Prüfungsschemata Flashcards

1
Q

Prüfungsschema einer Strafbarkeit in der Fallbearbeitung (in Klausuren und Hausarbeiten)

A

I. Tatbestandsmäßigkeit

  1. Objektiver Tatbestand
    - Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale einer Deliktsnorm (Handlung und Erfolg)
    - Kausalität
    - Objektive Zurechnung
  2. Subjektiver Tatbestand
    - u.a. Vorsatz
    - besondere subjektive Merkmale

II. Rechtswidrigkeit
- u.a. Notwehr- oder Notstandskonstellation

III. Schuld
- Schuldfähigkeit und Entschuldigungsgründe

IV. Persönliche Strafausschließungs-/Strafaufhebungsgründe

V. Strafzumessung

VI. Besondere Strafverfolgungsvoraussetzungen/-hindernisse

Ergebnis: Strafbarkeit (+/-)

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2
Q

Notwehr, § 32

A

I. Objektive Rechtfertigungselemente

  1. Notwehrlage
    a) Angriff
    b) Gegenwärtigkeit des Angriffs
    c) Rechtswidrigkeit des Angriffs
  2. Notwehrhandlung
    a) Verteidigung nur gegen Rechtsgüter des Angreifers
    b) Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung
    aa) Eignung
    bb) Einsatz des mildesten effektiven Mittels
  3. Gebotenheit der Notwehr
    a) krasses Missverhältnis zwischen angegriffenem Rechtsgut und Verteidigungshandlung
    b) Angriffe von schuldlos Handelnden (Kinder, Geisteskranke, Volltrunkene) und von erkennbar Irrenden
    c) Angriffe im Rahmen von engen persönlichen (Garanten-)Beziehungen
    d) Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage (Notwehrprovokation)

II. Subjektives Rechtfertigungselement
Verteidigungsabsicht

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3
Q

Rechtfertigender Notstand § 34

A

I. Objektive Rechtfertigungselemente

  1. Notstandslage
    a) Gefahr für irgendein Rechtsgut (=das geschützte Interesse) des Täters oder eines Dritten
    b) Gegenwärtigkeit der Gefahr
  2. Notstandshandlung
    a) Eingriff in ein anderes Rechtsgut durch die begangene tatbestandsmäßige Tat (=das beeinträchtigte Interesse)
    b) Erforderlichkeit der Notstandshandlung (=die Gefahr darf „nicht anders abwendbar“ sein)

II. Subjektives Rechtfertigungselement
Rettungsabsicht (str.)

aa) Eignung
bb) Einsatz des mildesten effektiven Mittels

  1. Interessenabwägung: Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen
  2. Angemessenheit des Mittels (§ 34 S. 2)
    Die Tat ist unangemessen, wenn
    a) der Täter in einem Nötigungsnotstand handelt und dem unbeteiligten Dritten der Eingriff in seine Rechtgüter nicht zugemutet werden kann

b) die Gefahr einkalkulierte Folge einer gesetzlichen Regelung ist
c) die Rechtsordnung zur Abwendung der Gefahr ein rechtlich geordnetes Verfahren vorsieht
d) die Menschenwürde, unantastbare Freiheitsrechte oder fundamentale Wertprinzipien der Rechtsordnung verletzt werden
e) die Beseitigung der Gefahr Aufgabe der Sozialgemeinschaft ist

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4
Q

Versuchsstrafbarkeit

A

I. Vorprüfung

  1. Nichtvollendung der Tat
    - > Feststellung, dass die Tat nicht oder zumindest nicht zurechenbar vollendet wurde.
  2. Strafbarkeit des Versuchs
    - > Feststellung, dass der Versuch strafbar ist, weil es sich entweder um ein Verbrechen handelt oder bei Vergehen die Versuchsstrafbarkeit besonders angeordnet wurde (§§ 23 I, 12 StGB)

