Vertragsrecht | Flashcards
Begriff des Schuldverhältnisses
Gemäß § 241 I BGB ist ein Schuldverhältnis ein Rechtsverhältnis, aus dem mindestens eine Person
(Gläubiger) von einer anderen Person (Schuldner) etwas – eine Leistung oder ein Unterlassen – FORDERN
kann.
- Schuldverhältnisse sind relativ, d.h. aus ihnen ergeben sich nur für die Beteiligten Rechte und/oder
Pflichten (Sonderverbindung). - Ein Schuldverhältnis setzt voraus, dass zumindest ein Anspruch (=Forderungsrecht) iSd. § 194 I BGB
besteht.
> Das Gesetz kennt das Schuldverhältnis im engeren Sinne (§ 241 I BGB) und im weiteren Sinne (§
241 II BGB)
Schuldverhältnis im engeren Sinne (i. e. S.)
= Recht des Gläubigers, von dem Schuldner eine Leistung zu
fordern (Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner)
Bsp. § 433 I 1
Gläubiger
= Berechtigter
= i.d.R. Inhaber eines
Anspruchs
—>
Schuldner
z. B. § 433 I 1
= Verpflichteter
zur Leistung,
d.h. zu einem Tun, Dulden
oder Unterlassen
Schuldverhältnis im weiten Sinne (i. w. S.)
= Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger
und Schuldverhältnis (alle Haupt- und Nebenpflichten), z.B. der Kaufvertrag
Käufer
- Gläubiger des Anspruchs
aus § 433 I BGB
- Schuldner des Anspruchs
aus § 433 II BGB
<— Vertrag —>
Verkäufer
- Gläubiger des
Anspruchs aus § 433 II
BGB
- Schuldner des
Anspruchs aus § 433 I
BGB
Käufer und Verkäufer sind Gläubiger und Schuldner der in § 241 II BGB umschriebenen Pflicht auf die
Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen
Arten und Entstehung von Schuldverhältnissen
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
= durch Willenserklärungen
- Regelfall: Vertrag, § 311 I BGB
- Einseitiges Rechtsgeschäft
z.B. Vermächtnis, § 2147 BGB
Gesetzliche Schuldverhältnisse
= durch gesetzliche Regelungen und
die Verwirklichung ihres Tatbestands
- z.B.
- durch unerlaubte Handlungen, §§ 823 ff. BGB
- ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB
Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse, § 311 II BGB
- Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
Anbahnung eines Vertrages,
ähnlicher geschäftlicher Kontakt
Vertragliche Schuldverhältnisse
Synallagmatische Verträge
§§ 320 ff. BGB
z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag
Nicht-synallagmatische Verträge
z.B. Schenkung, Leihe, Auftrag
Grundsatz der Privatautonomie
Vertragsfreiheit
= Freiheit, die eigenen privaten Verhältnisse
durch Vertrag zu gestalten
> Abschlussfreiheit
> Vertragspartnerwahlfreiheit
> Vertragsinhaltsfreiheit/
Gestaltungsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
= Freiheit,
Vereinigungen zu
gründen
Testierfreiheit
= Freiheit, über das
eigene Vermögen auf
den Todesfall zu
verfügen
Grenzen der Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit
(Ob und Vertragspartnerwahl)
- Abschlussverbote, z.B. § 2, 5, 7 JArbSchG
- Abschlussgebote, z.B. § 154 SGB IX
- Kontrahierungszwang
a) aus Spezialgesetzen
z.B. § 22 PBefG, §§ 7 I, 18 II AGG
b) aus Schadensersatzansprüchen
z.B. § 826 BGB, §§ 20, 33 GWB
> bei Monopol über lebenswichtige
Leistungen und Gütern
> bei sozial mächtigen Verbänden
Inhaltsfreiheit
(Was und Wie)
- § 134 BGB iVm. Verbotsgesetz
- § 138 BGB
- §§ 7, 19 AGG
(Siehe auch §§ 305 ff. BGB)
Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- Primärpflichten
