Staatsorganisationsrecht Flashcards

1
Q

Begriff des Staats

A
  • Herrschaft
  • Grenzen
  • Staatsbürger*innen
  • Territorium
  • Staatsoberhaupt*in
  • Flagge und Hymne
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2
Q

Drei-Elemente-Lehre

-> Georg Jellinek, 1851-1911

A
  • STAATSGEBIET
    -> ist ein abgegrenzter, natürlicher Teil der Erdoberfläche, der beherrschbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist.
  • STAATSVOLK
    -> sind alle Personen, die durch ihre Staatsangehörigkeit dauerhaft mit dem Staat verbunden sind.
  • STAATSGEWALT
    -> ist die originäre Herrschaftsmacht des Staates über sein Gebiet und die in ihm befindlichen Personen.
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3
Q

Staatsstrukturprinzipien und -ziele

A
  • Rechtsstaat
  • Demokratie
  • Sozialstaat
  • Bundesstaat
  • Republik
  • Umwelt- und Tierschutz
  • Verwirklichung eines vereinten Europas
  • Gleichstellung
    (Art.20 GG, Art 20a GG, Präämbel GG, Art. 3 GG)
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4
Q

Staatsaufgaben

A

Im Grundgesetz festgelegte Aufgaben, wie zum Beispiel…

  • Verteidigung des Landes
  • Schutz der Grundrechte der Bürger*innen
  • Gewährleistung des Rechtsstaatsprinzips
  • Erhalt der demokratischen Ordnung
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5
Q

Aufgaben des Staats vs. Befugnisse der Staatsorgane

A

Aufgaben des Staates und Befugnisse seiner Organe sind strikt zu trennen.

Insbesondere ist der Schluss von einer Aufgabe auf eine Befugnis unzulässig.

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6
Q

Begriff der Verfassung

A
  • Verfassungsdokument
  • Grundrechte
  • Regeln über das Regime
  • Demokratieprinzip
  • Höchstes Gesetz im Lande
  • Ausdruck “unser” Werte und Prinzipien
  • Historischer Moment
  • Verfassungsgebende Versammlung
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7
Q

Verfassung im formellen Sinn

A

Gesamtheit der in der Verfassungsurkunde enthaltenen Bestimmungen

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8
Q

Verfassung im materiellen Sinn

A

Wesentliche rechtliche Grundlagen des Staates

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9
Q

Verfassungsgebung

A

-> durch ein Gesetz, welches bestimmt, wer in einem Staat die Macht ausübt und wie dies geschehen soll

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10
Q

Begriff der Souveränität

A

Höchste Gewalt, Oberhoheit eines Staates

-> Der Staat hat die Macht über seine Gesetze und Regierungsformen. Zusätzlich entscheidet er was im Inneren, sowie in den Beziehungen zu anderen Staaten geschehen soll.

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11
Q

„Pouvoir constituant“

A

„Staatsvolk“

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12
Q

„Pouvoir constitué“

A

„Staatsorgane“

  • Deutscher Bundestag (Art.38 bis Art.48 GG)
  • Bundesrat (Art.50 bis Art. 53. GG)
  • Bundespräsident (Art.54 bis Art.61 GG)
  • Bundesregierung (Art.62 bis Art.69)
  • Bundesverfassungsgericht (Art.93, Art.94, Art.99 & Art.100 GG)
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13
Q

Funktionen der Verfassung

A
  • Integration und Konstitution
  • Mäßigung
  • Stabilisierung
  • Legitimation
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14
Q

Funktionen der Verfassung

A
  • Integration und Konstitution
  • Mäßigung
  • Stabilisierung
  • Legitimation
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15
Q

Normativität des Grundgesetzes

A
  • Vorrang der Verfassung
  • Verfassungsgericht
  • Verfassungsänderungen
  • objektive Wertordnung
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16
Q

“Verfassungsrecht”

A

Teil des ÖffR, umfasst Regelungen, welche die Staatsorganisation und die Grundrechte in Deutschland betreffen.

