Schutz des Integritätsinteresses Flashcards
Anspruchsgrundlage?
Malergeselle stößt Leiter um, wodurch Glastisch zerbricht.
§§ 280 I (“pur”) iVm 241 II als Schadensersatz neben der Leistung.
-> Keine Leistungspflicht verletzt (iSd 241 I, 631), sondern lediglich Schutzpflicht.
Prüfung der §§ 280 I, 241 II BGB?
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung: hier § 241 II
Hier ist eine rein objektive Pflichtverletzung nicht ausreichend (Beim Leistungsinteresse würde das genügen.)
-> Hier brauchen wir zusätzlich noch die Zurechenbarkeit.
Daraus ergibt sich folgender zweistufige Prüfungsaufbau:
- Verletzung von Rechten, Rechtsgütern, Interessen des anderen Teils
- Zurechenbarkeit der Verletzung (Durch eine Sorgfaltspflichtverletzung verursacht)
Die Zurechnung erfolgt bei Dritten über § 278. Nicht nur das Verschulden, auch die Sorgfaltspflichtverletzung wird über § 278 zugerechnet.
III. Vertretenmüssen
-> Geschenkt. Schon bei der Zurechenbarkeit geprüft. Im Gutachten einfach auf II. 2. verweisen.
IV. Schaden
Malergeselle lässt die Leiter fallen, zerbricht dadurch den Glastisch und setzt sich dann noch auf die Katze.
Der Gläubiger will nichts mehr mit den Malern zu tun haben, will jedoch die Rechnung eines anderen Malers bezahlt haben.
Schadensersatz statt der Leistung 280 I, III, 282 BGB.
-> Abbruch der Naturalerfüllung, sofern dem Gläubiger die Leistung des Schuldners nicht mehr zuzumuten ist.
Daneben können auch deliktische Ansprüche bestehen: Erläutere!
I. Leistungsstörungsrecht
Anspruchsgrundlage: § 280 I iVm § 241 II
- Schuldverhältnis erforderlich
- Pflichtverletzung: § 241 II
- Haftung für Gehilfen § 278 (weiter als § 831, Zurechnung der Sorgfaltspflichtverletzung) -> ERFÜLLUNGSgehilfe
II. Deliktsrecht
Anspruchsgrundlage: §§ 823 ff., insbes. § 823 I
- Jedermannbeziehung
- § 823 I: Verletzung eines absoluten Rechts (Eigentum, Leib und Leben,…)
- Haftung für Gehilfen über § 831 (sehr eng! Geschäftsführer kann sich easy entlasten.) -> VERRICHTUNGSgehilfe
___________
Daraus folgt:
- Wenn Schuldverhältnis vorliegt, dann bestehen meist Ansprüche aus Delikt und Vertrag (§ 241 II)
- Wenn kein Schuldverhältnis besteht, dann nur deliktisch, maximal c.i.c.
Abgrenzung:
Erfüllungsgehilfe (§ 278) und Verrichtungsgehilfe (§ 831)
I. Erfüllungsgehilfe
Schuldverhältnis erforderlich;
In Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners eingeschaltet;
Zurechnung von Verhalten und Verschulden;
Strikte Haftung.
II. Verrichtungsgehilfe
eigene Anspruchsgrundlage (831); Jedermannsbeziehung; weisungsabhängig für Geschäftsherren tätig; Haftung des Geschäftsheren für rechtswidriges Verhalten; Entlastungsbeweis möglich.
-> Achtung: Erfüllungs- kann gleichzeitig Verrichtungsgehilfe sein!
Schutz des Integritätsinteresses Dritter
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Vertragspartnerin kann keinen Schaden geltend machen, der außervertr. Personen entstanden ist (beispielsweise Kinder). Die außervertr. Personen haben jedenfalls keinen Anspruch aus § 280 I mangels Schuldverhältnis.
-> Um diese trotzdem zu schützen, gibt es die richterrechtliche Figur des “VSD”, einer Durchbrechung des der Relativität des Schuldverhältnisses; dogmatisch begründet, denn es sei eine “ergänzende Vertragsauslegung”.
Für den Gläubiger entstehen Pflichten nach § 241 II BGB.
Überschrift: “Anspruch X gegen Y auf Schadensersatz aus § 280 I iVm den Grundsätzen des Vertrags mit Schutwirkung für Dritte”.
