Strafrecht AG Flashcards
Das StGB
Allgemeiner Teil = Rechtsnormen, die für alle Tatbestände des Besonderen Teils gelten
Allgemeiner Teil (§§ 1-79b)
Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, z.B.:
- Geltung des deutschen Strafrechts
- Vorsatz
- Fahrlässigkeit
- Irrtum
- Versuch
- Rücktritt
- Rechtfertigung
- Täterschaft und Teilnahme
- Unterlassen
Generelle Aussagen über die Rechtsfolgen strafbaren Verhaltens
- (Strafen/Maßregeln der Besserung und Sicherung)
Besonderer Teil (§§ 80-358)
Auflistung der einzelnen Straftaten (inkl. der Strafandrohung); innerhalb des BT geordnet nach Rechtsgütern
Individualrechtsgüter
- Rechtsgüter des Einzelnen
Bsp.: Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum
Universal-/Kolletivrechtsgüter
- Rechtsgüter der Allgemeinheit
Bsp.: Staatsschutz, Rechtspflege, Geldverkehr
Aufbau der Strafnormen: Tatbestand -> Rechtsfolge
Rechtsgüter
Rechtlich anerkannte Interessen des Einzelnen oder der Allgemeinheit, die wegen der besonderen Bedeutung für die Gesellschaft Rechtsschutz genießen
Dreigliedriger Deliktsaufbau
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tathandlung, Tatobjekt, Taterfolg
- Kausalität
- Objektive Zurechnung
=> Umstände, die das äußere Erscheinungsbild einer Tat bestimmen - Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- besondere subjektive Tatbestandsmerkmale, insbesondere Absichten
=> Umstände, die psychisch-seelischen Bereich und Vorstellungswelt des Täters angehören
II. Rechtswidrigkeit
- liegt grundsätzlich vor
-> Rechtswidrigkeit werde durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert
Ausnahme: Rechtfertigungsgründe (z.B. §§ 32, 34) -> ! § 33 StGB kein Rechtfertigungsgrund
III. Schuld
- Schuldfähigkeit, §§ 19-21
- Fehlen von Entschuldigungsgründen, §§ 33, 35
- kein relevanter Irrtum, §17
Wortlaut Auslegung im Strafrecht
Wortlaut bildet die absolute Grenze zulässiger Auslegung
- Auslegung, die mit dem Wortlaut nicht in Einklang zubringen ist - wenn auch alle anderen Auslegungsmethoden das Ergebnis tragen => im Strafrecht wegen Art. 103 II GG absolut unzulässig und verfassungswidrig
Übersicht Kausalität
Zusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg erforderlich
-> Kausalität und objektive Zurechnung stellen fest, wie der Zusammenhang beschaffen sein muss
Herrschende Theorien
Kausalität
Äquivalenztheorie
Jeder Umstand, der zum Eintritt des Erfolgs führt, stellt eine Ursache dar (Gleichwertigkeit aller Bedingungen)
Herrschende Theorien
Kausalität
Conditio sine qua non- Formel
Ursächlich ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Herrschende Theorien
Kausalität
Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung
Ein Verhalten ist dann ursächlich für den Erfolg, wenn dieser Erfolg, mit dem Verhalten durch eine Reihe von Veränderungen (natur)gesetzmäßig verbunden ist.
Problemfälle
Kausalität
Alternative Kausalität
Bsp.: T1 und T2 geben O unabhängig voneinander eine jeweils tödlich wirkende Menge Gift -> O stirbt
Problem:
- 2 Ursachen führen zum selben Erfolg
-> jede Ursache kann alternativ (einzeln), aber nicht kumulativ (zusammen) weggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele
Folge:
Beide Täter wären in Bezug auf das vollendete Delikt nach der csqn-Formel straflos
Lösung:
Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede ursächlich, sog. modifizierte csqn-Formel.
-> also sind beide strafbar
=> Lehre der gesetzmäßigen Bedingung kommt zum gleichen Ergebnis, da beide Gifte im Körper des O wirksam werden
Problemfälle
Kausalität
Kumulative Kausalität
Bsp.: T1 und T2 geben in den Kaffee des O jeweils eine für sich nicht tödlich wirkende Dosis Gift, ohne von der Tat des anderen zu wissen. O stirbt an der Gesamtdosis.