= ursprüngliche Verpflichtung aus Schuldverhältnis
-> Hauptleistungs-
pflichten
- für das
Schuldverhältnis
kennzeichnend
- Leistungspflichten
-> Nebenpflichten
-» leistungsbezogene Pflichten
= zur Förderung der ordnungsgemäßen
Erbringung der Hauptleistung
z. B. Anzeige-, Auskunft- und
Rechenschaftspflichten
-» Schutzpflichten, § 241 II
= Rücksicht auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des
anderen Teils
- Sekundärpflichten
= Pflichten, die an die Stelle der
Primärpflichten oder neben diese
treten
- z. B. Haftung für Pflichtverletzung,
Pflichten infolge Rücktritts
Anspruch auf Vertrag
Primärebene:
I. Nach Anspruch Entstanden
II. Anspruch erloschen
III. Anspruch durchsetzbar
Sekundärebene:
Schadenersatz – Aufwendungsersatz – Rückforderung von erbrachten Leistungen – Rücktritt
„Stückschuld“
= geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen bestimmt
„Gattungsschuld“
= durch bestimmte Merkmale festgelegte Gattung
- Sachen von mittlerer Art und Güte geschuldet, § 243 | BGB
„ Vorratsschuld“
= Sache aus einer bestimmten Menge/ Vorrat geschuldet
„Leistungsort“
= Ort der Leistungshandlung des Schuldners (269 BGB)
„Erfolgsort“
= Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt
Drei Konstellationen von Schuld des Ortes
Holschuld: Wohnsitz des Schuldners
Bringschuld: Wohnsitz des Gläubigen
Schickschuld: Leistungsort = Wohnsitz des Schuldners
Erfolgsort = Wohnsitz des Gläubigen
„Fälligkeit“
= Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten muss
„Erfüllbarkeit“
= Zeitpunkt, ab dem der Schuldner frühestens leisten darf
Leistungszeit nach § 271 BGB
Fälligkeit vs. Erfüllbarkeit
Pflichtverletzungen
- Leistungsbezogene Pflichte vs.
- Leistungsunabhängige Pflichten
- a. Nichtleistung wegen Unmöglichkeit
= geschuldete Leistung gar nicht erbracht
b. Nichtleistung/ verspätete Leistung
= keine Leistung bei Fälligkeit
c. mangelhafte Leistung
= Leistung entspricht nicht geschuldeten Anforderungen
Leistungsstörungsrecht
= alle Regelungen, die an die Verletzung vertraglicher Leistungspflichten anknüpfen
Rechtsfolgen
- Primärebene vs.
- Sekundärebene
1.
a. Erlöschen der Leistungspflicht
b. Leistungsverweigerungsrecht
2.> ALTERNATIV
a. Schadensersatz (finanzieller Ausgleich)
b. Aufwendungsersatz
c. Herausgabe des Ersatzes
2.
a. Vertragsbeendigung (ggf. Rückabwicklung)
b. Rücktritt (ggf. Rückabwicklung)
c. Kündigung
Verantwortlichkeit des Schuldners
Eigenes Verschulden, § 276 BGB
Objektiver Verschuldensmaßstab
- Vorsatz
- Fahrlässigkeit: Verletzung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt, § 276 II BGB
a) durchschnittlicher Angehöriger des
betreffenden Verkehrskreises
(höher bei Sonderwissen)
b) Geringere Anforderungen bei Kindern und
Jugendlichen
vs.
Zurechnung fremden Verschuldens, § 278 BGB
a) Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter
b) Pflichtverletzung/Verschulden beim
Handeln in Erfüllung einer Verbind-
lichkeit <-> nur bei Gelegenheit
Modifikation des Verschuldensmaßstabs
Einschränkung
a) Durch Vertrag: ausdrücklich, konkludent
Grenze: § 276 III, § 309 Nr. 7, 8 BGB
b) Durch Gesetz:
z.B.
§ 521, § 599, § 690 BGB (anders § 662 BGB)
§ 708, § 1359, § 1664 BGB
§ 277 BGB
- Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung
vs.
