Geschäftsfähigkeit Flashcards
Geschäftsfähigkeit Definition
Fähigkeit, in eigener Person Rechtsgeschäftewirksam vornehmen zu können und dadurch Rechte undPflichten für sich selbst zu begründen
Arten der Geschäftsfähigkeit
Fehlenden Geschäftsfähigkeit (Geschäftsunfähigkeit) §§104; 105 BGB
- Kinder unter 7 Jahren und Geisteskranke
-> WE nichtig außer Handlung durch Vertreter § 105a BGB
Beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 106 ff. BGB
- Minderjährige (7-17 J.)
-> Wirksamkeit der Willenserklärung: §§ 107 ff. BGB
Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit§ 2 BGB
- Volljährige ohne krankhafte seel. Störung etc.
- Willenserklärung grundsätzlich wirksam
Geschäftsunfähigkeit (Vertreter)
- Inhaber des Sorgerechts (§§ 1626 ff., 1629BGB: Vermögenssorge) oder
- Vormund (§§ 1773 ff. BGB) bei Minderjährigen ohne elterliche Sorge etc.
- Betreuer (§§ 1814 ff. BGB) bei Volljährigen, die ihre Angelegenheiten wegenKrankheit etc. nicht besorgen können
Wirksamkeit alltäglicher Geschäfte bei Geschäftsunfähigkeit - § 105a BGB
Geschäftsunfähige Volljährige können geringfügige Geschäfte des Alltags wirksam abschließen.
• Wirksamkeit erst nach vollständiger Erbringung von Leistung und Gegenleistung
Beispiele: Kauf von Alltagsgegenständen, Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
Rechtgeschäfte mit Einwilligung, §§ 107, 183 BGB (Beschränkt Geschäftsfähigkeit)
► Einwilligung = Vorherige Zustimmung
► Einzeleinwilligung
► (Beschränkte) Generaleinwilligung zulässig, unbeschränkter Generalkonsens unzulässig
► Widerruf der Einwilligung noch bis zur Vornahme der Rechtsgeschäfts möglich!
→ Rechtsgeschäft wirksam!
Handeln ohne Einwilligung (Beschränkte G.)
► Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam
► Wirksamwerden durch Genehmigung (§ 108 BGB; nachträglicheZustimmung)
► Widerrufsmöglichkeit für den gutgläubigen Geschäftsgegner,§ 109 BGB
► Geschäftsgegner kann Vertreter auffordern, sich zu erklären(§ 108 Abs. 2 BGB)
► Einseitige Rechtsgeschäfte des Minderjährigen stets unwirksam(§ 111 BGB)
→ Rechtsgeschäft wird endgültig wirksam (es konvalesziert) oder endgültig unwirksam!
Genehmigung, §§ 108, 184 BGB und Wiederruf § 109 (Beschränkte G.)
§§ 108, 184 BGB
► Nachträgliche Zustimmung
► Bewirkt (rückwirkend) Wirksamkeit des Vertrages
► Genehmigung kann gegenüber Minderjährigen oder Vertragspartner erklärt werden
► § 108 III BGB beachten (Eintritt der Volljährigkeitwährend des Schwebezustands)!
§ 109
► Vertragspartner kann WE widerrufen
► bis zu Genehmigung
► kann gegenüber Minderjährigen oder Vertreter erklärt werden
► § 109 II BGB beachten: nur bei Gutgläubigkeit
Teilgeschäftsfähigkeit
- beim Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, § 112 BGB
→ regelt die Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen, dieselbst unternehmerisch aktiv sind
→ Voraussetzung: Genehmigung des Familiengerichts( § 112, Abs. 1 BGB) - in Dienst- oder Arbeitsverhältnissen, § 113 BGB
→ regelt die Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen, diein einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen
→ Voraussetzung: Ermächtigung durch gesetzlichenVertreter ( § 113, Abs. 1 BGB)