KommG Flashcards

1
Q

Definition der KommG

A

Nach aussen hin verselbständigte Personengesellschaft aus zwei oder mehreren Gesellschaftern, von denen mindestens einer als Komplementär (zwingend natürliche Person) unbeschränkt und wenigstens einer als Kommanditär bis zu einem bestimmten Beitrag haftet.

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2
Q

Komplementär

A

Natürliche Person, die mit ihrem Privatvermögen in unbeschränkter Höhe haftet.

Sobald eine juristische Person unbeschränkt haftet, liegt eine einfG vor.

Name des Komplementärs kann in die Firma aufgenommen werden.

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3
Q

Kommanditär

A

Natürliche oder juristische Person, die nur bis zur Kommanditsumme haftet.

Kann auch eine KollG oder KommG sein.

Grundsätzlich nur mit Einlage beteiligt. Die Übernahme der Haftung reicht als Beitrag.

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4
Q

Gesellschaftsvertrag der KommG

A

Umfasst zusätzlich die Beschränkung der Haftung des Kommanditärs und das Auftreten unter einer gemeinsamen Firma.

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5
Q

Haftung für Gesellschaftsschulden einer KommG

A

Primär haftet das Sondervermögen sowohl für Rg als auch für Schaden aus unerlaubter Handlung.
Subsidiär haften die Gesellschafter.

Komplementäre haften unbeschränkt.
Kommanditäre haften bis zur Kommanditsumme.

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6
Q

Eintragung der KommG im HReg

A

Für die nach kaufmännischer Art geführte KommG deklaratorisch (594III).
Für die nach nicht kaufmännischer Art geführte KommG konstitutiv (553).

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7
Q

Gesetzliche Regelung der KommG

A

Für die KommG gilt subsidiär das Recht der KollG und der einfG.

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8
Q

Abgrenzung der KommG zur KollG

A

Haften alle Gesellschafter unbeschränkt, so liegt eine KollG (oder einfG) vor.

Sind an der Gesellschaft juristische Personen oder Gesellschaften ohne RP beteiligt, so liegt eine KommG vor.

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9
Q

Abgrenzung der KommG zur StiG

A

Bei beiden Gesellschafterkategorien, die vor allem als Geldgeber fungieren.

Abgrenzungskriterium ist hier das Auftreten des Gesellschafters, der als Geldgeber fungiert gegenüber Dritten bzw. im HReg.

Zudem fliesst die Einlage des StiGesellschafters ins Vermögen des Hauptgesellschafters, während das Vermögen des Kommanditärs ins Vermögen der Gesellschaft fliesst.

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10
Q

Voraussetzungen für Entstehung der KommG

A
  • Mindestens ein Kommanditär (mit bescher. Haftung)
  • Mindestens ein Komplementär (natP)
  • Gesellschaftsvertrag
  • Animus societatis
  • Auftreten unter einer gemeinsamen Firma
  • Handelsregisterientrag (evt)

Im Aussenverhältnis: Entstehung erst durch Bekanntgabe der beschränkten Haftung des Kommanditärs (meist durch Eintragung der KommSumme im HReg). Solange dies nicht geschehen ist, haftet er wie ein Komplementär (606). Je nach dem besteht dann nach Aussen eine KollG oder einfG.

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11
Q

Gleichstellung zwischen Komplementär und Kommanditär

A
  • Gesellschaftsbeschlüsse
  • Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zur gesamten Hand
  • Unterstellung unter das Konkurrenzverbot
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12
Q

Beitragspflicht der Gesellschafter

A

Für Komplementäre gelten die Regeln der einfG.

Für Kommanditäre grundsätzlich auch. Es genügt jedoch die Übernahme eines beschränkten Haftungsbetrags. Ein eigentlicher Beitrag ist nicht zwingend, aber i.S. einer Kommanditeinlage möglich.

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13
Q

Unterschiede zwischen Kommanditsumme und Kommanditeinlage

A

Die Kommanditsumme ist die Haftungsobergrenze im Aussenverhältnis gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.

Die Kommanditeinlage ist der Beitrag an die Gesellschaft im Innenverhältnis und ist nur mittels actio pro socio von anderen Gesellschaftern einklagbar.

Kommanditeinlage kann im Haftungsfall an die Kommanditsumme angerechnet werden (610II).

Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der Kommanditeinlage, wird vermutet, dass diese der Kommanditsumme entspricht.

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14
Q

Verweisungskaskade der KommG

A

557II und 598II

  • -> KollG
  • -> evt. einfG
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15
Q

Beitrag des Kommanditärs

A

Die Übernahme der Haftung reicht als Beitrag.

Beteiligung mit Einlage ist möglich.

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16
Q

Geschäftsführung des Kommanditärs

A

Dem Kommanditär kommt grundsätzlich keine Geschäftsführung zu (600, dispositiv). Wird ihm diese doch vertraglich eingeräumt, so kann er nur als Prokurist oder Bevollmächtigter auftreten. Handelt er als Gesellschafter, so trifft ihn die volle Haftung (605).

