Grundrechte Flashcards
Juristische Person i.S.d. Art. 19 III
Juristische Person i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG ist jede Personenmehrheit oder Organisation, der nach einfachem Recht die Fähigkeit eingeräumt wird, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein (= Rechtsfähigkeit), gleich ob Voll- oder nur Teilrechtsfähigkeit.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde
Jeder Akt öffentlicher Gewalt. Ein Akt öffentlicher Gewalt ist jedes Tun oder Unterlassen der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt, vgl. Art. 1 Abs. 3 GG. Bei mehreren Akten der öffentlichen Gewalt in einer Sache kann der Beschwerdeführer auswählen, ob er alle Akte oder nur die letztinstanzliche Entscheidung mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen möchte.
Inländisch i.S.d. Art. 19 III
Eine juristische Person gilt als inländisch i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG, wenn ihr „Sitz“ , d.h. der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Problematisch ist dabei die aus dieser Anforderung resultierende Benachteiligung von juristischen Personen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, da eine solche Benachteiligung gegen Art. 49, 54 AEUV verstößt.
Wesensmäßige Anwendbarkeit, Art. 19 III
Voraussetzungen:
1. das Grundrecht knüpft nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen an
2. Erfordernis eines personalen Substrats
= die Tätigkeit der juristischen Person kann im Hinblick auf das konkrete Grundrecht auf die grundrechtlich geschützte Tätigkeit Einzelner zurückgeführt werden (da die Grundrechte eben in erster Linie die Würde und Freiheit dieser Einzelpersonen schützen sollten)
* bei allen juristischen Personen des Privatrechts regelmäßig erfüllt (BVerfG)
* bei juristischen Personen des Öffentlichen Rechts dagegen nach st. Rspr. grundsätzlich kein Durchgriff möglich, da hinter ihr letztlich der Staat steht (sog. Konfusionsargument) - aber: Ausnahme, wenn sie „Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staat unabhängig sind“ (daher (+): Berechtigung der Universitäten bzgl. Art. 5 Abs. 3 GG, öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten bzgl. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sowie der Kirchen und Religionsgemeinschaften bzgl. Art. 4 Abs. 1 GG)
Beliehene
Private Rechtssubjektive, denen kraft Hoheitsaktes die selbständige hoheitliche Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen worden ist. (Bsp.: TÜV)
Wo die Beliehenen von ihrer hoheitlichen Befugnis Gebrauch machen, sind sie ohne Weiteres an die Grundrechte gebunden.
Sachlicher Schutzbereich der Menschenwürde
Das BVerfG bestimmt den Schutzbereich der Menschenwürde negativ aus der Perspektive des Eingriffs.
Eingriff in die Menschenwürde
Liegt vor, wenn der Mensch „zum bloßen Objekt im Staat“ gemacht wird (sog. Objektformel). Dies ist dann der Fall, wenn
- der Mensch „einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt“
- indem sie „die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins, zukommt“
Fallgruppen, in denen typischerweise ein Eingriff in die Menschenwürde bejaht werden kann:
- Sklaverei, Leibeigenschaft etc. (also bei schweren Verletzungen der Gleichheit aller Menschen)
- Folter, Gehirnwäsche etc. (also bei schweren Verletzungen der körperlichen und seelischen Integrität)
- Entzug des Existenzminimums etc. (also bei schweren Vernachlässigungen der sozialstaatlichen Verantwortung)
Insgesamt ist bei der Bestimmung der Frage, ob im konkreten Fall ein Eingriff in die Menschenwürde vorliegt, ein restriktiver Maßstab anzulegen. Denn angesichts der „Unantastbarkeit“ der Menschenwürde schützt Art. 1 Abs. 1 GG (nur) einen absoluten Kernbereich des Menschseins.
Rechtfertigung des Eingriffs in die Menschenwürde
Ein Eingriff stellt immer auch eine Verletzung der Menschenwürde dar.
Denn gem. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG ist die Würde des Menschen „unantastbar“ und damit vorbehaltlos gewährleistet. Da diese Vorschrift gemäß Art. 79 Abs. 3 GG nicht einmal durch ein verfassungsänderndes Gesetz abgeändert werden darf, ist die Garantie der Menschenwürde uneinschränkbar.
