KollG Flashcards

1
Q

Gesellschaftsvertrag

A

Kann formfrei erfolgen.

Falsa demonstratia non nocet: OR 18

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2
Q

Animus societatis

A

Verfolgung gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln. Zweck kann wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich sein.

Er muss auf gewisse Dauer (wenige Monate ausreichend) angelegt werden: kein blosses Gelegenheitsgeschäft.

Mittel auch Know-How oder Arbeit, solange die Zweckerfüllung gefordert wird.

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3
Q

Voraussetzungen für Entstehung der KollG

A
  • 2 oder mehrere natürliche Personen
  • Gesellschaftsvertrag
  • Animus societatis
  • Auftritt unter gemeinsamer Firma
  • Kaufmännisches Gewerbe
  • Handelsregistereintrag (konstitutiv/deklaratorisch)
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4
Q

Kaufmännisches Gewerbe

A

Gewerbe: Selbständige und auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit.
Selbständig: Selbstorganisation und tragen des eigenen Risikos.
Dauernd: Kein blosses Gelegenheitsgeschäft.

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5
Q

Handelsregister (KollG)

A

Kaufmännisch: Eintragungspflichtig (deklaratorisch)

Nicht kaufmännisch: Eintragungsbedürftig (konstitutiv). Solange nicht eingetragen, gilt sie als einfG.

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6
Q

Firma

Definition + Zulässigkeit bei KollG

A

Handelsname, den man im Rechtsverkehr kundgibt und der im HReg eingetragen wird (HRegV 41 lit. a).

Den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Firma hindert die Entstehung der Gesellschaft nicht.

Täuschungsverbot (944)

KollG (OR 947):

  • Ein Familienname + auf Gesellschaftsverhältnis hindeutender Zusatz
  • Alle Familiennamen
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7
Q

Vertretungsbefugnis

A

Einzelvertretungsbefugnis: Vermutung, wenn kein entgegenstehender HReg-Eintrag (OR 563).
Umfang: Alle Handlungen, die der Zweck mit sich bringen kann (OR 564). Somit alle, die nicht geradezu vom Zweck ausgeschlossen sind (BGer).

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8
Q

Verpflichtung der KollG

A

KollG kann Verbindlichkeiten und Pflichte eingehen (562). Vertretungsbefugte Gesellschafter verpflichtet sie, wenn er in ihrem Namen handelt (567I). Verpflichtung tritt auch ein, wenn die Absicht für die Gesellschaft zu handeln, aus den Umständen hervorgeht.

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9
Q

Haftung der KollG

A

Primär: Sondervermögen (568 III)
Subsidiär: Persönlich, solidarisch und unbeschränkt (568 I).

Passive Betreibungsfähigkeit der KollG hängt von HReg-Eintrag ab (SchKG 39 VI).

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10
Q

Regelung des Innenverhältnisses der KollG

A

Primär ist die Regelung im Gesellschaftsvertrag.
Wurde nichts vereinbart, so 557ff und subsidiär 531ff.

Beitragspflicht 557 I i.V.m. 531

Gesellschaftsführung 557 II i.V.m. 534, 535, 539

Gewinn und Verlustbeteiligung nach 533 I oder vertraglich.

Gesellschaftsschulden 570 I oder subsidiär 568 III

Gesellschaftsvermögen zu gesamter Hand.

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11
Q

Buchführung und Rechnungslegung der KollG

A

957 I: Umsatz ab 500’000
Wenn darunter, dann Milchbüchleinrechnung.

Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Wahrheit und Klarheit sowie das Vorsichtsprinzip.

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12
Q

Konkurrenzverbot der KollG

A

Strenger als bei der einfG.

Konkurrenzverbot nach 561:

  • Nicht auf eigene oder fremde Rechnung tätig werden
  • sich nicht als unbeschränkt haftender Gesellschafter, Kommanditär oder Gesellschafter einer GmbH an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen

–> per se verboten: Unabhängig vom Schaden

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13
Q

Abgrenzung der KollG zur KommG

A

Haftung: Bei der KollG haften alle unbeschränkt. Der Kommanditär haftet nur bis zu der Kommanditsumme.

