Staatsorga Flashcards
Freiheitlich demokratische Grundordnung
Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Nach h.M. deckt sich der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung mit den Strukturprinzipien, wie sie durch die Ewigkeitsgarantie in Art. 79 Abs. 3 GG abgesichert sind.
Staatszielbestimmungen
Staatszielbestimmungen sind „Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben – sachlich umschriebener Ziele – vorschreiben“.
Allgemeinheit der Wahl
Die Allgemeinheit der Wahl ist ein Spezialfall der Gleichheit der Wahl und bedeutet, dass grundsätzlich alle Staatsbürger wahlberechtigt sind und gewählt werden dürfen. Eine Einschränkung sieht zunächst lediglich Art. 38 Abs. 2 GG vor, der die Wahlberechtigung von der Vollendung des 18. Lebensjahres abhängig macht. Im Übrigen untersagt der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl „den unberechtigten Ausschluss von Staatsbürgern von der Teilnahme an der Wahl“.
Allgemeinheit der Wahl i.S.v. Art. 38 GG bedeutet die gleiche Fähigkeit aller Deutschen zu wählen und gewählt zu werden, wobei es sich um einen Unterfall der Gleichheit der Wahl handelt. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gebietet eine gleiche Ausübung des Wahlrechts und verbietet den Ausschluss vom passiven und aktiven Wahlrecht in diskriminierender Weise (bspw. Ausschluss von Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen).
Grundsatz der freien Wahl
Der Grundsatz der freien Wahl meint Freiheit vor unzulässiger Einflussnahme auf den Wähler.
Dies bedeutet zum einen, dass „der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt“. Zum anderen kann eine unzulässige Wahlbeeinflussung u.U. aber auch dann vorliegen, wenn die Regierung im Wahlkampf, also bei der dem Wahlakt vorausgehenden Willensbildung, einseitig zugunsten der sie tragenden Parteien unzulässige Wahlwerbung betreibt oder wenn eine solche Wahlwerbung von einflussreichen nichtstaatlichen Gruppen (z.B. Kirchen , Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Unternehmen usw.) in unzulässiger Weise (durch Druck, Täuschung usw.) betrieben wird.
Unmittelbarkeit der Wahl
Unmittelbar sind Wahlen, wenn zwischen die Entscheidung des Wählers und die Wahl des Wahlbewerbers kein weiterer Willensakt geschaltet ist. Damit wird insbesondere ein System von „Wahlmännern“ ausgeschlossen, die von den Wählern gewählt werden und ihrerseits den Kandidaten wählen. Darüber hinaus fordert dieser Grundsatz aber auch ein Wahlverfahren, „in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um einAbgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Mißerfolg der Wahlbewerber auswirken kann“.
Geheimheit der Wahl
Der Grundsatz der Geheimheit der Wahl fordert, dass die Wahlentscheidung nach außen hin unbekannt bleibt.
Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
Der aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ableitbare Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl fordert demgegenüber, „dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen“. Die Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst dabei „das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses.
Rechtstaatsprinzip
Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf. Verankert in Art. 20 II 2 und III GG.
Rechtsstaatlichkeit im formellen Sinne meint die Bindung der staatlichen Gewalt an das (positive) Recht, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Gewaltenteilung. Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne meint insbesondere die umfassende Bindung aller staatlichen Gewalt an die Grundrechte (Art. 20 Abs. 3, Art. 1 Abs. 3 GG) und deren Sicherung durch eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit.
Subjektiv-öffentliches Recht
Unter einem subjektiv-öffentlichen Recht versteht man die einem Einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene Rechtsmacht, von einem Träger öffentlicher Gewalt ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen.
Strafe iSd Art. 103 II
Strafe meint jede missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes Unrecht.
Echte Rückwirkung
Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber tatbestandlich an bereits abgeschlossene Vorgänge oder Zustände in der Vergangenheit anknüpft und für diese abgeschlossenen Tatbestände neue Rechtsfolgen anordnet. Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist grundsätzlich unzulässig. Nur ausnahmsweise kann diese Rückwirkung zulässig sein, wenn
- „sie durch zwingende Gründe des gemeinen Wohls gefordert ist“
- „die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage bereinigt“ oder
- „die betroffene Rechtsstellung einen Vertrauensschutz nicht genießt oder wenn ein Vertrauen auf ihren Fortbestand nicht begründet war“
Unechte Rückwirkung
Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber an Sachverhalte anknüpft, die bereits in der Vergangenheit entstanden sind, gegenwärtig jedoch noch fortdauern, und an diese Sachverhalte für die Zukunft bestimmte Rechtsfolgen anordnet. Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist grundsätzlich zulässig.