Schutzbereich der Allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I
Geschützt ist jedes menschliche Verhalten, ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt.
Als Auffanggrundrecht gegenüber allen anderen Freiheitsrechten tritt Art. 2 I jedoch zurück, soweit der Schutzbereich eines anderen, speziellen Freiheitsrechts eröffnet ist, und darf daher nur dann geprüft werden, wenn kein anderes Freiheitsrecht einschlägig ist.
Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 2 I
- „verfassungsmäßige Ordnung“ - umfasst nach Auffassung des BVerfG „die allgemeine Rechtsordnung …, die die materiellen und formellen Normen der Verfassung zu beachten hat, also eine verfassungsmäßige Ordnung sein muss.“, d.h. Art. 2 Abs. 1 GG steht unter einfachem Gesetzesvorbehalt
- Grundrechtsschranke der „Rechte anderer“ meint alle subjektiven Rechte Dritter (keine eigenständige Bedeutung, da in 1. enthalten)
- Schranke des „Sittengesetzes“: Die hierunter verstandenen guten Sitten und die Grundsätze von Treu und Glauben sind heute weitgehend positiv-rechtlich geregelt und gehen damit in der „verfassungsmäßigen Ordnung“ auf
Sachlicher Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I
Gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Ausprägungen:
- Recht auf persönliche Selbstbestimmung / Identität
- u.A.: Recht auf selbstbestimmte Sexualität und einen der Sexualität entsprechenden Personenstand und Vornamen; Beibehaltung des Geburtsnamens; Kenntnis der eigenen Abstammung und der eigenen Vaterschaft
- Recht auf Selbstbewahrung = Möglichkeit, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen und sich abzuschirmen, sowohl in sozialer als auch in räumlicher Hinsicht
- u.A.: Vertraulichkeit des Tagebuchs und Recht auf einen bestimmten räumlichen Bereich, in dem sich der Einzelne frei von öffentlicher Beobachtung bewegen kann
- Recht auf Selbstdarstellung = Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wie und wann persönliche Lebenssachverhalte öffentlich dargestellt werden
- Recht am eigenen Bild und Wort , einschließlich des Schutzes vor dem Unterschieben nicht gemachter Äußerungen; auf Schutz der persönlichen Ehre; auf Gegendarstellung und Berichtigung
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung = schützt die umfassende „Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu verfügen“
- Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme - umfassender Schutz vor Zugriff
Rechtfertigung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
- Schranken wie Art. 2 I
- Schraken-Schranken: in bestimmten Fällen strengerer Maßstab durch Nähe zu Art. 1 I - BVerfG besonderer Verhältnismäßigkeitsmaßstab (sog. Sphärentheorie)
- Intimsphäre = der unantastbare „Kernbereich privater Lebensgestaltung“
- etwa „Äußerungen innerster Gefühle“ und „Ausdrucksformen der Sexualität“
- keiner Rechtfertigung zugänglich
- Privatsphäre = Bereich privater, nicht-öffentlicher Lebensgestaltung
- etwa Gespräche unter Familienmitgliedern oder Freunden
- Eingriffe lassen sich rechtfertigen, müssen allerdings unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und zugunsten überwiegender Allgemeininteressen erfolgen
- sog. Sozialsphäre (Lit.) = den Bereich des öffentlichen Lebens
- etwa Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
- Eingriffe können unter den allgemeinen Voraussetzungen gerechtfertigt sein
Schutzbereich Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1
- Recht auf Leben = körperliche Dasein, i.e. die „biologisch-physische Existenz“ des Menschen
- Umstritten, ob umgekehrt – d.h. im Sinne einer negativen „Freiheit vom Leben“ – auch das Recht auf Selbsttötung umfasst - h.M. verneint dies, sieht jedoch die Selbsttötung als vom Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasst an - Recht auf körperliche Unversehrtheit = schützt die körperliche Integrität
* in „biologisch-physischer Hinsicht“,
* aber auch in „geistig-seelischer Hinsicht“, sofern es um nichtkörperliche Einwirkungen geht, die „ihrer Wirkung nach körperlichen Eingriffen gleichzusetzen“ sind
- umstr., ob dagegen darunter auch das rein psychische Wohlbefinden oder sogar das sog. soziale Wohlbefinden fallen - wird von der h.M. unter Hinweis auf den Wortlaut („körperliche Unversehrtheit“) abgelehnt
Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
- Gefährdung kann Eingriff darstellen, sofern Verletzung ernsthaft zu befürchten
- typischerweise bejaht bei:
- Recht auf Leben: Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe; Ermächtigung zum sog. finalen Rettungsschusses durch einen Polizeibeamten (0und der Ermächtigung zur Tötung Unschuldiger zur Rettung Dritter; der konkreten Gefährdung des Lebens eines suizidgefährdeten Mieters durch die Räumung seiner Wohnung; der beruflichen Pflicht zum Einsatz des eigenen Lebens (z.B. von Soldaten, Feuerwehrleuten usw.)
