Sonderregelungen der §§ 320-326: Gegenseitiger Vertrag / Rücktrittsrecht Flashcards

1
Q

Voraussetzungen des § 320 I 1 Einrede des nicht erfüllten Vertrages?

A
  1. Gegenseitiger Vertrag und Pflichten im Synallagma
  2. Keine Vorleistungspflicht
  3. Geltendmachung der Einrede (“Ich hab’ die Ware aber nicht erhalten”)
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2
Q

Wodurch ergibt sich eine Vorleistungspflicht iRd § 320 I 1?

A

a) Durch Vereinbarung (Bsp. Ebay; Käufer muss zuerst zahlen)
b) Durch Gesetz (Bsp. Mietvertrag (Automiete) - Erst muss der Vermieter die Sache zur Verfügung stellen, danach muss der Mieter die Miete entrichten (NICHT bei Wohnungsmiete); Beim Werkvertrag: Der Werknehmer muss erst vergüten, wenn der Hersteller geleistet hat.)

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3
Q

Welche Rechtsfolge ist an den § 320 I 1 geknüpft?

A

=> Rechtsfolge: § 322 I, Verurteilung zur Leistung Zug um Zug (speziellere Form des allg. Zurückbehaltungsrecht aus § 273)

Hintergrund:
Ziel ist der Leistungsaustausch. Keiner soll ohne die ihm geschuldete Leistung nach Hause gehen. Der Käufer muss dann nur zahlen, wenn er zugleich die Ware bekommt. Der Verkäufer muss die Ware bloß übergeben und übereignen, wenn er zugleich die Zahlung erhält.

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4
Q

Differenzierung: § 273 und § 320

A

§ 273 ist weiter. Er setzt keinen gegenseitigen Vertrag erforderlich.

§ 320 setzt einen Vertrag mit Pflichten in synallagmatischen Pflichten voraus. Des Weiteren findet die Möglichkeit der Abwendung des Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung (Geld vorzahlen als Sicherheit) gem. § 273 III hier keine Anwendung.

Der § 320 ist also das lex specialis zu § 273. Er ist das “schärfere Schwert”.

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5
Q

Unterscheide die Fälle des Rücktrittes gem. § 323!

Was ist der Rücktritt eigentlich?

A

Der Rücktritt ist eine rechtsvernichtende Einwendung und ein Gestaltungsrecht.

  1. Nichtleistung
  2. Schlechtleistung (Auto kommt mit 3 Rädern -> “Nicht vertragsgem. Leistung)
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6
Q

Voraussetzungen des § 323?

A
  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Fällige Leistung, § 271
  3. Schuldner leistet nicht (Leistungshandlung!) / Schlechtleistung
  4. Gläubiger setzt angemessene Frist, § 186ff.
    - > “Letzte Chance”
  5. Erfolgloser Fristablauf, § 188
  6. Rücktrittserklärung, § 349

Rechtsfolgen:

  • Erlischen aller Leistungspflichten
  • Zurückgewährung von empfangenen Leistungen

-> Rücktritt ist auch ohne “Vertretenmüssen” möglich. Rücktritt =/= Schadensersatz (mildere Rechtsfolge)
Der Rücktritt ist ferner ein “Kann-Recht”; der Gläubiger muss nicht zurücktreten.

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7
Q

Welche Anforderungen sind an das Setzen einer angemessenen Frist iSd § 323 I zu stellen?

A
  • Es genügt eine Leistungsaufforderung unter Nennung der Frist.
  • Rechtsfolgen müssen nicht erläutert werden.
  • Angemessenheit der Frist hängt von der Art / Natur des Schuldverhältnisses ab (200 Tomaten sind schneller zu leisten als ein Haus fertigzustellen)

Beurteilung der Frist: Wenn der Gläubiger aus Versehen eine zu kurze Frist setzt, wird er nicht behandelt, als habe er gar keine Frist gesetzt, sondern so, als hätte er eine angemessene Frist gesetzt, die dann für den Schuldner gilt.

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8
Q

Wann ist die Fristsetzung iRd § 323 I entbehrlich? Wo steht das?

A

§ 323 II:

  1. Wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (“letztes Wort” des Schuldners)
  2. Relatives Fixgeschäft
  3. Besondere Umstände (NUR bei Schlechtleistung)
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9
Q

Was ist ein relatives Fixgeschäft iSd § 323 II Nr. 2?

A

Bei einem relativem Fixgeschäft ist die Leistung auch nach dem festgesetzten Termin noch sinnvoll. Der Termin ist für den Gläubiger jedoch wesentlich. Eine Fristsetzung ist dann entbehrlich, wenn an diesem Termin nicht geleistet wird.

Wesentlichkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Einhaltung des Termins oder die Frist für den Gläubiger so wichtig ist, dass der Vertrag damit stehen und fallen soll.