Problem:
- 2 Ursachen führen ebenfalls zum konkreten Erfolg, aber nur durch das Zusammenwirken beider Ursachen. Jede allein würde nicht zum Erfolg führen.
Folge:
=> beide kausal, da weder die Handlung des einen, noch die des anderen hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele
- im Sinne der Lehrer von der gesetzmäßigen Bedingung beide Giftmengen mit dem Tod des O naturgesetzmäßig verbunden
Lösung:
- nicht im Rahmen der Kausalität, sondern im Rahmen der objektiven Zurechnung
-> Tatbeitrag des einen kann dem anderen nicht zugerechnet werden -> Risikozusammenhang fehlt
=> beide kausal, aber mangels objektiver Zurechnung nur strafbar wegen versuchten Totschlags und vollendeter Körperverletzung
Problemfälle
Kausalität
Überholende bzw. abbrechende Kausalität
Bsp.: T1 vergiftet O. Bevor O an der Vergiftung stirbt, wird er von T2 erschossen
Problem:
Täter setzt Ursache für einen Erfolg, BEVOR sich dieser Erfolg realisieren kann, setzt ein 2. Täter eine NEUE Ursache, die einen früheren Erfolgseintritt bewirkt.
Folge:
Denkt man die Vergiftungshandlung des T1 weg, wäre O dennoch an dem Schuss des T2 gestorben.
Lösung:
=> Kausal ist die Ursache, die zum konkreten Erfolg geführt hat
- diese hat T2 gesetzt
-> T2 ist daher wegen vollendeter Tat zu bestrafen
=> Ursache, die T1 gesetzt hatte, wirkt nicht bis zum Tötungserfolg fort
- Kausalität abgebrochen
-> T1 nur wegen Versuchs strafbar
=> Eingreifen anderer ändert idR nicht an der Kausalität
!!AUSNAHME!!
Früherer Handlung wirkt bis zum Erfolgseintritt nicht mehr fort, weil Dritte neue Ursachenreihe eröffnet
Problemfälle
Kausalität
Hypothetische Kausalität
Bsp.: T vergiftet O, der stirbt. O wäre sowieso kurz danach an einer Krankheit gestorben.
Problem:
Erfolg wäre im selben Moment oder später auch durch eine andere Ursache eingetreten.
Folge:
Handlung des Täters könnte hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. T wäre nicht wegen des vollendeten Delikts strafbar.
Lösung:
Hypothetische Kausalverläufe bleiben unberücksichtigt (Grundformel!!)
- Verbot des Hinzudenkens von Ersatzurachen
- Auf Erfolg in konkreter Gestalt abzustellen
=> Vergiftung durch T ist also kausal
- T ist strafbar
!!=> Maßgebend für die Beurteilung der Kausalität
-> ursächliche Verbindung zwischen dem wirklichen Geschehen und dem Erfolg
-> Ursächlichkeit der realen Bewirkungshandlung wird nicht beseitigt
Objektive Zurechnung
Allgemeines
Objektiv zurechenbar = Durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg nur dann, wenn dieses Verhalten
(1) eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat (=rechtlich relevantes Risiko)
UND
(2) gerade diese Gefahr sich im konkreten Erfolg realisiert hat (=Risikozusammenhang)
=> 2 Elemente erforderlich
Funktion: Dient der Korrektur des Kausalitätsergbnisses
-> Normative Wertung wird getroffen: Kann dem Täter der Erfolg als sein Werk zugerechnet werden?
Grundformel objektive Zurechnung
P: Grenzenlose Weite des Begriffs der Kausalität
Aufgabe der objektiven Zurechnung
-> dient der Korrektur des Kausalitätsergebnisses
-> hier wird normative Wertung getroffen: Kann dem Täter der Erfolg aus sein Werkzeug zugerechnet werden?
Grundformel:
Täter muss durch SEIN VERHALTEN
-> Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen:
- Eigenverantwortliche Selbstschädigung & Selbstgefährdung des Opfers
- Dazwischentreten eines Dritten
eine RECHTLICH MISSBILLIGTE GEFAHR
- erlaubtes Risiko
- Sozialadäquanz
GESCHAFFEN ODER ERHÖHT HABEN,
- Risikoverringerung
die sich im eingetretenen Erfolg REALISIERT HAT
- Atypische Kausalverläufe
- Schutzzweck der Norm
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Sozialadäquates Verhalten/ Schaffung eines erlaubten Risikos
Bsp.:
- Normaler Straßenverkehr
- ordnungsgemäßer Betrieb einer gefährlichen Anlage
- Verkauf von scharfen Messern
-> wenn Täter sozialadäquat handelt, liegt keine rechtlich missbilligte Gefahr vor
- gilt auch, wenn der Erfolg unvorhersehbar ist
-> Ein solcher Erfolg muss von der Rechtsordnung gebilligt werden, um ein Zusammenleben überhaupt erst zu ermöglichen
Grenze: Sozialadäquanz liegt nicht mehr vor.
Freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung
Bsp.:
- Verkauf von Drogen
Straftatbestände schützen den Rechtsgutsinhaber nur vor Eingriffen Dritter, nicht aber vor sich selbst.
-> Wer bei einem anderen eine freiverantwortliche Selbstgefährdung veranlasst, ist daher straflos
Grenze: Der Handelnde überblickt das Risiko aufgrund überlegenen Wissens (oder aufgrund von Willensherrschaft) in entscheidendem Ausmaß besser als der Geschädigte
Risikoverringerung
Bsp.: T1 will auf Os Kopf schlagen, der Schlag wird aber durch das Dazwischentreten von T2 abgelenkt und trifft nur auf die Schulter des O
-> nach h.M. keine Zurechnung, wenn der Täter einen drohenden schweren Erfolgseintritt abschwächt oder zeitlich hinauszögert
- hier schafft oder erhöht der Täter kein rechtlich relevantes Risiko
Fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Bsp.: T fährt in einer Ortschaft zu schnell. Plötzlich taumelt der Betrunkene O vor sein Auto und wird tödlich verletzt. T hätte den tödlichen Unfall wahrscheinlich auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verursacht.
-> Durch das pflichtwidrige Täterverhalten begründetes Risiko schlägt sich dann nicht im Erfolg nieder
- wenn dieser auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten möglicherweise eingetreten wäre
Nach a.A.: soll bereits Risikoerhöhung durch das pflichtwidrige Verhalten zur objektiven Zurechnung führen
Atypischer Kausalverlauf
Bsp.: T verletzt den O so, dass dieser sich nicht mehr bewegen kann. Während eines darauffolgenden Gewitters wird O vom Blitz getroffen und stirbt.
=> keine Zurechnung, wenn eine ganz ungewöhnliche, atypische Schadensfälle eintritt, oder
- wenn es zu einem nicht vorhersehbaren, außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Geschehensablauf kommt
Erfolg außerhalb des Schutzzwecks der Norm
Bsp.: T fährt auf der Autobahn von Berlin nach Freiburg zu schnell. Dadurch erreicht er Freiburg eine halbe Stunde früher als geplant. Auf der Friedrichstraße überfährt er trotz zulässiger Höchstgeschwindigkeit ein Kind, das plötzlich die Straße überquerte.
- es genügt nicht jeder Verstoß gegen eine Verhaltensnorm
Rechtlich relevante Gefahr, die sich im konkreten Fall verwirklicht: => nur wenn der Täter eine gerade dem Schutz des betreffenden Rechtsguts dienende Verhaltensnorm übertritt
Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
Bsp.: P lässt pflichtwidrig ein hoch giftiges Pflanzenschutzmittel offen zu Hause liegen, mit dem seine Frau den O vergiftet.
-=> Wenn ein Dritter in den Kausalverlauf eingreift und ein neues, allein von ihm gesteuertes (h.M. vorsätzlich) Risiko setzt, das sich dann auch verwirklicht => Schaffung eines neuen Risikos durch einen Dritten
- objektive Zurechnung ausnahmsweise dann zu BEJAHEN, wenn der Täter die rechtlich relevante Gefahr durch Verletzung von Sicherheitsvorschriften schafft, die gerade dem Schutz vor Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstaten Dritter dienen
oder
- wenn das Verhalten des Dritten so spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden ist, dass es bereits als typischerweise in der Ausgangsgefahr begründet erscheint
P.: Freiverantwortliche Selbstschädigung/-gefährdung
e.A.: Exkulpationsregeln (§§ 20, 35 StGB)
-> Selbstschädigende = “Täter gegen sich selbst”
a.A.: Kriterien der Einwilligung:
- disponibles Rechtsgut
- Verfügungsberechtigung
- Einwilligungsfähigkeit
- keine wesentlichen Willensmängel
- kein Verstoß gegen die guten Sitten, § 228
-> Selbstschädigende = “Opfer seiner selbst”
Tatherrschaft über Verletzungs-/Gefährdungsakt entscheidend (Wer hält das Geschehen in den Händen?)
möglich auch: Herrschaft kraft überlegenen Wissens
Billigungstheorie (BGH)
Billigungstheorie (Rspr.)
Wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und ihn billigend in Kauf genommen/sich abgefunden hat (“na wenn schon”, v.a. auch bei Gleichgültigkeit)
-> Genügt, wenn er sich um ein erstrebten Zieles willen mit dem Erfolgseintritt abgefunden hat.
Wissenselement
- für möglich halten
Wollenselement
- Billigend in Kauf nehmen oder sich mit ihm abfinden
Übersicht Vorsatz
Definition:
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände oder kurz: WISSEN UND WOLLEN DER TATBESTANDSVERWIRKLICHUNG
Vorsatz
Wissen
- intellektuelles/kognitives Element
-> Grund: arg. e. (Umkehrschluss) § 16 I 1 StGB
Wollen
- voluntatives Element
-> Grund: Rechtfertigung der strengeren Bestrafung (bewusste Entscheidung gg. Rechtsgut durch “Wollen” mitgeprägt)
Vorsatz
Inhalt des Wissenselements
Wissen
- intellektuelles/kognitives Element
Erfordert Kenntnis der konkreten Umstände, die die Voraussetzungen des Tatbestands erfüllen.
Intensität des Wissens?
- keine ständige Reflexion erforderlich
- aber auch nicht ausreichend, wenn die konkreten Umstände bei einigem Nachdenken hätten erkannt werden können
=> “Sachgedankliches Mitbewusstsein”
Mitbewusstsein = Person ist Bewusstsein jederzeit verfügbar, wenn sie Aufmerksamkeit in entsprechende Richtung lenkt
Übersicht Vorsatzformen
Vorsatz
Vorsatz
Wissen
- intellektuelles/kognitives Element
- Sicheres Wissen oder Für möglich halten
Wollen
- voluntatives Element
- Zielgerichtetes Wollen oder “In Kauf nehmen”
=> unterschiedliche Ausprägungen der Intensität möglich -> entsprechend unterschiedliche Vorsatzformen
Übersicht Vorsatzformen
Absicht
= Dolus directus 1. Grades
Wissen
- intellektuelles/kognitives Element
- Sicheres Wissen oder Für möglich halten
-> für möglich halten ausreichend
Wollen
- voluntatives Element
-> ZIELGERICHTETES WOLLEN
Definition:
Dem Täter kommt es gerade darauf an, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Charakter: Willenselement im Vordergrund; bei Wissenselement genügt “für möglich halten” oder sogar für unwahrscheinlich halten
Definiton Absicht
= Dolus Directus 1. Grades
Definition:
Dem Täter kommt es gerade darauf an, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Übersicht Vorsatzformen
Direkter Vorsatz
= Dolus Directus 2. Grades
Wissen
- intellektuelles/kognitives Element
-> Sicheres Wissen der Erfolgsherbeiführung
Wollen
- voluntatives Element
-> Es reicht aus: “In Kauf nehmen”
- keine eigenständige Prüfung -> Täter hat sich bei sicherem Wissen stets für Erfolg entschieden, auch wenn er ihm unerwünscht sein könnte
Definition:
Täter weiß oder sieht als sicher voraus, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des Tatbestandes führt.
Charakter:
- Wissenselement im Vordergrund
- direkter Vorsatz bezieht sich häufig auf Nebenfolgen, die mit Handlungsziel zusammenhängen
Willenselement:
- Tatbestandsverwirklichung muss nicht erwünscht sein
- bei sicherem Wissen hierum, hat sich Täter aber zumindest mit ihr abgefunden
- nimmt sie in Kauf
Definition Direkter Vorsatz
= Dolus Directus 2. Grades
Definition:
Täter weiß oder sieht als sicher voraus, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des Tatbestandes führt.
Übersicht Vorsatzformen
Eventualvorsatz
= Dolus Eventualis
Wissen
- intellektuelles/kognitives Element
- Für möglich halten (konkret)
Wollen
- voluntatives Element
- “In Kauf nehmen” (h.M.)
- Erfolg “billigen”; sich mit ihm anfinden
Definition:
Täter hält es für möglich und findet sich damit ab (billigt es, nimmt es in Kauf), dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt.