- Recht auf körperliche Unversehrtheit: Zufügung von Schmerzen (z.B. körperliche Strafen oder Züchtigungen usw.); strafprozessuale Eingriffe wie z.B. Blut- oder Liquorentnahme; Injektion oder Einflößung von Stoffen (z.B. Impfzwang, Einflößen eines Brechmittels usw.)
Rechtfertigung Eingriff in Art. 2 II 1
- einfacher Gesetzesvorbehalt
- spezielle Schranken-Schranken: Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG (Verbot der körperlichen Misshandlung festgehaltener Personen) und Art. 102 GG (Abschaffung der Todesstrafe)
- Schließlich kann auch eine Einwilligung des Betroffenen in den Grundrechtseingriff rechtfertigend wirken. Dies gilt jedoch nur – in gewissen Grenzen – für die körperliche Unversehrtheit; in die eigene Tötung kann der Einzelne mangels Disponibilität des Rechtsguts Leben nicht einwilligen.
Schutzbereich Freiheit der Person, Art. 2 II 2 und Art. 104
Schützt Freiheit der Person, i.e. die „körperliche Bewegungsfreiheit“, soweit der Grundrechtsträger einen Ort oder Raum aufsuchen oder sich dort aufhalten möchte, der dem Grundrechtsträger „(tatsächlich und rechtlich) zugänglich“ ist. Nicht geschützt ist daher die Befugnis, sich „unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu dürfen“.
Umstr.: negative Freiheit, einen bestimmten Ort zu meiden oder nicht zu verlassen
Eingriffe in Freiheit der Person
Typischerweise bejaht bei:
- Sistierung (Mitnahme zur polizeilichen Dienststelle)
- der Vorführung , insbesondere der zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladung
- der Festnahme und der Ingewahrsamnahme
- der Verhängung einer Freiheitsstrafe durch strafgerichtliches Urteil
- des Vollzugs einer Freiheitsstrafe
Freiheitsbeschränkungen, Art. 104 I 1
Alle Eingriffe in die Freiheit der Person
Gem. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG einfacher Gesetzesvorbehalt, der allerdings in Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG aufgenommen und – i.S. einer Schranken-Schranke – verschärft wird:
Jede Freiheitsbeschränkung bedarf hiernach einer formell-gesetzlichen Grundlage, in der die wesentlichen Regelungen im Hinblick auf die „Formen“ der Freiheitsbeschränkung getroffen sind. „Formen“ ist dabei umfassend zu verstehen als die behördliche Zuständigkeit für die Anordnung der freiheitsbeschränkenden Maßnahme sowie das Verfahren und die Form der Maßnahme. Eine Beschränkung aufgrund eines nicht-formellen Gesetzes (z.B. einer Rechtsverordnung) ist daher nur insoweit zulässig, als sie bereits in der formell-gesetzlichen Grundlage vorgezeichnet ist.
Freiheitsentziehungen, Art. 104 II - IV
Den Begriff der Freiheitsentziehung grenzt das BVerfG vom Begriff der Freiheitsbeschränkung anhand der Intensität des Eingriffs ab und versteht die Freiheitsentziehung als die Aufhebung der tatsächlich und rechtlich gegebenen körperlichen Bewegungsfreiheit „nach jeder Richtung hin“.
Liegt typischerweise vor bei jeder Art von Haft und sonstigem Festhalten an eng umgrenztem Ort.
