VerwaltungsR AT Flashcards

0
Q

Abhilfebescheid

A

Der Abhilfebescheid ist ein Verwaltungsakt, der das Widerspruchsverfahren in der Reichweite seines Regelungsgehaltes beendet und für den - wie für alle Verwaltungsakte - die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze gelten.

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1
Q

Abdrängende Sonderzuweisung

A

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine Abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.

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2
Q

Actus contrarius Theorie

A

Nach der actus-contrarius-Theorie muss ein aufhebender Rechtsakt auf derselben Normhöhe auf derselben Normhöhe angesiedelt sein wie der ursprüngliche Rechtsakt, der aufgehoben werden soll (Gesetz nur durch Gesetz, Verwaltungsakt durch Verwaltungsakt…), wobei dies nur im eigenen Rechtskreis des Rechtssetzers gilt.

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3
Q

Administrativenteignung

A

Im Unterschied zur Legeslativenteigung ist die Administrativenteigung eine Verwaltungsmaßnahme, die jedoch auf ein förmliches Gesetz zurückzuführen sein muss. Eine Grundrechtskonformität ergibt sich daraus, das bei einer regulären Administrativenteignung demgemäß aufgrund eines Gesetzes erfolgt, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

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4
Q

Adressatentheorie

A

Nach der Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG beeinträchtigt und besitzt im Falle belastenden Verwaltungshandelns einen umfassenden Anspruch auf dessen Rechtmäßigkeit.

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5
Q

Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

A

Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

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6
Q

Amtliche Beglaubigung

A

Bei einer amtlichen Beglaubigung im Sinne von §§ 33 und 34 VwVfG wird im Unterschied zur öffentlichen Beglaubigung (gem. § 129 BGB, § 46 BeurkG) die Übereinstimmung der Abschrift mit der Hauptschrift (§ 33 VwVfG) bzw. die Echtheit einer Unterschrift (§ 34 VwVfG) bezeugt.

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7
Q

Amtspflichtverletzung

A

Bei einer amtlichen Beglaubigung im Sinne von §§ 33 und 34 VwVfG wird im Unterschied zur öffentlichen Beglaubigung (gem. § 129 BGB, § 46 BeurkG) die Übereinstimmung der Abschrift mit der Hauptschrift (§ 33 VwVfG) bzw. die Echtheit einer Unterschrift (§ 34 VwVfG) bezeugt.

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8
Q

Amtswalter (Staatshaftung)

A

Die Haftung des Staates aus § 839 BGB, Art. 34 S.1 GG setzt voraus, dass jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat. Ein Amtswalter ist danach die Person, die ihres Amtes waltet, also öffentlich-rechtlich tätig ist. Dabei muss es sich nicht um einen Beamten im statusrechtlichen Sinne handeln; es reicht vielmehr das öffentlich-rechtliche Tätigwerden aus (bspw. die Tätigkeit eines Zivildienstleistenden).

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9
Q

Angemessenheit eines Eingriffs

A

Das Handeln ist angemessen, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.

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10
Q

Anhörung, § 28 I VwVfG

A

Eine Anhörung iSd. § 28 VwVfG bedeutet, dass die Behörde bzw. die für die Sache zuständigen Amtsträger dem oder den Betroffenen Gelegenheit gibt, sich zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern. Die Anhörung ist dabei Ausdruck des allgemeinen und verfassungsrechtlich anerkannten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren und dient neben der Wahrung der Rechte des Betroffenen zugleich der Sachverhaltsaufklärung und als Beweismittel sowie der Schaffung einer ausreichenden und zutreffenden Entscheidungsgrundlage.

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11
Q

Aufdrängende Sonderzuweisung

A

Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn spezielle Vorschriften anordnen, dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten unabhängig von den übrigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Beispiele: § 54 I BeamtStG, § 82 SG, § 40 II 1 HS. 2 VwGO

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12
Q

Auflagenvorbehalt

A

Unter einem Auflagenvorbehalt versteht man die Ankündigung einer Behörde, dass sie gegebenenfalls später durch Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage auf den Verwaltungsakt Einfluss nehmen wird.