Charakter
- beide Vorsatzelemente schwach ausgeprägt
P: Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit
Hintergrund:
Täter rechnet in beiden Fällen mit Möglichkeit, dass im Gesetz genannten Umstände gegeben sind und sein Verhalten den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs bewirkt
Brisanz:
Ggf. Grenze zwischen strafbarem und straflosen Verhalten
- jdfs. aber unterschiedlich strafbewehrtes Verhalten
Definition Eventualvorsatz
= Dolus Eventualis
Definition:
Täter hält es für möglich und findet sich damit ab (billigt es, nimmt es in Kauf), dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt.
Problem
Abgrenzung Dolus Eventualis - Bewusste Fahrlässigkeit
Möglichkeitstheorie:
Wenn der Täter die konkrete Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkannt und dennoch gehandelt hat.
Wahrscheinlichkeitstheorie:
Wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für wahrscheinlich, d.h. mehr als möglich, aber weniger als überwiegend wahrscheinlich hält.
Gleichgültigkeitstheorie:
Wenn der Täter die von ihm für möglich gehaltene Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf genommen hat.
Billigungstheorie (Rspr.)/ Ernstnahmetheorie
Wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und ihn billigend in Kauf genommen/sich abgefunden hat (“na wenn schon”, v.a. auch bei Gleichgültigkeit)
-> Genügt, wenn er sich um ein erstrebten Zieles willen mit dem Erfolgseintritt abgefunden hat.
Von Bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen:
Festes Vertrauen, TB-Verwirklichung zu vermeiden
(“Es wird schon gut gehen.”)
Möglichkeitstheorie
Wenn der Täter die konkrete Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkannt und dennoch gehandelt hat.
-stellt sich Erfolg als konkret möglich vor und handelt trotzdem -> Wissenselement
Wollenselement: /
Wahrscheinlichkeitstheorie
Wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für wahrscheinlich, d.h. mehr als möglich, aber weniger als überwiegend wahrscheinlich hält.
Wissenselement
- Erfolg als wahrscheinlich vorgestellt
- d.h. mehr als bloß möglich
Willenselement
/
Gleichgültigkeitstheorie
Wenn der Täter die von ihm für möglich gehaltene Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf genommen hat.
Wissenselement:
- für möglich halten
Wollenselement:
- Gleichgültig hinnehmen
- aber (-), wenn Erfolg unerwünscht und Täter hofft, dass er ausbleibt
Ernstnahmetheorie
Wissenselement:
- für möglich halten
Wollenselement:
- Die Gefahr des Erfolgseintritts ernst nehmen und sich mit ihr abfinden
Ernstnahmetheorie
Wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und ihn billigend in Kauf genommen/sich abgefunden hat (“na wenn schon”, v.a. auch bei Gleichgültigkeit)
-> Genügt, wenn er sich um ein erstrebten Zieles willen mit dem Erfolgseintritt abgefunden hat.
Struktur des Vorsatzes
Wissen & Wollen
intellektuelles Element & voluntatives Element
- Vorstellung des Töters muss die konkrete Tat in ihren Grundzügen umfassen -> sachgedankliches Mitbewusstsein ausreichend
- Vorsatz muss “bei Begehung der Tat”, vgl. §§ 16 Abs. 1 S. 1, 8 S. 1 StGB vorhanden sein
- Nicht ausreichend: vorgelagerter Vorsatz (sog. dolus antecendens) oder nachträglicher Vorsatz (dolus subsequens)
Vorsatzkenntnis
(Tatumstands- und Bedeutungskenntnis)
Deskriptive Tatbestandsmerkmale
= beschreibende Merkmale
“Beschädigen”, “Zerstören”, “Sache”
- Täter muss natürlichen Sinngehalt erfassen (=Sinnliche Wahrnehmung)
Normative Tatbestandsmerkmale
= wertausfüllende Merkmale; nur vor dem Hintergrund der Rechtsordnung verstehbar
“fremd”, “sich zueignen”, “Urkunde”
- Täter muss den rechtlichen Bedeutungsgehalt nach Laienart richtig erfassen (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre, “Akt des Verstehens”)
Formen der Fahrlässigkeit
Bewusste Fahrlässigkeit = Luxuria
Unbewusste Fahrlässigkeit = Neglegentia
Bewusste Fahrlässigkeit = Luxuria
Wissen:
- Erfolg konkret für möglich halten
Wollen
- Vertrauen auf guten Ausgang (h.M.)