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17
Q

“Constitutional Moments”

A

1989 vom US-amerikanischen Verfassungsrechtler Bruce Ackerman geprägt

-> außergewöhnliche politische Situationen, in denen neue Identitätsstiftende Verfassungsprinzipien entstehen, die anschließend von einer Bevölkerungsmehrheit akzeptiert werden.

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18
Q

Deutsche Staats- und Verfassungsgeschichte

A
  • |. Heiliges Römisches Reich Deutscher Nationen (ca. 962-1806)
  • ||. Deutschen Bund (1815-1866)
  • |||. Deutsches Reich (1870/71-1918)
  • | V. Weimarer Reichsverfassung (1918-1933)
  • V. Nationalsozialismus (1933-1945)
  • V|. BRD/ DDR
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19
Q

Heiliges Römisches Reich Deutscher Nationen (962-1806)

A
  • Goldene Bulle 1356 als Beispiel der leges fundamentales (= Verfassungsregel)
  • Ende durch Niederlegung der Kaiserkrone 1806
  • Staatsrechtslehre: Charakter des Reiches
    -> kein Verfassungsdokument, kein Staat im heutigen Sinne (“duale Souveränität”)
    -> Pufendorf: “Mittelding zwischen Monarchie und Staatenbund” (1667)
  • Verhältnis Reich und Territorialsstaaten
  • Folgewirkungen
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20
Q

Deutsche Bund (1815-1866)

A
  • Staatenbund
  • Organ: Bundestag
  • Anfänge des Konstitutionalismus (Paulskirchenverfassung von 1848)
  • Restauration
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21
Q

Deutsches Reich (1871-1918)

A
  • Bundesstaat mit eigener Rechtspersönlichkeit
  • Verfassungsorgane
  • Kein Grundrechtskatalog
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22
Q

Weimarer Republik (1919-1933)

A
  • Starter Wählerquotient
  • Reichstag und Reichstag
  • Reichspräsidenten = “Ersatzkaiser”
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23
Q

Nationalsozialismus (1933-1945)

A
  • Ermächtigungsgesetz 1933
  • Völkischer Staat
  • Einheit der Staatsgewalt statt Gewaltenteilung
  • Führerprinzip
  • Einparteienherrschaft
  • Gleichschaltung der Länder
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24
Q

BRD & DDR (1949-1990-X)

A
  • Drei DDR- Verfassungen mit Bekenntnis zu Bürgerrechten & Demokratie
  • BRD- und DDR- Verfassung jeweils mit Geltungsanspruch für ganz Deutschland
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25
Q

Verfassungskonvent Herrenchiemsee 1948

A
  • Politiker und Experten aus 11 Ländern der westlichen Besatzungszone erarbeiteten die Grundlagen des Grundgesetzes
  • entworfen innerhalb von 14 Tagen
    > Verfassungsentwurf
  • am 23. Mai 1949 ausgefertigt und verkündet
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26
Q

Verfassungsänderung
Art. 79, Abs. 2 GG

A
  • Gesetz bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Bundestages und 2/3 der Stimmen des Bundesrates
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27
Q

Die Europäische Union

A
  • ein Verbund demokratischer Staaten
    > nimmt hoheitliche Aufgaben wahr und übt Befugnisse aus
    > die Staatsvölker der Mitgliedstaaten legitimieren demokratisch über die Parlamente
    > Ausgangspunkt für eine auf sich selbst bezogene Staatsgewalt
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28
Q

Bundesstaat vs. Staatenbund

A

Bundesstaat = ein Staatsoberhaupt und eine Regierung

Staatenbund = Staatenzusammenschluss, bei der jeder seine eigene Souveränität behält

