Ünmöglichkeit nach § 275 BGB Flashcards
Was folgt aus dem bejahen der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB?
Der Natural- / oder Primärleistungsanspruch ist untergegangen. Sekundärleistungsansprüche sind zu prüfen (Bsp SE-Pflicht aus § 280)
Kann es Verträge geben, bei denen die vereinbarte Leistung von Anfang an unmöglich war?
Ja, aus § 311a I folgt, dass die anfängliche Unmöglichkeit der Leistung die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht berührt.
Bei anfänglicher Unmöglichkeit ensteht zwar ein Vertrag, jedoch kein Leistungsanspruch.
Unterscheide anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit!
- Nachträgliche Unmöglichkeit
Anspruch entstand zunächst und geht dann nach § 275 I unter. - Anfängliche Unmöglichkeit
Leistungsanspruch ist von Anfang an nach § 275 I nicht entstanden (Anspruch untergegangen: feststellen; von Anfang an ausgeschlossen).
§ 311b “Auch bei anfänglicher Unmöglichkeit ist der Vertrag wirksam.” -> Deshalb Prüfung unter II.
Welche Fallgruppen ergeben sich aus dem Wortlaut des § 275 I?
Aus dem Wortlaut ergeben sich zwei Fälle, bei denen auch die Regelungen der anfänglichen und nachträglichen Unmöglichkeit gelten.
Wenn im Folgenden von “Zweck” die Rede ist, so muss dieser Vertragsbestandteil und nicht bloßes Motiv sein!
- Unmöglichkeit für jedermann (Obj. Unm.)
Keiner könnte in konkreter Situation leisten.
a) Tatsächliche Unmöglichkeit (aus realen Umständen)
b) Rechtliche Unmöglichkeit (Bauunternehmer verpflichtet sich mitten in der Innenstadt ein Hochhaus zu errichten. Das darf er nicht. Es ist folglich rechtlich unmöglich.)
c) Absolutes Fixgeschäft
(Hochzeitskutsche / Konzert am nächsten Tag)
Im Gegensatz zum normalen Fixgeschäft ist Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich ist, zu anderen Zeitpunkten folglich unmöglich wird.
d) Zweckerreichung und Zweckvorfall
aa) Zweckerreichung: Leistungserfolg tritt bereits vor Antritt des Schuldners zur Leistung ein. Die Leistung erledigt sich von selbst.
Bsp.: Schiff auf Sandbank -> Wellen befreien Schiff.
bb) Zweckfortfall: Hier wird der Zweck nicht erreicht, sondern wird von vornherein unmöglich gemacht.
Bsp.: Schiff auf Sandbank -> Schiff wird zerstört bevor Schuldner antritt.
- Unmöglichkeit für den Schuldner
In dieser Fallgruppe muss der Schuldner persönlich leisten und dies ist ihm unmöglich. In der konkreten Situation kann idR nur der Schuldner selbst leisten, nicht “jedermann” (Geiger, Künstler). - Fehlende Verfügungsbefugnis?
Was ist, wenn der Verkäufer keine Veräußerungsberechtigung hat (ie kein Eigentümer ist)?
-> Die fehlende Verfügungsbefugnis führt noch nicht zur Unmöglichkeit, da man sich das Eigentum auch nachträglich besorgen kann.
-> Wenn aber auch diese Beschaffung unmöglich ist, dann § 275 I. - Fehlende Mitwirkung Dritter?
Freundin (Nichtmieterin) will nicht aus der Wohnung.
Schuldner des Leistungsanspruchs muss alles ihm mögliche tun, es sei denn, er ist unter keinen Umständen bereit und kann auch nicht gezwungen werden (StR!).
Wenn Leistungshandlung, dann Unmöglichkeit.
Wie ist es mit bloßer Leistungserschwerung?
Keine Unmöglichkeit! (Wenn dir was in den See fällt, kannst du immer noch tauchen!)
Unterscheide teilweise und zeitweise Unmöglichkeit!
I. § 275 I nur für unmögliche Teilleistung (6 von 10 Tassen zerbrechen; Leistungsanspruch an 6 Tassen ausgeschlossen; Leistungsanspruch an 4 Tassen bleibt bestehen. Verkäufer kann zurücktreten)
II. § 275 I nur für Dauer des Leistungshindernisses
Anspruch auf Naturalleistung (Primärleistung) ist aufgrund von Unmöglichkeit zeitweise ausgeschlossen, entsteht jedoch wieder mit der Möglichkeit der Leistung.
Zu Fall d):
Unterscheide §§ 631, 611 und 651!
I. Werkvertrag § 631
Bei diesem kommt es auf den bestimmten Erfolg an.
II. Dienstvertrag § 611
Hier kommt es nur auf den Dienst iS einer Leistungshandlung an.
(Eine Unterart des Dienstvertrages ist beispielsweise der Arbeitsvertrag, der ein absolutes Fixgeschäft darstellt).
III. Werklieferungsvertrag § 651
Vorliegend ist ein Werklieferungsvertrag, ein Werkvertrag, bei dem die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung finden.
Was ist unter dem Begriff “Gattungsschuld” zu verstehen und wo steht das?
§ 243 I BGB:
Wortlaut: Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
Ich will nicht diesen einen Schreibtisch, sondern nur einen Schreibtisch dieser Marke (Beispielsfall g))
Was ist unter dem Begriff “Stückschuld” oder “Speziesschuld” zu verstehen?
Gegenteil der Gattungsschuld nach § 243 I BGB:
Der Käufer will diese eine bestimmte individualisierte Sache, nicht bloß eine ähnliche gleiche andere.
Wie grenzt man Gattungs- und Stückschuld voneinander ab?
Die Abgrenzung erfolgt nach der Vereinbarung der Parteien. Auch wenn es sich bei der Sache um Massenware handelt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an.