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14
Q

Abgrenzung der KollG zu Nichtgesellschaften

A

Gemeinsamer Zweck

Firma

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15
Q

Treue- und Sorgfaltspflicht der KollG

A

Gleich wie bei der einfG

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16
Q

Eintritt eines Gesellschafters in KollG

A

Bedarf der Zustimmung aller, soweit nichts anderes verabredet.

Achtung: Der Eintretende haftet für ALLE Verbindlichkeiten der Gesellschafter, auch für die, die vor seinem eintritt bestanden.

17
Q

Ausscheiden eines Gesellschafters aus der KollG

A

Folge: Auflösung (574 I i.v.m. 545 I Ziff. 2 und 6)

576: Fortsetzungsklausel
591 I: Ausscheidende haftet noch währen 5J

574 I i.v.m. 545 I Ziff. 2: Nachfolgeklausel
Ausscheidende haftet noch 3J (181II)

18
Q

Ausschluss aus KollG

A

Ausschluss nach 577 und 578

Ausgeschlossene hat Anspruch auf Abfindung.

591 I: Er haftet noch während 5J wie der Ausscheidende

19
Q

Sitz der KollG

A

Kann nicht frei gewählt werden, sondern befindet sich am tatsächlichen Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aktivitäten.

20
Q

Beschränkungen der Vertretungsmacht in der KollG

A

555:

  • Vollständiger Ausschluss
  • Kollektivvollmacht

Andere Beschränkungen können vereinbart werden. Sie sind jedoch nicht eintragungsfähig und entfalten gutgläubigem Dritten ggü keine Rechtswirkung.

21
Q

Entzug der Vertretungsbefugnis in KollG

A

565 I: Aus wichtigen Gründen durch Beschluss aller Gesellschafter.

565 II: Antrag eines Gesellschafters beim Richter reicht.

22
Q

Vertretung durch Dritte in KollG

A

566: Vertreter mit eingeschränkter Vertretungsmacht
- Prokura (458ff)
- Handlungsbevollmächtigte (462)

Es bedarf der Zustimmung aller vertretungsbefugten Gesellschafter.

23
Q

Konkurs der KollG

A

Eingetragen KollG untersteht der Konkursbetreibung (SchKG 39I Ziff. 6).

Den Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der Gesellschafter nicht zur Folge (571 I).

Aus der Konkursmasse können sich nur die Gesellschaftsgläubiger befriedigen (570 I).
Haben die Gesellschafter noch Ansprüche aus Auslagen, Honoraren oder verfallenen Zinsen, so nehmen sie als Gläubiger am Konkurs teil (570II). Keine Gläubigerstellung erhalten sie für ihre Kapitalbeiträge und laufenden Zinse.

24
Q

Konkurs von Gesellschafter der KollG

A

Privatgläubiger werden nur aus dem Privatvermögend er Gesellschafter befriedigt (572I).

In die Privatkonkursmasse fällt der Liquidationsanteil sowie Anspruch auf Zins, Honorar, und Auslagen des Gesellschafters.

25
Q

Auflösung der Kollg

A

Auflösung:

  • 7 Gründe der einfG
  • Auflösung auf Verlangen der Privatgläubiger eines Gesellschafter (kann abgewendet werden durch Ausschluss und Auszahlung oder durch Abfindung)
26
Q

Liquidation der KollG

A

583I: Durchgeführt durch vertretungsberechtigte Gesellschafter

Ordentliche (585ff):

  • Bilanz erstellen
  • Beziehung zu Dritten abschliessen
  • Überschuss: Zunächst Zurückerstattung der Einlagen, dann Zinsen. Danach Vorschriften nach Gewinnbeteiligung

Bücher müssen währen 10J noch aufbewahrt werden (590I).

27
Q

Auflösung ohne Liquidation bei der KollG

A

-Übernahme mit allen A & P
181 bei nicht eingetragenen KollG
69 FusG bei eingetragenen KollG