Vertragsschluss Flashcards
Vertragsschluss
ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende, sich aufeinander beziehende WE (Angebot und Annahme)
Angebot + Annahme = Vertragsschluss
Angebot (essentialia negotii)
- Vertragsart
- Vertragsgegenstand
- Vertragspartner
- Gegenleistung
Offerta ad incertas personas:
= Angebot an einen unbestimmten Personenkreis
z.B. Warenautomat, Jukebox, Geldautomat
nicht: Müllbehälter und Co.
invitatio ad offerendum
Aufforderung („Einladung“), ein Angebot abzugeben= das ist noch kein Angebot!
- Kein Rechtsbindungswille
- Auslegung (§§ 133, 157 BGB): Interessenlage, z.B. Lieferkapazität
- Typisch für bloße invitatio: Charakter von Werbung/Marketing
Beispiele:
- Anspreisung
- Auslage von Waren in Regalen oder Schaufenstern
- Speisekarte im Restaurant
- Präsentation von Waren im SB-Geschäft
- Hinweise und Inserate in Katalogen und Zeitungen
Bindung an Angebot
- Bindung an den Antrag (§ 145 BGB): Ein Wort ist ein Wort, und ein anderes Wort nimmt es nicht fort!
- Ausnahme § 145, 2. Hs. BGB
> „freibleibend“ - „ohne Obligo“
- „unverbindlich“
- „Lieferfähigkeit/Zwischenverkauf vorbehalten“
Erlöschen des Angebots
- Tod und Geschäftsunfähigkeit (§ 152 BGB)
- Ablehnung (§ 146 BGB)
- Verspätete (nicht rechtzeitige) Annahme
|-> Folge: Erlöschen des Antrags - neuer Antrag auch bei Annahme mit Änderungen
Annahme (Anforderungen an die Erklärung)
► Rechtzeitigkeit im Sinne der §§ 146, 147 BGB
► Inhaltliche Deckungsgleichheit mit der Offerte
Wirksamkeitsvoraussetzungen der Annahme
► Zustimmung/Einverständnis, ggf. einfaches „Ja“ ohne Änderungen und rechtzeitig
► Wirksamwerden des Angebots §§ 130 ff. BGB
► Bei empfangsbedürftigen Erklärung: Abgabe + Zugang
Sonderfälle der Annahme
• Annahme durch schlüssiges Verhalten
• Zugang der Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten (§151 S. 1 BGB)
• Verzicht des Antragenden darauf (§ 151 S. 1 BGB)
• Schweigen
► Grundsatz: Schweigen bedeutet nichts!
Entbehrlichkeit des Zugangs nach § 151 BGB
- Unentgeltliche Zuwendungeno
- für den Antragsempfänger lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte
Dissens
(Einigungsmangel, §§ 154, 155 BGB), wenn ein Konsens fehlt: Keine oder nicht vollständige Einigung!
Dissens Arten
Versteckter Dissens
- § 155 Hs. 1: Parteien gehen von einer vollständigen ihren willen erfassten Einigung aus, die sich in Wahrheit über wesentlichen Vertragsbestandteile handelt, außer über vermeintliche erfassten Nebenpunkten, weil diese vergessen oder übersehen wurden
-> Irrtum
-»Vertragsschluss wirksam
Offener Dissens
- § 154 I, 1 BGB: Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange die Parteien sich nicht über wesentl. Vertragsbestandteile über alle übrigen Punkte einigen
Totaldissens
- ohne Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile
-> kein Vertragsschluss
-> Annahme mangels objektiven Geschäftswillens nicht wirksam
Konsens
Angebot und Annahme überstimmen inhaltlich
Bedingung
- durchbricht die Gleichzeitigkeit von Rechtsgeschäft undRechtsentstehung/-übertragung
- Gestaltungsmittel für den Umgang mit Unsicherheit in der Zukunft
- Wirkung (Wirksamwerden-/bleiben) des Rechtsgeschäfts hängt von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis ab.
Bedingungsarten
- Regel-/Normalfall: Zufallsbedingung
Abgrenzung I: Potestativbedingung (echte Bedingung, Ereignis hängt vom Willen einer Partei ab), z.B. § 449 BGB, Zuwendungen abhängig vom Verhalten des Bedachten
Abgrenzung II: Wollensbedingung (condicio si voluero), d.h. Rechtsgeschäft abhängig davon, dass eine Partei es (später) tatsächlich wolle, Zulässigkeit/Einstufung str.
Abgrenzung III: Rechtsbedingung (keine echte Bedingung, z.B. Wirksamkeits-/Genehmigungserfordernisse
Zulässigkeit einer Bedingung/Befristung
- Ausdruck rechtsgeschäftlicher Gestaltungsfreiheit
- Gesetzlicher Ausschluss, z.B. Eheschließung
Auflösende Bedingung, § 158 I BGB
Rechtswirkung tritt ein, endet aber mit Bedingungseintritt.
► Stadien
○ vor Eintritt der Bedingung: Rechtsgeschäft (schwebend) wirksam
○ nach Eintritt der Bedingung: Rechtsgeschäft endgültig unwirksam
○ nach Ausfall der Bedingung: Rechtsgeschäft endgültig wirksam
Aufschiebende Bedingung § 158 I BGB
- Rechtswirkung entsteht (noch nicht, sondern erst) bei Bedingungseintritt.
► Stadien
> vor Eintritt der Bedingung: Rechtsgeschäft schwebend unwirksam
> nach Eintritt der Bedingung: Rechtsgeschäft endgültig wirksam
> nach Ausfall der Bedingung: Rechtsgeschäft endgültig unwirksam
Befristung
►Rechtsgeschäft hängt vom Eintritt eines bestimmten Termins ab (§ 163 BGB).
► Unterschied zur Bedingung: Eintritt des Ereignisses ist nicht unsicher (Bedingung), sondern gewiss
► Befristung auch gegeben, wenn der Zeitpunkt eines Ereignisses unklar, aber Eintritt als solcher sicher ist
Anfangstermin <-____Befristung ____-> Endtermin
Aufschiebende Auflösende
Bedingung Bedingung
Zustimmung Definition
Wirksamkeitsvoraussetzung für Rechtsgeschäfte: kraft Gesetzes muss eine dritte Person zustimmen!
Wirkungsweise der Zustimmung
►Rechtsgeschäft mit Einwilligung – (sofort) wirksam
►Rechtsgeschäft ohne Einwilligung – schwebend unwirksam
►schwebend unwirksames, genehmigtes Rechtsgeschäft – ex tuncwirksam (§ 184 I BGB)
►schwebend unwirksames, genehmigtes Rechtsgeschäft – endgültig unwirksam