Definitionen Flashcards
Beschädigen i.S.d. § 303 Abs. 1 StGB
Beschädigung ist jede Einwirkung auf die Sache, durch die ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsmäßige Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird.
Zerstören i.S.d. § 303 Abs. 1 StGB
Zerstört ist eine Sache wenn sie infolge der körperlichen Einwirkung vernichtet oder so weitgehend beschädigt wird, dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist.
Fremde Sache i.S.d. § 303 Abs. 1 StGB
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht herrenlos ist oder im Alleineigentum des Täters steht.
Körperliche Misshandlung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sind.
Gesundheitsschädigung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB
Eine Gesundheitsschädigung bezeichnet das Hervorriefen oder die Steigerung eines krankhaften (=pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist jeder Zustand, der nicht nur unerheblich vom Normalzustand negativ abweicht.
Kausalität
Im Sinne der Conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Bedingung (d.h. jede Handlung) kausal für einen Erfolg, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Objektive Zurechnung
Ein tatbestandlicher Erfolg ist dem Täter objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat und sich gerade diese Gefahr (und keine andere) im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.
Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB
Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Hinterlistiger Überfall i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Ein hinterlistiger Überfall ist ein überraschender oder unerwarteter Angriff, bei dem der Täter planmäßig seine wahren Absichten verdeckt, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren.
Vorsatz
Vorsatz bezeichnet den Willen zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsmerkmale; Kurzformel: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Angriff i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB
Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung eines notwehrfähigen Rechtsguts.
Gegenwärtigkeit des Angriffs i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB
Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
Rechtswidrigkeit des Angriffs i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB
Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er nicht seinerseits durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird.
Gegenwärtige Gefahr im Sinne einer Notstandslage in den §§ 34, 35 StGB
Gefahr ist ein Zustand, in dem nach den konkreten Umständen der Eintrott eines Schadens naheliegt. Gegenwärtig ist eine Gefahren, wenn nach menschlicher Erfahrung der ungewöhnliche Zustand bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit einen Schaden umschlagen kann, wenn also der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, sofern nicht sofort Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Eindringen i.S.d. § 123 Abs. 1 StGB
Eindringen setzt voraus, dass der Körper mindestens zum Teil in den Raum gebracht wird, und zwar gegen den erkennbaren oder zu vermutenden Willen des Hausrechtsinhabers.
Erlaubnistatumstandsirrtum
Beim Erlaubnistatumstandsirrtum stellt sich der Täter irrig tatsächliche Umstände vor, bei deren Vorliegen seine Handlung gerechtfertigt wäre.
Unmittelbares Ansetzen i.S.d. § 22 StGB
Kombinationsansatz
Nach dem herrschenden Kombinationsansatz setzt unmittelbar zur Tat an, wer subjektiv die Schwelle zum “Jetzt-geht’s-los” überschritten hat und objektiv Handlungen vornimmt, die - nach seinem Tatplan - in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen.
Fehlschlag des Versuchs (als Negativvoraussetzung zu prüfen im Rahmen des § 24 StGB)
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung die Tat mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitlichen Zäsur vollenden kann.
Unbeendeter Versuch (im Rahmen des § 24 StGB)
Der Versuch ist unbeendet, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen und die Vollendung aus seiner Sich nicht möglich erscheint. Der für die subjektive Vorstellung maßgebliche Zeitpunkt ist der Moment unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont).
Hilfeleisten zur Haupttat als Tathandlung des Gehilfen
Hilfeleisten ist jede Handlung, die die Tat objektiv fördert oder erleichtert.
Physische Beihilfe
Erbringung einer irgendwie gearteten äußerlichen Hilfeleistung durch den Gehilfen. Die Mittel der Hilfeleistung sind dabei unbegrenzt.