StiG Flashcards
stiG als reine Innengesellschaft
Nur der Hauptgesellschafter tritt nach aussen auf (i.d.R als Einzelkaufmann) und nur er wird aus der Geschäftstätigkeit berechtigt und verpflichtet.
Hauptgesellschafter der stiG
Tritt i.d.R. als Einzelkaufmann auf und muss sich ins HReg (HregV 36) eintragen lassen.
Er verfügt im eigenen Namen über das Vermögen der Gesellschaft.
Nur er wird aus Geschäftstätigkeit berechtigt und verpflichtet.
Mitwirkungsrechte des Stillen Gesellschafters
Verfügt im Innenverhältnis über Mitwirkungsrechte. Völlig beschränkt werden, dürfen sie nicht, da sonst ein Darlehensverhältnis vorliegt.
Haftung des Stillen Gesellschafters
Nach aussen haftet allein der Hauptgesellschafter. Der stille Gesellschafter ist nur mit seiner Einlage verpflichtet, die allerdings beriete im Vermögen des Hauptgesellschafters ist.
Auftritt des stillen Gesellschafters als Gesellschafter
Aus der stiG wird einfG. Der stille Gesellschafter haftet nur wie ein normaler Gesellschafter (543 II).
Regelung der stiG
Im Gesetz nicht geregelt.
Abgrenzung des stiG zum Kommanditär
Kommanditär tut auch gegen aussen seine Beteiligung kund.
Die KommG tritt gegen aussen unter einer eigenen Firma auf.
Abgrenzung der stiG zur einfG
stiG ist eine einfG der besonderen Art.
Die gesetzlichen Regelungen der einfG sind auch auf die stiG anwendbar.
ABER:
Bei Gewinn- und Verlustbeteiligung werden die Regeln der KommG bevorzugt.
Entzug der Geschäftsführungsbefugnis des Hauptgesellschafters ist unmöglich –> Auflösung stattdessen.
Es besteht kein Vermögen zur gesamten Hand, sondern ein Abrechnungsverhältnis.