Firma Flashcards
Definition der Firma
Handelsname unter dem die Gesellschaft im Rechtsverkehr auftritt und der im HReg eingetragen wird.
Firmenfähigkeit
KollG, KommG, AG, GmbH, Genossenschaft (, KAG, KommAG)
Nicht Firmenfähig:
EinfG, Verein, Stiftung
Grundsätze und Verbote im Zusammenhang mit Firma
- Firmengebrauchspflicht (OR 954a I)
- Firmeneinheit
- Unübertragbarkeit
- Verbot der Eintragung der gleichlautenden Firma (gleiche Buchstabenfolge oder bedeutet übersetzt das gleiche).
- Schutz des öffentlichen Interesses (nicht gegen nationale, sittliche oder religiöse Empfinden).
- Täuschungsverbot
Abgrenzung der Firma zu Marke und Enseigne
Marke: Kennzeichen eines bestimmten Produkts. Hier gilt MArkenschutzgesetz
Enseigne: Bezeichnung des Geschäftslokals. Nicht Eintragungsfähig. Firmenschutz nur wenn als Zusatz in die Firma aufgenommen.
Typen von Firmen
- Personenfirma: Ein oder mehrere Familiennamen als Hauptelement.
- Sachfirma: Hinweis auf Gegenstand des Unternehmens.
- Phantasiefirma: Keine inhaltlichen Angaben zu Unternehmen oder dessen Träger.
- Gemischte Firma
Reine Sachfirmen sind unzulässig. Kombination verschiedener Sachbezeichnungen hingegen zulässig.
Notwendigkeit des Zusatzes “in Liquidation”
Bei KollG und KommG nicht obligatorisch.
Firma der Zweigniederlassungen
Dieselbe Firma wie die Hauptniederlassung + optional ein Zusatz (952 I).
Zweigniederlassungen der ausländischen Unternehmen zusätzlich zum ausländischen Firmennamen den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung sowie die ausdrückliche Bezeichnung als Zweigniederlassung.
Firmenschutz
-Einzelunternehmen und Personengesellschaften:
Schutz am Eintragungsort (946 I, 951 I)
-AG, GmbH, Genossenschaft: Landesweiter Schutz ( 951 II)
Anspruch auf Ausschliesslichkeit kann verwirken (ZGB 2 II).