Staatsorga Flashcards
Freiheitlich demokratische Grundordnung
Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Nach h.M. deckt sich der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung mit den Strukturprinzipien, wie sie durch die Ewigkeitsgarantie in Art. 79 Abs. 3 GG abgesichert sind.
Staatszielbestimmungen
Staatszielbestimmungen sind „Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben – sachlich umschriebener Ziele – vorschreiben“.
Allgemeinheit der Wahl
Die Allgemeinheit der Wahl ist ein Spezialfall der Gleichheit der Wahl und bedeutet, dass grundsätzlich alle Staatsbürger wahlberechtigt sind und gewählt werden dürfen. Eine Einschränkung sieht zunächst lediglich Art. 38 Abs. 2 GG vor, der die Wahlberechtigung von der Vollendung des 18. Lebensjahres abhängig macht. Im Übrigen untersagt der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl „den unberechtigten Ausschluss von Staatsbürgern von der Teilnahme an der Wahl“.
Allgemeinheit der Wahl i.S.v. Art. 38 GG bedeutet die gleiche Fähigkeit aller Deutschen zu wählen und gewählt zu werden, wobei es sich um einen Unterfall der Gleichheit der Wahl handelt. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gebietet eine gleiche Ausübung des Wahlrechts und verbietet den Ausschluss vom passiven und aktiven Wahlrecht in diskriminierender Weise (bspw. Ausschluss von Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen).
Grundsatz der freien Wahl
Der Grundsatz der freien Wahl meint Freiheit vor unzulässiger Einflussnahme auf den Wähler.
Dies bedeutet zum einen, dass „der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt“. Zum anderen kann eine unzulässige Wahlbeeinflussung u.U. aber auch dann vorliegen, wenn die Regierung im Wahlkampf, also bei der dem Wahlakt vorausgehenden Willensbildung, einseitig zugunsten der sie tragenden Parteien unzulässige Wahlwerbung betreibt oder wenn eine solche Wahlwerbung von einflussreichen nichtstaatlichen Gruppen (z.B. Kirchen , Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Unternehmen usw.) in unzulässiger Weise (durch Druck, Täuschung usw.) betrieben wird.
Unmittelbarkeit der Wahl
Unmittelbar sind Wahlen, wenn zwischen die Entscheidung des Wählers und die Wahl des Wahlbewerbers kein weiterer Willensakt geschaltet ist. Damit wird insbesondere ein System von „Wahlmännern“ ausgeschlossen, die von den Wählern gewählt werden und ihrerseits den Kandidaten wählen. Darüber hinaus fordert dieser Grundsatz aber auch ein Wahlverfahren, „in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um einAbgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Mißerfolg der Wahlbewerber auswirken kann“.
Geheimheit der Wahl
Der Grundsatz der Geheimheit der Wahl fordert, dass die Wahlentscheidung nach außen hin unbekannt bleibt.
Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
Der aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ableitbare Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl fordert demgegenüber, „dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen“. Die Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst dabei „das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses.
Rechtstaatsprinzip
Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf. Verankert in Art. 20 II 2 und III GG.
Rechtsstaatlichkeit im formellen Sinne meint die Bindung der staatlichen Gewalt an das (positive) Recht, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Gewaltenteilung. Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne meint insbesondere die umfassende Bindung aller staatlichen Gewalt an die Grundrechte (Art. 20 Abs. 3, Art. 1 Abs. 3 GG) und deren Sicherung durch eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit.
Subjektiv-öffentliches Recht
Unter einem subjektiv-öffentlichen Recht versteht man die einem Einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene Rechtsmacht, von einem Träger öffentlicher Gewalt ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen.
Strafe iSd Art. 103 II
Strafe meint jede missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes Unrecht.