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29
Q

“Souveränität” Art. 20, Abs. 1&2 GG

A
  • Volkssouveränität besagt, dass die oberste Gewalt(= Souveränität) im Staat vom Volk
    ausgeht
  • Abgabe von Souveränität
    > Hoheitsrechte auf Einrichtungen übertragen
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30
Q

“Gerechtigkeit” Art. 20, Abs. 3 GG

A
  • die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden
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31
Q

“Konstitutionalismus”

A

(- Begriff der Verfassungsgeschichte)
- Staatsform, bei der Rechte und Pflichten der Staatsgewalt und der Bürger in einer Verfassung verankert sind (besonders der Monarchen)

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32
Q

“Ermächtigungsgesetz” 1933

A
  • Machtverlust des Reichstag
    > Gesetze erlassen ohne Rücksicht auf die Verfassung
    » nationalsozialistische Diktatur
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33
Q

BVerGE 89,155,184,186 „Maastricht“

A
  • Gründung der Europäischen Union
    > EU-Bürgerschaft
    > Gemeinsame Außenpolitik
    > Gemeinsame Sicherheitspolitik
    > Engere polizeiliche & justizielle Zusammenarbeit
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34
Q

„Die Staatsvölker“

A

All jene Personen, die durch die rechtliche Klammer der Staatsangehörigkeit dauerhaft mit dem Staat verbunden sind

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35
Q

„selbst bezogene Staatsgewalt“

A
  • unbegrenzte Herrschaftsmacht des Staates innerhalb seines Staatsgebiets und über das Staatsvolk
  • Ausführung durch die Gewaltenteilung
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36
Q

PARLAMENTARISCHE Demokratie

A
  • wenn das Parlament eine besonders wichtige Bedeutung hat und die Regierung bestimmt und kontrolliert. Das Volk wählt das Parlament. Zu jeder Demokratie gehört immer die Gewaltenteilung im Staat.
  • Die Bundesrepublik Deutschland ist eine parlamentarische Demokratie. Das heißt, dass das vom Volk gewählte Parlament über die Politik entscheidet. In Deutschland ist das der Deutsche Bundestag.
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37
Q

DIREKTE Demokratie (bisher nur Art. 29 GG)

A

Die direkte Demokratie ist eine der Besonderheiten des politischen Systems der Schweiz. Sie ermöglicht es dem Volk, sich zu Entscheiden des Bundesparlaments zu äussern oder Verfassungsänderungen vorzuschlagen. Kern der Direkten Demokratie sind die Instrumente Initiative und Referendum.

Vgl. Art. 20,Abs. 2 Satz 2 GG:“in Wahlen und Abstimmungen“

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38
Q

REPRÄSENTATIVE Demokratie

A

Nach Artikel 20 des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik eine Demokratie. Die Bundesrepublik ist eine repräsentative Demokratie, in der das Volk durch gewählte Volksvertreter „herrscht“. Diese Volksvertreter bilden den Bundestag, der das einzige unmittelbar demokratisch gewählte Verfassungsorgan ist.

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39
Q

Merkmale der parlamentarischen Demokratie

A
  • Erfordernis der UNUNTERBROCHENEN LEGITIMATIONSKETTE für JEDE Form der
    Ausübung von Staatsgewalt
  • PERSONELLE Legitimation: für
    Bundesregierung vgl. Art. 63 und 64 GG
  • SACHLICH-INHALTLICHE Legitimation:
    Rechtsbindung, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG
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40
Q

PERSONELLE Legitimation

A

für
Bundesregierung vgl. Art. 63 und 64 GG

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41
Q

SACHLICH-INHALTLICHE Legitimation

A

Rechtsbindung, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG

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42
Q

Funktion des Parlaments

A
  • Volksvertretung
  • Kontrolle
  • Öffentlichkeit
  • Gesetzgebung („Wesentlichkeit“)
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43
Q

Vorbehalt des Gesetzes

A

Staatliche Entscheidungen, die in
grundrechtliche Gewährleistungsgehalte eingreifen, bedürfen immer
der Legitimation durch parlamentarisches Gesetz

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44
Q

Wesentlichkeeitsgrundsatz

A

In grundlegenden Bereichen muss der
Gesetzgeber nicht nur staatliches Handeln durch ein förmliches Gesetz
legitimieren, sondern alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen
 Verbot der Delegation wesentlicher Entscheidungen an die Exekutive

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45
Q

Parlamentsvorbehalt

A

VORBEHALT DES GESETZES: Staatliche Entscheidungen, die in
grundrechtliche Gewährleistungsgehalte eingreifen, bedürfen immer
der Legitimation durch parlamentarisches Gesetz

WESENTLICHKEITSGRUNDSATZ: In grundlegenden Bereichen muss der
Gesetzgeber nicht nur staatliches Handeln durch ein förmliches Gesetz
legitimieren, sondern alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen
> Verbot der Delegation wesentlicher Entscheidungen an die Exekutive

Vgl. aber BVerfGE 49, 89, 126: „Aus dem Grundsatz der
parlamentarischen Demokratie darf nicht ein Vorrang des
Parlaments und seiner Entscheidungen gegenüber den anderen
Gewalten als ein alle konkreten Kompetenzzuordnungen
überspielender Auslegungsgrundsatz hergeleitet werden.“

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46
Q

Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG

A
  • allgemein: alle wahlberechtigten Bürger/-innen
    (aber Mindestalter, vgl. Art. 38 Abs. 2 GG; zudem
    nur Deutsche, vgl. § 1 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 BWahlG)
  • unmittelbar: keine dazwischengeschaltete Instanz
    (Wahllisten: Reihenfolge fest)
  • frei: keine Beeinflussung
  • gleich: Jede Stimme zählt gleich, hat
    also grundsätzlich den gleichen Erfolgs-
    wert (d.h. Wahlkreise gleich groß bzw.
    Mandatsverteilung gleichmäßig)
  • geheim
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47
Q

ALTE Wahlrecht (bis Juni 2023): „Mischung“ aus MEHRHEITSWAHL und VERHÄLTNISWAHL, vgl. § 4 BWahlG

A

ERSTstimme: Kandidat/-in des Wahlkreises (Mehrheitswahl)
→ rd. die Hälfte der Abgeordneten/-innen des Bundestags
(299 Wahlkreise in Deutschland)
- ZWEITstimme: Liste (Verhältniswahl)
- 5%-Sperrklausel und Grundmandatsklausel
(= Sperrklausel gilt nicht, wenn Partei mind. drei
Direktmandate errungen hat)

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48
Q

Überhangsmandate

A
  • Partei erringt mehr Direktmandate
    durch Erststimmen in einem Land, als
    ihr gemäß dem Zweitstimmenergebnis
    in diesem Land zustehen
  • Nach Ansicht des BVerfG (2008 und
    2012) ohne Korrektur verfassungswidrig
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49
Q

Ausgleichsmandaten

A
  • Vollständige Kompensation zugunsten der anderen Landeslisten
  • Problem aber: Erhebliche Vergrößerung des Bundestags
    (derzeit 736 Abgeordnete!!!)
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50
Q

NEUES Wahlrecht ab Juni 2023

A
  • Umstellung auf sog. Zweitstimmen-
    deckelungsverfahren:
  • Erststimme: Wahl der Direktkandidaten/-innen in den 299
    Wahlkreisen (wie bisher)
  • Zweitstimme (bzgl. Parteilisten) entscheidet über
    proportionale Verteilung der Mandate an die Parteien
  • Direktkandidaten/-innen erringen nur dann ein Mandat,
    wenn dies durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt ist
  • Konsequenz: Stellt eine Partei in einem Bundesland
    mehr Wahlkreissieger als dies ihrem
    Zweitstimmenergebnis entspricht, werden – in der
    Reihenfolge der Ergebnisse bei den Wahlkreisstimmen
    – entsprechend weniger bei der Mandatszuteilung
    berücksichtigt
  • Vollständige Abschaffung der Überhangmandate und
    Ausgleichsmandate
  • Abschaffung der Grundmandatsklausel
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51
Q