Öffentliche Gewalt Art. 19 IV 1
Meint nach der Rechtsprechung des BVerfG nur die vollziehende Gewalt, also die Exekutive. Bei Rechtsverletzungen durch die gesetzgebende und die rechtsprechende Gewalt ist der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG dagegen nicht eröffnet.
Dieser Begriff der öffentlichen Gewalt unterscheidet sich damit von den in Art. 1 Abs. 1 und 3 GG und Art. 20 Abs. 2 GG verwendeten Begriffen, die jeweils alle drei Gewalten umfassen. Das BVerfG betrachtet Art. 19 Abs. 4 GG damit als Spezialfall des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten lässt und umfassend Rechtsschutz zur Durchsetzung subjektiver Rechte, vor allem auch der privatrechtlichen, gewährleistet.
Vertikale Gewaltenteilung
Aufgaben und Befugnisse sind zwischen dem Zentralstaat und den Gliedstaaten im Wege verfassungsrechtlicher Zuständigkeitsverteilung aufgeteilt.
Kompetenz-Kompetenz
Befugnis zur Verteilung der Länderzuständigkeiten. Hat der Bund und findet ihre Schranken in Art. 79 Abs. 3 GG, wonach Änderungen des Grundgesetzes, welche die „Gliederung des Bundes in Länder‚ berühren, unzulässig sind (sog. Bestandsgarantie der Länder).
Normkollision i.S.d. Art. 31 GG
Dies ist dann der Fall, wenn die bundesrechtliche und landesrechtliche Regelung denselben Regelungsgegenstand betreffen, einander widersprechende Rechtsfolgen anordnen und sich jeweils in Geltung befinden, also rechtswirksam sind; sofern eine der beiden Normen (verfassungs-)rechtswidrig ist, liegt daher keine Normenkollision vor.
Nach hM greift Art. 31 GG im Fall inhaltsgleichen Bundes- und Landesrechts nicht ein, nach der Gegenansicht ist auch inhaltsgleiches Landesrecht nichtig.
Gebot der Bundestreue
Das Gebot der Bundestreue ist Teil des in Art. 20 Abs. 1 GG normierten Bundesstaatsprinzips und verpflichtet den Bund und die Länder zu wechselseitiger Rücksichtnahme im Rahmen der bundesstaatlichen Ordnung.
Abstrakt lässt sich ihm das Verbot missbräuchlicher Kompetenzausübung entnehmen, das als generelle, losgelöst von der konkreten Kompetenz verallgemeinerungsfähige Pflicht wirkt. Die Missbräuchlichkeit kann sich dabei ergeben
- aus dem Inhalt einer Maßnahme oder Regelung, wenn dadurch Interesse des Bundes bzw. der Länder in besonderem Maße berührt werden, oder
- aus dem Erlass der Maßnahme oder des Gesetzes selbst aufgrund einer formell bestehenden Kompetenz, wenn die Ausübung der Kompetenz dem Zweck der Kompetenz bewusst zuwider läuft oder gezielt zur Benachteiligung eingesetzt wird.
Soziale Sicherheit
Zur Gewährleistung sozialer Sicherheit gehören insbesondere
- die Sicherung des Existenzminimums, weshalb das BVerfG aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip ein (subjektives und damit einklagbares) Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abgeleitet hat, sowie
- die Absicherung gegen die „Wechselfälle des Lebens‚ (v.a. Krankheit , Alter, Unfall , Wegfall des Unterhaltspflichtigen , Arbeitslosigkeit).
Soziale Gerechtigkeit
Soziale Gerechtigkeit wird insbesondere gewährleistet durch
- sozialen Ausgleich zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen, v.a. in Form von Umverteilungen bei der Gewährung von Sozialleistungen (z.B. Kindergeld, Wohnungsgeld) und bei der Erhebung einkommensabhängiger Steuern, Gebühren oder Beiträge
- die Herstellung von Chancengleichheit, v.a. durch Gewährleistung eines Zugangs zu Bildungseinrichtungen (vgl. dazu Art. 7 Abs. 4 S. 3 Hs. 2 GG sowie den vom BVerfG aus Art. 12 GG i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ) und
- den Schutz der Schwächeren im (Privat-)Rechtsverkehr, insbesondere etwa im Mietrecht und im Arbeitsrecht.
Erforderlichkeit der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, Art. 72 II
Liegt vor, „wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet“
Erforderlichkeit zur Wahrung der Rechtseinheit
Nicht schon dann der Fall, wenn eine gewisse Gesetzesvielfalt auf Länderebene besteht, denn „unterschiedliche Rechtslagen für die Bürger sind notwendige Folge des bundesstaatlichen Aufbaus“, sondern erst dann, wenn diese Gesetzesvielfalt „eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann“
Erforderlichkeit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit
Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung
Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen