Sonderregelungen der §§ 320-326: Gegenseitiger Vertrag / Rücktrittsrecht Flashcards
Voraussetzungen des § 320 I 1 Einrede des nicht erfüllten Vertrages?
- Gegenseitiger Vertrag und Pflichten im Synallagma
- Keine Vorleistungspflicht
- Geltendmachung der Einrede (“Ich hab’ die Ware aber nicht erhalten”)
Wodurch ergibt sich eine Vorleistungspflicht iRd § 320 I 1?
a) Durch Vereinbarung (Bsp. Ebay; Käufer muss zuerst zahlen)
b) Durch Gesetz (Bsp. Mietvertrag (Automiete) - Erst muss der Vermieter die Sache zur Verfügung stellen, danach muss der Mieter die Miete entrichten (NICHT bei Wohnungsmiete); Beim Werkvertrag: Der Werknehmer muss erst vergüten, wenn der Hersteller geleistet hat.)
Welche Rechtsfolge ist an den § 320 I 1 geknüpft?
=> Rechtsfolge: § 322 I, Verurteilung zur Leistung Zug um Zug (speziellere Form des allg. Zurückbehaltungsrecht aus § 273)
Hintergrund:
Ziel ist der Leistungsaustausch. Keiner soll ohne die ihm geschuldete Leistung nach Hause gehen. Der Käufer muss dann nur zahlen, wenn er zugleich die Ware bekommt. Der Verkäufer muss die Ware bloß übergeben und übereignen, wenn er zugleich die Zahlung erhält.
Differenzierung: § 273 und § 320
§ 273 ist weiter. Er setzt keinen gegenseitigen Vertrag erforderlich.
§ 320 setzt einen Vertrag mit Pflichten in synallagmatischen Pflichten voraus. Des Weiteren findet die Möglichkeit der Abwendung des Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung (Geld vorzahlen als Sicherheit) gem. § 273 III hier keine Anwendung.
Der § 320 ist also das lex specialis zu § 273. Er ist das “schärfere Schwert”.
Unterscheide die Fälle des Rücktrittes gem. § 323!
Was ist der Rücktritt eigentlich?
Der Rücktritt ist eine rechtsvernichtende Einwendung und ein Gestaltungsrecht.
- Nichtleistung
- Schlechtleistung (Auto kommt mit 3 Rädern -> “Nicht vertragsgem. Leistung)
Voraussetzungen des § 323?
- Gegenseitiger Vertrag
- Fällige Leistung, § 271
- Schuldner leistet nicht (Leistungshandlung!) / Schlechtleistung
- Gläubiger setzt angemessene Frist, § 186ff.
- > “Letzte Chance” - Erfolgloser Fristablauf, § 188
- Rücktrittserklärung, § 349
Rechtsfolgen:
- Erlischen aller Leistungspflichten
- Zurückgewährung von empfangenen Leistungen
-> Rücktritt ist auch ohne “Vertretenmüssen” möglich. Rücktritt =/= Schadensersatz (mildere Rechtsfolge)
Der Rücktritt ist ferner ein “Kann-Recht”; der Gläubiger muss nicht zurücktreten.
Welche Anforderungen sind an das Setzen einer angemessenen Frist iSd § 323 I zu stellen?
- Es genügt eine Leistungsaufforderung unter Nennung der Frist.
- Rechtsfolgen müssen nicht erläutert werden.
- Angemessenheit der Frist hängt von der Art / Natur des Schuldverhältnisses ab (200 Tomaten sind schneller zu leisten als ein Haus fertigzustellen)
Beurteilung der Frist: Wenn der Gläubiger aus Versehen eine zu kurze Frist setzt, wird er nicht behandelt, als habe er gar keine Frist gesetzt, sondern so, als hätte er eine angemessene Frist gesetzt, die dann für den Schuldner gilt.
Wann ist die Fristsetzung iRd § 323 I entbehrlich? Wo steht das?
§ 323 II:
- Wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (“letztes Wort” des Schuldners)
- Relatives Fixgeschäft
- Besondere Umstände (NUR bei Schlechtleistung)
Was ist ein relatives Fixgeschäft iSd § 323 II Nr. 2?
Bei einem relativem Fixgeschäft ist die Leistung auch nach dem festgesetzten Termin noch sinnvoll. Der Termin ist für den Gläubiger jedoch wesentlich. Eine Fristsetzung ist dann entbehrlich, wenn an diesem Termin nicht geleistet wird.
Wesentlichkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einhaltung des Termins oder die Frist für den Gläubiger so wichtig ist, dass der Vertrag damit stehen und fallen soll.
Zur Unterscheidung:
Absolutes Fixgeschäft: Führt zu § 275 I Unmöglichkeit
Relatives Fixgeschäft: Führt zu § 323 II Nr. 2 Rücktrittsrecht ohne Fristsetzung
Kann man auch vor Fälligkeit zurücktreten?
Wenn schon zuvor offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden, kann auch vor Fälligkeit zurückgetreten werden, § 323 IV.
Wo ist das Rücktrittsrecht (bei vorhandenen Voraussetzungen des § 323) geregelt?
§ 346 ff. BGB.
Was passiert, wenn ein Rücktritt gem. §§ 323 I, 349 erfolgt ist, wobei jedoch der Käufer schon gezahlt hat?
Gem. § 346 sind die empfangenen Leistungen vom jeweiligen Gläubiger zurückverlangt werden.
Ist der § 323 eine Anspruchsgrundlage?
Nein. Der Rücktritt ist eine rechtsvernichtende Einwendung, die in die Prüfung der Leistungspflicht zu integrieren ist:
“Der Anspruch könnte durch Rücktritt untergegangen sein” (Hier ist kein § zu nennen, denn diese Rechtsfolge ist nirgendwo im BGB geregelt.)
Wie ist also der Rücktritt zu prüfen, wenn…
A. Die Gegenleistung noch nicht bewirkt wurde
B. Die Gegenleistung schon bewirkt wurde
A.
I. Anspruch entstanden? (+)
II. Anspruch untergegangen?
- Rücktritt
a) Rücktrittsrecht gem. § 323?
b) Wenn ja: Rücktrittserklärung?
Dann (+) -> Erlischen der Leistungspflicht
B.
I. Anspruch entstanden?
- > Anspruch auf Zurückgewährung aus § 346 I
a) Rücktrittsrecht gem. § 323 (+)
b) Rücktrittserklärung gem. § 349 (+)
Dann (+)
-> Folge ist das fakultative Rücktrittsrecht, sowie das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses aus §§ 346ff.
Nenne die Voraussetzungen eines relativen Fixgeschäftes iSd § 323 II Nr. 2!
I. Vertrag bestimmt ein Termin / eine Frist
II. Wesentlichkeit der Einhaltung des Termines für den Gläubiger
-> Jedenfalls dann, wenn der Vertrag für den Gläubiger mit der Einhaltung des Termins steht und fällt.
III. Kenntnis der Wesentlichkeit durch d. Schuldner
-> Genügt, wenn der Schuldner aufgrund von einer einseitigen Mitteilung oder den Umständen des Vertragsschlusses die Wesentlichkeit erkennen kann.