§2 Grundsätze des Sachenrechts Flashcards
Absolute Rechte
Dingliche Rechte wirken “erga omnes” also für jeden und können gegen jeden durchgesetzt werden. Rechte aus SV gelten hingegen nur “inter partes”.
Numerus Clausus/Typenzwang
Dingliche Rechte sind umfassend geregelt und nicht der parteiautonomen Bestimmung zugänglich.
- > Vertrauen auf dingliche Rechte
- > Schutz des Rechtsverkehrs
Spezialitätsgrundsatz
Jeder selbstständigen Sache entspricht ein gesondertes Eigentumsrecht.
-> Erkennbarkeit des dinglichen Rechts im RV
Bestimmtheitsgrundsatz
Inhalt der dinglichen Rechte muss genau bestimmt sein.
-> Erkennbarkeit des dinglichen Rechts im RV
Publizitätsprinzip
Die dingliche Rechtslage soll für Jeden erkennbar sein.
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Das schuldrechtliche Verpflichtungs- und das dingliche Verfügungsgeschäft werden als Verträge verschiedenen Inhalts streng voneinander getrennt. Sie sind auch in ihrer Wirkung abstrakt voneinander.