VerwaltungsR AT Flashcards
Abhilfebescheid
Der Abhilfebescheid ist ein Verwaltungsakt, der das Widerspruchsverfahren in der Reichweite seines Regelungsgehaltes beendet und für den - wie für alle Verwaltungsakte - die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze gelten.
Abdrängende Sonderzuweisung
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine Abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.
Actus contrarius Theorie
Nach der actus-contrarius-Theorie muss ein aufhebender Rechtsakt auf derselben Normhöhe auf derselben Normhöhe angesiedelt sein wie der ursprüngliche Rechtsakt, der aufgehoben werden soll (Gesetz nur durch Gesetz, Verwaltungsakt durch Verwaltungsakt…), wobei dies nur im eigenen Rechtskreis des Rechtssetzers gilt.
Administrativenteignung
Im Unterschied zur Legeslativenteigung ist die Administrativenteigung eine Verwaltungsmaßnahme, die jedoch auf ein förmliches Gesetz zurückzuführen sein muss. Eine Grundrechtskonformität ergibt sich daraus, das bei einer regulären Administrativenteignung demgemäß aufgrund eines Gesetzes erfolgt, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Adressatentheorie
Nach der Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG beeinträchtigt und besitzt im Falle belastenden Verwaltungshandelns einen umfassenden Anspruch auf dessen Rechtmäßigkeit.
Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)
Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Amtliche Beglaubigung
Bei einer amtlichen Beglaubigung im Sinne von §§ 33 und 34 VwVfG wird im Unterschied zur öffentlichen Beglaubigung (gem. § 129 BGB, § 46 BeurkG) die Übereinstimmung der Abschrift mit der Hauptschrift (§ 33 VwVfG) bzw. die Echtheit einer Unterschrift (§ 34 VwVfG) bezeugt.
Amtspflichtverletzung
Bei einer amtlichen Beglaubigung im Sinne von §§ 33 und 34 VwVfG wird im Unterschied zur öffentlichen Beglaubigung (gem. § 129 BGB, § 46 BeurkG) die Übereinstimmung der Abschrift mit der Hauptschrift (§ 33 VwVfG) bzw. die Echtheit einer Unterschrift (§ 34 VwVfG) bezeugt.
Amtswalter (Staatshaftung)
Die Haftung des Staates aus § 839 BGB, Art. 34 S.1 GG setzt voraus, dass jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat. Ein Amtswalter ist danach die Person, die ihres Amtes waltet, also öffentlich-rechtlich tätig ist. Dabei muss es sich nicht um einen Beamten im statusrechtlichen Sinne handeln; es reicht vielmehr das öffentlich-rechtliche Tätigwerden aus (bspw. die Tätigkeit eines Zivildienstleistenden).
Angemessenheit eines Eingriffs
Das Handeln ist angemessen, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.
Anhörung, § 28 I VwVfG
Eine Anhörung iSd. § 28 VwVfG bedeutet, dass die Behörde bzw. die für die Sache zuständigen Amtsträger dem oder den Betroffenen Gelegenheit gibt, sich zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern. Die Anhörung ist dabei Ausdruck des allgemeinen und verfassungsrechtlich anerkannten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren und dient neben der Wahrung der Rechte des Betroffenen zugleich der Sachverhaltsaufklärung und als Beweismittel sowie der Schaffung einer ausreichenden und zutreffenden Entscheidungsgrundlage.
Aufdrängende Sonderzuweisung
Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn spezielle Vorschriften anordnen, dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten unabhängig von den übrigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Beispiele: § 54 I BeamtStG, § 82 SG, § 40 II 1 HS. 2 VwGO
Auflagenvorbehalt
Unter einem Auflagenvorbehalt versteht man die Ankündigung einer Behörde, dass sie gegebenenfalls später durch Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage auf den Verwaltungsakt Einfluss nehmen wird.
Auflösende Bedingung
Eine auflösende Bedingung liegt vor, wenn die innere Wirksamkeit des Hauptverwaltungsaktes entfallen soll, wenn die Bedingung eintritt bzw. die Bedingung erfüllt wurde.
Aufschiebende Bedingung
Eine aufschiebende Bedingung liegt vor, wenn die innere Wirksamkeit des Hauptverwaltungsaktes davon abhängig gemacht wird, dass die Bedingung eintritt bzw. die Bedingung erfüllt wurde.
Außenwirkung eines VA
Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde ist dann auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wenn sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten; eine realisierte Auswirkung im Einzelfall ist hierbei nicht nötig.
Auswahlermessen
Die Behörde besitzt immer dann Auswahlermessen, wenn sie die Möglichkeit besitzt, aus mehreren denkbaren Maßnahmen zu wählen oder eine Maßnahme näher auszugestalten.
Bedingung
Wird der Verwaltungsakt unter einer Bedingung erlassen, so hängt der Eintritt (bei aufschiebender Bedingung) oder die Beendigung (bei auflösender Bedingung) der mit dem Verwaltungsakt angestrebten Wirkungen von einem zukünftigen Ereignis ab, von dem im Zeitpunkt des Erlasses ungewiss ist, ob dieses Ereignis eintreten wird.
Befristung Verwaltungsakt
Die Befristung eines Verwaltungsakt legt dessen zeitlichen Geltungsbereich fest, indem der Beginn oder das Ende der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes auf einen bestimmten Termin festgelegt wird.
Begründung Verwaltungsakt
Unter der Begründung des Verwaltungsaktes versteht man die in § 39 I VwVfG normierte Pflicht der Behörde, schriftliche oder elektronische sowie schriftlich oder elektronisch bestätigte Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Behörde
Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.