Definition
Täter hält den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges konkret möglich, vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass er nicht verwirklicht wird.
Unbewusste Fahrlässigkeit = Neglegentia
Wissen:
Täter sieht den Erfolg nicht voraus
Wollen:
Entsprechend kein Wille
Definiton
Täter lässt die gebotene Sorgfalt außer Acht und verwirklicht infolgedessen den Tatbestand, ohne dies zu erkennen.
Bsp. Vorsatz
Bsp.: Der Polizeibeamte P nimmt auf seiner Streife dem O die Jacke weg, weil er sie so toll findet.
Vorsatz bzgl. einer fremden (beweglichen) Sache (§ 242 Abs. 1 StGB)?
„Sache“ = deskriptives Tatbestandsmerkmal (Merkmale bezeichnen Gegenstände der
äußeren Sinneswelt)
„fremd“ = normatives Tatbestandsmerkmal
⇒ es ist nicht erforderlich, dass P die korrekten Eigentumsverhältnisse kennt, es genügt,
dass er weiß, dass die Jacke „nicht ihm gehört“
Deskriptive Tatbestandsmerkmale erfordern in subjektiver Hinsicht das Erfassen des natürlichen Sinngehalts (= sinnliche Wahrnehmung), normative Tatbestandsmerkmale
eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“ (= Akt des Verstehens).
Bsp. Vorsatz
Bsp.: A hasst E. Er plant daher, ihm irgendwann sein Auto zu zerkratzen. Am nächsten Tag fährt er auf einem Parkplatz versehentlich ein fremdes Fahrzeug an, welches einen kleineren Lackschaden erleidet. Als A entdeckt, dass E der Eigentümer des Kfz ist, freut er sich darüber.
Vorsatz bzgl. Beschädigens einer Sache (§ 303 Abs. 1 StGB)?
Zum Tatzeitpunkt (Anfahren des Fahrzeugs) hatte A keinen Vorsatz.
Nicht ausreichend ist es, dass A vorher Vorsatz hatte (dolus antecedens)
…oder er sich im Nachhinein über die Beschädigung freut und sie „billigt“ (dolus subsequens).
Vorsatz muss „bei Begehung der Tat“ (§§ 16 Abs. 1, 8 S. 1 StGB) vorhanden sein. Nicht ausreichend: vorgelagerter Vorsatz (sog. dolus antecedens) oder nachträglicher Vorsatz (sog. dolus subsequens).
Vorsatz in der Klausur
- idR näher Thematisierung und Konkretisierung des Vorsatzes nicht angezeigt
Grund: Auch Handeln mit Eventualvorsatz verwirklicht Tatbestand (es kann dann mit der unpräzisen Formel “Wissen und Wollen…” gearbeitet werden.
Ausnahmen
- StGB gibt bestimmte Formen des Vorsatzes vor (z.B. § 258 StGB)
- Vorsatz ist im Einzelfall problematisch oder zu “problematisieren” (Hinweise im SV)
Eventualvorsatz in der Klausur
Thematisierung des dolus eventualis
Keine näheren Ausführungen, wenn SV erwähnte dass Täter den Erfolg billigend in Kauf genommen oder auf einen guten Ausgang gehofft hat.
Thematisierung idR erwünscht bei Formulierungen wie “Gefahr erkannt”, “Hoffnungen” oder “Gleichgültigkeit” + Konsequenzen bei Erfolgseintritt
Error in persona vel objecto
-> Irrtum über das Tatobjekt
Der Taterfolg tritt an dem ANVISIERTEN Opfer ein, der Täter irrt jedoch über die IDENTITÄT oder die Eigenschaften des Objekts.
Rechtliche Behandlung nach h.M.
Bei Gleichwertigkeit des anvisierten und tatsächlich getroffenen Objekts:
- Irrtum unbeachtlich
Bsp.: T will auf O1 schießen, glaubt O2 sei O1 und tötet O2.
- Bewertung nach § 212 I (+)
Argument:
- Obj. Tatbestand des § 212 spricht vom Töten eines „anderen Menschen”
-> Darauf muss sich Vorsatz beziehen, was auch der Fall ist, wenn lediglich eine Identitätsverwechslung vorliegt
=> Durch die tatbestandliche Gleichwertigkeit der Rechtsgüter liegt beim Täter lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum vor
Bei Ungleichzeitigkeit des anvisierten und tatsächlich getroffenen Objekts:
- Irrtum ist beachtlich
Bsp: T schießt auf den vermeintlichen Hund in der Hundehütte. Tatsächlich war es ein Kind, das getötet wird.
