Vorlesung 5 "Rechtlicher Rahmen" Flashcards
Wie sind Abfall- und Emissionsrecht strukturiert?
- Europäisches Abfallrecht: Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse
- Abfallrecht der Mitgliedstaaten: z.B. Abfallrecht in der Bundesrepublik Deutschland; des Weiteren: Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften
- Abfallrecht der (deutschen) Bundesländer: auch Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften
- Satzungsrecht der Landkreise und Gemeinden
Wie unterscheiden sich Verordnungen und Richtlinien voneinander? (EU Ebene)
Verordnungen gelten unmittelbar, Richtlinien müssen in nationales Recht umgesetzt werden
Wie unterscheiden sich Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften voneinander? (Nationale Ebene)
Gesetze und Verordnungen gelten unmittelbar, Verwaltungsverordnungen nur verwaltungsintern
Wann wurde die AbfRRL umgesetzt und bis wann musste sie in nationales Recht umgesetzt werden?
AbfRRL = Abfallrahmenrichtlinie
- vom 19.11.2008, Inkrafttreten am 12.12.2008
- Umsetzung in den Mitgliedstaaten bis 12.12.2010, in BRD nicht fristgerecht erfolgt: KrWG vom 24.02.2012, Veröffentlichung am 29.02.2012, Inkrafttreten am 01.06.2012
Was sind die Leitlinien der AbfRRL?
- Betrachtung der Gesamtauswirkungen auf Umwelt und menschliche Gesundheit
- allgemeine Umweltschutzgrundsätze der Vorsorge und Nachhaltigkeit
- Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und wirtschaftlichen Vertretbarkeit
- Schutz von Ressourcen
Was sind wichtige Regelungsgegenstände der AbfRRL?
- Festlegung einer fünfstufigen Abfallhierarchie (Art. 4)
- Nebenprodukte (Art. 5)
- Ende Abfalleigenschaft (Art. 6) Problem: Abgrenzung Gebrauchtprodukt/Abfall
- Abgrenzung Verwertung - Beseitigung (Verwertungswege: Anhang II)
- Recyclingziele für Siedlungsabfall (Art. 11)
- Autarkie- und NÄheprinzip für Siedlungsabfälle (Art. 16)
- Förderung einer getrennten Bioabfallsammlung (Art. 22)
Wie sieht die Abfallhierarchie (Art. 4) aus und was beinhaltet sie?
- Vermeidung
- Wiederverwendung
- Recycling
- Sonstige Verwertung (Energetische Verwertung)
- umweltschonende Beseitigung
Abfallhierarchie:
- Stoffliches Recycling vorrangig vor energetischer Verwertung
- technische Durchführbarkeit
- wirtschaftliche Vertretbarkeit
- Vorrang für umweltverträglichere Verwendungsart
- Abweichung möglich unter Berücksichtigung von Lebenszyklusdenken
Was sind die Recyclingziele für Siedlungsabfall (Art. 11)?
- Abs. 1: die Mitgliedstaaten ergreifen - soweit angemessen - Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Produkten und der Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendung- und Reparaturnetzen
- Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings; herzig führen sie die getrennten Sammlungen von Abfällen, zumindest folgender Materialen ein. Papier, Metall, Kunststoffe und Glas
- Abs. 2: Bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfallmaterialien wie - zumindest - Papier, Metall, Kunststoffe und Glas aus Haushaltungen, auf mindestens 50 Gewichtsprozent insgesamt erhöht
- Bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und die sonstige stoffliche Verwertung (einschließlich Verfügung) von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen … auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht
- Abs. 3: Übergangsfristen sind möglich
Was beinhaltet das Autarkie- und Näheprinzip für Siedlungsabfälle (Art. 16)?
- Abs. 1: DIe Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen die von privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, zu errichten
- Die Mitgliedstaaten können zum Schutz ihres Netzes Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen, die als Verwertung eingestuft sind, begrenzen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten
- Abs. 3: Das Netz muss es gestattend ass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen Anlagen beseitigt bzw. verwertet werden, und zwar unter Einsatz von Verfahren und Technologien, die am besten geeignet sind, um ein hohes Nivea des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten.
- Abs. 4: Die Grundsätze der Nähe und der Entsorgungsautarkie bedeuten nicht, dass jeder Mitgliedstaat über die gesamte Bandbreite von Anlagen zur endgültigen Verwertung verfügen muss.
Was beinhaltet die “Förderung getrennte Bioabfallsammlung” (Art. 22)?
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen … um Folgendes zu fördern:
- a) die getrennte Sammlung von Bioabfällen zu dem Zweck, sie zu kompostieren und vergären zu lassen
- b) die Behandlung von Bioabfällen auf einer Art und Weise, die ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleistet, sowie
- c) die Verwendung von umweltverträglichen Materialien aus Bioabfällen
Was umfasst “Nebenprodukte” (Art. 5)?
Stoff oder Gegenstand als Ergebnis eines Herstellungsverfahrens, dessem Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstand ist, gelten als Nebenprodukt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
- a) es ist sicher dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird
- b) der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden
- c) der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt
- d) die weitere Verwendung ist rechtmäßig, der Stoff oder Gegenstand erfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die jeweilige Verwendung und führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen
- Beispiel: Stahlwerksschlacke
Was beinhaltet das “Ende der Abfalleigenschaft” (Art. 6)?
- Abs. 1: Bestimmte festgelegte Abfälle sind nicht mehr als Abfälle … anzusehen, wenn sie ein Verwertungsverfahren … durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfüllen, die gemäß den folgenden Bedingungen festzulegen sind:
- a) Der Stoff oder Gegenstand wird gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet;
- b) es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach;
- c) der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen für die bestimmten Zwecke und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse und
- d) die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen
- Abs. 2: Spezielle Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sind unter anderem mindestens für körniges Gesteinsmaterial, Papier, Glas, Metall, Reifen und Textilien in Betracht zu ziehen (zum Teil umgesetzt).
- Beispiel: Gips nach Aufbereitung aus getrennt gesammelten Trockenbauplatten
Wie grenzen sich die Verwertung nach Art. 3, Nr. 15 AbfRRL und die Verwertung in MVA nach Anhang II AbfRRL ab?
Verwertung nach Art. 3, Nr. 15 AbfRRL:
- “… Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialen ersetzen…”
Verwertung in MVA nach Anhang II AbfRRL:
- Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung
- Beurteilung nach Energieeffizienzformel
Wofür wird die Energieeffizenzformel verwendet?
- Zur Abgrenzung Verwertung - Beseitigung
- Für Altanlagen (Genehmigung bis 31.12.2008) > 0,6; bei Neuanlagen > 0,65
- politische Formel, kein Wirkungsgrad!
- ökologischer Gesichtspunkt: Aufwändige Rauchgasreinigung, die niedrige Emissionen gewährleistet, soll sich nicht nachteilig auswirken
Was lieferten die Ergebnisse der Untersuchung der CEWEP mit der R1-Formel?
- Betriebsraum 2004-2007
- 231 MVA aus 16 Ländern (EU + CH)
- 24,5 Mio Mg/a Abfallbehandlung
- 76% des in der EU verbrannten Abfalls (71% con EU + CH + NO)
- Ergebnis:
- R1-Wert durchschnittlich 0.75
- 169 von 231 Anlagen > 0,60