Erweiterung
a) Übernahme einer Garantie
b) Übernahme des Beschaffungsrisikos
Nichtleistung wegen Unmöglichkeit
Primärebene:
§ 275 I
§ 275 II, III
Sekundärebene:
SchE statt Leistung
§§ 280 I, III, 283
alt. Rechtsfolgen:
§ 284, § 285
Sonderfall: § 311a II
Rücktritt: § 326 V (§ 325)
Nichtleistung/
verspätete Leistung
Primärebene:
grds. Fortbestehen der Leistungspflicht
(Erlöschen bei SchE statt Leistung und Rücktritt)
Sekundärebene:
SchE neben d Leistung:
§ 280 I
Verzögerungs-SchE:
§§ 280 I, II, 286
SchE statt Leistung:
§§ 280 I, III, 281
alt. RF § 284
Rücktritt: § 323 (§ 325)
mangelhafte Leistung
Primärebene:
grds. Fortbestehen der Leistungspflicht
(Erlöschen bei SchE statt Leistung und Rücktritt)
Sekundärebene:
SchE neben d Leistung:
§§ 280 I, II, 286
SchE statt Leistung:
§§ 280 I, III, 281
alt. RF: § 284
Rücktritt: § 323 (§ 325)
Sonderregelungen (2./3. Semester)
einfacher Schadensersatz
§ 280 I BGB
Leistungspflicht besteht fort + Ersatz der durch
die Pflichtverletzung eingetretenen Schäden
Verzögerungsschadensersatz,
§§ 280 I, II, 286
Leistungspflicht besteht fort + Ersatz der
Schäden, die durch die verspätete Leistung
eingetreten sind
(= Schaden, der nicht entfällt, auch wenn die
geschuldete Leistung nachträglich erbracht wird)
Schadensersatz statt der Leistung,
§§ 280 I, III, 281-283
Leistungspflicht erlischt, Ausgleich des
Erfüllungsinteresses des Gläubigers durch
Schadensersatz in Geld
Schadensersatz
Unmöglichkeit bei Vertragsschluss
§ 311a II
§ 284, § 285
Pflichtverletzung, § 280 BGB ->
- einfacher Schadensersatz § 280 I
- Ersatz des Verzögerungsschadens
§§ 280 I, II, 286 - Schadensersatz statt der Leistung
3.
a. Schutzpflichtverletzung
§§ 280 I, III, 282 alt. RF: § 284
b. Schlechtleistung/Nichtleistung
§§ 280 I, III, 281 alt. RF: § 284
c. Nachträgliche Unmöglichkeit
§§ 280 I, III, 283 alt. RF: § 284, § 285
(Einfacher) Schadensersatz gem. § 280 I BGB
Anspruchsvoraussetzungen:
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung
- a. Fällige, durchsetzbare Leistungspflicht
b. leistungsbezogene Nebenpflicht
c. Schutzpflicht
Vertretenmüssen
> Verschuldensvermutung, § 280 I 2
kausaler, zurechenbarer Schaden
> Widerlegung der Vermutung
Schicksal der Primäransprüche
Schicksal der
Leistungspflicht:
§ 275 I BGB - Erlöschen
Schicksal der Gegenleistungspflicht:
§ 326 I, 275 IV BGB - Erlöschen
Sekundäransprüche
Schadensersatz statt der Leistung
§ 311a II /§§ 280 I, III, 283 BGB
Alternativ: § 285 BGB oder §§ 284, 311a II /§§ 284, 280 I, III, 283 BGB
Rückforderung
§§ 346 I, 326 IV
BGB
Rücktritt
§§ 323, 326 V
BGB
Unmöglichkeit, § 275 BGB
= objektiv unüberwindliches Leistungshindernis oder der Schuldner kann die Leistung unter
Einsatz aller verfügbaren Mittel nicht erbringen
Objektive Unmöglichkeit =
jedermann Leistung unmöglich
- Tatsächliche Unmöglichkeit
> z. B. Zerstörung einer Sache bei Stückschuld
> > auch:
- Zweckerreichung:
Bezweckter Erfolg tritt ohne
Zutun des Schuldners ein
Zweckfortfall:
Bezweckter Erfolg kann vom Schuldner nicht
mehr verwirklicht werden (Wegfall des
Leistungssubstrats, Grund in der Person des
Gläubigers)
- Rechtliche Unmöglichkeit
> z. B. fehlendes Eigentum an der verkauften
Sache und Genehmigungsverweigerung durch
den Eigentümer
Vs.