Bewertung: § 212 Abs. 1 (-), da § 16 Abs. 1 eingreift:
- § 222 (+/-)
- §§ 303 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 (untauglicher Versuch) (+)
Argument:
- Vorsatz bezieht sich hier nicht auf das Töten eines anderen Menschen, sondern auf die Beschädigung/Zerstörung einer Sache
Dolus cumulativus
Dolus cumulativus
Keine besonderen Probleme aufgeworfen
Dabei geht es um Fälle, in denen der Täter:
- sowohl die Verwirklichung des einen als auch des anderen Tatbestands will
- und zeitgleich „erledigen“ kann
Bsp.: A wird von Wachmann B und dessen Hund verfolgt; um sich seiner Verfolger zu entledigen, schießt er mit einem Maschinengewehr auf sie und trifft beide tödlich. Weil A hier Vorsatz sowohl hinsichtlich § 212 StGB an B und bzgl. § 303 StGB an dessen Hund hat, wird A entsprechend bestraft: §§ 212, 303, 52 StGB.
Dolus Alternativus
-> Vorsatz des Täters der Art nach auf mehrere einander ausschließende Tatbestände, der Zahl nach jedoch nur auf einen richtet.
- Täter nimmt Entweder-oder-Verhältnis an -> denkt er kann nur einen von den vorgestellten Tatbeständen herbeiführen
Bsp.: A wird von Wachmann B und dessen Hund verfolgt; mit der letzten Kugel in der Pistole schießt er auf seine Verfolger in der Hoffnung, dass jedenfalls einer der beiden getroffen wird; B wird tödlich ge- troffen.
M1 (h.L. + Rspr.):
Vorsatz bzgl. beider Delikte → §§ 212, 22, 23 I, § 303 I, § 52 StGB
(-) Lässt außer Acht, dass Täter nur ein Objekt treffen wollte und wusste, dass er nur
eines treffen kann
M2: Vorsatz nur bzgl. des vollendeten Delikts
(-) Lässt möglicherweise das schwerere Delikt unter den Tisch fallen
(-) Versagt, wenn beide Delikte nicht vollendet
M3: Vorsatz nur bzgl. des schwereren Delikts
(-) Berücksichtigt nicht, dass möglicherweise vollendetes Unrecht vorliegt
(-) Versagt, wenn beide Delikte gleich schwer
Aberratio ictus (Fehlgehen der Tat)
Sonderfall Tatumstandsirrtum § 16
T will B erschießen, trifft aber A
Aberration ictus Fälle sind gekennzeichnet durch:
- Täter hat als Ziel (Angriffsobjekt) seiner Tat ein konkretes Handlungsobjekt individualisiert
- Erfolg tritt aber nicht bei dem anvisierten, sondern VERSEHENTLICH bei einem anderen gleichwertigen Objekt (Verletzungsobjekt) ein
Gleichwertigkeitstheorie, Vorsatz (+)
§ 212 hinsichtlich A und §§ 212, 22, 23 I hinsichtlich B
Arg.:
- Vorsatz müsse sich nur auf ein Gattungsmerkmal, nicht auf eine bestimmte Person erstrecken
- Vermeidung Strafbarkeitslücken
-> unterstellt Täter generellen Verletzungswillen
- fordert keine Konkretisierung, in jedem konkretisierten Vorsatz ist logisch ein genereller Vorsatz enthalten
Konkretisierungstheorie (h.M.)