Eine Freiheitsbeschränkung wird durch jeden unmittelbaren Zwang (Verhaftung, Festnahme oder ähnliche Eingriffe) verwirklicht.
Freiheitsentziehungen sind alle der öffentlichen Gewalt zurechenbaren Maßnahmen, die unmittelbar die körperliche Bewegungsfreiheit gegen oder ohne den Willen der Person für eine gewisse Mindestdauer durch besondere Sicherungen allseitig bzw. auf einen engen Raum beschränken.
- Solche Freiheitsentziehungen können nur unter den in Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG und in Art. 104 Abs. 2-4 GG genannten Voraussetzungen erfolgen. Insbesondere muss vor einer Freiheitsentziehung grundsätzlich ein Richter über die Sache entscheiden, Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG (sog. Richtervorbehalt). Nur ausnahmsweise ist eine Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Entscheidung möglich; in solchen Fällen ist eine richterliche Entscheidung aber unverzüglich nachzuholen, Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG.
Verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung
Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung liegt vor, wenn
- eine Person (oder Personengruppe oder Situation) in einer bestimmten Weise rechtlich behandelt wird, d.h. insbesondere durch Eingriff oder Leistung,
- eine andere Person (oder Personengruppe oder Situation) in einer bestimmten anderen Weise rechtlich behandelt wird
- diese Ungleichbehandlung demselben Träger hoheitlicher Gewalt zugerechnet werden kann und
- beide Personen (oder Personengruppen oder Situationen) unter einen gemeinsamen Oberbegriff gefasst werden können
Intensität der Beeinträchtigung (im Rahme der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)
Maßgebliche Anhaltspunkte für eine größere Intensität der Beeinträchtigung sind insbesondere
- mangelnde Einflussmöglichkeiten des Betroffenen auf das Merkmal, anhand dessen die Ungleichbehandlung vorgenommen wird, vor allem also bei Ungleichbehandlungen nach (unmittelbar oder mittelbar) personenbezogenen (d.h. nicht situationsbezogenen) Merkmalen
- nachteilige Auswirkungen der Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich verbürgter Freiheitsrechte
Willkürverbot (im Rahmen der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)
Ungleichbehandlungen mit geringer Intensität sind nur dann nicht gerechtfertigt, wenn sie evident unsachlich vorgenommen werden. Die Rechtfertigung gelingt also immer, wenn sich nur irgendein sachlicher Grund zu Gunsten der Ungleichbehandlung anführen lässt.
sog. neue Formel (im Rahmen der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)
Ungleichbehandlungen mit größerer Intensität misst das BVerfG dagegen gemäß seiner neuen Formel am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine solche Ungleichbehandlung ist demnach nur dann gerechtfertigt, wenn sie
- einen legitimen Zweck verfolgt
- zur Erreichung dieses Zweck geeignet
- und erforderlich ist und die
- in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Ungleichbehandlung steht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Kriterium der Erforderlichkeit eine geringere Rolle als im Rahmen der Rechtfertigung von Eingriffen in Freiheitsrechte spielt, soweit es sich um eine Ungleichbehandlung zur Verfolgung von Förderungszwecken handelt (sog. positive Diskriminierung). Hier kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Rechtfertigung im Fall des Art. 3 III
Ausnahmsweise ist eine Anknüpfung an die in Art. 3 Abs. 3 GG bezeichneten Merkmale zulässig, sofern
- sich die Ungleichbehandlung gerade aus der (vor allem biologischen) Natur einer der Gruppen von Merkmalsträgern ergibt, insbesondere etwa aus „objektiven biologischen Unterschieden“ zwischen Männern und Frauen, oder
- eine solche Ungleichbehandlung durch das Grundgesetz ausdrücklich erlaubt ist, insbesondere etwa durch das in Art. 3 Abs. 2 GG enthaltene Gleichberechtigungsgebot, demgemäß „faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, … durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden“ dürfen, oder auch durch Art. 12a Abs. 4 S. 2 GG, wonach ausschließlich Männer zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden können, oder
- sich – wie auch bei den vorbehaltlos gewährleisteten Freiheitsgrundrechten – aus „kollidierendem Verfassungsrecht“ verfassungsimmanente Grenzen der Diskriminierungsverbote ergeben