Die Unmöglichkeit ist also unabhängig davon, ob es noch identische Gegenstände auf der Welt gibt.
Was bedeutet der Begriff “Leistungsgefahr” im Zusammenhang mit der Gattungs- und Stückschuld.
Bei der Gattungsschuld trägt die Leistungsgefahr der Schuldner:
Dh, er muss “solange immer wieder nach Hause fahren” und eine “andere Sache mittlerer Art und Güte” besorgen, bis er die Leistung erbracht hat.
Bei der Stückschuld trägt die Leistungsgefahr der Gläubiger. Der Verkäufer muss, sofern die Leistung der konkreten Sache unmöglich geworden ist, nicht andersweitig leisten.
In Betracht kommt lediglich eine Sekundärleistung (SE).
Was ist im Rahmen der Gattungsschuld unter dem Begriff “Konkretisierung” zu verstehen?
§ 243 II BGB:
Der Schuldner hat das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan (Leistungshandlung).
Hier verwandelt sich die Gattungsschuld zur Speziesschuld. Das nennt man Konkretisierung, die mit einem Übergang der Leistungsgefahr einher geht.
Wie geht die Konkretisierung durch den Schuldner zu statten?
- Auswahl und Aussonderung
- Sache muss erfüllungstauglich sein
(“mittlerer Art und Güte” 243 I) - Erbringung der Leistungshandlung
(Kommt drauf an, was die Parteien vereinbart haben.)
Beispiel: Bringschuld = Leistungshandlung; wenn (+), dann Konkretisierung; Gattungsschuld wandelt sich in Stückschuld.
Leistungshandlung: Unterscheide Bringschuld, Holschuld und Schickschuld! (Konkretisierung der Gattungsschuld nach § 243 II)
Bringschuld:
Der Schuldner muss die Leistung am Ort des Gläubigers tatsächlich anbietet (Muss ankommen).
Hier muss der Schuldner SELBST den Transport leisten.
Bei (+) = Konkretisierung.
Holschuld:
Der Schuldner muss Leistung bei sich zur vereinbarten Zeit bereistellen.
Bei (+) = Konkretisierung.
Schickschuld:
Der Schuldner muss die Leistung ordnungsgemäß auf den Weg bringen.
Hier muss der Schuldner die Leistung nicht selbst transportieren, kann sich also eines Mittlers bedienen.
Bei (+) = Konkretisierung.
Von der entspr. Schuld hängt die konkrete Leistungshandlung ab, deren Bewirkung zu einer Konkretisierung und somit zu einem Übergang der Leistungsgefahr führt.
Was macht man eigentlich, wenn aus dem Sachverhalt nicht deutlich hervorgeht, welche Art der -schuld als Leistungshandlung erbracht werden muss?
(keine klare Parteivereinbarung)
Man arbeitet mit dem “Leistungsort” (I.).
Frage: Wo ist der Erfolgsort (II.)?
I. “Der Leistungsort ist der Ort, wo der Schuldner die letzte Leistungshandlung vornimmt.”
II. “Der Erfolgsort ist der Ort, wo die Erfüllung stattfindet.”
Unterscheide Leistungs- und Erfolgsort bei Hol-, Bring- und Schickschuld!
I. Holschuld
Leistungsort: Beim Schuldner (Bereitstellen)
Erfolgsort: Beim Schuldner (Übergabe und Übereignung)
II. Bringschuld
Leistungsort: Beim Gläubiger (Hinbringen)
Erfolgsort: Beim Gläubiger (Übergabe / Abnahme)
III. Schickschuld
Leistungsort: Beim Schuldner (Wegschicken)
Erfolgsort: Beim Gläubiger (Lieferung)
Welche Regelung über den Leistungsort trifft der § 269 I BGB?
“Wenn weder aus Parteivereinbarung, Gesetz oder der “Natur des Schuldverhältnisses” ein Leistungsort erkenntlich ist, so ist die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu bewirken.”
Daraus folgt:
Im Zweifel liegt eine Schickschuld vor (“Leistungsort beim Schuldner”)
Wie ist eine Unmöglichkeit bei einer Gattungsschuld zu behandeln?
I. Tatsächliche Unmöglichkeit
Bsp: Alle Exemplare werden zerstört.
-> 275 I
II. Rechtliche Unmöglichkeit
Bsp: Export- / Importverbot
-> 275 I
III. Absolutes Fixgeschäft
Bsp: Trikots für Marathonlauf kommen erst nach dem Marathon an.
-> 275 I
Beachte: Verkäufer muss grds. (§ 433) nicht nachproduzieren, es sei denn, es handelt sich um einen Werk-Lieferungsvertrag nach § 651 iR eines Dauerschuldverhältnisses.
Wie ist der Sonderfall der “Vorratsschuld” zu behandeln?
Vertragsauslegung:
- Steht im Vertrag “aus eigener Ernte”?
- > Dann muss der Bauer nicht nachkaufen.
Kann es bei Geldschulden auch Unmöglichkeit geben?
Geld: Gattungs- oder Speziesschuld?
(Bargeld kann grds. als Sache iSd § 90 BGB behandelt werden (=theoretisch möglich)
ABER: Bitte nicht machen.)
Im Normalfall gilt Geld = “Wert” iSv GELDSUMME
-> Gattungsschuld = Sachen(!) mittlerer Art und Güte
Geld ist keine Sache, sondern ein Wert iS einer Summe.
Deshalb auch keine Gattungsschuld.
Es gibt keine Unmöglichkeit im eigentlichen Sinne.
Die Ansprüche auf Zahlung bleiben bestehen und werden durch eine Zwangsvollstreckung im Rahmen eines Insolvenzverfahren so gut wie möglich getilgt.