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13
Q

Auflösende Bedingung

A

Eine auflösende Bedingung liegt vor, wenn die innere Wirksamkeit des Hauptverwaltungsaktes entfallen soll, wenn die Bedingung eintritt bzw. die Bedingung erfüllt wurde.

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14
Q

Aufschiebende Bedingung

A

Eine aufschiebende Bedingung liegt vor, wenn die innere Wirksamkeit des Hauptverwaltungsaktes davon abhängig gemacht wird, dass die Bedingung eintritt bzw. die Bedingung erfüllt wurde.

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15
Q

Außenwirkung eines VA

A

Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde ist dann auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wenn sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten; eine realisierte Auswirkung im Einzelfall ist hierbei nicht nötig.

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16
Q

Auswahlermessen

A

Die Behörde besitzt immer dann Auswahlermessen, wenn sie die Möglichkeit besitzt, aus mehreren denkbaren Maßnahmen zu wählen oder eine Maßnahme näher auszugestalten.

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17
Q

Bedingung

A

Wird der Verwaltungsakt unter einer Bedingung erlassen, so hängt der Eintritt (bei aufschiebender Bedingung) oder die Beendigung (bei auflösender Bedingung) der mit dem Verwaltungsakt angestrebten Wirkungen von einem zukünftigen Ereignis ab, von dem im Zeitpunkt des Erlasses ungewiss ist, ob dieses Ereignis eintreten wird.

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18
Q

Befristung Verwaltungsakt

A

Die Befristung eines Verwaltungsakt legt dessen zeitlichen Geltungsbereich fest, indem der Beginn oder das Ende der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes auf einen bestimmten Termin festgelegt wird.

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19
Q

Begründung Verwaltungsakt

A

Unter der Begründung des Verwaltungsaktes versteht man die in § 39 I VwVfG normierte Pflicht der Behörde, schriftliche oder elektronische sowie schriftlich oder elektronisch bestätigte Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

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20
Q

Behörde

A

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

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21
Q

Beitreibung

A

Beitreibung meint die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen im Verwaltungsprozess.

22
Q

Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

A

Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Betroffenen. Eine Bekanntgabe liegt nur dann vor, wenn die für die Bekanntgabe zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft wissentlich und willentlich den Inhalt des Verwaltungsaktes dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat und der Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist.

23
Q

Beliehener

A

Ein Beliehner ist eine natürliche oder juristische Person, die Befugnisse der Verwaltung übertragen bekommen hat, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen.

24
Q

Bestandskraft

A

Unter der (formellen) Bestandskraft versteht man die Tatsache, dass ein Verwaltungsakt nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Die materielle Bestandskraft hingegen tritt ein, wenn der Verwaltungsakt wirksam geworden ist. Normiert ist die Bestandskraft in den §§ 43 ff. VwVfG

25
Q

Bestimmtheit iSd § 37 VwVfG

A

Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn die durch ihn getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen ist, dass die Adressaten und sonstigen Beteiligten nach § 13 VwVfG ohne Weiteres erkennbar ist, was genau von ihm gefordert ist und wem sie ihr Verhalten danach richten können und die Behörde, die mit dem Vollzug betraut sind oder für deren sonstiges Verwaltungshandeln der Verwaltungsakt von Bedeutung ist, seinen Inhalt etwaigen Vollsteckungshandlungen oder sonstigen Entscheidungen zugrunde legen können.

26
Q

Echte Rückwirkung

A

Echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift.

27
Q

Gewerbe

A

Unter einem Gewerbe versteht man jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer
angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion,
freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.

28
Q

Interessentheorie

A

Die Interessentheorie nach Ulpian dient der Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht. Demnach sind die Belange des Staates Gegenstand des öffentlichen Rechts, während das Privatrecht dem Nutzen des Bürgers dient. Publicum ius est quod ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem.

