§4 Allgemeines Liegenschaftsrecht Flashcards
Aufgaben des Grundbuchs
- Grundbucheintragung dient Publizität, Besitz ungeeignet
- Vermeidung von Verfügungen Nichtberechtigter
- Sicherung des Rechtsverkehrs
Begründung/Übertragung von Grundstücksrechten
§873: Grundstücksrechte werden durch Einigung und Eintragung begründet. Die Einigung erfolgt gem. §925 in Form der Auflassung.
P: Voraussetzungen des dinglichen Vertrages gem. §873
Rechtsfolge erst durch Einigung und Eintragung zusammen:
M1: Vertrag benötigt Eintragung
+beides notwendig für Rechtsfolge
h.M.: Vertrag kommt schon mit Einigung zustande
+ Verträge sind grds. Einigungen, keine Erweiterung
+ Vertragsregeln nur für Einigung passend
+Vertragsmängel nicht von Eintragung abhängig
P: Auswirkungen des Nichtbestehens einer Forderung auf vollzogenen Wechsel des Rangverhältnisses
Gewechselt wurden zwei Rangpositionen, eine davon bestand jedoch nicht!
Fall I: Zurückgetretene Forderung bestand nicht
-> gutgläubiger Erwerb der neuen, besseren Position
+ Position war im Grundbuch eingetragen
+ auch Zwischenrechte gingen von Bestehen aus; kein Schutz des bösen Glaubens
? Anwendung der §§892, 893 auf Rangtausch
Fall II: Vorgetretenes Recht ist erloschen
-> zurückgetretenes Recht kehrt auf alte Position zurück
+ Position bereits vorher innegehabt, eingenommene Position bestand nicht
+ Vorrücken aller anderen Rechte ist ungerechtfertigte Bereicherung
Vormerkung
Die Vormerkung ist die eingetragene Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruches auf die Vornahme dinglicher Ansprüche
Ersterwerb einer Vormerkung
I. Bestehen der Forderung
II. Bewilligung der Vormerkung gem. §885 I
III. Eintragung
IV. Berechtigung - P: gutgläubiger Ersterwerb
Zweiterwerb einer Vormerkung
Vormerkung ist streng akzessorisch und geht mit Abtretung der Forderung über
I: Wirksamer Abtretungsvertrag gem. §401
II. Kein Ausschluss der Abtretung
III: Berechtigung - P: Gutgläubiger Zweiterwerb
Der Gutgläubige Ersterwerb
I. Möglichkeit des Ersterwerbs
Der Gutgläubige Ersterwerb
I. Möglichkeit des Ersterwerbs
Anspruch auf Zustimmung nach §888
I. relative Unwirksamkeit des Eigentumserwerbs nach §883 II
- Wirksame Vormerkung
- Vereitelung des gesicherten Anspruchs
II. Notwendigkeit der Eintragung/Löschung