Vorlesung Mitschrieb Flashcards

1
Q

Wiederholung

A

Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
Objektiver Sorgfalstpflichtverstoß
Vertrauensgrundsatz
Beteiligungsform

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2
Q

Die Beteiligungsformen
Vorgehen bei Abgrenzung Täterschaft-Teilnahme

A
  1. Kommt wegen der Deliktsstruktur nur ein bestimmter Kreis als Täter in Betracht?
    2
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3
Q

Sondergebiet

A

Täter kann nur sein, wer die besondere Subjektsqualität aufweist, vgl. §§ 331 ff. StGB

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4
Q

Pflichtdelikt

A

Täter kann nur sein, wer die besondere Pflichtenstellung innehat, vgl. § 266 StGB

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5
Q

Eigenhändiges Delikt

A

Täter kann nur sein, wer die beschriebene Tathandlung persönlich ausführt, vgl. §§ 153 f. StGB

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6
Q

Delikte mit überschießender Innentendenz

A

Täter kann nur sein, wer die besondere subjektive Voraussetzung mitbringt, vgl. § 242 StGB

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7
Q

Unechtes Unterlassungsdelikt

A

Täter kann nur sein, wer die Garantenstellung aufweist, vgl. § 16 StGB

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8
Q

Zentrale Norm aus GG für Strafrecht

A

Art. 103 II
- Rückwirkungsverbot etc.

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9
Q

Abgrenzung bei Allgemeindelikten

A

Schnittstelle zwischen subjektiver und objektiver Theorie

Materiell-objektive Tatherrschaftlehre
Gemäßigt subjektive Theorie

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10
Q

Badewannenfall

A

Mutter, die Kinder ertränkt hat
- nicht Täterin
- hat sich Wille der Mutter gebeugt
- Mutter = Täterin

-> nicht relevant wer ausgeführt, sondern wer wollte

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11
Q

Extrem-subjektive Theorie

A

Täter ist, wer die Tat als eigene will, Teilnehmer, wer sie als fremde will.

  • Ich will die Tat als eigene
  • Ich will die Tat als fremde
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12
Q

Relativierung der extrem subjektiven Sichtweise
BGHSt 8, 393

A

Wer mit eigener Hand einen Menschen tötet, ist grundsätzlich auch dann Täter, wenn er es unter Einfluss einer anderen Person oder auch in deren Interessen handelt.

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13
Q

Rechtsfigur Täter hinter dem Täter

A

= Drahtzieher, Auftraggeber
- besonders wichtig zu NS Zeiten
- Mitglieder des KGB
-> Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft

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14
Q

Gemäßigte subjektive Theorie
Heutige Rspr.

A

Bloßer Täterwille nicht ausreichend
-> Objektivierung erforderlich

  • Grad des eigene Interesses am Taterfolg
  • Umfang der Tatbeteiligung
  • Tatherrschaft oder Wille zur Tatherrschaft
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15
Q

Formal objektive Theorie

A

Täter ist, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt.

  • Organisator von Mord nicht strafbar
  • Nur Handlanger
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16
Q

Materiell-objektive Tatherrschaftslehre (h.L.)

A

Täter = Zentralgestalt mit Tatherrschaft
DEF.: Das vom Vorsatz umfasste „In-den-Händen-Halten“ des Geschehensablaufs
-> Wenn man entsprechend seinen Vorstellungen Tatausführung zu Vollendung bringen kann oder hemmen kann

Teilnehmer = Randfigur ohne Tatherrschaft

17
Q

Abgrenzung bei Unterlassungsdelikten

A

Abgrenzung beim Zusammentreffen eines Handelnden Nicht-Garanten und eines unterlassenden Garanten

  • Gleichbehandlungstheorie
  • Tätertheorie
  • Teilnahmetheorie
  • Differenzierende Theorie
18
Q

Wen zuerst prüfen

A

Den Tatnächsten
- Handelnden Nicht Garant

19
Q

Gleichbehandlungstheorie

A

Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

20
Q

Tätertheorie

A

Unterlassener Garant = Täter

21
Q

Teilnahmetheorie
Zu bevorzugen

A

Unterlassender Garant immer nur Teilnehmer

22
Q

Differenzierende Theorie

A

Beschützergaranten -> Täterschaft
(Immer noch besonders, weil sich kümmern)
Überwachergaranten -> Teilnahme
(Haben nur Gefahrenquellen zu überwachen)

23
Q

Alleintäterschaft

A

§ 25 I Alt. 1 StGB

24
Q

Mittäter

A

§ 25 II StGB

Voraussetzungen
- gemeinsamer Tatentschluss (normaler Vorsatz), vollen subj. TB
- gemeinschaftliche Begehung

25
Q

Gemeinsamer Tatentschluss

A

Einverständnis jedes Beteiligten mit dem gemeinsamen täterschaftlichen Vorgehen.

  • Ausreichend: konkludentes Einverständnis
  • Nicht ausreichend: bloße Billigung, Verdeckung oder schlichtes Ausnutzen des Vorgehens eines anderen

Exzess (= 2 Personen entschließen sich zu Diebstahl)
- eine Person nimmt zur Sicherheit Waffe mit
- sagt es der anderen Person aber nicht
- alles erfüllt außer bei sich führen von Waffe
-> Was machen?
- nur Person zurechnen die Waffe bei sich führt?
- Mittäterschaft § 242 -> Diebstahl mit Waffen nur für eine Person

26
Q

Gemeinsamer Tatentschluss - Sukzessive Mittäterschaft

A

Versuchsstadium
Vollendung
Beendigungsstadium

C hilft A&B nach Raub mit LKW, ist bei ihm aber nicht dabei

  • In welchem Stadium ist C hinzugetreten?
  • C trat zwischen Vollendung und Beendigung dazu
  • Hilfestellung im Beendigungsstadium
  • Sukzessiv (=Nachfolgende) -> T mit Mittäterschaft bestraft
  • h.L.: Hilfestellung war keine Mittäterschaft
    -> war nicht an Tatausführung beteiligt
  • war vorbei als Sache weggenommen war
    -> Tat vollendet
  • wer später noch auf Bildfläche tritt, sondern Konstellation der Begünstigung § 257
27
Q

Beendigung

A

Endgültig Rechtsgutsverletzung gesichert abgeschlossen.
Rspr. Lässt bis hier zu

28
Q

Gemeinschaftliche Tatbegehung

A

Mittäter kann nur sein, wer auch einen als täterschaftliche Begehung zu wertenden Tatbeitrag erbringt.
-> bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Subj.: Tatentschluss
Obj.: s.o.
-> Mittäterschaft