II. Tatentschluss

  1. „Vorsatz“ hinsichtlich aller Merkmale des obj. Tatbestands
    - > Prüfung, ob die Vorstellung des Täters darauf gerichtet war, einen Tatbestand obj. zu erfüllen
  2. Ggf. besondere subj. Merkmale

III. Unmittelbares Ansetzen
-> Prüfung, ob der Täter zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB).

IV. Rechtswidrigkeit

V. Schuld

VI. Persönlicher Strafaufhebungsgrund:
Rücktritt nach § 24 StGB

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5
Q

Rücktritt vom Versuch

A

I. Kein fehlgeschlagener Versuch

II. Erforderliche Rücktrittsleistung
1. Unbeendeter oder beendeter Versuch?

  1. Bei unbeendetem Versuch:
    Aufgabe der Tatausführung (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB)
  2. Bei beendetem Versuch:
    a) bewusstes und gewolltes Verhindern der Vollendung (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB) oder
    b) bei Nichtvollendung der Tat ohne Zutun (bei nicht kausaler, nicht objektiv zurechenbarer, ausbleibender und unmöglicher Vollendung):

aa) Sichbemühen zur Verhinderung der Vollendung (§ 24 I 2 StGB)
bb) Ernsthaftigkeit der Bemühung (§ 24 I 2 StGB)

III. Freiwilligkeit

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6
Q

Tatbestand der unechten Unterlassungsdelikte

A

I. Objektiver Tatbestand

  1. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs
  2. Unterlassen der Rettungshandlung trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit.
  3. (Quasi-)Kausalität
    - > Die Vornahme der unterlassenen Handlung müsste mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit zum Entfallen des (konkreten) Erfolgs geführt haben.
  4. Objektive Zurechnung
  5. Garantenstellung des Täters
  6. Entsprechungsklausel gem. § 13 I StGB

II. Subjektiver Tatbestand

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld
-> hier insbesondere: Zumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens

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7
Q

Rechtfertigende Einwilligung

A

-> Prüfungspunkt Rechtswidrigkeit

I. Objektive Rechtfertigungselemente

  1. Verfügbarkeit des geschützten Rechtsguts
    Disponibles RG des Einwilligenden
    -> alleiniger Inhaber des RGs + Individualrechtsgut
    a) nur bei Individual-Rechtsgütern
    b) Einwilligungsschranken des §§ 216 und 228
    -> darf nicht sittenwidrig sein
  2. Verfügungsbefugnis
  3. Einwilligungsfähigkeit
  4. Einwilligungserklärung
  5. Freiheit von Willensmängeln

II. Subj. Rechtfertigungselement
Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung

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8
Q

Fahrlässigkeitsdelikte

  • > nach h.M.
  • individuelle Komponente der Fahrlässigkeit wird Schuld zugeordnet
  • subj. TB des Fahrlässigkeitsdelikts wird nicht anerkannt
A

I. Tatbestand

  1. Handlung – Erfolg – Kausalität
  2. Objektive Komponenten der Fahrlässigkeit

a) Objektiver Sorgfaltspflichtverstoß
b) Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts

  1. Objektive Zurechnung des Erfolgs

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

  1. Schuldfähigkeit
  2. Individuelle Komponenten der Fahrlässigkeit
    a) Individueller Sorgfaltspflichtverstoß
    b) Individuelle Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts
  3. Entschuldigungsgründe
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9
Q

Objektive Komponente der Fahrlässigkeit

a) Objektiver Sorgfaltspflichtverstoß
b) Objektive Vorhersehbarkeit

A

Objektiv fahrlässig handelt, wer sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhält und dadurch objektiv vorhersehbar einen TB verwirklicht.

a) Objektiver Sorgfaltspflichtverstoß
Liegt vor, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt

Welche Sorgfaltspflicht im Einzelnen geboten ist, lässt sich so Ermitteln:

  • Verstoß gegen gesetzliche Norm
  • Verstoß gegen sonstige Bestimmungen, wie betriebliche Unfallverhütungs- und Dienstvorschriften
  • Maßgeblich ist schließlich, wie sich ein besonnener und gewissenhafter Mensch bei Betrachtung der Gefahrenlage ex ante in der konkreten Situation und der sozialen Rolle des Handelnden verhalten hätte
  • > unterdurchschnittliche Kenntnisse umbeachtlich/ Sonderfähigkeiten beachtlich
  • > Vertrauensgrundsatz der Rspr. insbes. für Straßenverkehr: Man darf auf verkehrsrichtige Verhalten Dritter vertraut und muss sein Verhalten nicht auf alle möglichen Pflichtwidrigkeiten anderer richten

b) Objektive Vorhersehbarkeit
Objektiv vorhersehbar ist alles, was ein umsichtiger Mensch aus den Verkehrskreis des Täters unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde.

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10
Q

Probleme objektiver Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten

A

Filter der bloßen Kausalität zwischen pflichtwidriger Handlung und Erfolg ist viel zu weit

  • > Lehre von der objektiven Zurechnung tritt hinzu (gesteigerte Bedeutung, weil keine Korrektur im subj. TB über Figur der (un-)wesentlichen Abweichung im Kausalverlauf
  • bekannte Grundformel

2 Fallgruppen der obj. Zurechnung auf Fahrlässigkeit besonders zugeschnitten

a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
b) Schutzzweck der verletzten Norm

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11
Q

Die individuelle Komponente der Fahrlässigkeit

A
  • Untersucht, ob der konkrete Täter nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, die objektiv erwartete Sorgfalt aufzubringen

Individuelle Fähigkeit zu pflichtgemäßem Verhalten ist dann zu bejahen, wenn Täter aufgrund seiner

  • Intelligenz
  • Bildung
  • Geschicklichkeit
  • Befähigung
  • Lebenserfahrung
  • sozialen Stellung

in der Lage gewesen ist, dem objektiven Maßstab entsprechend die Gefahr der Erfolgsherbeiführung zu erkennen und durch sorgfaltsgemäßes Handeln zu vermeiden.

Entscheidend für die Bejahung einer individuellen Vorhersehbarkeit ist, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Erfolgseintritt (im Ergebnis, nicht in Einzelheiten) vorausgesehen werden konnte.

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12
Q

Das fahrlässige Unterlassungsdelikt

A

I. Objektiver Tatbestand

  1. Nichtvornahme der gebotenen Handlung – Erfolg – (Quasi-)Kausalität
  2. Garantenstellung des Täters
  3. Objektive Komponente der Fahrlässigkeit
  4. Objektive Zurechnung des Erfolgs

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

  1. Schuldfähigkeit
  2. Individuelle Komponente der Fahrlässigkeit
  3. Entschuldigungsgründe
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13
Q

Prüfungsschema zur Mittäterschaft bei getrennter Prüfung

A

I. Strafbarkeit des tatnächsten Beteiligten A

II. Prüfung des anderen Beteiligten B

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    → Vorüberlegung: Setzt Delikt besondere Täterqualität voraus, die B womöglich fehlt?

a) Feststellung, dass die objektiven TBM nicht selbst durch B vollständig verwirklicht wurden.
b) Frage, ob B die nicht selbst verwirklichten TBM nach § 25 II StGB zugerechnet werden können. Voraussetzungen:

aa) Gemeinsamer Tatplan der Beteiligten: Prüfung eines möglichen Exzesses
bb) Gemeinsame Tatausführung: objektiver Tatbeitrag durch B; evtl. Abgrenzung zur Teilnahme

c) Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale

  1. Rechtswidrigkeit
  2. Schuld
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14
Q

Prüfungsschema bei mittelbarer Täterschaft

A

I. Strafbarkeit des Tatnächsten (Vordermann)
-> Defekt

II. Strafbarkeit des mittelbaren Täters (Hintermann)

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    a) Objektiver Tatbestand

