EinfG Flashcards

1
Q

Voraussetzungen der einfG

A

-zwei oder mehrere natürliche Personen
(natürliche, juristische sowie Gesellschaften ohne RP)
-Gesellschaftsvertrag
(umfasst Zweck, Mitglieder, Absicht Beitrag zu leisten)
-Gemeinsame Zweckverfolgung
(wirtschaftlich oder nicht, aber nicht kaufmännisch)
-Gemeinsamer Einsatz von Mitteln
(A531: Arbeit, Geld, Sachen, Forderungen, Immaterialgüter)
-Keine andere Gesellschaftsform

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2
Q

Anwendung des Rechts der einfG

A
  • Gründungsphase der Kapitalgesellschaften.

- Fehlen der spezialrechtlichen Regelungen bei Kapitalgesellschaften.

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3
Q

Zwingende Normen bzgl. Innenverhältnis der einfG

A

Zwingend anwendbar:

  • Allgemeine Beitragspflicht (531 I)
  • Teilung des Gewinnes mit anderen Gesellschaftern (532)
  • Abmachungen über Verlust/Gewinn auch für Äquivalent (533 II)
  • Entzug der Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigen Gründen (539 II)
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4
Q

Regelung der Beitragspflicht der Gesellschafter einer einfG

A

531I: zwingender Beitrag
531II: gleich grosser Beitrag
Vertraglich abänderbare Höhe des Beitrags.

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5
Q

Klagen, um die Beiträge von den Gesellschafter zu fordern

A
  • Gesellschaftsklage
  • Gesamtklage
  • actio pro socio (Klage auf die Leistung an die Gesellschaft)
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6
Q

Mögliche Beiträge

A
  • Geldleistungen
  • Sachleistungen
  • Überlassung von Rechten
  • Arbeitsleistungen
  • Unterlassung
  • Beitrag alleine durch Beitritt und somit Haftungsübernahme/Kreditwürdigkeit (strittig: nur wenn sehr Vermögend und markante Erhöhung der Kreditwürdigkeit)
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7
Q

Arten von Sachleistungen (i.S. eines Beitrags)

A
  • Übertragung zu Eigentum (531 III)
  • Übertragung zum Gebrauch (531 III)
  • Interner Verzicht auf die Ausübung des Eigentumsrechts (intern als Gemeinschaftsgut betrachtet, aber eigentlich im Eigentum des Einbringenden)
  • Einbringung der Sache zu einem anderen Zweck als zum Gebrauch (Verpfändung, Verpflichtung)
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8
Q

Zur Geschäftsführung gehörende Handlungen

A

Handlungen des alltäglichen Geschäfts (535I):
Handlungen/Geschäfte, die nicht über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen und somit durch den geschäftsführungsbefugten Gesellschafter auch einzeln gültig vorgenommen werden können.

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9
Q

Vetorecht in der einfG

A

Jeder zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafter besitzt ein Vetorecht gegen Handlungen der anderen Gesellschafter (535 II).

Besteht nur solange die Handlungen noch nicht vollendet ist.

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10
Q

Entzug der GF in einfG

A

Aus wichtigen Gründen:

  • grober Pflichtverletzung schuldig
  • Fähigkeit zu guten Geschäftsführung verloren

Entgegen Wortlaut:
Möglich nicht nur bei Erteilung der GF durch Vertrag, sondern auch bei gesetzlicher GF.

Bei Dritten oder durch Beschluss erteilten:
Entzug ohne weiteres möglich.

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11
Q

Vermutung der Vertretungsbefugnis

A

Hat jemand Geschäftsführungsbefugnis, so wird er vermutet, dass er auch Vertretungsmacht hat (543 III).

Schutz gutgläubiger Dritter.

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12
Q

Anspruch auf Vergütung von Auslagen in eintG

A

GF haben Anspruch auf Vergütung ihrer durch die GF entstanden Auslagen (537).

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13
Q

Beziehung zu den nichtgeschäftsführenden Gesellschaftern in einfG

A

Auftragsrecht (394ff)

Vorbehalt: Spezialrechtliche Bestimmungen und Gesellschaftsvertrag
Bsp: 538 (Verringerung der Sorgfaltspflicht)

Überschreitung der Befugnis:
GoA (419ff)

Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter haben ein Kontrollrecht (541).

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14
Q

Gesellschaftsbeschlüsse der einfG

A

Wichtige Beschlüsse, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen.

(535 & 545)

  • Bestellung eines Generalbevollmächtigten
  • Übertragung der GF auf einzelne/Dritte
  • Auflösung der Gesellschaft
  • Wichtige Beschlüsse, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen

Grundsätzlich Einstimmigkeit. Es darf Mehrheitsprinzip vereinbart werden (534, auch nach Beitrag möglich).
Ausnahme: Änderungen im Vertrag

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15
Q

Gewinn- und Verlustbeteiligung in einfG

A

Grundsätzlich: gleicher Anteil an G & V
Vertragliche Änderung möglich.

Wurde Verabredung bezüglich G oder V gemacht, so gilt diese auch für das Äquivalent (533 II).