Echte Rückwirkung
Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber tatbestandlich an bereits abgeschlossene Vorgänge oder Zustände in der Vergangenheit anknüpft und für diese abgeschlossenen Tatbestände neue Rechtsfolgen anordnet. Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist grundsätzlich unzulässig. Nur ausnahmsweise kann diese Rückwirkung zulässig sein, wenn
- „sie durch zwingende Gründe des gemeinen Wohls gefordert ist“
- „die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage bereinigt“ oder
- „die betroffene Rechtsstellung einen Vertrauensschutz nicht genießt oder wenn ein Vertrauen auf ihren Fortbestand nicht begründet war“
Unechte Rückwirkung
Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber an Sachverhalte anknüpft, die bereits in der Vergangenheit entstanden sind, gegenwärtig jedoch noch fortdauern, und an diese Sachverhalte für die Zukunft bestimmte Rechtsfolgen anordnet. Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist grundsätzlich zulässig.
Öffentliche Gewalt Art. 19 IV 1
Meint nach der Rechtsprechung des BVerfG nur die vollziehende Gewalt, also die Exekutive. Bei Rechtsverletzungen durch die gesetzgebende und die rechtsprechende Gewalt ist der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG dagegen nicht eröffnet.
Dieser Begriff der öffentlichen Gewalt unterscheidet sich damit von den in Art. 1 Abs. 1 und 3 GG und Art. 20 Abs. 2 GG verwendeten Begriffen, die jeweils alle drei Gewalten umfassen. Das BVerfG betrachtet Art. 19 Abs. 4 GG damit als Spezialfall des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten lässt und umfassend Rechtsschutz zur Durchsetzung subjektiver Rechte, vor allem auch der privatrechtlichen, gewährleistet.
Vertikale Gewaltenteilung
Aufgaben und Befugnisse sind zwischen dem Zentralstaat und den Gliedstaaten im Wege verfassungsrechtlicher Zuständigkeitsverteilung aufgeteilt.
Kompetenz-Kompetenz
Befugnis zur Verteilung der Länderzuständigkeiten. Hat der Bund und findet ihre Schranken in Art. 79 Abs. 3 GG, wonach Änderungen des Grundgesetzes, welche die „Gliederung des Bundes in Länder‚ berühren, unzulässig sind (sog. Bestandsgarantie der Länder).
Normkollision i.S.d. Art. 31 GG
Dies ist dann der Fall, wenn die bundesrechtliche und landesrechtliche Regelung denselben Regelungsgegenstand betreffen, einander widersprechende Rechtsfolgen anordnen und sich jeweils in Geltung befinden, also rechtswirksam sind; sofern eine der beiden Normen (verfassungs-)rechtswidrig ist, liegt daher keine Normenkollision vor.
Nach hM greift Art. 31 GG im Fall inhaltsgleichen Bundes- und Landesrechts nicht ein, nach der Gegenansicht ist auch inhaltsgleiches Landesrecht nichtig.
Gebot der Bundestreue
Das Gebot der Bundestreue ist Teil des in Art. 20 Abs. 1 GG normierten Bundesstaatsprinzips und verpflichtet den Bund und die Länder zu wechselseitiger Rücksichtnahme im Rahmen der bundesstaatlichen Ordnung.
Abstrakt lässt sich ihm das Verbot missbräuchlicher Kompetenzausübung entnehmen, das als generelle, losgelöst von der konkreten Kompetenz verallgemeinerungsfähige Pflicht wirkt. Die Missbräuchlichkeit kann sich dabei ergeben
- aus dem Inhalt einer Maßnahme oder Regelung, wenn dadurch Interesse des Bundes bzw. der Länder in besonderem Maße berührt werden, oder
- aus dem Erlass der Maßnahme oder des Gesetzes selbst aufgrund einer formell bestehenden Kompetenz, wenn die Ausübung der Kompetenz dem Zweck der Kompetenz bewusst zuwider läuft oder gezielt zur Benachteiligung eingesetzt wird.