→ Vorüberlegung: Setzt Delikt besondere Täterqualität voraus, die dem Hintermann womöglich fehlt?

aa) Feststellung, dass objektiven TBM nicht selbst durch Hintermann vollständig verwirklicht wurden
bb) Zurechnung der Tathandlung des Tatnächsten gem. § 25 I Alt. 2 StGB?

b) Subjektiver Tatbestand
aa) Vorsatz
bb) Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale

  1. Rechtswidrigkeit
  2. Schuld
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15
Q

Prüfungsschema Anstiftung

A

I. Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand
    a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
    b) Bestimmen zu dieser Tat
  2. Subjektiver Tatbestand (doppelter Anstiftervorsatz)
    a) Vorsatz bezüglich der Vollendung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
    b) Vorsatz bezüglich des Bestimmens

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

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16
Q

Anstiftung, § 26

Mitwirkung an einer fremden Tatbestandsverwirklichung

A

I. Tatbestandsmäßigkeit

  1. Objektiver Tatbestand
    a) Vorsätzliche, Rechtswidrige Haupttat (limitierte Akzessorietät der Teilnahme)
    b) Bestimmen des Täters durch Anstifter
    - > Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter
  2. Subjektiver Tatbestand
    a) Vorsatz bzgl. Der Haupttat
    b) Vorsatz bzgl. Des Bestimmens des Täters

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

Versuchte Anstiftung ist nur strafbar, wenn es sich um ein Verbrechen handelt.

17
Q

Beihilfe, § 27

-> Förderung der Tat einer anderen Person (psychisch oder physisch)

A

I. Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand
    a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (limitierte Akzessorietät)
    b) Hilfeleisten zu dieser Tat (psychisch oder physisch)
    - > Tatbeitrag, welcher die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die RG-Verletzung verstärkt
  2. Subjektiver Tatbestand (sog. doppelter Gehilfenvorsatz)
    a) Vorsatz bezüglich der Vollendung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
    b) Vorsatz bezüglich des Hilfeleistens

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld
-> Versuch wird nicht bestraft

18
Q

Versuchte Anstiftung, § 30 I

A

I. Vorprüfung

  1. Nichtvorliegen einer erfolgreichen Anstiftung
  2. Verbrechenscharakter der Haupttat

II. Tatentschluss

  1. Hinsichtlich der Vollendung der vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat
  2. Hinsichtlich des Bestimmens

III. Unmittelbares Ansetzen i.S.d. § 22 StGB zum Bestimmen des Haupttäters

IV. Rechtswidrigkeit

V. Schuld

19
Q

Erlaubnistatbestandsirrtum

A

I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
An dieser Stelle sollte klargestellt werden, dass eine Rechtfertigung am Vorliegen der objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen (keine Rechtfertigungslage) scheitert

III. Schuld/ Erlaubnistatumstandsirrtum

  1. Vorliegen eines ETI (Hypothetische Rechtfertigungsprüfung)
    a) Vorliegen eines Irrtums über Tatsachen
    b) Hypothetische Rechtfertigungslage auf Grundlage des Vorstellungsbildes
    c) Hypothetische Rechtfertigungshandlung auf Grundlage des Vorstellungsbildes
    d) Zwischenergebnis
    Feststellung, dass die Voraussetzungen eines ETI vorliegen.
  2. Rechtsfolgen des Erlaubnistatumstandsirrtums (str.)

a) Vorsatzausschließende Theorien
aa) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
bb) Vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie

b) Die Schuld ausschließende Theorien
IV. Schuld
aa) Strenge Schuldtheorie
bb) Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie

20
Q

Rechtfertigender Notstand, § 34

A

I. Notstandslage:
- Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters oder eines
Dritten

Gefahr = Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts oder einer
Schandesintensivierung
Gegenwärtigkeit = Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie bald in ein schädigendes
Ereignis umschlagen kann

II. Notstandshandlung:

  1. Erforderlichkeit
    a) Geeignetheit
    b) Relativ mildestes Mittel
  2. Güter und Interessenabwägung

Hierbei muss das geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich
überwiegen.
-› Gesamtbetrachtung:
Welchen Zweck verfolgt der Täter ?
Welche Rettungschancen bestehen ?
Welches Rechtsgut ist “wichtiger” ? Eine Abwägung “Leben gegen Leben” ist immer
unzulässig!

