Verzug der Leistung Flashcards
Anspruchsgrundlage zum Ersatz verzugsbedingter Aufwendungen?
§§ 280 I, II, § 286
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- > Hier muss der § 286 geprüft werden! - Vertretenmüssen: schon geprüft, nur nach oben verweisen.
- Schaden.
Wann muss der Schuldner leisten (Fälligkeit), wenn dies nicht vertragliche festgelegt ist?
§ 271 I: Der Gläubiger kann die Leistung sofort verlangen
Unterscheide zwischen Erfüllbarkeit und Fälligkeit!
Erfüllbarkeit: “Wann darf der Schuldner leisten?” § 271 II
Fälligkeit: “Wann muss der Schuldner leisten?” § 271 I
Voraussetzungen des § 286?
- Fälligkeit
a) Anspruch
b) fällig, § 271 I, II.
c) Durchsetzbarkeit (§§ 194ff. etc.) - Mahnung
- Nichtleistung (sowieso vor, aber vor allem nach der Mahnung)
- Vertretenmüssen, § 286 IV
- Fälligkeit des Anspruchs
- Fälligkeit des Anspruchs
a) Anspruch (gemeint: Leistungsanspruch!)
b) fällig
aa) Wenn Zeit bestimmt - ab dann:
- Vertragliche Vereinbarung
- Sich aus den Umständen ergebend
- Besondere ges. Vorschriften
(beispielsweise Fälligkeit der Miete 556b)
c) Durchsetzbarkeit (des Leistungsanspruchs)
- > nicht, wenn rechtshemmende Einreden
- Mahnung
- Keine Formbedürftigkeit
- Geschäftsähnliche Handlung (Keine Anwendbarkeit der Vorschriften des Allgemeinen Teiles)
- Erst ab der Fälligkeit wirksam, § 271 II.
- Entbehrlich bei § 286 II
- Nichtleistung
Wenn nach Erhalt der Mahnung nicht sofort geleistet wird, beginnt der Verzug mit der Mahnung.
Auch hier geht es um die Leistungshandlung, nicht um den Leistungserfolg!
- Vertretenmüssen, § 286 IV
(Hier: Beweislastumkehr -> Gläubiger muss die Voraussetzungen beweisen.)
-> Ausnahme: Vertretenmüssen wird nicht schlicht angenommen (wie sonst), sondern muss hier vom Gläubiger bewiesen werden.
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Es gelten die Vorschriften der §§ 276, 278
- Schaden aus §§ 280 I, III, 286 I
Es werden nur Schaden ersetzt, die nach dem Eintritt des Verzuges entstanden sind.
Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 280 II Nr. 1
Entbehrlichkeit der Mahnung
“Der Tag mahnt für den Menschen”
-> Bei Nichtleistung nach Fälligkeit gem. vereinbartem Leistungstermin = Verzug
Also: SE wegen Verzug der Leistung grds. nur
- bei vereinbartem Leistungstermin
- oder(!) nach Mahnung
Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 280 II Nr. 2
Fälligkeit nach einem bestimmten Ereignis:
Bsp. Zahlungseingang oder Lieferung (dann 14 Tage Zeit zum Zahlen et cetera)
Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 II Nr. 3
Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung (restriktiv auszulegen).
Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 II Nr. 4
Bsp. Bei Zuvorkommen des Schuldners gegenüber der Mahnung:
“Ich bin schon unterwegs und bringe dir das Fahrrad”
Und der Schuldner macht das gar nicht.
-> Verzug.
Wie ist der Verzug bei Geldschulden geregelt?
§ 288: Verzugszinsen
Seit der Schuldrechtsreform: 5% p.a. über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz ist im § 247 geregelt.
Verzug nach § 286 III
- Entgeltforderung: Kaufpreis oder Arbeitsentgelt
- Fälligkeit: Zeitpunkt wird nicht von der Rechnungsstellung abhängig gemacht, sondern vom entstehen der Forderung.
(Verjährung knüpft an die Fälligkeit an, was bei zu später Rechnungszustellung zu unbilliger Streckung jener führen könnte.) - Zugang einer Rechnung
- Keine Leistung innerhalb von 30 Tagen
(5. Bei Verbraucher Hinweis in Rechnung) - § 286 IV Vertretenmüssen
(Vorteil: Keine zusätzliche Mahnung notwendig. Rechnung + 30 Tage genügen).
Was ist eine befristete Mahnung?
Mahnung wird erst nach einem gewissen Zeitpunkt wirksam (Mahnung auf Termin).
Rechnung = befristete Mahnung?
BGH: Nein, denn dann würde eine einfache Rechnung gleich eine Mahnung, wodurch § 286 III sinnlos wäre und zusätzliche Voraussetzung bei Verbrauchern untergraben würde.
Anspruchsgrundlage für Rückzahlung des Kaufpreises (Rückforderung der nicht geschuldeten Gegenleistung)?
Anspruchsgrundlage: §§ 346 I, 326 IV.
Allgemeine Regelungen zum gegenseitigen Vertrag der §§ 320-326?
Erläutere anhand des Leihvertrages, des Darlehensvertrages und des Kaufvertrages!
- Vertrag
- beide Parteien haben Leistungspflichten (Vertrag, bei dem nur eine Partei Leistungspflicht hat: Schenkung!)
- Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma - do ut des – nicht beispielsweise bei § 598 Leihvertrag: man verleiht die Sache nicht, damit man sie zurückerhält: kein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, unvollkommen zweiseitig (verpflichtend)er Vertrag
- bei Darlehensvertrag: Pflicht zur Zurverfügungsstellung des Darlehensvertrags und Pflicht zur Zinszahlung stehen in Gegenseitigkeitsverhältnis, nicht aber Zurfverfst. und Rückzahlungspflicht
- Abnahme bei Kaufvertrag auch keine Pflicht, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu Verkäuferpflichten steht, Kaufpreiszahlung natürlich schon) - Fokus sind einzelne Pflichten zueinander, nicht der gesamte Vertrag
- > gegenseitiger Vertrag = Vertrag mit synallagmatischen Pflichten (mind. ein Gegenseitigkeitsverhältnis)
Regelung des § 287?
Der Schuldner im Verzug trägt die Verantwortlichkeit für jede (!) Fahrlässigkeit, gar für Zufall. Es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.