Vertretung Flashcards

1
Q

Vertretungsbefugnis & Vertretungsmacht

A

Vertretungsbefugnis legt den Umfang fest, zu welchem der Vertreter ermächtigt wurde.

Vertretungsmacht ist das rechtliche können (nämlich aufgrund Gutglaubensschutz).

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2
Q

Vertretungsarten

A

Personengesellschaften sind keine juristische Personen. Es wird die Gesamtheit der Gesellschafter verpflichtet,

KollGesellschaftler und Komplementäre sind vermutungsweise zur Vornahme aller Rechtshandlungen berechtigt, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (564 I, 598 II).

Vertretung der einfG nach OR 32ff (543 II).

Kaufmännische Vertretung: Prokura (alle Handlungen, welche sich mit dem Zweck der Gesellschaft vereinbaren) und Handlungsvollmacht i.e.S. (alle Handlungen, die der Betrieb für gewöhnlich mit sich bringt).

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3
Q

Haftung für widerrechtliche Handlungen der Organe

A

Organe: ZGB 55
ZGB 55 III: Solidarische Haftung bei Selbstverschulden

Juristische Person haftet in vollem Umfang für widerrechtliche Schädigungen, die durch ihre Organe Dritten zugefügt werden (vgl. OR 41).

Als Organ gilt, wer effektiv und in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandwillens teilhat. Erforderlich ist eine dauerhafte Tätigkeit. Ob die Stellung faktisch oder formell begründet ist, ist belanglos.

Organe sind nicht blosse Bevollmächtigte, sondern Teile der juristischen Person, sofern sie als Organe und nicht als Privatpersonen tätig geworden sind.
Vertretungsmacht der Organe umfasst alle Rechtshandlungen, die sich mit dem Gesellschaftszweck irgendwie in Zusammenhang bringen lassen.

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