Vertragsschluss Flashcards

1
Q

Was muss alles im Kaufvertrag geregelt sein?

A

1.Angebot undAnnahme gem. §§ 145 ff. BGB
2.Essentialia negotii (wesentliche Vertragsbestandteile)
• Kaufgegenstand
• Kaufpreis
• Vertragspartner

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2
Q

invitatio ad offerendum

A

1) Aufforderung an andere ein Angebot abzugeben
2) Sie selbst ist keine WE, da es an einem
Rechtsbindungswillen fehlt
3) Dem Auffordernden verbleibt die Möglichkeiten über die Anzahl und Personen des Vertragspartners zu

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3
Q

Definition Kaufvertrag:

A

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei
übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich
Angebot und Annahme, zustande.

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4
Q

Angebot

A

WE in Form eines Antrages zur Begründung eines
Vertragsverhältnisses

Einseitige WE, die auf einen Vertragsschluss gerichtet und inhaltlich so bestimmt bzw. bestimmbar ist, dass die
Annahme durch ein einfaches „ja“ erfolgen kann

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5
Q

Annahme

A

WE, die in Bezug auf ein Angebot abgegeben wird und
einen Vertrag begründet

Willenserklärung, die eine uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot darstellt

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6
Q

Willenserklärung

A

Zugang gem. §§ 130 ff. BGB
• Ausdrücklich oder konkludent
• Grundsätzlich ist das Schweigen keine Form der WE !

Private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist

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7
Q

Ausnahmemöglichkeiten der WE:

A

Besondere Umstände unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gem. § 242 BGB z.B. beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben
• Vertragliche Vereinbarung
• Aus gesetzlichen Vorschriften z.B § 516 II BGB oder gem. §362 HGB

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8
Q

Objektiver Tatbestand der Willenserklärung

A
  • Wille wird nach außen zum Ausdruck
    gebracht
  • Rechtsbindungswille
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9
Q

Subjektiver Tatbestand

A

Handlungswille
Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille

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10
Q

Handlungswille:

A

Der Wille etwas zu tun oder bewusst zu unterlassen

Das Bewusstsein zu handeln
(-) Schlaf/ Hypnose

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11
Q

Geschäftswille:

A

Der Wille ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen

Der Wille, mit der Erklärung eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen
(-) Wer einen Leihvertrag abschließen will, dem fehlt der Geschäftswille für entgeltlichen Mietvertrag

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12
Q

Erklärungsbewusstsein:

A

Der Wille rechtsgeschäftlich zu handeln

Das Bewusstsein, dass die Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt

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13
Q

Obersatz

A

Wer will was von wem woraus?

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14
Q

Subsumtion

A

Subsumtion ist die Unterordnung eines bestimmten Sachverhalts unter den Tatbestand der Rechtsnorm.

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15
Q

Empfangsbedürftige WE - Abgabe der WE

A
  1. Der Erklärende muss die Erklärung entäußert haben
  2. Diese muss in Richtung des Empfängers gesetzt worden sein
  3. Bei Zugrundelegung normaler Verhältnissen muss mit dem Zugang gerechnet werden können
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16
Q

Nicht empfangsbedürftige WE - Abgabe der WE

A

Durch Entäußerung

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17
Q

Abgabe der WE gegenüber Anwesenden - Mündliche WE

A

Der Anwesende muss in der Lage sein sie zu

verstehen

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18
Q

Abgabe der WE gegenüber Anwesenden - Schriftliche WE

A

Die Urkunde muss fixiert und dem

anwesenden Empfänger übergeben werden

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19
Q

Abgabe der WE gegenüber Abwesenden - Mündliche WE

A

Die Abgabe erfolgt durch einen Erklärungsboten. Die Erklärung ist in dem Zeitpunkt abgegeben, in dem der Bote die Erklärung erhalten hat und auf dem Weg
geschickt worden ist.

20
Q

Abgabe der WE gegenüber Abwesenden - Schriftliche WE

A

Das vollendete Schriftstück muss in Richtung
des Empfängers auf den Weg gebracht worden
sein, sodass mit dem Zugang gerechnet
werden kann.

21
Q

Zugang von Willenserklärungen

A

Der Empfänger hat die WE (des Boten) verstanden

Die schriftliche WE muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dieser muss auch die
Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt haben.