  1. Angemessenheit
    - unangemessen wenn Verstoß gegen überwiegendes Interesse des Staates

III. Gefahrabwendungswille
-> Kenntnis über Rechtfertigungslage

21
Q

Defensivnotstand, § 228 BGB

A

I. Notstandslage
- Drohende Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters oder
eines Dritten, welche von einer fremden Sache ausgeht

I. Notstandslage
- Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten

II. Notstandshandlung
1. Beschädigung oder Zerstörung der fremden Sache
2. Erforderlichkeit
a) Geeignetheit
b) Relativ mildestes Mittel
3. Verhältnismäßigkeitsprüfung
I. Notstandshandlung
1. Einwirkung auf fremde Sache von
der keine Gefahr ausgeht
2. Erforderlichkeit
a) Geeignetheit
b) Relativ mildestes Mittel
3. Verhältnismäßigkeitsprüfung!!
- Abwägung, Güterabwägung, Rangverhältnis zwischen geschütztem und beeinträchtigten Rechtsgut
- grds. Leben und Gesundheit mehr wert als jede Sache 

III. Gefahrabwendungswille

22
Q

Aggressivnotstand, 804 BGB

A

I. Notstandslage
- Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten

II. Notstandshandlung
1. Einwirkung auf fremde Sache von
der KEINE Gefahr ausgeht
2. Erforderlichkeit
a) Geeignetheit
b) Relativ mildestes Mittel
  1. Verhältnismäßigkeitsprüfung
    - Güterabwägung, Rangverhältnis

III. Gefahrabwendungswille

23
Q

Rechtfertigende Einwilligung

YouTube Aufbau

A

I. Disponibles Rechtsqut des Einwilligenden:

  • > Alleiniger Inhaber des Rechtsguts + Individualrechtsgut
  • › Die Einwilligung darf auch nicht sittenwidrig sein, § 228 StGB

I. Einwilligungserklärung:
-> Muss VOR der Tat abgegeben werden und während der Tat auch noch
fortbestehen!

III. Wirksamkeit der Einwilligung:
-> Die Wirksamkeit einer Einwilligung hängt grds. von der geistigen Reife des
Einwilligenden ab!
Auf die Geschäftsfähigkeit nach § 104 BGB ist hier nicht
einzugehen!
> Unter Umständen ist die Einwilligung der Eltern erforderlich!

IV. Keine Willensmängel:
-> Die Einwilligung muss ernstlich, bewusst und freiwillig abgegeben worden sein!

V. Kenntnis der Einwilligung beim Täter:
Der Täter muss die Einwilligung des Opfers kennen und auch auf Grund dieser
handeln.

24
Q

Mutmaßlich rechtfertigende Einwilligung

YouTube Video

A

I. Disponibles Rechtsgut:
-› Individualrechtsgut + Mutmaßlich Einwilligender ist alleiniger Inhaber des
Rechtsguts!

II. Keine Einwilligungserklärung:
-› Befragung des Opfers nicht möglich + Kein entgegenstehender Wille des Opfers!

Ill. Einwilligungsfähigkeit des Einwilligenden:

  • › Geistige Reife des Einwilligenden
  • > Ggf. Einwilligung der Eltern einzuholen

IV. Hypothetischer Wille des Einwilligenden:
-› Die vorgenommene Handlung des Täters muss hypothetisch dem Willen des
Opfers entsprechen!

V. Handeln in Absicht dem Einwilligenden zu helfen:
-> Der Täter muss dem Opfer helfen wollen bzw. in seinem Interesse für ihn
handeln!