Vertragsschluss Flashcards
Was muss alles im Kaufvertrag geregelt sein?
1.Angebot undAnnahme gem. §§ 145 ff. BGB
2.Essentialia negotii (wesentliche Vertragsbestandteile)
• Kaufgegenstand
• Kaufpreis
• Vertragspartner
invitatio ad offerendum
1) Aufforderung an andere ein Angebot abzugeben
2) Sie selbst ist keine WE, da es an einem
Rechtsbindungswillen fehlt
3) Dem Auffordernden verbleibt die Möglichkeiten über die Anzahl und Personen des Vertragspartners zu
Definition Kaufvertrag:
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei
übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich
Angebot und Annahme, zustande.
Angebot
WE in Form eines Antrages zur Begründung eines
Vertragsverhältnisses
Einseitige WE, die auf einen Vertragsschluss gerichtet und inhaltlich so bestimmt bzw. bestimmbar ist, dass die
Annahme durch ein einfaches „ja“ erfolgen kann
Annahme
WE, die in Bezug auf ein Angebot abgegeben wird und
einen Vertrag begründet
Willenserklärung, die eine uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot darstellt
Willenserklärung
Zugang gem. §§ 130 ff. BGB
• Ausdrücklich oder konkludent
• Grundsätzlich ist das Schweigen keine Form der WE !
Private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist
Ausnahmemöglichkeiten der WE:
Besondere Umstände unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gem. § 242 BGB z.B. beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben
• Vertragliche Vereinbarung
• Aus gesetzlichen Vorschriften z.B § 516 II BGB oder gem. §362 HGB
Objektiver Tatbestand der Willenserklärung
- Wille wird nach außen zum Ausdruck
gebracht - Rechtsbindungswille
Subjektiver Tatbestand
Handlungswille
Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille
Handlungswille:
Der Wille etwas zu tun oder bewusst zu unterlassen
Das Bewusstsein zu handeln
(-) Schlaf/ Hypnose
Geschäftswille:
Der Wille ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen
Der Wille, mit der Erklärung eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen
(-) Wer einen Leihvertrag abschließen will, dem fehlt der Geschäftswille für entgeltlichen Mietvertrag
Erklärungsbewusstsein:
Der Wille rechtsgeschäftlich zu handeln
Das Bewusstsein, dass die Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt
Obersatz
Wer will was von wem woraus?
Subsumtion
Subsumtion ist die Unterordnung eines bestimmten Sachverhalts unter den Tatbestand der Rechtsnorm.
Empfangsbedürftige WE - Abgabe der WE
- Der Erklärende muss die Erklärung entäußert haben
- Diese muss in Richtung des Empfängers gesetzt worden sein
- Bei Zugrundelegung normaler Verhältnissen muss mit dem Zugang gerechnet werden können
Nicht empfangsbedürftige WE - Abgabe der WE
Durch Entäußerung
Abgabe der WE gegenüber Anwesenden - Mündliche WE
Der Anwesende muss in der Lage sein sie zu
verstehen
Abgabe der WE gegenüber Anwesenden - Schriftliche WE
Die Urkunde muss fixiert und dem
anwesenden Empfänger übergeben werden