PolizeiR Flashcards
Abstrakte Gefahr
Sachlage, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung Gefahren im Einzelfall (konkrete Gefahren) entstehen können.
Konkrete Gefahr
Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen wird.
Anscheinsgefahr
Liegt nach hM vor, wenn nach pflichtgemäßer ex-ante-Sicht eine Gefahr vorliegt, sich aus der ex-post Sicht aber herausstellt, dass in Wahrheit keine Gefahr vorlag.
Hier liegt eine Gefahr vor, die polizeiliche Maßnahme ist nicht rechtswidrig.
Putativgefahr
Liegt vor, wenn ein besonnen und gewissenhaft handelnder Polizeibeamter hätte erkennen können, dass keine Gefahr vorliegt.
In diesem Fall liegt aus der Ex-ante-Sicht keine Gefahr vor, die Maßnahme ist rechtswidrig.
Gefahrverdacht
Liegt dann vor, wenn die festgestellten Tatsachen zwar auf das Vorliegen einer Gefahr hindeuten, eine pflichtgemäße Prüfung jedoch ergibt, dass die Tatsachen für die ex-ante-Annahme des Vorliegens einer Gefahr noch nicht ausreichen.
Der Gefahrerforschungseingriff hat sich zunächst auf die Ermittlung von weiteren Tatsachen zu beschränken.
Gegenwärtige Gefahr
Eine konkrete Gefahr ist dann gegenwärtig, wenn die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit entweder bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht (Einschätzung aus ex-ante-Sicht).
Erhebliche Gefahr
Liegt vor, wenn das gefährdete Rechtsgut von einem gesteigerten Gewicht oder das Ausmaß der zu erwartenden Schädigung beachtlich ist (maßgeblich: Ex-ante-Sicht).
Nach hM ist die dringende Gefahr gleichbedeutend.
Öffentliche Sicherheit
Herkömmliche Def: Unversehrtheit des Lebens, der Gesundheit, Ehre, Freiheit und des Vermögens, der Rechtsordnung und der Einrichtungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt einschließlich der ungehinderten Ausübung von Hoheitsgewalt
“Moderne” Def: Schutz der subjektiven Rechtsgüter und Rechte des Einzelnen, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt sowie die Durchsetzung der in der objektiven Rechtsordnung begründeten Verhaltenspflichten
- RG auch solche des EU-Rechts
- nach wohl hM alle Rechtsvorschriften umfasst, die den Einzelnen, die Allgemeinheit oder das verfasste Gemeinwesen in irgendeiner Weise unter Schutz stellen
- Voraustatbestandstechnik
Öffentliche Ordnung
Gesamtheit von ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.
Latente Gefahr
Unter dem Begriff der “latenten Gefahr” versteht man Konstellationen, bei denen eine der Sache von vornherein anhaftende Gefährlichkeit existiert, die jedoch erst durch das Hinzutreten weitere Umstände zu einer akuten Gefahr wird.
Nichtstörer
Der Nichtstörer/Notstandspflichtige ist jemand, der mit einer bestimmten Situation nichts zu tun hat, aber von den Gefahrenabwehrbehörden dazu verpflichtet wird, eigene Güter und/oder eigene Arbeitskraft zur Beendigung der Situation einzusetzen, wenn gewisse Voraussetzungen (z.B. § 20 BPolG) gegeben sind.
Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts
Das VersammlungsG stellt für unmittelbar versammlungsbezogene Eingriffe eine abschließende Regelung dar, die als speziellere Regelung einem Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht und seine Ermächtigungsgrundlagen ausschließt.
Zustandsstörer
Unter einem Zustandsstörer versteht man eine Person, die aufgrund der tatsächlichen Sachherrschaft über eine Sache für eine davon ausgehende Störung verantwortlich ist.