Hypothek Flashcards
§1155 und der Briefbesitz
Der Gutglaubensschutz nach §1155 kommt nur dem Besitzer des Hypothekenbriefes zugute. Anerkannt sind mittelbarer und unmittelbarer Besitz.
P: Besitzverschaffungsmacht
+ m.M.
BVM genügt für §932 und §1154
- h.M.
+ Wortlaut fordert Besitz
+ §1155 dient dem Gutglaubensschutz von dinglichen Rechten (anders §§932, 1154),
+ Besitz ist einziger Anknüpfungspunkt für Gutglaubensschutz
+ Besitz an Hypothekenbriefe wird grds. nicht anderen überlassen (anders §932)
§1155: Unterbrechung der Kette
Nach §1155 ist jener in seinem guten Glauben geschützt, der durch eine ununterbrochene Kette an beglaubigten Abtretungserklärungen seinen Erwerb auf den eingetragenen zurückführen kann. Was wenn Kette durch lediglich Privatschrift nach §1154 I 1 durchbrochen?
h.M.: Anwendung des §1155, wenn der privatschriftlich zedierende wirksam erworben hat
+ mit Berechtigtem entsteht neue Kette
+ nicht beurkundete Abtretung war wirksam, gutglaubensschutz bleibt erhalten (Ratio)
- gegen Wortlaut
m.M. Ende des Schutzes
+ Wortlaut
+ §1155 dient der Umlauffähigkeit des Hypothekenbriefes; Verkehrsfähigkeit entfällt sobald ein Glied nicht beurkundet
§1155: gefälschte Urkunde
Schutz nach §1155 knüpft an ungebrochene Kette von Abtretungserklärungen an. Auch Erwerber geschützt, wenn eine Urkunde gefälscht?
h.M.: Schutz, wenn Fälschung äußerlich nicht erkennbar
+ Guter Glaube besteht
- Beglaubigung dient der Richtigkeitsgewähr der Abtretungskette
m.M.: bloßer Anschein keine Basis für Vertrauen
+ ist Urkunde gefälscht, besteht keine objektive Rechtsscheindsgrundlage
+ Schutz des Eigentümers, der Rechtsschein nicht gesetzt hat
a.A.: nur notarielle Beglaubigung muss echt sein
+ Rechtsverkehrsinteresse, auf Echtheit der beglaubigten Urkunde kann vertraut werden
Ersterwerb einer Hypothek
Erwerb durch Bestellung gem. §§873 I, 1113 I, 1115 I, 1116 I, II, 1117 I
I. Einigung §§873 I, 1113 I II. Eintragung §§873 I, 1115 I III. Einigsein §873 I IV. Briefübergabe §1116 I, 1117 I oder Ausschluss §1116 II V. Berechtigung VI. zu sichernde Forderung
Übertragung einer Briefhypothek
Übertragung nach §§398 S.1, 1154 I, 401 I, 1153 I, 1117 I
I. Einigung §§398 S.1, 1153 I
II. schriftliche Abtretungserklärung 1154 I
II. Briefübergabe §1154 I S.1, 1117 I
III. Berechtigung des Zedenten
Übertragung einer Buchhypothek
Übertragung nach §§ 389, 1153 I, 401, 1154 III, 873 I
I. Abtretung der Forderung §§398
II.Einigung und Eintragung im Grundbuch §§1154 III, 873 I
III Berechtigung
Bestellung einer Briefgrundschuld
Entstehen durch §§873 I, 1191, 1192 I, 1115 I Hs.1, 1116 I 1117 I
I. Einigung über Bestellung §§873 I, 1191
II. Eintragung §873 I, 1192 I, 1115 I Hs.1
III. Briefübergabe §§1192 I, 1117 I
IV. Berechtigung
Bestellung einer Buchgrundschuld
Entstehen durch §§873 I, 1191, 1192 I, 1115 I Hs. 1, 1116 II
I. Einigung über Bestellung §§873 I, 1191
II. Ausschluss des Briefes §§873 I, 1192 I, 1116 II
III. Eintragung §§873 I, 1192 I, 1115 I, 1116 II S.3
IV. Berechtigung
Übertragung der Briefgrundschuld
Erwerb/ Verlust nach §§398 S.1, 413, 1192 I, 1154 I 1
I. Grundschuldabtretung gem. §§398 S.1, 413, 1192 I, 1154 I 1 (
II. Briefübergabe §§1192 I, 1154 I 1
III. Berechtigung
Übertragung der Buchgrundschuld
Erwerb/ Verlust nach §§398, 413, 1192 I, 1154 III, 873 I
I. Grundschuldabtretung gem. §§398 S.1, 413, 1192 I, 1154 III, 873 I
II. Eintragung gem. 1192 I, 1154 III, 873 I
III. Berechtigung
Fallgruppen: Gutgläubiger Erwerb der Hypothek
I: Forderung besteht, Verfügung durch Nichtberechtigten
-> §892 I S.1
II: Forderung wird übertragen, Hypothek nur eingetragen
-> §892 I S.1
III: Forderung geht später unter, Hypothek eingetragen
-> §§1138, 892 Fiktion
IV: Forderung bestand nie, Hypothek eingetragen
-> §§1138, 892 Fiktion
Forderungsgläubiger und Hypothekar nicht identisch
Auseinanderfallen von Hypothek und Forderung
- Forderung muss entstanden sein
- Hypothek könnte gem. §§1138, 892 I übergehen
- Forderungen gehen nicht gutgläubig über!
P: Doppelte Schuld? Forderung könnte aber Hypothek folgen
- Trennungstheorie \+ gutgläubiger Erwerb möglich - doppelte Schuld \+ Schutz nach §§1161, 1160; 1167, 1144 - Schutz unzureichend, Eigentümer-Schuldner müsste wirkliche Rechtslage kennen
- Forderung zieht Hypothek
+ §1153 direkt
+ keine doppelte Schuld - gegen §§1138, 892, gutgläubiger Erwerb gerade möglich
- Mitreißtheorie (§1153) \+ keine doppelte Schuld \+ Interessengerecht \+ Gedanke des §1153 - gegen 1138 - Akzessorietät gibt dies nicht her
Abtretung der Sicherungsgrundschuld
Fall des §399 Alt. 2?
Keine Trennung:
- Abtretung vor Sicherungsfall
- Sicherungszweck darf nicht gefährdet werden
- Abtretung nach Sicherungsfall
- Zedent muss Sicherstellen, dass Haftung nicht höher
Trennung
- Abtretung vor Sicherungsfall: P: Rückabwicklung
- generelles Abtretungsverbot
+ keine Gefährdung der Rückübereignung
+ Sperre ist Vertrag immanent - nur ausdrückliche Verbote
+ Sicherungsabrede hat keine dingliche Wirkung
+ Grundschuld ist keine Hypothek - Abtretung nach Sicherungsfall
- Zedent muss Sicherstellen, dass Haftung nicht Höher
Form der Forderungsübertragung - Grundschuld
- Abtretung nach §389 S.1 (Einigung)
- §1153 II nicht auf Forderung anwendbar
- §1154 I dient nur Verhinderung formloser Hypothekenübertragung, kein Bedürfnis bei GS
- Grundschuldübertragung selbst formbedürftig
- formlose Abtretung
Unterlassene Eintragung der Buchhypothek
§1116 II: Buchhypothek entsteht nicht mangels Eintr.
Briefausstellung: Soll eher Briefhypothek entstehen als keine?