22
Q

Offerte ad incertas personas

A

Das Angebot kann sich aber auch an einen zunächst unbestimmten Personenkreis richten, solange dieser nur bestimmbar bzw. dies dem Anbietenden gleichgültig ist

23
Q

Annahme unter Änderung

A

§ 150 II :
Ablehnung des Erstangebots und
Unterbreitung eines neuen Angebots

24
Q

DIENSTVERTRAG

A

BGB § 611
Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn eine Partei sich zur Leistung von bestimmten Diensten
verpflichtet, und die andere Partei sich bereit erklärt, für diese Dienste eine Vergütung zu
leisten.
Wichtig bei diesem Vertragstyp ist, dass der Auftragnehmer sich zwar zur Leistung, aber nicht zum Erfolg verpflichtet.

25
Q

WERKVERTRAG

A

BGB § 631
Es ist ein Vertrag, durch den sich der eine Teil zur Herstellung eines Werks, der andere
(Besteller) zur Zahlung einer Vergütung und Abnahme verpflichtet.
Im Unterschied zum Dienstvertrag, garantiert der Werkersteller (auch Werkunternehmer
genannt) ein Ergebnis und somit den Erfolg der Leistung.

26
Q

Wo ist der Kaufvertrag geregelt?

A

 § 433 BGB

 Anspruchsgrundlagen: § 433 I 1 und § 433 II

27
Q

Was fehlt bei einer invitatio ad offerendum?

A

Der Rechtsbindungswille

28
Q

Nennen Sie die essentialia negotii

A

Vertragspartner, Kaufsache und Kaufpreis

29
Q

Aus welchen Teilen muss ein dem Gutachtenstil entsprechender Absatz
bestehen?

A

Obersatz-Tatbestandsvoraussetzungen/Definition-Subsumtion-Ergebnis

30
Q

Wie genau muss ein Angebot bestimmt sein ?

A

Vertragswesentliche Bestandteile (essentialia negotii)

31
Q

Was ist wenn die Annahme vom Angebot abweicht ?

A

Ablehnung des Angebots und ein neuer Antrag § 150 II BGB.

32
Q

Wann erlischt ein Angebot ?

A

Bei Ablehnung oder nicht rechtzeitiger Annahme, § 146 BGB

33
Q

Was ist ein invitatio ad offerendum?

A

Eine Einladung zum Angebot

34
Q

Was fehlt beim

invitatio ad offerendum?

A

Rechtsbindungswille

35
Q

Wie werden Angebot und invitatio ad offerendum voneinander

abgegrenzt?

A

Ein Angebot ist eine Willenserklärung; eine invitatio ad
offerendum nicht, denn es fehlt am Rechtsbindungswillen.

Abgrenzung erfolgt durch Auslegung,
§§133, 157 BGB

36
Q

Was gehört zu den
essentiali
negotii im Kaufvertrag?

A

• Kaufgegenstand
• Vertragspartei
(gibt es hiervon Ausnahmen?)
• Kaufpreis

37
Q

Wie wird das

„Angebot“ definiert?

A

= empfangsbedürftige Willenserklärung
, die auf einen Vertragsabschluss gerichtet ist. Dies muss die sog. essentiala
negotii enthalten, sodass eine andere Person das
Angebot durch ein einfaches „Ja“ annehmen kann.

38
Q

Was muss vorliegen, um von einer Willenserklärung ausgehen zu
können?

A
  • Objektiver Tatbestand

* Subjektiver Tatbestand

39
Q

Was ist ein objektiver Tatbestand?

A

Verhalten des Erklärenden muss für objektiven Dritten
als Äußerung eines Rechtsbindungswillens erkennbar sein (ausdrücklich oder
konkludent)

40
Q

Was ist ein subjektiver Tatbestand?

A

Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille

41
Q

Wo grenzen sich Werk- und Dienstvertrag voneinander ab?

A

Werkvertrag -> es wird ein Erfolg geschuldet

Dienstvertrag -> kein bestimmter Erfolg

42
Q

Werkvertrag

A

§631 BGB: zur Primärpflicht des Werkunternehmers

gehört die Herstellung eines Werkes, es wird ein Erfolg geschuldet

43
Q

Dienstvertrag

A

§611 BGB: zur Primärpflicht gehört nur die Ableistung

der Dienste, kein bestimmter Erfolg

44
Q

Wie funktioniert der Gutachtenstil?

A

Obersatz
– Definition/Tatbestandsvoraussetzungen
– Subsumtion (= Sachverhaltsarbeit)
– Ergebnis

45
Q

Woran erkenne ich eine Anspruchsgrundlage und welche haben wir bisher kennengelernt?

A

• Sie gewähren dem Anspruchsteller unter genannten
Voraussetzungen einen Anspruch
• Aufbau: Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtfolge =
Anspruch
• Im Kaufrecht:
§433 II BGB und
§433 I 1 BGB