiwillige Aufgabe des Besitzes
- Aufgabewille reicht
+ Besitz ist vom natürlichen Willen getragen - Aufgabeakt/Aufgabeerklärung notwendig
+ Publitzitätsprinzip des Sachenrechts
+ auch zur Aufnahme Aktion erforderlich
+ Erklärung könnte ausreichen!
Eigenbesitzer/Fremdbesitzer
Eigenbesitzer ist, wer die Sache als eigene Besitzt. Fremdbesitzer ist, wer einen Anderen als übergeordnet im Besitz anerkennt.
-> Herrschaftswille ausschlaggebend
Besitzdiener §855
Person, die tatsächliche Gewalt über Sache für einen anderen ausübt und zwar im Rahmen eines sozialen Abhängigkeits-/Unterordnungsverhältnis.
-> Besitzherren wird Besitz zugerechnet
Bösgläubiger Besitzdiener
Gutgläubiger Erwerb des Besitzherren möglich, trotz bösgläubigem Besitzdiener?
- §831 analog: Zurechnung, wenn im Verkehr übliche Sorgfalt bei Ausübung nicht beobachtet
- deliktische Vorschrift für Rechtsgüterschutz
- Anwendung für §990?
- §166 analog: Zurechnung wie bei Vertreter?
+ Verhalten des BD beruht auf Verhalten des Herren
+ Verkehrsgüterschutz - Besitzdiener für §§932ff. unbeachtlich?
+ es kommt auf den guten Glauben bzgl. der Eigentümerstellung an - Besitzerwerb kann für guten Glauben der maßgebliche Zeitpunkt sein
-> Frage so nicht, wenn Besitzerwerb zuerst und danach gutgläubig Einigung! - Herr bedient sich Besitzdieners im Rechtsverkehr und könnte sich so Risiko des bösen Glaubens entziehen
Mittelbarer Besitz §868
Besitzer ist auch, wer ohne tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Besitzmittlungsverhältnis mit dem unmittelbaren Besitzer verbunden ist.
Besitzmittlungsverhältnis
Vorübergehendes Rechtsverhältnis zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitzer in dem ersterer den Anderen als übergeordnet anerkennt.
ANERKENNUNG zentral
Verbotene Eigenmacht
Objektiver Entzug oder Störung des Besitzes. Nur ausgeschlossen, wenn sie dem Willen des unmittelbaren Besitzers entspricht.
-> Folge ist Fehlerhaftigkeit des Besitzes
§859 I: Besitzwehr
Spezielles Verteidigungsrecht
I. Handelnde Person ist Besitzer/Besitzdiener §860
II. Handlung gegen verbotene Eigenmacht
III. andauernde Gefahr
IV. angemessene Verteidigunshandlung
§859 II: Besitzkehr
Verfolgungsrecht
I. Handelnde Person ist Besitzer/Besitzdiener §860
II. Handlung gegen verbotene Eigenmacht
III. Ertappen auf frischer Tat oder während Verfoglung
IV. angemessene Verteidigunshandlung
§861: Herausgabeanspruch
I. Besitzer
II. Gegner ist objektiver Besitzentzieher
III. Verbotene Eigenmacht
EInreden:
- keine verbotene Eigenmacht
- Besitz des Klägers fehlerhaft
- NICHT: Recht zum Besitz!