Zur Unterscheidung:

Absolutes Fixgeschäft: Führt zu § 275 I Unmöglichkeit

Relatives Fixgeschäft: Führt zu § 323 II Nr. 2 Rücktrittsrecht ohne Fristsetzung

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10
Q

Kann man auch vor Fälligkeit zurücktreten?

A

Wenn schon zuvor offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden, kann auch vor Fälligkeit zurückgetreten werden, § 323 IV.

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11
Q

Wo ist das Rücktrittsrecht (bei vorhandenen Voraussetzungen des § 323) geregelt?

A

§ 346 ff. BGB.

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12
Q

Was passiert, wenn ein Rücktritt gem. §§ 323 I, 349 erfolgt ist, wobei jedoch der Käufer schon gezahlt hat?

A

Gem. § 346 sind die empfangenen Leistungen vom jeweiligen Gläubiger zurückverlangt werden.

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13
Q

Ist der § 323 eine Anspruchsgrundlage?

A

Nein. Der Rücktritt ist eine rechtsvernichtende Einwendung, die in die Prüfung der Leistungspflicht zu integrieren ist:

“Der Anspruch könnte durch Rücktritt untergegangen sein” (Hier ist kein § zu nennen, denn diese Rechtsfolge ist nirgendwo im BGB geregelt.)

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14
Q

Wie ist also der Rücktritt zu prüfen, wenn…

A. Die Gegenleistung noch nicht bewirkt wurde

B. Die Gegenleistung schon bewirkt wurde

A

A.

I. Anspruch entstanden? (+)

II. Anspruch untergegangen?

  1. Rücktritt
    a) Rücktrittsrecht gem. § 323?
    b) Wenn ja: Rücktrittserklärung?

Dann (+) -> Erlischen der Leistungspflicht

B.

I. Anspruch entstanden?

  • > Anspruch auf Zurückgewährung aus § 346 I
    a) Rücktrittsrecht gem. § 323 (+)
    b) Rücktrittserklärung gem. § 349 (+)

Dann (+)

-> Folge ist das fakultative Rücktrittsrecht, sowie das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses aus §§ 346ff.

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15
Q

Nenne die Voraussetzungen eines relativen Fixgeschäftes iSd § 323 II Nr. 2!

A

I. Vertrag bestimmt ein Termin / eine Frist

II. Wesentlichkeit der Einhaltung des Termines für den Gläubiger

-> Jedenfalls dann, wenn der Vertrag für den Gläubiger mit der Einhaltung des Termins steht und fällt.

III. Kenntnis der Wesentlichkeit durch d. Schuldner

-> Genügt, wenn der Schuldner aufgrund von einer einseitigen Mitteilung oder den Umständen des Vertragsschlusses die Wesentlichkeit erkennen kann.

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16
Q

Was sind “besondere Umstände”, die gem. § 323 II Nr. 3 eine Fristsetzung entbehrlich machen?

A

Abgeleitet aus den Grunsätzen von Treu und Glauben

§ 242). (= Einfach zum Interessensausgleich rumschwadronieren

17
Q

Nenne Sondertatbestände aus dem Kauf- und Werksvertragsrecht, die zu einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung führen sollen.

A

Kaufrecht: § 440

Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner beide Arten der Nacherfüllung (439 I: Beseitigung des Mangels o. Lieferung einer mangelfreien Sache) verweigert,

oder wenn die dem Gläubiger (Käufer) zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.

Werksvertragsrecht: § 636

“wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß
§ 635 III verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.”

18
Q

Rücktritt bei Teilleistung? Kann der Gläubiger dann auch vom ganzen Vertrag zurücktreten? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

A

I. Der Rücktritt bei bereits erbrachter Teilleistung ist in § 323 V BGB geregelt.

II. Gem. § 323 V 1, 2 kann der Gläubiger unter Voraussetzungen auch vom ganzen Vertrag zurücktreten.

III. Diese Voraussetzungen sind:

  1. Wenn der Gläubiger (objektiv) kein Interesse mehr an der Leistung hat.
  2. Wenn die Pflichverletzung des Schuldners (Schlechtleistung) NICHT unerheblich ist.
    - > Unerheblich ist die Pflichtverletzung, wenn:
    a) es unter Abwägung aller Interessen unverhältnismäßig erscheint, den Vertrag wegen des Mangels scheitern zu lassen;
    b) die Behebung des Mangels mehr als 5% des Kaufpreis beträgt.

(Immer erheblich ist die Pflichtverletzung jedoch, wenn der Schuldner (bsp. Autoverkäufer) arglistig war.)

-> Dieselben Regelungen gelten übrigens auch bei
§ 281 I 3.

19
Q

Was passiert eigentlich, wenn der Gläubiger, der zurücktreten will, für die Verzögerung oder Schlechtleistung zumindest mitverantwortlich ist?

