KollG Flashcards
Gesellschaftsvertrag
Kann formfrei erfolgen.
Falsa demonstratia non nocet: OR 18
Animus societatis
Verfolgung gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln. Zweck kann wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich sein.
Er muss auf gewisse Dauer (wenige Monate ausreichend) angelegt werden: kein blosses Gelegenheitsgeschäft.
Mittel auch Know-How oder Arbeit, solange die Zweckerfüllung gefordert wird.
Voraussetzungen für Entstehung der KollG
- 2 oder mehrere natürliche Personen
- Gesellschaftsvertrag
- Animus societatis
- Auftritt unter gemeinsamer Firma
- Kaufmännisches Gewerbe
- Handelsregistereintrag (konstitutiv/deklaratorisch)
Kaufmännisches Gewerbe
Gewerbe: Selbständige und auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit.
Selbständig: Selbstorganisation und tragen des eigenen Risikos.
Dauernd: Kein blosses Gelegenheitsgeschäft.
Handelsregister (KollG)
Kaufmännisch: Eintragungspflichtig (deklaratorisch)
Nicht kaufmännisch: Eintragungsbedürftig (konstitutiv). Solange nicht eingetragen, gilt sie als einfG.
Firma
Definition + Zulässigkeit bei KollG
Handelsname, den man im Rechtsverkehr kundgibt und der im HReg eingetragen wird (HRegV 41 lit. a).
Den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Firma hindert die Entstehung der Gesellschaft nicht.
Täuschungsverbot (944)
KollG (OR 947):
- Ein Familienname + auf Gesellschaftsverhältnis hindeutender Zusatz
- Alle Familiennamen
Vertretungsbefugnis
Einzelvertretungsbefugnis: Vermutung, wenn kein entgegenstehender HReg-Eintrag (OR 563).
Umfang: Alle Handlungen, die der Zweck mit sich bringen kann (OR 564). Somit alle, die nicht geradezu vom Zweck ausgeschlossen sind (BGer).
Verpflichtung der KollG
KollG kann Verbindlichkeiten und Pflichte eingehen (562). Vertretungsbefugte Gesellschafter verpflichtet sie, wenn er in ihrem Namen handelt (567I). Verpflichtung tritt auch ein, wenn die Absicht für die Gesellschaft zu handeln, aus den Umständen hervorgeht.
Haftung der KollG
Primär: Sondervermögen (568 III)
Subsidiär: Persönlich, solidarisch und unbeschränkt (568 I).
Passive Betreibungsfähigkeit der KollG hängt von HReg-Eintrag ab (SchKG 39 VI).
Regelung des Innenverhältnisses der KollG
Primär ist die Regelung im Gesellschaftsvertrag.
Wurde nichts vereinbart, so 557ff und subsidiär 531ff.
Beitragspflicht 557 I i.V.m. 531
Gesellschaftsführung 557 II i.V.m. 534, 535, 539
Gewinn und Verlustbeteiligung nach 533 I oder vertraglich.
Gesellschaftsschulden 570 I oder subsidiär 568 III
Gesellschaftsvermögen zu gesamter Hand.
Buchführung und Rechnungslegung der KollG
957 I: Umsatz ab 500’000
Wenn darunter, dann Milchbüchleinrechnung.
Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Wahrheit und Klarheit sowie das Vorsichtsprinzip.
Konkurrenzverbot der KollG
Strenger als bei der einfG.
Konkurrenzverbot nach 561:
- Nicht auf eigene oder fremde Rechnung tätig werden
- sich nicht als unbeschränkt haftender Gesellschafter, Kommanditär oder Gesellschafter einer GmbH an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen
–> per se verboten: Unabhängig vom Schaden
Abgrenzung der KollG zur KommG
Haftung: Bei der KollG haften alle unbeschränkt. Der Kommanditär haftet nur bis zu der Kommanditsumme.
Abgrenzung der KollG zu Nichtgesellschaften
Gemeinsamer Zweck
Firma
Treue- und Sorgfaltspflicht der KollG
Gleich wie bei der einfG
Eintritt eines Gesellschafters in KollG
Bedarf der Zustimmung aller, soweit nichts anderes verabredet.
Achtung: Der Eintretende haftet für ALLE Verbindlichkeiten der Gesellschafter, auch für die, die vor seinem eintritt bestanden.
Ausscheiden eines Gesellschafters aus der KollG
Folge: Auflösung (574 I i.v.m. 545 I Ziff. 2 und 6)
576: Fortsetzungsklausel
591 I: Ausscheidende haftet noch währen 5J
574 I i.v.m. 545 I Ziff. 2: Nachfolgeklausel
Ausscheidende haftet noch 3J (181II)
Ausschluss aus KollG
Ausschluss nach 577 und 578
Ausgeschlossene hat Anspruch auf Abfindung.
591 I: Er haftet noch während 5J wie der Ausscheidende
Sitz der KollG
Kann nicht frei gewählt werden, sondern befindet sich am tatsächlichen Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aktivitäten.
Beschränkungen der Vertretungsmacht in der KollG
555:
- Vollständiger Ausschluss
- Kollektivvollmacht
Andere Beschränkungen können vereinbart werden. Sie sind jedoch nicht eintragungsfähig und entfalten gutgläubigem Dritten ggü keine Rechtswirkung.
Entzug der Vertretungsbefugnis in KollG
565 I: Aus wichtigen Gründen durch Beschluss aller Gesellschafter.
565 II: Antrag eines Gesellschafters beim Richter reicht.
Vertretung durch Dritte in KollG
566: Vertreter mit eingeschränkter Vertretungsmacht
- Prokura (458ff)
- Handlungsbevollmächtigte (462)
Es bedarf der Zustimmung aller vertretungsbefugten Gesellschafter.
Konkurs der KollG
Eingetragen KollG untersteht der Konkursbetreibung (SchKG 39I Ziff. 6).
Den Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der Gesellschafter nicht zur Folge (571 I).
Aus der Konkursmasse können sich nur die Gesellschaftsgläubiger befriedigen (570 I).
Haben die Gesellschafter noch Ansprüche aus Auslagen, Honoraren oder verfallenen Zinsen, so nehmen sie als Gläubiger am Konkurs teil (570II). Keine Gläubigerstellung erhalten sie für ihre Kapitalbeiträge und laufenden Zinse.
Konkurs von Gesellschafter der KollG
Privatgläubiger werden nur aus dem Privatvermögend er Gesellschafter befriedigt (572I).
In die Privatkonkursmasse fällt der Liquidationsanteil sowie Anspruch auf Zins, Honorar, und Auslagen des Gesellschafters.
Auflösung der Kollg
Auflösung:
- 7 Gründe der einfG
- Auflösung auf Verlangen der Privatgläubiger eines Gesellschafter (kann abgewendet werden durch Ausschluss und Auszahlung oder durch Abfindung)
Liquidation der KollG
583I: Durchgeführt durch vertretungsberechtigte Gesellschafter
Ordentliche (585ff):
- Bilanz erstellen
- Beziehung zu Dritten abschliessen
- Überschuss: Zunächst Zurückerstattung der Einlagen, dann Zinsen. Danach Vorschriften nach Gewinnbeteiligung
Bücher müssen währen 10J noch aufbewahrt werden (590I).
Auflösung ohne Liquidation bei der KollG
-Übernahme mit allen A & P
181 bei nicht eingetragenen KollG
69 FusG bei eingetragenen KollG