Subjektive Unmöglichkeit =
Schuldner Leistung unmöglich
- Nachträglich =
nach Abschluss des SchV
> § 275 I/§§ 280 I, III, 283 BGB - Anfänglich =
beim Abschluss des SchV
> § 311a BGB
Unmöglichkeit, § 275 BGB
Leistungsverweigerungsrechte aus § 275 II, III BGB
1) § 275 II: grobes Missverhältnis
2) § 275 III: Unzumutbarkeit
______________________________________
2) höchstpersönliche Leistung
1) zwischen dem Aufwand des
Schuldners für die Leistung
2) Abwägung zwischen den
Leistungshindernissen
1) und dem Leistungs-
interesse des Gläubigers
2) und dem Leistungsinteresse
des Gläubigers
1/2) Leistungsverweigerungsrecht für den Schuldner
Stückschuld
= geschuldete Sache
nach individuellen
Merkmalen bestimmt
Unmöglichkeit, § 275 BGB
Untergang der konkret
geschuldeten Sache
Vorratsschuld
= Sache aus einer
bestimmten Menge/
Vorrat geschuldet
Unmöglichkeit, § 275 BGB
Sachen von mittlerer Art und Güte geschuldet, § 243 I BGB
Erschöpfung des Vorrats
§ 243 II
Nach Konkretisierung auf ein Stück:
mit Untergang der Sache
Gattungsschuld
= durch bestimmte
Merkmale fest-
gelegte Gattung
Unmöglichkeit, § 275 BGB
Sachen von mittlerer Art und Güte geschuldet, § 243 I BGB
Erschöpfung der Gattung
§ 243 II
Nach Konkretisierung auf ein Stück:
mit Untergang der Sache
Ausnahme: Unmöglichkeit, § 275 BGB
Geldschulden („Geld hat man zu haben“)
Folgen beim gegenseitigen Vertrag, §§ 320 ff.
Gegenseitiger Vertrag
= Gewähren einer Leistung für eine
bestimmte Gegenleistung; wechselseitige
Abhängigkeit von Leistung und
Gegenleistung
Einseitiger Vertrag
z. B. Schenkung, Auftrag, Leihe
Folgen für die Gegenleistung:
§ 275 I-III BGB
> Wegfall des Anspruchs auf
Gegenleistung, § 326 I BGB
Ausnahmen:
> Verschulden d.
Gläubigers,
§ 326 II 1 Alt. 1BGB
> Annahme-
verzug,
§ 326 II 1 Alt. 2 BGB
> §§ 326 III,
285 BGB
Wegfall des Anspruchs auf
Gegenleistung, § 326 I BGB
= Ausdruck einer Risikoverteilung beim
gegenseitigen Vertrag (vgl. do ut des)
Ausnahmen:
- Abweichung wg. einseitiger Erhöhung d.
Preisgefahr durch d. Gläubiger
> weit überw. Verschulden
d. Gläubigers, § 326 II BGB
Annahmeverzug,
§ 326 II BGB
- Abweichende Regelung der Preisgefahr in Gefahrtragungsregeln
z.B. §§ 446 f., §§ 644 f. BGB - „neues Synallagma“
§§ 326 III, 285 BGB
Surrogat i.S.v. § 285 BGB tritt an die Stelle der
Leistung, daher Gegenleistungspflicht
Anspruch auf die Gegenleistung aus § 433 II BGB
I. Anspruch entstanden: wirksamer Kaufvertrag
II. Anspruch erloschen gem. § 326 I 1 BGB
- Gegenseitiger Vertrag
- Unmöglichkeit der Leistungs-
pflicht nach § 275 BGB
> Gesamte Leistung: Befreiung von der
Gegenleistungspflicht
> Teil der Leistung: anteilige Befreiung von der
Gegenleistungspflicht, §§ 441 III, 326 I 1 BGB
Ausnahmen:
- Allein oder weit überwiegende
Verantwortung des Gläubigers
> § 326 II BGB - Annahmeverzug des Gläubigers
> § 326 II BGB - Gläubiger verlangt Herausgabe
des Surrogats
> § 326 III BGB
Sekundäransprüche bei (verschuldeter) Unmöglichkeit
Schadensersatz statt der
Leistung:
- Vertragsschluss
- § 311a II BGB
> Obliegenheit seine Leistungsfähigkeit
zu kennen/zu ermitteln - §§ 280 I, III, 283 BGB
> nur bei Verschulden
alternativ:
Herausgabe des Surrogats, § 285 BGB
> kann an die Stelle der Leistung treten,