Bsp: B hat den Schneider S mit der Anfertigung eines Maßanzugs beauftragt. Die Fertigstellung verzögert sich, weil B wiederholt die Anproben versäumt.

Strafbarkeit des B? (Lol)

A

I. Rücktrittsrecht kann entweder gegeben oder nicht gegeben sein (“Alles-oder-nichts-Prinzip”)

(Beim Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 281 kann der der Mitverantwortlichkeit des Gläubigers durch die Aufteilung des Schadens gem. § 254 Rechnung getragen werden.)

II. Regelung des § 323 IV Alt. 1

Rücktrit ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Rücktrittsgrund alleine oder weit überwiegend verantwortlich ist. (Also nicht bei gleicher Verantw. oder nur schlichtem überwiegen = 53 % o.ä.)

-> Die Verantwortlichkeit müsste ein solches Gewicht haben, dass ein SE-Anspruch nach § 254 komplett ausgeschlossen wäre.

Maßstab ist also der objektive Verursachungsbeitrag, da die §§ 276ff. nicht unmittelbar anwendbar sind.
Jedoch: Wenn einer vorsätzlich, der andere fahrlässig handelte, muss der vorsätzlich Handelnde den Schaden tragen.

-> Der Gläubiger muss in analoger Anwendung der
§§ 276ff. eigenes Verschulden und Verschulden von Erfüllungsgehilfen (§ 278) verantworten.

20
Q

Ist ein Rücktritt des Gläubigers auch möglich, wenn dieser sich in einem Annahmeverzug befindet?

A

Regelung in § 326 VI Alt. 2.

-> nur möglich, wenn der Schuldner den Rücktrittsgrund (=/= unbedingt Annahmeverzug!) zu vertreten hat.

21
Q

Was ist mit “veräußern” iRd § 346 II Nr. 2 gemeint?

A

Gemeint ist die Übertragung des entsprechenden Rechtes - des dinglichen (!) Rechtes (=/= “Verkaufen”)

22
Q

Was ist mit “belasten” iRd § 346 II Nr. 2 gemeint?

A

Beispielsweise das Einsetzen eines Grundstücks als Kreditsicherung -> “Belastung” mit einem Pfandrecht (ie Hypothek).

23
Q

Was bedeutet die “Ingebrauchnahme” iSd § 346 II Nr. 3?

A

Die Ingebrauchnahme meint das erstmalige (!) Ingebrauchnehmen der Sache.
Wenn hierdurch eine Verschlechterung (=Abnutzung) eintritt, bleibt diese außer Betracht.

24
Q

Wie wird der Wertersatz gem. § 346 II bestimmt?

A

II 2 sagt: Wenn im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt ist, ist diese bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen.

Bsp.: A zahlt B 2.500 für ein 2.000 wertes Auto.
Hier ist der Wertersatz gleich dem Kaufpreis.

25
Q

Wann ist die Verpflichtung Wertersatz zu leisten ausgeschlossen?

A

§ 346 III

  1. Wenn der Mangel erst bei der Verarbeitung bemerkt wird.
  2. Wenn der Gläubiger (Verkäufer) den Untergang der Sache zu vertreten hat / er auch bei ihm eingetreten wäre.
  3. Gesetzliches (!) Rücktrittsrecht, Untergang beim Berechtigten, der wahrte eigenübliche Sorgfalt
    a) Gesetzliches Rücktrittsrecht (§ 326)
    b) Berechtigter = Rücktrittsberechtigter
    c) Eigenübliche Sorgfalt = Subjektive Fahrlässigkeit, § 277:

Man darf die Sache, die man erlangt hat, auch fahrlässig behandeln, solange man dies stets auch mit anderen Sachen tut. Von einer Haftung wegen grober Fahrlässigkeit ist der Berechtigte gem. § 277 nicht befreit.

26
Q

(P) Wertersatz auch bei möglicher Naturalleistung?

K kauft Pferd von H und zahlt.
H hat das Pferd mittlerweile an X verschenkt.
Leistung nicht nach § 275 unmöglich, da H sich das Eigentum an der Sache noch verschaffen kann.

-> § 346 I o. II?

A

I. Abstellen auf die Möglichkeit der Leistung

Entweder § 346 I (Pferd selbst rausverlangen)

aber notfalls:

Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281

II. Abstellen auf die Schenkung

Wertersatz nach § 346 II Nr. 2 (“Veräußern”)

Eine Meinung: Kein Anreiz den Vertrag zu erfüllen, deswegen hier Ausnahme; kein Wertersatz.

(+), Naturalleistung ist mehr Wert

(-), ist Bums, denn sie bekommt so oder so nur, was ihr lt. Gesetz zusteht.

27
Q

Rücktritt bei Schutzpflichtverletzung § 324

A

Nach § 324 kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zumutbar ist.

Dieses Rücktrittsrecht steht ihm neben einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 282 zu. (-> Lies § 325 BGB).