§ 212, 22, 23 I hinsichtlich B und § 222 hinsichtlich A
Arg.:
- Vorsatz muss sich auf konkrete Wirklichkeit, nicht abstrakt auf Tatbestandsmerkmal beziehen
- Vorsatz war konkretisiert bei Begehung der Tat
- Angriffs- ist gerade nicht das Verletzungsobjekt -> Vorsatz besteht nur auf das anvisierte Objekt
-> Versuch bzgl. Angriffsobjekt
-> Fahrlässigkeit bzgl. Verletzungsobjekt (sofern strafbar)
Materielle Gleichwertigkeitstheorie
Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern:
- Versuch bzgl. Angriffsobjekt und Fahrlässigkeit bzgl. Verletzungsobjekt
-> Vorsatz (-)
Bei anderen Rechtsgütern:
- Vollendung bei Gleichwertigkeit der Objekte
-> Vorsatz (+)
Argument:
- Vollendung bei anderen Rechtsgütern ist deshalb legitim, weil die Vorsatzkonkretisierung hier irrelevant ist
-> Täter hat hier mit der gattungsmäßigen Bestimmung des Tatobjekts das für den Unrechtstypus Wesentliche erfasst
Notwehr § 32 StGB
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Voraussetzungen der Notwehr, § 32 StGB
-> wenn Voraussetzungen vorliegen, gestattet die Rechtsordnung ausnahmsweise ein objektiv und subjektiv tatbestandsmäßiges Verhalten
- Notwehrlage: gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff
a) Angriff
b) gegenwärtig
c) rechtswidrig
- Notwehrhandlung: nur gegen Rechtsgüter des Angreifers
a) Geeignet und erforderlich; unter mehreren gleich geeigneten Mitteln muss das mildeste ausgewählt werden, aber: keine Pflicht zur Flucht
b) Geboten; in bestimmten Sonderkonstellationen wird das Notwehrrecht aus sozialtethischen Gründen eingeschränkt
- Subjektives Rechtfertigungselement:
Kenntnis der Notwehrlage, Verteidigungswille (str.)
Notwehrlage
Angriff: Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
H.M.: Ein Angriff ist auch durch Unterlassen möglich, wenn eine bestehende Garantenstellung nicht beachtet wird.
gegenwärtig:
Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
rechtswidrig:
Angriff, der im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, d.h. nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist.
H.M.: auch bei schuldlos Handelnden gegeben.
auf ein notwehrfähiges Rechtsgut:
Jedes geschützte Gut von sich oder einem Dritten (Nothilfe), d.h. jedes Individualrechtsgut. Grundsätzlich aber nicht Güter der Allgemeinheit.
Notwehrhandlung gegenüber dem Angreifer
Erforderliche Notwehrhandlung:
Erforderlich i.w.S. ist die Verteidigung (gegen den Angreifer), die geeignet ist, den Angriff sofort zu beenden oder zu erschweren und das relativ mildeste Mittel darstellt (Erforderlichkeit i.e.S.).
H.M.: Einschränkungen bei lebensgefährlichen Abwehrhandlungen (z.B. Waffengebrauch).
Gebotene Notwehrhandlung:
(„sozialethische Schranken“ des Notwehrrechts)
Diskutierte Fallgruppen:
- Angriff erkennbar schuldlos oder (str.) mit verminderter Einsichts- oder Handlungsfähigkeit Handelnder (mangelndes Rechtsbewährungsinteresse)
- Angriff von Person, die sich erkennbar in rechtserheblichem Irrtum befinden (mangelndes Rechtsbewährungsinteresse)
- Bagatellangriffe
- krasses Missverhältnis zwischen Art und Umfang der drohenden Verletzung durch den
Angriff und der mit der Verteidigung verbundenen Beeinträchtigung.
-> Str. ob wegen Art. 2 EMRK Tötung wegen Angriff auf Sachwerte generell ausscheidet
So etwa Sch/Sch/Perron/Eisele, 30. Aufl. 2019, §32 Rn.62; dagegen freilich die ganz h.M. (in der deutschen Rechtswissenschaft), die sich u.a. darauf stützt, dass die Grundrechte das Verhältnis Staat-Bürger und nicht das der Bürger untereinander regelt. Das Notwehrrecht bleibe daher von Art. 2 Abs. 2 a) EMRK unberührt (Nachweise a.a.O.).
- Notwehrprovokation (bei Absichtsprovokation nach h.M. sogar Ausschluss des Notwehrrechts)
- engeFamilienangehörige(str.)
- Menschenwürde (str., Folter und Androhung von Folter ist kein erlaubtes Notwehrmittel
[wird teilweise nur für Hoheitsträger als eingeschränkt angesehen])
-> ggf: Ausweichen-Schutzwehr-Trutzwehr (Drei-Stufen-Theorie) oder Ausschluss des
Notwehrrechts
Subjektives Notwehrelement
- Kenntnis der Notwehrlage
- h.M.: Wille zur Abwehr des Angriffs (Verteidigungswille)