Soziale Sicherheit
Zur Gewährleistung sozialer Sicherheit gehören insbesondere
- die Sicherung des Existenzminimums, weshalb das BVerfG aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip ein (subjektives und damit einklagbares) Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abgeleitet hat, sowie
- die Absicherung gegen die „Wechselfälle des Lebens‚ (v.a. Krankheit , Alter, Unfall , Wegfall des Unterhaltspflichtigen , Arbeitslosigkeit).
Soziale Gerechtigkeit
Soziale Gerechtigkeit wird insbesondere gewährleistet durch
- sozialen Ausgleich zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen, v.a. in Form von Umverteilungen bei der Gewährung von Sozialleistungen (z.B. Kindergeld, Wohnungsgeld) und bei der Erhebung einkommensabhängiger Steuern, Gebühren oder Beiträge
- die Herstellung von Chancengleichheit, v.a. durch Gewährleistung eines Zugangs zu Bildungseinrichtungen (vgl. dazu Art. 7 Abs. 4 S. 3 Hs. 2 GG sowie den vom BVerfG aus Art. 12 GG i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ) und
- den Schutz der Schwächeren im (Privat-)Rechtsverkehr, insbesondere etwa im Mietrecht und im Arbeitsrecht.
Erforderlichkeit der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, Art. 72 II
Liegt vor, „wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet“
Erforderlichkeit zur Wahrung der Rechtseinheit
Nicht schon dann der Fall, wenn eine gewisse Gesetzesvielfalt auf Länderebene besteht, denn „unterschiedliche Rechtslagen für die Bürger sind notwendige Folge des bundesstaatlichen Aufbaus“, sondern erst dann, wenn diese Gesetzesvielfalt „eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann“
Erforderlichkeit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit
Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung
Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
- Gesetzgebungszuständigkeit kraft Sachzusammenhangs
- gegeben, „wenn eine dem Bund zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also ein Übergreifen in nicht ausdrücklich zugewiesene Materien unerlässliche Voraussetzung für die Regelung einer der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Materie ist“ - sog. Annexkompetenz
- Ausweitung einer dem Bund zugewiesenen Materie auf Fragen, die generell in den Bereich der Landeskompetenzen fallen (z.B. die Regelung polizei- und sicherheitsrechtlicher Fragen im Rahmen eines Gesetzes über die Herstellung und den Handel mit Schusswaffen) - Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache
- gegeben, wenn ein Gegenstand begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz geregelt werden kann (z.B. die Festlegung der Bundeshauptstadt und der Bundessymbole)
Ungeschriebene Verwaltungskompetenzen des Bundes entsprechen diesen!
Einheitsthese
Ein Gesetz ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG im Ganzen zustimmungsbedürftig, wenn es nur eine einzige zustimmungsbedürftige Vorschrift enthält.
Mitwirkungsrechte der Abgeordneten abgeleitet aus Art. 38 I 2
- Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Bundestages,
- Rederecht
- Antrags- und Initiativrecht
- Recht auf Teilnahme an den Abstimmungen und Wählen
- Frage- und Informationsrecht gegenüber der Regierung
- Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (str.: das Recht, in einer Fraktion zu verbleiben)
- Gleichheit aller Abgeordneten
Drei Formel spezielles Bestimmtheitsgebot Art. 80
- Nach der sog. Selbstentscheidungsformel muss der Gesetzgeber „selbst entscheiden, welche Fragen innerhalb welcher Grenzen und mit welchem Ziel durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen“
- Nach der sog. Programmformel hat der Gesetzgeber das „Programm‚ der zu erlassenden Verordnung so genau zu umreißen, dass dem Verordnungsgeber lediglich die Ausgestaltung im Detail verbleibt.