daher Anspruch verschuldensunabhängig
Aufwendungsersatz, §§ 284, 280 I, III, 283 BGB
> SchE statt der Leistung unzureichend,
wenn Aufwendungen im Vertrauen
auf den Erwerb erfolgen
(unzureichende Rentabilitätsvermutung zur
Begründung des Schadens)
Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 BGB
Anspruchsvoraussetzungen:
- Schuldverhältnis
- Nach Vertragsschluss
- Pflichtverletzung
> Nichtleistung trotz Fälligkeit
> Befreiung von der Leistungspflicht
nach § 275 I-III BGB - Vertretenmüssen
> Bezugspunkt: Unmöglichkeit - kausaler, zurechenbarer Schaden
Schadensersatz statt der Leistung gem. § 311a II BGB
Anspruchsvoraussetzungen:
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
> Unmöglichkeit - Bei Vertragsschluss
- Kenntnis oder Kennenmüssen der Unmöglichkeit
> § 311a II 2 BGB! – widerlegliche Vermutung - kausaler, zurechenbarer Schaden
Schadensersatz statt der Leistung
= Ersatz des positiven Interesses, d.h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er bei
ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte)
Differenzmethode:
- Schadensersatz = Anspruch auf die Differenz
zwischen dem Interesse an der Erfüllung und
dem Gegenleistungsanspruch
oder
Surrogationsmethode:
- Schadensersatz = Interesse an der Erfüllung;
daneben bleibt Gegenleistungsanspruch
bestehen
Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB
Anspruchsvoraussetzungen: wie für den Schadensersatz statt der Leistung
(§§ 280 I, III, 281-283 BGB)
- Aufwendungen
= freiwillige Vermögensopfer - im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
- billigerweise vorgenommen
> e. A.: übliche Aufwendungen, die für
Schuldner vorhersehbar u. objektiv vernünftig - Frustration der Aufwendungen wegen der Pflichtverletzung (Kausalität)
> Problem: Aufwendungen für die geplanten
Verwendungen des Leistungsgegenstands
Stellvertretendes Commodum, § 285 BGB
= Ersatz oder Ersatzanspruch, den der Schuldner infolge des Leistungshindernisses
aus § 275 BGB anstelle des Leistungsgegenstandes erlangt hat
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Leistungshindernis gem. § 275 BGB
> Commodum ex re
z. B. Schadensersatzanspruch;
Ansprüche gegen Versicherung
> Commodum ex negotio cum re
z. B. Gegenleistung aus dem Verkauf
der Sache
Nichtleistung trotz Möglichkeit
Schuldnerverzug
Ziel:
− Verzugsschaden gem. §§ 280 I, II, 286
− Zinsen gem. §§ 280 I, II, 286, 288
Oder
Nichtleistung trotz Möglichkeit,
Fälligkeit, erfolgloser Nachfrist
> Schadensersatz
statt der Leistung
§§ 280 I, III, 281
> Rücktritt
§ 323
Schadensersatz gem. § 280 I, III, 281 BGB
- Schuldverhältnis
( Pflichtverletzungen):
- fällige, durchsetzbare Leistungspflicht
- Nichtleisten d. Schuldners
- Erfolglose Bestimmung einer Nachfrist
> Regelfall:
Aufforderung zur Leistung >
In angemessener Frist >
Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 II >
Sonderfall: Abmahnung statt Fristsetzung, § 281 III
- Vertretenmüssen
- Schaden
Weitere Rechtsfolgen
> Erlöschen der Primäransprüche
§ 281 IV
Ersatz des Verzögerungsschaden gem. §§ 280 I, II, 286 BGB
- Schuldverhältnis
( Pflichtverletzungen ):
- fällige, durchsetzbare Leistungspflicht
- Mahnung
> Regelfall: Aufforderung zur Leistung >
Mahnungsersatz: § 286 I 2 >
Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 II >
Sonderfall: Entgeltforderung, § 286 III
30 Tage nach Zugang der Rechnung
- Nichtleisten d. Schuldners
- Vertretenmüssen
- Verzögerungsschaden
- Weitere Rechtsfolgen
> Verzugszinsen, § 288
> Haftung für Zufall, § 287
Rücktrittsrecht gem. § 323 I BGB
- gegenseitiger Vertrag
- fällige, durchsetzbare Leistung
> § 323 I bei Unmöglichkeit: § 326 V - Nicht- oder Schlechtleistung
> § 323 I bei Unmöglichkeit: § 326 V - Setzen einer
angemessenen Nachfrist
> § 323 I, II; vgl. § 281 II
Besonderheit: § 323 II Nr. 2 - Erfolgloser Fristablauf
> § 323 I, II; vgl. § 281 II
Besonderheit: § 323 II Nr. 2 - Entbehrlichkeit der Nachfrist
> § 323 I, II; vgl. § 281 II
Besonderheit: § 323 II Nr. 2
Ausschluss des Rücktritts, § 323 VI BGB
Gläubigerverzug
Prüfungsschema, §§ 294 ff. BGB
= nicht rechtzeitige Annahme der geschuldeten Leistung
- Angebot der geschuldeten Leistung
> Tatsächliches Angebot, § 294
> Wörtliches Angebot, § 295
> Überflüssiges Angebot, § 296 - Leistungsfähigkeit und -bereitschaft
des Schuldners, § 297 BGB - Nichtannahme durch Gläubiger
- Kein vorübergehender
Annahmeverzug nach § 299 BGB - Rechtsfolgen
> Risikoverteilung zu Gunsten des Schuldners geändert, §§ 300 I, II, § 326 II 1
> Aufwendungsersatz, § 304
Rechtsfolgen
Schicksal der Primäransprüche
→Leistungspflicht/Gegenleistungspflicht bleiben grds. bestehen
Anspruch auf Ersatz von
Mehraufwendungen, § 304
(zB für Lagerung, Transport)
Haftungsmilderung
zugunsten des Schuldners,
§ 300 I (nur Vorsatz, gr. FL)
Übergang der Leistungs-
gefahr gem. § 300 II
(Ergänzung zu § 243 II)
Beschränkung des
Anspruchs auf Herausgabe
von Nutzungen, § 302
(nur tatsächlich gezogene)
Ausschluss des Rücktritts-
rechts des Gl., § 326 V
(Ausn.: Verschulden d.
Schuldners, aber § 300 I)
Übergang der Gegen-
leistungsgefahr § 326 II
(wenn kein Verschulden d.
Schuldners, aber § 300 I)
Schlechtleistung
1) Bzgl. der Hauptleistungspflicht
2) Bzgl. einer Nebenpflicht, § 241 II
______________________________________
1) Bei Verträgen ohne eigenes
Gewährleistungsrecht
> Schadensersatz gem. § 280 I
1) Bei Verträgen mit eigenem
Gewährleistungsrecht
> Schadensersatz gem.
besonderen Gewährleistungsrecht,
z.B. §§ 434 ff., 634 ff.
______________________________________
2) Schadensersatz neben der
Leistung gem. § 280 I, 241 II
2) Schadensersatz statt der Leistung
gem. §§ 280 I, III, 282
+
Rücktritt, § 324
Schadensersatz gem. §§ 280 I, 241 II BGB
- Schuldverhältnis
- Verletzung einer nichtleistungs-
bezogenen Nebenpflicht
> Aufklärungspflichten
> Leistungstreuepflichten
> Schutzpflichten - Vertretenmüssen
- Schaden
- Rechtfolge: Schadensersatz neben der Leistung
Schadensersatz gem. §§ 280 I, III, 282 BGB
- Schuldverhältnis
- Verletzung einer nichtleistungs-
bezogenen Nebenpflicht
> Aufklärungspflichten
> Leistungstreuepflichten
> Schutzpflichten - UNZUMUTBARKEIT
- Vertretenmüssen
- Schaden
- Rechtfolge: Schadensersatz statt der Leistung
Rücktritt gem. § 324 BGB
- Gegenseitiger Vertrag
- Verletzung einer nichtleistungs-
bezogenen Nebenpflicht
> Aufklärungspflichten
> Leistungstreuepflichten
> Schutzpflichten - UNZUMUTBARKEIT
- Kein Ausschluss
- Rechtfolge:
Rückgewährschuldverhältnis