Geschäftsfähigkeit Flashcards

1
Q

Geschäftsfähigkeit Definition

A

Fähigkeit, in eigener Person Rechtsgeschäftewirksam vornehmen zu können und dadurch Rechte undPflichten für sich selbst zu begründen

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2
Q

Arten der Geschäftsfähigkeit

A

Fehlenden Geschäftsfähigkeit (Geschäftsunfähigkeit) §§104; 105 BGB

  • Kinder unter 7 Jahren und Geisteskranke
    -> WE nichtig außer Handlung durch Vertreter § 105a BGB

Beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 106 ff. BGB

  • Minderjährige (7-17 J.)
    -> Wirksamkeit der Willenserklärung: §§ 107 ff. BGB

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit§ 2 BGB

  • Volljährige ohne krankhafte seel. Störung etc.
  • Willenserklärung grundsätzlich wirksam
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3
Q

Geschäftsunfähigkeit (Vertreter)

A
  • Inhaber des Sorgerechts (§§ 1626 ff., 1629BGB: Vermögenssorge) oder
  • Vormund (§§ 1773 ff. BGB) bei Minderjährigen ohne elterliche Sorge etc.
  • Betreuer (§§ 1814 ff. BGB) bei Volljährigen, die ihre Angelegenheiten wegenKrankheit etc. nicht besorgen können
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4
Q

Wirksamkeit alltäglicher Geschäfte bei Geschäftsunfähigkeit - § 105a BGB

A

Geschäftsunfähige Volljährige können geringfügige Geschäfte des Alltags wirksam abschließen.
• Wirksamkeit erst nach vollständiger Erbringung von Leistung und Gegenleistung

Beispiele: Kauf von Alltagsgegenständen, Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln

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5
Q

Rechtgeschäfte mit Einwilligung, §§ 107, 183 BGB (Beschränkt Geschäftsfähigkeit)

A

► Einwilligung = Vorherige Zustimmung
► Einzeleinwilligung
► (Beschränkte) Generaleinwilligung zulässig, unbeschränkter Generalkonsens unzulässig
► Widerruf der Einwilligung noch bis zur Vornahme der Rechtsgeschäfts möglich!

→ Rechtsgeschäft wirksam!

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6
Q

Handeln ohne Einwilligung (Beschränkte G.)

A

► Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam
► Wirksamwerden durch Genehmigung (§ 108 BGB; nachträglicheZustimmung)
► Widerrufsmöglichkeit für den gutgläubigen Geschäftsgegner,§ 109 BGB
► Geschäftsgegner kann Vertreter auffordern, sich zu erklären(§ 108 Abs. 2 BGB)
► Einseitige Rechtsgeschäfte des Minderjährigen stets unwirksam(§ 111 BGB)

→ Rechtsgeschäft wird endgültig wirksam (es konvalesziert) oder endgültig unwirksam!

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7
Q

Genehmigung, §§ 108, 184 BGB und Wiederruf § 109 (Beschränkte G.)

A

§§ 108, 184 BGB
► Nachträgliche Zustimmung
► Bewirkt (rückwirkend) Wirksamkeit des Vertrages
► Genehmigung kann gegenüber Minderjährigen oder Vertragspartner erklärt werden
► § 108 III BGB beachten (Eintritt der Volljährigkeitwährend des Schwebezustands)!

§ 109
► Vertragspartner kann WE widerrufen
► bis zu Genehmigung
► kann gegenüber Minderjährigen oder Vertreter erklärt werden
► § 109 II BGB beachten: nur bei Gutgläubigkeit

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8
Q

Teilgeschäftsfähigkeit

A
  1. beim Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, § 112 BGB
    → regelt die Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen, dieselbst unternehmerisch aktiv sind
    → Voraussetzung: Genehmigung des Familiengerichts( § 112, Abs. 1 BGB)
  2. in Dienst- oder Arbeitsverhältnissen, § 113 BGB
    → regelt die Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen, diein einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen
    → Voraussetzung: Ermächtigung durch gesetzlichenVertreter ( § 113, Abs. 1 BGB)
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