- Nach der sog. Vorhersehbarkeitsformel muss der Bürger bereits aus der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ersehen können, „in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können“
Anforderungen an verfassungsgemäße Änderung einer Rechtsverordnung durch das Parlament (nach BVerfG)
Verfassungsgemäß, wenn:
- die Änderung im Rahmen anderer gesetzgeberischer Maßnahmen erfolgt, da ansonsten kein Bedürfnis nach einer die Zuständigkeitsverteilung durchbrechenden Verordnungsänderung durch das Parlament besteht
- der Gesetzgeber das Gesetzgebungsverfahren nach Art. 76 ff. GG eingehalten hat, da der Zusammenhang zwischen Gesetzeserlass und Verordnungsänderung eine einheitliche Beratung und Verfahrensweise erfordere
- sich der Gesetzgeber im Interesse der Rechtsklarheit an die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage hält und
- wenn der Bundesrat nach dem Maßstab der für förmliche Gesetze geltenden Normen beteiligt worden ist (und nicht nach dem Maßstab des Art. 80 Abs. 2 GG)
Absolute Mehrheit (Bundestag)
Der Begriff der absoluten Mehrheit bezeichnet im Bundestag die Mehrheit von dessen Mitgliedern, Art. 121 GG.
Absolute Mehrheit
Eine Absolute Mehrheit ist gegeben, wenn der Gewählte mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
Aktive Wahlrechtsgleichheit
Hinblick auf das aktive Wahlrecht bedeutet der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss, wie die eines anderen Wahlberechtigten.
Allgemeinwohl (Enteignung)
Die Enteignung im Allgemeinwohlinteresse muss einem bestimmten, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dienen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Welche Zwecke dem Gemeinwohl dienen, ist dabei dem Gesetzgeber überlassen.
Annexkompetenz
Unter der Annexkompetenz versteht man die Ausdehnung einer Bundeskompetenz auf an sich kompetenzfremde Stadien der Vorbereitung und Durchführung durch die Regelung bestimmter Fragenkomplexe, die genrell in den Bereich der Landeskompetenzen fallen.
Anstalt des Öffentlichen Rechts
Bei den Anstalten des Öffentlichen Rechtes handelt es sich um juristische Personen, die in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind und sich über Bestände an sachlichen und persönlichen Mitteln zusammensetzen.
Bundesaufsichtsverwaltung
Unter der Bundesaufsichtsverwaltung versteht man einen Zustand, bei dem die Bundesländer Gesetze gem. Art. 83 GG als eigene Angelegenheit ausführen und gem. Art. 84 GG die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren selbst regeln.
Bundesauftragsverwaltung
Bei der Bundesauftragsverwaltung werden die Bundesgesetze gem. Art. 85 GG durch die Bundesländer, aber im Auftrag des Bundes ausgeführt.
Bundesoberbehörde
Bundesoberbehörden sind Behörden unterhalb der Ministerialinstanz, die für die gesamte Bundesrepublik zuständig sind, aber keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen.
Bundesstaat
Unter einem Bundesstaat versteht man einen Staat, der sich aus einer staatsrechtlichen Verbindung einzelner Teilstaaten konstituiert.
Bundesversammlung
Unter der Bundesversammlung versteht man das Organ, dessen Aufgabe es ist, den Bundespräsidenten zu wählen. Die Bundesversammlung setzt sich aus den Abgeordneten des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern zusammen, die von den Länderparlamenten nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden.
Diskontinuität
Die persönliche Diskontinuität bedeutet, dass die gewählten Abgeordneten im Bundestag nach dem Ablauf einer Legislaturperiode ihr Mandat verlieren.
Unter der sachlichen Diskontinuität versteht man den Zustand, dass Gesetzesvorhaben verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Legislaturperiode verabschiedet worden sind.
Einfache Mehrheit
Die einfache Mehrheit ist die Mehrheit der abgegeben Stimmen.
Enteignung zum Gemeinwohl
Nicht jedes beliebige öffentliche Interesse ist ausreichend um eine Enteignung zum Gemeinwohl rechtfertigen zu können, sondern erforderlich ist ein besonders schwerwiegendes dringendes öffentliches Interesse. Fiskalische Gründe allein reichen dafür nicht aus.
Enteignungsgleicher Eingriff
Rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums, die unterhalb der Schwelle der vollständigen Enteignung liegt, aber dem Einzelnen ein Sonderopfer abverlangt.