Verabrede, wonach ein Gesellschafter am Gewinn, nicht aber am Verlust teilnimmt, ist verboten (533 III).
Ausnahme: Beitrag = Arbeit

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16
Q

Buchführung und Rechnungslegung in einfG

A

Ab Umsatzerlös von 500’000 (957ff).

Ansonsten: Milchbüchleinrechnung (957 II)

17
Q

Verantwortlichkeit in einfG

A

Treue- und Sorgfaltspflicht (538I):

  • positiv: Pflicht zur Gewinnteilung (532)
  • negativ: Konkurrenzverbot (536)
18
Q

Sorgfaltsmasstab in einfG

A

Subjektive Beurteilung der Sorgfalt:
Sorgfalt und fleiss, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

–> Subjektive Entschuldigungsgründe mitbeachtet

GF, die Vergütung beziehen:
Strengerer Massstab nach Auftragsrecht.
538III –> 398 –> Arbeitsrecht (321a)

19
Q

Haftung ggü. anderen Gesellschaftern in einfG

A

Für selbstverschuldeten Schaden.

20
Q

Konkurrenzverbot in einfG

A

Alle Handlungen, die eine Verwirklichung des Gesellschaftszwecke verunmöglichen oder erschweren.
–> Alle Tätigkeiten, die den Zweck der Gesellschaft beinträchtigen könnten

21
Q

Gesellschafterwechsel in einfG

A

Eintritt: Zustimmung aller, sofern nichts anderes vereinbart (542II)

Ausscheiden: Auflösung der Gesellschaft (545I) ausser es wurde eine Fortsetzungs-(576) oder Nachfolgeklausel (545I) vorher oder danach vereinbart.

22
Q

Ausschluss aus einfG

A

Nur möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen.

Ansonsten selbst bei wichtigen Gründen nicht erlaubt. Einzige Möglichkeit ist dann die Auflösung.

Der Ausgeschlossene haftet analog dem Ausscheidenden.

23
Q

Haftung im Innenverhältnis einer einfG bei Beitritt und Ausscheiden

A

Beitritt: Haftung für Verbindlichkeiten nach seinem Beitritt.

Ausscheiden:

  • Fortsetzungsklausel: Ausscheidende haftet für seine schulden, wie ein Gesellschafter.
  • Nachfolgeklausel: Nachfolger übernimmt die Haftung für Schulden, die vor dem Beitritt entstanden sind (181). Der Ausscheidende haftet solidarisch während 3J für die bis zum ZP des Ausscheidens entstandene Schulden mit.
24
Q

Regelung der Vertretung in einfG

A

543II –> 32ff

Verpflichtung der Gesamtheit aller Gesellschafter.

Vermutung der Vertretungsbefugnis (543 III). Gegenüber bösgläubigen Dritten ist sie widerlegbar.

Überschreiten der Vertretungsvollmacht: Verpflichtet nur sich selbst mit der Ausnahme der Genehmigung.

25
Q

Haftung der einfG

A

Jeder Gesellschaft haftet persönlich, primär und ausschliesslich, unbeschränkt und solidarisch.

Alleinige Haftung beim Auftritt im eigenen Namen oder beim RG ohne Vertretungsbefugnis.

Haftung NUR für rechtsgeschäftliches Handeln.
KEINE Haftung für Delikt.

26
Q

Beendigung der einfG

A

2 Schritte:

Auflösung & Liquidation (545ff)

27
Q

Bedeutung der Auflösung der einfG

A

Auflösung bedeutet den Abschluss der bisherigen Zweckverfolgung.
Der neue Zweck der Gesellschaft ist die Liquidation.

28
Q

Gründe für Auflösung der einfG

Regelung und Ziff. 7 insbesondere

A

7 Gründe in 545I !!!

Kündigung aus wichtigem Grund (Ziff. 7) ist immer ohne Frist möglich. Nicht zu verwechseln mit a.o. fristlosen Kündigung nach ZGB 27.

Wichtiger Grund:

  • unwahre Angaben über Stand des Geschäfts
  • erhebliche Privatschulden eines G
  • dauernde Unrentabilität
  • Unzumutbarkeit der Fortsetzung
29
Q

Definition und Folge der Liquidation der einfG

A

Aufteilung des Gesellschaftsvermögens bzw. des Verlusts.

Es besteht bis zur Beendigung eine Liquidationsgesellschaft.

30
Q

Vorgehen bei der ordentlichen Liquidation der einfG

A

548ff.

  • Sacheinlagen zum Gebrauch sind auszusondern. Pflicht zur Überlassung hört auf.
  • Beziehungen zu Dritten werden abgeschlossen (Eintreiben der Forderungen, Begleichen der Schulden).
  • Ersatz für allfällige Auslagen und Verwendungen, wenn verlangt
  • Begleichung des Werts der Sache bei Einbringung zum Eigentum
  • Allfälliger Überschuss ist aufzuteilen
31
Q

Beendigen der einfG ohne Liquidation

A

Möglich bei der Übernahme aller Aktiven und Sassiven nach 181 und bei gleichzeitiger Entschädigung aller restlichen Gesellschafter durch einen Dritten oder eines anderen Gesellschafters.

Das FusG gelangt nicht zur Anwendung bei der einfG.