Vertragsschluss Flashcards

1
Q

Vertragsschluss

A

ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende, sich aufeinander beziehende WE (Angebot und Annahme)
Angebot + Annahme = Vertragsschluss

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2
Q

Angebot (essentialia negotii)

A
  • Vertragsart
  • Vertragsgegenstand
  • Vertragspartner
  • Gegenleistung
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3
Q

Offerta ad incertas personas:

A

= Angebot an einen unbestimmten Personenkreis
z.B. Warenautomat, Jukebox, Geldautomat
nicht: Müllbehälter und Co.

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4
Q

invitatio ad offerendum

A

Aufforderung („Einladung“), ein Angebot abzugeben= das ist noch kein Angebot!

  • Kein Rechtsbindungswille
  • Auslegung (§§ 133, 157 BGB): Interessenlage, z.B. Lieferkapazität
  • Typisch für bloße invitatio: Charakter von Werbung/Marketing

Beispiele:

  • Anspreisung
  • Auslage von Waren in Regalen oder Schaufenstern
  • Speisekarte im Restaurant
  • Präsentation von Waren im SB-Geschäft
  • Hinweise und Inserate in Katalogen und Zeitungen
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5
Q

Bindung an Angebot

A
  • Bindung an den Antrag (§ 145 BGB): Ein Wort ist ein Wort, und ein anderes Wort nimmt es nicht fort!
  • Ausnahme § 145, 2. Hs. BGB
    > „freibleibend“
  • „ohne Obligo“
  • „unverbindlich“
  • „Lieferfähigkeit/Zwischenverkauf vorbehalten“
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6
Q

Erlöschen des Angebots

A
  • Tod und Geschäftsunfähigkeit (§ 152 BGB)
  • Ablehnung (§ 146 BGB)
  • Verspätete (nicht rechtzeitige) Annahme
    |-> Folge: Erlöschen des Antrags
  • neuer Antrag auch bei Annahme mit Änderungen
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7
Q

Annahme (Anforderungen an die Erklärung)

A

► Rechtzeitigkeit im Sinne der §§ 146, 147 BGB
► Inhaltliche Deckungsgleichheit mit der Offerte

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8
Q

Wirksamkeitsvoraussetzungen der Annahme

A

► Zustimmung/Einverständnis, ggf. einfaches „Ja“ ohne Änderungen und rechtzeitig
► Wirksamwerden des Angebots §§ 130 ff. BGB
► Bei empfangsbedürftigen Erklärung: Abgabe + Zugang

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9
Q

Sonderfälle der Annahme

A

• Annahme durch schlüssiges Verhalten
• Zugang der Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten (§151 S. 1 BGB)
• Verzicht des Antragenden darauf (§ 151 S. 1 BGB)
• Schweigen
► Grundsatz: Schweigen bedeutet nichts!

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10
Q

Entbehrlichkeit des Zugangs nach § 151 BGB

A
  • Unentgeltliche Zuwendungeno
  • für den Antragsempfänger lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte
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11
Q

Dissens

A

(Einigungsmangel, §§ 154, 155 BGB), wenn ein Konsens fehlt: Keine oder nicht vollständige Einigung!

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12
Q

Dissens Arten

A

Versteckter Dissens

  • § 155 Hs. 1: Parteien gehen von einer vollständigen ihren willen erfassten Einigung aus, die sich in Wahrheit über wesentlichen Vertragsbestandteile handelt, außer über vermeintliche erfassten Nebenpunkten, weil diese vergessen oder übersehen wurden
    -> Irrtum
    -»Vertragsschluss wirksam

Offener Dissens

  • § 154 I, 1 BGB: Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange die Parteien sich nicht über wesentl. Vertragsbestandteile über alle übrigen Punkte einigen

Totaldissens

  • ohne Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile
    -> kein Vertragsschluss
    -> Annahme mangels objektiven Geschäftswillens nicht wirksam
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13
Q

Konsens

A

Angebot und Annahme überstimmen inhaltlich

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14
Q

Bedingung

A
  • durchbricht die Gleichzeitigkeit von Rechtsgeschäft undRechtsentstehung/-übertragung
  • Gestaltungsmittel für den Umgang mit Unsicherheit in der Zukunft
  • Wirkung (Wirksamwerden-/bleiben) des Rechtsgeschäfts hängt von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis ab.
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15
Q

Bedingungsarten

A
  • Regel-/Normalfall: Zufallsbedingung

 Abgrenzung I: Potestativbedingung (echte Bedingung, Ereignis hängt vom Willen einer Partei ab), z.B. § 449 BGB, Zuwendungen abhängig vom Verhalten des Bedachten
 Abgrenzung II: Wollensbedingung (condicio si voluero), d.h. Rechtsgeschäft abhängig davon, dass eine Partei es (später) tatsächlich wolle, Zulässigkeit/Einstufung str.
 Abgrenzung III: Rechtsbedingung (keine echte Bedingung, z.B. Wirksamkeits-/Genehmigungserfordernisse

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16
Q

Zulässigkeit einer Bedingung/Befristung

A
  • Ausdruck rechtsgeschäftlicher Gestaltungsfreiheit
  • Gesetzlicher Ausschluss, z.B. Eheschließung
17
Q

Auflösende Bedingung, § 158 I BGB

A

Rechtswirkung tritt ein, endet aber mit Bedingungseintritt.

► Stadien
○ vor Eintritt der Bedingung: Rechtsgeschäft (schwebend) wirksam
○ nach Eintritt der Bedingung: Rechtsgeschäft endgültig unwirksam
○ nach Ausfall der Bedingung: Rechtsgeschäft endgültig wirksam

18
Q

Aufschiebende Bedingung § 158 I BGB

A
  • Rechtswirkung entsteht (noch nicht, sondern erst) bei Bedingungseintritt.

► Stadien
> vor Eintritt der Bedingung: Rechtsgeschäft schwebend unwirksam
> nach Eintritt der Bedingung: Rechtsgeschäft endgültig wirksam
> nach Ausfall der Bedingung: Rechtsgeschäft endgültig unwirksam

19
Q

Befristung

A

►Rechtsgeschäft hängt vom Eintritt eines bestimmten Termins ab (§ 163 BGB).
► Unterschied zur Bedingung: Eintritt des Ereignisses ist nicht unsicher (Bedingung), sondern gewiss
► Befristung auch gegeben, wenn der Zeitpunkt eines Ereignisses unklar, aber Eintritt als solcher sicher ist

Anfangstermin <-____Befristung ____-> Endtermin
Aufschiebende Auflösende
Bedingung Bedingung

20
Q

Zustimmung Definition

A

Wirksamkeitsvoraussetzung für Rechtsgeschäfte: kraft Gesetzes muss eine dritte Person zustimmen!

21
Q

Wirkungsweise der Zustimmung

A

►Rechtsgeschäft mit Einwilligung – (sofort) wirksam
►Rechtsgeschäft ohne Einwilligung – schwebend unwirksam
►schwebend unwirksames, genehmigtes Rechtsgeschäft – ex tuncwirksam (§ 184 I BGB)
►schwebend unwirksames, genehmigtes Rechtsgeschäft – endgültig unwirksam