Exekutive
Die Exekutive ist eine der drei Gewalten in der Staatstheorie. Sie ist die ausführende Gewalt - so gehören die Regierung und die öffentliche Verwaltung zu ihr.
Formelles Gesetz
Unter formellen Gesetzen versteht man solche Hoheitsakte, die bereits das Gesetzgebungsverfahren im Parlament durchlaufen haben (Parlamentsgesetze).
Homogenitätsprinzip
Unter dem Homogenitätsprinzip versteht man die Gleichartigkeit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesländer zur verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Kodifikationsprinzip
Unter dem Kodifikationsprinzip versteht man die Begrenzung der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz.
Kollegialprinzip
Unter dem Kollegialprinzip versteht man die Führungsmaxime, bei wichtigen Entscheidungen unter mehreren Entscheidern abzustimmen und das Ergebnis gemeinsam nach außen zu vertreten. Im GG hat dieses Prinzip seine Ausprägung in Art. 65 S. 3 gefunden.
Landeseigene Verwaltung
Die landeseigene Verwaltung (Art. 84 GG) umfaßt sowohl die Ausführung der Landesgesetze als auch die Ausführung der Bundesgesetze, die nicht eine andere Verwaltungsart anordnen (Art. 83 GG).
Materielles Gesetz
Ein materielles Gesetz ist jede Norm, mit abstrakt-generellem Regelungsinhalt.
Menschliche Gemeinschaft
Die menschliche Gemeinschaft von Art. 1 GG ist die Gesamtheit der Menschen als gemeinsame Einheit.
Mittelbare Bundesverwaltung
Von mittelbarer Bundesverwaltung spricht man, wenn die Verwaltungsaufgaben nicht durch eigene Behörden, sondern durch rechtlich selbständige Organisationen wahrgenommen werden.
Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident hat das Recht, die formelle Seite eines Gesetzes in vollem Umfang zu prüfen - er darf auch die Ausfertigung verweigern, wenn er diesbezüglich einen Verstoß gegen die Verfassung feststellt (Art. 82 GG). Ob der Bundespräsident auch auf etwaige materielle Verstöße überprüfen darf, ist umstritten. Nach Staatspraxis und neuerer Auffassung überprüft tut er dies nur daraufhin, ob ein schwerer, offenkundiger und eindeutiger Verfassungsverstoß vorliegt (sog. Evidenzkontrolle).
Relative Mehrheit
Von einer relativen Mehrheit spricht man, wenn der erfolgreiche Bewerber mehr Stimmen als jeder andere Kandidat erhalten muss.
Richtlinienkompetenz
Gemäß Art. Art. 65 Satz 1 hat der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin die Richtlinienkompetenz, d.h. er oder sie bestimmt die Richtlinien der inneren und äußeren Politik, und trägt dafür die Verantwortung (§ § 1 Abs. 1 Satz 1 GeschOBReg).
Staatsgebiet und -gewalt
Das Staatsgebiet ist der territoriale Bereich, auf dem sich der Staat befindet. Mit dem Staatsvolk und der Staatsgewalt bietet das Staatsgebiet die Elemente des Staats im völkerrechtlichen Sinne.
Staatsgewalt
Unter der Staatsgewalt versteht man die Ausübung der hoheitlichen Gewalt durch den Staat und seine Institutionen auf seinem Staatsgebiet.
Unmittelbare Bundesverwaltung
Die unmittelbare Bundesverwaltung kümmert sich um die Durchführung aller Angelegenheiten, die gemäß dem GG in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen.
Zustimmungsgesetz
Zustimmungsgesetze kommen ohne die positive Zustimmung des Bundesrates nicht zustande. Zustimmungsgesetze sind nur die ausdrücklich im Gesetz so bezeichneten Gesetze (“… muss der Bundesrat zustimmen”). Ist eine Zustimmung nicht erforderlich, handelt es sich um ein Einspruchsgesetz.