Vorlesung Mitschrieb Flashcards
Wiederholung
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
Objektiver Sorgfalstpflichtverstoß
Vertrauensgrundsatz
Beteiligungsform
Die Beteiligungsformen
Vorgehen bei Abgrenzung Täterschaft-Teilnahme
- Kommt wegen der Deliktsstruktur nur ein bestimmter Kreis als Täter in Betracht?
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Sondergebiet
Täter kann nur sein, wer die besondere Subjektsqualität aufweist, vgl. §§ 331 ff. StGB
Pflichtdelikt
Täter kann nur sein, wer die besondere Pflichtenstellung innehat, vgl. § 266 StGB
Eigenhändiges Delikt
Täter kann nur sein, wer die beschriebene Tathandlung persönlich ausführt, vgl. §§ 153 f. StGB
Delikte mit überschießender Innentendenz
Täter kann nur sein, wer die besondere subjektive Voraussetzung mitbringt, vgl. § 242 StGB
Unechtes Unterlassungsdelikt
Täter kann nur sein, wer die Garantenstellung aufweist, vgl. § 16 StGB
Zentrale Norm aus GG für Strafrecht
Art. 103 II
- Rückwirkungsverbot etc.
Abgrenzung bei Allgemeindelikten
Schnittstelle zwischen subjektiver und objektiver Theorie
Materiell-objektive Tatherrschaftlehre
Gemäßigt subjektive Theorie
Badewannenfall
Mutter, die Kinder ertränkt hat
- nicht Täterin
- hat sich Wille der Mutter gebeugt
- Mutter = Täterin
-> nicht relevant wer ausgeführt, sondern wer wollte
Extrem-subjektive Theorie
Täter ist, wer die Tat als eigene will, Teilnehmer, wer sie als fremde will.
- Ich will die Tat als eigene
- Ich will die Tat als fremde
Relativierung der extrem subjektiven Sichtweise
BGHSt 8, 393
Wer mit eigener Hand einen Menschen tötet, ist grundsätzlich auch dann Täter, wenn er es unter Einfluss einer anderen Person oder auch in deren Interessen handelt.
Rechtsfigur Täter hinter dem Täter
= Drahtzieher, Auftraggeber
- besonders wichtig zu NS Zeiten
- Mitglieder des KGB
-> Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft
Gemäßigte subjektive Theorie
Heutige Rspr.
Bloßer Täterwille nicht ausreichend
-> Objektivierung erforderlich
- Grad des eigene Interesses am Taterfolg
- Umfang der Tatbeteiligung
- Tatherrschaft oder Wille zur Tatherrschaft
Formal objektive Theorie
Täter ist, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt.
- Organisator von Mord nicht strafbar
- Nur Handlanger
Materiell-objektive Tatherrschaftslehre (h.L.)
Täter = Zentralgestalt mit Tatherrschaft
DEF.: Das vom Vorsatz umfasste „In-den-Händen-Halten“ des Geschehensablaufs
-> Wenn man entsprechend seinen Vorstellungen Tatausführung zu Vollendung bringen kann oder hemmen kann
Teilnehmer = Randfigur ohne Tatherrschaft
Abgrenzung bei Unterlassungsdelikten
Abgrenzung beim Zusammentreffen eines Handelnden Nicht-Garanten und eines unterlassenden Garanten
- Gleichbehandlungstheorie
- Tätertheorie
- Teilnahmetheorie
- Differenzierende Theorie
Wen zuerst prüfen
Den Tatnächsten
- Handelnden Nicht Garant
Gleichbehandlungstheorie
Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
Tätertheorie
Unterlassener Garant = Täter
Teilnahmetheorie
Zu bevorzugen
Unterlassender Garant immer nur Teilnehmer
Differenzierende Theorie
Beschützergaranten -> Täterschaft
(Immer noch besonders, weil sich kümmern)
Überwachergaranten -> Teilnahme
(Haben nur Gefahrenquellen zu überwachen)
Alleintäterschaft
§ 25 I Alt. 1 StGB
Mittäter
§ 25 II StGB
Voraussetzungen
- gemeinsamer Tatentschluss (normaler Vorsatz), vollen subj. TB
- gemeinschaftliche Begehung
Gemeinsamer Tatentschluss
Einverständnis jedes Beteiligten mit dem gemeinsamen täterschaftlichen Vorgehen.
- Ausreichend: konkludentes Einverständnis
- Nicht ausreichend: bloße Billigung, Verdeckung oder schlichtes Ausnutzen des Vorgehens eines anderen
Exzess (= 2 Personen entschließen sich zu Diebstahl)
- eine Person nimmt zur Sicherheit Waffe mit
- sagt es der anderen Person aber nicht
- alles erfüllt außer bei sich führen von Waffe
-> Was machen?
- nur Person zurechnen die Waffe bei sich führt?
- Mittäterschaft § 242 -> Diebstahl mit Waffen nur für eine Person
Gemeinsamer Tatentschluss - Sukzessive Mittäterschaft
Versuchsstadium
Vollendung
Beendigungsstadium
C hilft A&B nach Raub mit LKW, ist bei ihm aber nicht dabei
- In welchem Stadium ist C hinzugetreten?
- C trat zwischen Vollendung und Beendigung dazu
- Hilfestellung im Beendigungsstadium
- Sukzessiv (=Nachfolgende) -> T mit Mittäterschaft bestraft
- h.L.: Hilfestellung war keine Mittäterschaft
-> war nicht an Tatausführung beteiligt - war vorbei als Sache weggenommen war
-> Tat vollendet - wer später noch auf Bildfläche tritt, sondern Konstellation der Begünstigung § 257
Beendigung
Endgültig Rechtsgutsverletzung gesichert abgeschlossen.
Rspr. Lässt bis hier zu
Gemeinschaftliche Tatbegehung
Mittäter kann nur sein, wer auch einen als täterschaftliche Begehung zu wertenden Tatbeitrag erbringt.
-> bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
Subj.: Tatentschluss
Obj.: s.o.
-> Mittäterschaft