17
Q

Vetorecht des Kommanditärs

A

Grundsätzlich keines (600 II). Erst wenn die Handlung des GF über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht.

18
Q

Konrollrecht des Kommanditärs

A

600 III:
Kann Abschrift der ER und Bilanz verlangen
Einsichtsrecht in die Bücher und Papiere
Beizug eines unbeteiligten Sachverständigen

Reduzierung ist nur bei der Überprüfung der Jahresrechnung erlaubt.

19
Q

Recht des Kommanditärs auf Entzug der GF-Befugnis

A

598 II i.V.m. 557 II und 539

20
Q

Gesellschaftsbeschlüsse der KommG

A

Es gilt das Recht der einfG.

Der Kommanditär verfügt in diesem Bereich über die gleichen Kompetenzen, wie der Komplementär. Gesellschaftsvertrag kann eine andere Regelung vorsehen.

21
Q

Vermögen der KommG

A

Vermögen zur gesamten Hand.

Wird Miteigentum vereinbart, so besteht eine einfG.

22
Q

Schulden der KommG

A

Primär aus des Gesellschaftsvermögen (616 I)

Subsidiär aus dem Vermögen der Gesellschafter.
Kommanditäre haften nur bis zur Höhe der Kommanditsumme.

23
Q

Gewinn- und Verlustbeteiligung in der KommG

A

601:
Kommanditär nimmt am Verlust nur bis zur Höhe der Kommanditsumme teil.
Fehlt es an einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag, so muss der Richter nach freiem Ermessen entscheiden.

533 I ist für KommG nicht anwendbar.

Kommanditär kann seine Zinse, Honorare und Gewinne erst verlangen, wenn die Kommanditsumme voll einbezahlt ist und nicht durch vorhergehende Verluste vermindert wird.

24
Q

Buchführung und Rechnungslegung der KommG

A

957 I:
Ab 500’000 Umsatz.
Ansonsten Milchbüchleinrechnung.

25
Q

Verantwortlichkeit ggü anderen Gesellschaftern in der KommG

A

Sowohl für Komplementäre als auch für Kommanditäre.

Treue- und Sorgfaltspflicht, Konkurrenzverbot der KollG bzw. der einfG.

Evt. ein milderer Massstab beim Kommanditär.

26
Q

Firma der KommG

A

947 III: Familiennamen/-name+Zusatz des Komplementärs

Verpflichtungen entstehen im Namen der Gesellschaft

Ist ein Kommanditär aufgeführt, so haftet er wie ein Komplementär (607).

27
Q

Sitz der KommG

A

Am tatsächlichen Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aktivitäten.

28
Q

Vertretung der KommG

A

603 i.V.m. … KollG

Vertreten werden Gesellschafter in ihrer Gesamtheit. Die KommG handelt durch Stellvertreter (nur Komplementäre).

Deliktshaftung möglich.

29
Q

Einschränkungen der Vertretungsbefugnis in KommG

A

603 i.V.m. 555

  • vollständiger Ausschluss
  • Kollektivvollmacht

andere Beschränkungen sind möglich aber nicht eintragungsfähig und deshalb den dritten kundzugeben.

30
Q

Entzug der Vertretungsbefugnis im KommG

A

603 i.V.m. 565

aus wichtigen Gründen

31
Q

Vertretung durch Kommanditäre

A

Innenverhältnis: Darf zum GF ernannt werden
Aussenverhältnis: Nicht als Gesellschafter zur Vertretung befugt, nur als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter

Ansonsten haftet er unbeschränkt (605).

32
Q

Vertretung der KommG durch Dritte

A

603 i.V.m. 566:
Vertretung als Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigter.

Zur Bestellung bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter, zum Widerruf ist hingegen jeder vertretungsbefugter Gesellschafter fähig.

33
Q

Eintritt neuen Gesellschafters zur KommG

A

Benötigt Zustimmung aller Gesellschafter (598 II i.V.m. 557 II und 542)
Haftung für alle Verbindlichkeiten (612)

34
Q

Ausscheiden eines Gesellschafters

A

Grundsätzlich nicht möglich –> Auflösung

Tod eines Kommanditärs ist allerdings anders als beim Komplementär kein Auflösungsgrund. Gesellschaft wird mit den Erben des Kommanditärs weitergeführt (619 II).

Fortsetzungsklausel und Nachfolgeklausel möglich.

35
Q

Ausschluss eines Gesellschafters aus der KommG

A

619 i.V.m. 577 durch Richter, wenn wichtige Gründe in der Person liegen.

619 i.V.m. 578 durch übrige Gesellschafter, wenn in Konkurs.

Zudem, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen.

Gesellschafter haftet trotz Ausschluss noch 5J für alle zum Zp des Ausschlusses bestehende Verpflichtungen (619 I i.V.m. 591 I)