Unterscheidung: DSL und VSD
DSL:
VP hat Anspruch, aber keinen Schaden
Dritter hat Schaden, aber keinen Anspruch
VSD:
VP hat Anspruch UND Schaden
Dritter hat Schaden, aber keinen Anspruch
Voraussetzungen für Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (§ 311 III)
- Leistungsnähe
- Dritter muss mit vertraglicher Leistung genauso in Berührung kommen wie der VP. Gefahren bei Schlechtleistung treffen ihn genauso (bsp Treppe ist Morsch -> Mama ist Mieterin, Kind wohnt ebf. dort) - berechtigtes Gläubigerinteresse (der, der den Schaden hat)
- Familienverhältnis immer (+) (Gläubiger muss ein Interesse daran haben, den Dritten in die Schutzwirkung miteinzubeziehen); beispielsweise auch Arbeitnehmer, aber restriktive Auslegung (bsp: nicht Gäste) - Beides für Schuldner erkennbar
- Schuldner muss Leistungsnähe (Personen) und das Gläubigerinteresse kennen. - kein eigener vertraglicher Anspruch des Dritten
- vertraglicher Anspruch und VSD bei Dritten schließen sich aus
Echter Vertrag zugunsten Dritter
Schuldner und Gläubiger = Schuldverhältnis; Die Forderung soll jedoch von einem Dritten geltend gemacht werden können
=> typischerweise: Lebensversicherung
Zusammenfassend:
Sonderverbindungen
I. Vorvertragliches Stadium (C.I.C.)
II. Einbeziehung Vertragsfremder (VSD)
III. Kombination von 1 und 2
-> Salatblatt-Fall
Schutz vom Vermögensinteresse
Bei reinem Vermögensschaden
I. Deliktsrecht
scheidet im Normalfall aus: § 823 I bedarf einer Verletzung eines absoluten Rechts (nicht Vermögen!)
II. Leistungsstörungsrecht
AG: § 280 I iVm § 241 II
Grds. möglich, is gerade Sinn des LSR, reine Vermögensschäden zu ersetzen.
C.I.C. bei Vermögensschäden?
(+), wurde im 19. Jhdt. genau dafür erdacht.
-> Bsp.: Weinsteinsäurefall
Fallgruppen C.I.C.
I. Kläger beschwert sich, dass ein günstiger Vertrag nicht zustandegekommen ist, weil der andere Teil die Vertragsverhandlungen schuldhaft abgebrochen hat:
-> Kläger will nicht das positive Interesse, sondern das negative (Vertrauensschaden aus C.I.C.), beispielsweise vergebliche Aufwendungen.
(P) Vereinbarkeit mit Formgeboten => Nachlesen
II. Vertrag kommt unter einer schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung des anderen Teiles zustand.
-> Über 249 (Naturalrestitution) Vertrag canceln
(P) Konkurrenz zu §§ 434 ff. (Mängelrechte): Verkäufer schickt mangelhafte Sache; Käufer klagt auf Rückgängigmachung des Vertrages aus C.I.C., weil der Verkäufer schuldhaft nicht über die Mängel aufgeklärt hat.
-> (-): Umgehung der Mängelrechte über C.I.C.
(P) Konkurrenz zu § 123 (jedoch nur bei vorsätzlicher, “arglistiger” Falschaussage)
-> Rspr.: Bei Fahrlässigkeit (nicht arglist) CIC auch neben
§ 123 möglich (str.)
=> h.L.: Wenn Vermögensschaden vorhanden, dann beides möglich; wenn nicht -> § 123 lex speciales
VSD bei reinen Vermögensschäden?
Str.(!) = “Gutachterfälle”
Käufer stellt Sachverständigen ein, der den Wert eines zu kaufenden Hauses ermitteln soll. Dieser ist zu faul, sich das morsche Dach anzuschauen und ermittelt daher einen überhöhten Wert; Verkäufer hat Mängelhaftung aufgrund des Gutachters ausgeschlossen.
Käufer kauft das Haus. => Reiner Vermögensschaden.
Frage: Kann der Käufer gegen den Gutachter vorgehen?
- Deliktsrecht? (-), kein absolutes Recht
- LSR?
a) § 280 I iVm § 241 II
- > Kein Schuldverhältnis
b) § 280 I iVm § 241 II iVm VSD
Verkäufer und Käufer = Schuldverhältnis (+)
aa) Leistungsnähe?
Käufer unmittelbar betroffen (+)
bb) berechtigtes Interesse des Gläubigers?! (Verkäufers)
Eig. (-), da entgegengesetztes Interesse; aber BGH sieht das anders aufgrund Schutzinteresse..
=> (+)
Haftung Dritter: § 311 III 2 BGB
“… wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.”
Voraussetzung jedenfalls:
3. muss mehr als nur Vertreter sein.
Bsp.: Dritter garantiert einem gegnerischen Vertragspartner die Bonität des anderen Teils; hierdurch nimmt er Vertrauen für sich in Anspruch.
Schulbeispiel: Gebrauchtwagenhändler (Vertreter des Geschäftsführers, der sich als Experte aufspielt)
=> Hiermit kann man Dritte in die Haftung miteinbeziehen.