KommG Flashcards
Definition der KommG
Nach aussen hin verselbständigte Personengesellschaft aus zwei oder mehreren Gesellschaftern, von denen mindestens einer als Komplementär (zwingend natürliche Person) unbeschränkt und wenigstens einer als Kommanditär bis zu einem bestimmten Beitrag haftet.
Komplementär
Natürliche Person, die mit ihrem Privatvermögen in unbeschränkter Höhe haftet.
Sobald eine juristische Person unbeschränkt haftet, liegt eine einfG vor.
Name des Komplementärs kann in die Firma aufgenommen werden.
Kommanditär
Natürliche oder juristische Person, die nur bis zur Kommanditsumme haftet.
Kann auch eine KollG oder KommG sein.
Grundsätzlich nur mit Einlage beteiligt. Die Übernahme der Haftung reicht als Beitrag.
Gesellschaftsvertrag der KommG
Umfasst zusätzlich die Beschränkung der Haftung des Kommanditärs und das Auftreten unter einer gemeinsamen Firma.
Haftung für Gesellschaftsschulden einer KommG
Primär haftet das Sondervermögen sowohl für Rg als auch für Schaden aus unerlaubter Handlung.
Subsidiär haften die Gesellschafter.
Komplementäre haften unbeschränkt.
Kommanditäre haften bis zur Kommanditsumme.
Eintragung der KommG im HReg
Für die nach kaufmännischer Art geführte KommG deklaratorisch (594III).
Für die nach nicht kaufmännischer Art geführte KommG konstitutiv (553).
Gesetzliche Regelung der KommG
Für die KommG gilt subsidiär das Recht der KollG und der einfG.
Abgrenzung der KommG zur KollG
Haften alle Gesellschafter unbeschränkt, so liegt eine KollG (oder einfG) vor.
Sind an der Gesellschaft juristische Personen oder Gesellschaften ohne RP beteiligt, so liegt eine KommG vor.
Abgrenzung der KommG zur StiG
Bei beiden Gesellschafterkategorien, die vor allem als Geldgeber fungieren.
Abgrenzungskriterium ist hier das Auftreten des Gesellschafters, der als Geldgeber fungiert gegenüber Dritten bzw. im HReg.
Zudem fliesst die Einlage des StiGesellschafters ins Vermögen des Hauptgesellschafters, während das Vermögen des Kommanditärs ins Vermögen der Gesellschaft fliesst.
Voraussetzungen für Entstehung der KommG
- Mindestens ein Kommanditär (mit bescher. Haftung)
- Mindestens ein Komplementär (natP)
- Gesellschaftsvertrag
- Animus societatis
- Auftreten unter einer gemeinsamen Firma
- Handelsregisterientrag (evt)
Im Aussenverhältnis: Entstehung erst durch Bekanntgabe der beschränkten Haftung des Kommanditärs (meist durch Eintragung der KommSumme im HReg). Solange dies nicht geschehen ist, haftet er wie ein Komplementär (606). Je nach dem besteht dann nach Aussen eine KollG oder einfG.
Gleichstellung zwischen Komplementär und Kommanditär
- Gesellschaftsbeschlüsse
- Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zur gesamten Hand
- Unterstellung unter das Konkurrenzverbot
Beitragspflicht der Gesellschafter
Für Komplementäre gelten die Regeln der einfG.
Für Kommanditäre grundsätzlich auch. Es genügt jedoch die Übernahme eines beschränkten Haftungsbetrags. Ein eigentlicher Beitrag ist nicht zwingend, aber i.S. einer Kommanditeinlage möglich.
Unterschiede zwischen Kommanditsumme und Kommanditeinlage
Die Kommanditsumme ist die Haftungsobergrenze im Aussenverhältnis gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.
Die Kommanditeinlage ist der Beitrag an die Gesellschaft im Innenverhältnis und ist nur mittels actio pro socio von anderen Gesellschaftern einklagbar.
Kommanditeinlage kann im Haftungsfall an die Kommanditsumme angerechnet werden (610II).
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der Kommanditeinlage, wird vermutet, dass diese der Kommanditsumme entspricht.
Verweisungskaskade der KommG
557II und 598II
- -> KollG
- -> evt. einfG
Beitrag des Kommanditärs
Die Übernahme der Haftung reicht als Beitrag.
Beteiligung mit Einlage ist möglich.
Geschäftsführung des Kommanditärs
Dem Kommanditär kommt grundsätzlich keine Geschäftsführung zu (600, dispositiv). Wird ihm diese doch vertraglich eingeräumt, so kann er nur als Prokurist oder Bevollmächtigter auftreten. Handelt er als Gesellschafter, so trifft ihn die volle Haftung (605).
Vetorecht des Kommanditärs
Grundsätzlich keines (600 II). Erst wenn die Handlung des GF über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht.
Konrollrecht des Kommanditärs
600 III:
Kann Abschrift der ER und Bilanz verlangen
Einsichtsrecht in die Bücher und Papiere
Beizug eines unbeteiligten Sachverständigen
Reduzierung ist nur bei der Überprüfung der Jahresrechnung erlaubt.
Recht des Kommanditärs auf Entzug der GF-Befugnis
598 II i.V.m. 557 II und 539
Gesellschaftsbeschlüsse der KommG
Es gilt das Recht der einfG.
Der Kommanditär verfügt in diesem Bereich über die gleichen Kompetenzen, wie der Komplementär. Gesellschaftsvertrag kann eine andere Regelung vorsehen.
Vermögen der KommG
Vermögen zur gesamten Hand.
Wird Miteigentum vereinbart, so besteht eine einfG.
Schulden der KommG
Primär aus des Gesellschaftsvermögen (616 I)
Subsidiär aus dem Vermögen der Gesellschafter.
Kommanditäre haften nur bis zur Höhe der Kommanditsumme.
Gewinn- und Verlustbeteiligung in der KommG
601:
Kommanditär nimmt am Verlust nur bis zur Höhe der Kommanditsumme teil.
Fehlt es an einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag, so muss der Richter nach freiem Ermessen entscheiden.
533 I ist für KommG nicht anwendbar.
Kommanditär kann seine Zinse, Honorare und Gewinne erst verlangen, wenn die Kommanditsumme voll einbezahlt ist und nicht durch vorhergehende Verluste vermindert wird.
Buchführung und Rechnungslegung der KommG
957 I:
Ab 500’000 Umsatz.
Ansonsten Milchbüchleinrechnung.