29
Q

Klagehäufung, § 44 VwGO

A

Unter der Klagehäufung im Rahmen von § 44 VwGO versteht man die Möglichkeit, mehrere Klagebegehren vom Kläger in einer Klage zusammen zu verfolgen, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

30
Q

Legalisierungswirkung

A

Der wirksame Verwaltungsakt kann Legalisierungswirkung entfalten, sodass bspw. auch aus einem rechtswidrigen aber wirksamen Verwaltungsakt etwaige Duldungspflichten entwachsen können.

31
Q

Maßnahme

A

Das Tatbestandsmerkmal der “Maßnahme” im Rahmen des Verwaltungsakts bedeutet, dass letzterer ein Handeln bzw. Tun umfassen muss.

32
Q

Körperschaft

A

Körperschaften sind mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisationen.

33
Q

Nachholung der Begründung

A

Sollte ein Begründung nicht den Erfordernissen in § 39 VwVfG genügen, kann die Begründung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden, § 45 II VwVfG.

34
Q

Nebenbestimmungen

A

Nebenbestimmungen sind Regelungen, die den eigentlichen Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes modifizieren oder ergänzen.

35
Q

Oberste Landesbehörden

A

Unter den obersten Landesbehörden versteht man die Landesregierung, den Ministerpräsidenten und die Ministerien des Landes.

36
Q

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

A

Als öffentlichen Vertrag bezeichnet man ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welches durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden kann.

37
Q

Prozessfähigkeit

A

Prozessfähigkeit meint die rechtliche Fähigkeit, selbst oder durch einen Bevollmächtigten wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können.

38
Q

Prozessuale Teilbarkeit

A

Prozessuale Teilbarkeit liegt vor, wenn eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt logisch und abstrakt teilbar ist.

39
Q

Realakt

A

Realakte sind Handlungsweisen, die nicht final auf Bewirkung bestimmter Rechtsfolgen, sondern auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges gerichtet sind.

40
Q

Rechtsbehelfsbelehrung

A

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, beizufügen. Durch sie wird der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt.

41
Q

Reformatio in peius

A

Reformatio in peius meint die Befugnis der Widerspruchsbehörde einen angegriffenen Verwaltungsakt zum Nachteil des Betroffenen zu verändern (sog. „Verböserung“).

42
Q

Regelung (Verwaltungsakt)

A

Eine Regelung im Sinne von § 35 VwVfG liegt vor, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, dh wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden.

43
Q

Rücksichtnahmegebot

A

Das Rücksichtnahmegebot wurde vom BVerwG entwickelt und beinhaltet die Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen und ein eigenes redliches und soziales Verhalten.

44
Q

Unechte Rückwirkung

A

Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwertet.

45
Q

Unmöglichkeit der Maßnahme (VA)

A

Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt muss für den Rezepienten möglich sein. Ist dies nicht der Fall, gilt der Verwaltungsakt als nichtig. Hier ist zwischen objektiver Unmöglichkeit (§ 44 II Nr.4 VwVfG) und rechtlicher Unmöglichkeit (§ 44 II Nr. 5 VwVfG) zu unterscheiden.

46
Q

Verfassungsrechtliche Streitigkeit

A

Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.

47
Q

Verhältnismäßigkeit

A

Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.

48
Q

Verlorener Zuschuss

A

Als verlorene Zuschüsse bezeichnet man Subventionen des Staates, die nicht zurückzuzahlen sind.

49
Q

Verwaltungszwang

A

Unter dem Verwaltungszwang versteht man die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes mit Zwangsmitteln, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist.

50
Q

Vorbescheid

A

Durch einen Vorbescheid entscheidet die Behörde abschließend und verbindlich über einzelne Zulässigkeits- oder Genehmigungsvoraussetzungen größerer Projekte. Der Vorbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar.

51
Q

Zustellung

A

Zustellung meint die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokumments in der durch das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) bestimmten Form.

52
Q

Zuständigkeit

A

Die Zuständigkeit regelt, welche Behörde (bzw. Gericht) für welches hoheitliches Handeln ermächtigt und verpflichtet ist.

53
Q

Zusicherung

A

Die Zusicherung ist eine einseitige Selbstverpflichtung der Behörde zu einem späteren Tun oder Unterlassen gegenüber einem bestimmtem Erklärungsempfänger.