Rechtsgeschäftslehre Flashcards
Was ist ein Rechtsgeschäft?
Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung (sowie ggf. weiteren Merkmalen), woran die Rechtsordnung den Eintritt des rechtlichen Erfolgs knüpft, den der/die Urheber der Willenserklärung(en) wollte(n)z.B. § 929 S. 1 BGB: Übereignung (Rechtsgeschäft) =Einigung (Vertrag) + Übergabe (Realakt).
Arten der Rechtsgeschäfte
Differenzierung nach der Zahl der Akteure!
- Einseite Rechtsgeschäfte
= eine einzige WE führt die Rechtsfolge herbei
z.B. Kündigung, Testament - Zwei oder mehrseite Rechtsgeschäfte
= wenigstenszwei WE müssen vorliegen, um eine Rechtsfolge herbeizuführen)
z.B. Verträge, Beschlüsse
Abgrenzung des Rechtsgeschäfts zur Rechtshandlung
Rechtshandlungen lösen Rechtsfolgen aus, ohne (bzw. unabhängig davon) dass der Handelnde dies will!
► Haftung für rechtswidrige Handlungen (§§ 823 ff. BGB)
► Realakte, z.B. Verarbeitung (§ 950 BGB)
► Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (Mahnung, Fristsetzung)
Vertrag (Def. Und Funktion)
Rechtsgeschäft durch mindestens zwei aufeinander bezogene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB)
Begründung oder Inhaltsänderung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses (§ 311 Abs. 1 BGB)
WE
Willensäußerung eines Privaten, die eine Rechtsfolge erzielen soll!
Formen der WE
ausdrückliche Erklärung
(mündlich oder schriftlich)
Konkurrenten Erklärung
(ein bestimmtes Verhalten oder Schweigen)
Empfangsbedürftige We
werden erst wirksam, wenn sie abgegeben und demErklärungsempfänger zugegangen sind!
Nicht Empfangsbedürftige WE
werden wirksam, sobald sie abgegeben sind!
Objektiver Tatbestand WE
Äußerung des Rechtsfolgewillens
► Ausdrückliche Willenserklärung
► Konkludente Willenserklärung
► Schweigen ist i.d.R. keine Willenserklärung.
Ausnahmen:
→ Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
→ Parteivereinbarung
→ Gesetzliche Bestimmung
Innerer Tatbestand WE
Handlungswille (fehlt im Schlaf)
= Bewusstsein zu handeln
Unentbehrlich!
- fehlt dann keine WE
► Erklärungsbewusstsein
= Bewusstsein, dass die Erklärung rechtserheblich ist
► Geschäftswille
= Wille, ein bestimmtes Geschäft abzuschließen
- fehlt, wenn wirksame Willenserklärung gegeben, die aber nach Maßgabe der §§ 119 ff. BGB angefochten werden kann.
Arten WE (2x)
nicht empfangsbedürftige WE
= ist abgegeben, sobald sichder Erklärende der Erklärung entäußert.
empfangsbedürftigen WE
= muss diese vom Erklärendenwillentlich so in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt werden, dass der Erklärende bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf.
Abgabe Anwesenden
Mündlich
- Wenn geäußert (auch Verständnis des anderen)
Schriftlich
- wirksam sobald wenn sie diesem zur Entgegennahme überreicht wird
Abgabe Abwesenden
Mündlich
- wenn der Erklärende die Erklärung gegenüber einem Erklärungsboten vollendet und diesem die Weisung gegeben hat, die Erklärung an den Empfänger zu übermitteln.
Schriftlich
- abgegeben, wenn der Erklärende das vollendete Schriftstück in Richtungdes Empfängers auf den Weg gebracht
(Zugang beim Empfänger)
Zugang WE
Empfangsbedürftige Willenserklärungenwerden mit Zugang beim Empfängerwirksam!
Zugang gegenüber Abwesenden
Machtbereich des Empfängers, dass er Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist
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= räumlicher Bereich des Empfängers (Wohnung, Geschäftsräume, Hausbriefkasten) und jede ihm zuzuordnende Empfangseinrichtung (E-MailPostfach etc.)
Normalen Umstände des Zugangs der WE
- ortsüblich die Post da war, so dass ein Leeren des Briefkastens erwartet werden kann
- auch wenn Empfänger im Urlaub
Zugang unter Anwesenden
-Zugang gegenüber Abwesenden, aber analog bei Zugang gegenüber Anwesenden
- Schriftliche Erklärung unter Anwesenden: Zugang bei Übergabe/Aushändigung
- Mündliche Erklärungen unter Anwesenden: Übermittlungsrisiko!
Vernehmungstheorie
Erklärung geht (erst bzw. nur) zu, wenn der Empfänger die Erklärung tatsächlich richtig verstanden hat.
Eingeschränkte Vernehmungstheorie
Zugang schon, wenn für den Erklärenden vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können, dass seine Erklärung richtig und vollständig verstanden wurde.
Zugangsstörungen
- Hat der Erklärende alles Zumutbare unternommen, um den Zugang der Willenserklärung zu bewirken, kann sich der Empfänger nicht auf den fehlenden oder verspäteten Zugang berufen.
- Wer mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen rechnen muss, hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ihn diese auch erreichen.
- Rechtsmissbrauch bei Berufen auf den nicht erfolgten Zugang
- Fiktion des rechtzeitigen Zugangs
Auslegung WE (Ziel)
Inhalt einer Erklärung feststellen(§§ 133, 157 BGB)
Auslegungsmethoden der WE
Natürliche Auslegung
- Tatsächlicher Wille wird festgestellt - Was war gewollt?
- Nur wenn es keinen (schutzwürdiger) Empfänger gibt!
z.B.: Testament
Normative Auslegung
- Was wurde gesagt, und wie ist das vom „verobjektivierten“ Empfängerhorizont aus zu verstehen?
- Anwendung i.d.R. bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen.
Ergänzende Auslegung
- Was hätten die Parteien gewollt?
- Wenn dispositives Recht eine bestehende Lücke des Vertrags nicht schließt!