EuropaR Flashcards

1
Q

sog. Gebhard-Formel EuGH (Beschränkung - Eingriff in EU-Grundfreiheiten)

A

Alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen

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2
Q

Diff. offene / verdeckte Diskriminierung

A

Diskriminierung liegt grds. vor, wenn durch nat. Recht oder den jeweiligen Rechtsanwender ein grenzüberschreitender Vorgang notwendig oder typischerweise schlechter als ein rein nationaler Vorgang behandelt wird

Offene Diskriminierung: liegt vor, wenn die unterschiedliche Behandlung durch den Nationalstaat ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit anknüpft

Verdeckte/versteckte Diskriminierung: liegt vor, wenn zwar formal eine unterschiedliche Behandlung nicht an die Staatangehörigkeit anknüpft, diese aber typischerweise Ausländer stärker trifft als Inländer (zB nationale Regelung knüpft an den Wohnsitz des Bürgers an)

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3
Q

Verhältnismäßigkeitsprüfung bei RF Beeinträchtigung EU-Grundfreiheiten

A
  • Schwerpunkt liegt auf Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit
  • geeignet ist eine Maßnahme, wenn die Verwirklichung des mit der Regelung verfolgten Ziels gewährleistet wird
  • Erforderlichkeit verlangt, dass die Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist
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4
Q

Prüfung Warenverkehrsfreiheit im Besonderen

A

I. Sachlicher Anwendungsbereich
* Ware = alle körperlichen Gegenstände, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können

  • staatliche Maßnahme (Art. 34, 35 AEUV) umfasst aktives staatliches Handeln, aber auch Unterlassen (zB Nichteinschreiten gegen Boykotthandlungen der Bürger)

II. Beschränkung
- Vorliegen einer mengenmäßigen Beschränkung für Ein- oder Ausfuhr
-> Kontigentierung oder völlige Untersagung Warenlieferung
(Nullkontigentierung)
Oder

  • Vorliegen einer Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung

III. RF
1. Geschriebene RF-Gründe
- maßgeblich: Art. 36 AEUV (“Ausnahmen”)
Merke: Gründe der ö-Sicherheit liegen nur vor, wenn die innere und
äußere Existenzsicherung des Staates betroffen
Gründe ö-Ordnung, wenn neben Gesetzesverstoß tatsächl.
Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft
Gegeben - regionale, mitglstaatl. Auslegung zulässig, soweit
dadurch nicht Verstoß gegen wesentl. Grundprinzipien EuR
- allein Vorliegen eines Grundes iSd Art. 36 reicht nicht aus - VHM !!
- beachte Art. 36 S. 2 AEUV

  1. ungeschriebene RF-Gründe
    - Cassis de Dijon Formel EuGH
    - nach hM nicht bei offenen Diskriminierungen - dann kann nur RF über geschriebene Gründe Art. 36 erfolgen
    - neben Vorliegen anerkannten Erfordernisses des Allgemeinwohls noch Prüfung VHM (wie bei Art. 36)!
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5
Q

Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung (Beschränkung Warenverkehrsfreiheit)

A
  1. Dassonville-Formel
    Ausreichend ist auch jede sonstige tatsächliche, potentielle, unmittelbare oder mittelbare Ein- oder Ausfuhrbeschränkung
  2. Beschränkung durch Keck-Rspr.
    - Diff. zw. Verkaufsmodalitäten und produktbezogenen Regelungen
    - Beschränkung iSe produktbezogenen Regelung = zB Vorschriften hinsichtlich der Bezeichnung der Form, der Abmessung, des Gewichts, der Zusammensetzung, Aufmachung, Etikettierung oder Verpackung
    - auf produktbezogene Regelungen findet Art. 34 AEUV stets Anwendung, auf bloße Verkaufsmodalitäten nur, wenn:
    * Regelung für alle betr. Wirtschaftsteilnehmer unterschiedlos gilt und
    * Regelungen den Absatz von inländischen und mitgliedstaatlichen
    Wirtschaftsgütern in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in gleicher
    Weise berühren

-> keine Beschränkung Warenverkehrsfreiheit zB durch Ladenschlussregelungen, Werbeverbote für Tabakwaren oder alkoholische Getränke, nationale gesetzliche Regelung zur Buchpreisbindung

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6
Q

Prüfung EU-Grundfreiheiten

A
I. Anwendungsbereich 
- sachlich
- unionsrechtlich
- binnenmarktypisch: erforderlich ist grenzüberschreitender SV - Inländerdiskriminierung denkbar, wenn gerade kein grenzüberschreitender SV
II. Beeinträchtigung / Eingriff
- Diskriminierung -> Diff. offene / verdeckte Diskriminierung
- Beschränkung -> sog. Gebhard-Formel
III. Rechtfertigung
- geschriebene RFgründe: nur diese können offene Diskriminierung rf (hM)
- ungeschriebene RFgründe: 
  * zwingende Gründe Allgemeinwohl
  * effet utile Art. 4 III EUV
  * Verhältnismäßigkeit
  * kein Verstoß Unionsgrundrechte
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7
Q

Cassis Formel EuGH - ungeschriebener RFgrund Beschränkung Warenverkehrsfreiheit

A
  • Cassis Formel: Hemmnisse für den Binnenhandel iSd Art. 34 AEUV müssen hingenommen werden, soweit die Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen des Allgemeinwohls gerecht zu werden.
  • Anerkannte zwingende Erfordernisse:
    • wirksame steuerliche Kontrolle
    • Verbraucherschutz
    • Lauterkeit des Handelsverkehrs
    • Umweltschutz
    • Aufrechterhaltung der Medienvielfalt
    • Verkehrssicherheit
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8
Q

Aktuelle Rspr Warenverkehrsfreiheit

A
  • Nationalstaatliches gesetzliches Verbot des Internetvertriebs von Kontaktlinsen verstößt gegen Warenverkehrsfreiheit, da sie zum Gesundheitsschutz nicht erforderlich ist
  • Warenverkehrsfreiheit bindet auch Private, soweit diese mit bindender Wirkung für die Allgemeinheit Normen setzen können - Drittwirkung Dr Grundfreiheiten zwischen Privaten insoweit anerkannt
  • nationalstaatliche Regelung, die die Zulassung eines rechtsgesteuerten Fahrzeugs verbietet ist unverhältnismäßig, da nicht erkennbar, dass derartige Fahrzeuge übermäßig häufig an Unfällen beteiligt
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9
Q

Art des Vorrangs es EU-Rechts (str.)

A

Anwendungsvorrang:

  • eine Norm findet vor der anderen Anwendung
  • die andere Norm findet nur keine Anwendung, bleibt aber wirksam, nur im konkreten Fall unangewendet

Geltungsvorrang
- anderer Norm kommt im Falle eines Widerspruchs keine Geltung zu, andere Norm ist also unwirksam

  • EuGH in Van Gent und Loos: uneingeschränkter Anwendungsvorrang
  • BVerfG: im Ergebnis zwar Anwendungsvorrang, jedoch muss differenziert werden (relativer Anwendungsvorrang)
  • Kollision zwischen UnionsR und einfachen nationalen Gesetzen: uneingeschränkter Anwendungsvorrang UnionsR
  • Kollision mit Verfassungsrecht
  • Unanwendbarkeit von sekundärem UnionsR wegen Kompetenzüberschreitung
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10
Q

Kollision mit VerfassungsR

A
  • Europ. PrimärR mit GG
    Prüfungsgegenstand nicht PrimärR selbst, sondern nationales
    Zustimmungsgesetz; Prüfungsmaßstab Art. 23 I 3, Art. 79 III GG
  • unmittelbar anwendbares SekundärR mit GG
    Solange-Rspr - BVerfG prüft lediglich Gewährleistung eines
    unabdingbaren Grundrechtsmindeststandards auf europäischer
    Ebene
  • verfassungswidrige nationale Gesetze zur Umsetzung von sekundärem UnionsR (zB RL)
    Grds. Keine Überprüfung (Solange Rspr)
    (P) Überprüfung Umsetzungsgesetz möglich?
    - bei Bestehen von Gestaltungsspielraum
    * Volle Bindung Gesetzgeber an GG
    - Kein Gedtaltungsspielraum bei Umsetzung
    * Solange Rspr zu beachten
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11
Q

Unanwendbarkeit von sekundärem UnionsR wegen Kompetenzüberschreitung (SekundärR findet keine Anwendung)
(P) wer entscheidet über Anwendbarkeit?

A

EuGH: Verwerfungsmonopol liegt allein bei EuGH

BVerG: Kontrollrecht, ob die Union ihre Kompetenzen überschritten hat, liegt beim BVerfG - Ultra vires Kontrolle

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12
Q

Ultra-Vires-Kontrolle

A

S. 18

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13
Q

Staatshaftung

A

S. 23/24

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