BVerfG, Urt. des Zweiten Senats v. (20.07.2024) - 2 BvF 1/23

A
  • 5%-Sperrklausel (vgl. § 4
    Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG)
    verstößt ohne Ausgleichsmechanismus gegen Art. 21 Abs. 1
    und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (Verstoß gegen Grundsatz der
    Gleichheit der Wahl)
  • Grund: kein gleicher Erfolgswert der Stimmen;
    Chancengleichheit der Parteien
  • Rechtfertigung: Funktionsfähigkeit des Bundestags;
    Verhinderung von Zersplitterung

5%-Sperrklausel ist nicht erforderlich – und damit
verfassungswidrig – für eine Partei, „deren Abgeordnete im
Fall ihrer Berücksichtigung eine gemeinsame Fraktion mit
den Abgeordneten einer anderen Partei bilden würden,
wenn beide Parteien gemeinsam das Fünf-Prozent-Quorum
erreichen würden“ (Rn. 249)
- Daher: Bis zu einer Neuregelung gilt frühere
Grundmandatsklausel weiter, um Wirkungen der
(fortgeltenden) Sperrklausel abzumildern
- Neuregelung spätestens nach der nächsten Bundestagswahl

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52
Q

Formen der direkten Demokratie

A
  • Volksinitiative (Parlament muss sich
    mit Frage befassen)
  • Volksbegehren (Parlament nimmt
    entweder an oder Volksentscheid)
  • Volksentscheid bzw. Referendum
  • Volksbefragung
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53
Q

Begriff und Bedeutung der Parteien (parlamentarische Demokratie)

A

Bedeutung: Art.21 GG
Begriff: § 2 PartG
- „Vereinigungen von Bürgern“ (= Vereine, d.h.
juristische Personen des Privatrechts) >
Mitgliederbestand und „Festigkeit“
- … die dauernd oder für längere Zeit …
- … für den Bereich des Bundes oder eines
Landes …
- … auf die politische Willensbildung Einfluss
nehmen und an der Vertretung des
deutschen Volkes [in einem Parlament]
mitwirken wollen

  • Parteien sind „Institutionen des Verfassungslebens“
    (vgl. § 1 PartG: „verfassungsrechtlich notwendiger
    Bestandteil der freiheitlichen demokratischen
    Grundordnung)
  • Sie erfüllen eine ihnen nach dem GG obliegende
    ÖFFENTLICHE AUFGABEN, sind aber formal betrachtet
    NICHT TEIL DES STAATES („Zwitterstellung“)
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54
Q

Rechte der Parteien (parlamentarische Demokratie)

A
  • Parteien haben eigene Grundrechte (vgl.
    Art. 19 Abs. 3 GG)!
  • FREIHEIT: Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG
  • GLEICHHEIT :
  • Hinsichtlich des Wahlrechts:
    Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1
    Satz 1 GG (Grundsatz der
    Chancengleichheit der Parteien)
  • Außerhalb von Wahlen: Art. 21 Abs. 1
    i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG
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55
Q

Parteienfinanzierung (parlamentarische Demokratie)

A
  • TEILfinanzierung durch Staat
  • Grund: an sich unabhängig
    vom Staat
  • Orientiert an Wahlerfolg
  • SPENDEN gesetzlich geregelt
    (vgl. §§ 18 ff. PartG)
  • Transparenz- und
    Rechenschaftspflichten (vgl.
    §§ 23 ff. PartG)
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56
Q

Verfassungsfeindliche Parteien

A
  • Art. 21 Abs. 2 und 3 GG
  • „freiheitliche demo-
    kratische Grundordnung“
  • „darauf ausgehen“: aktiv-
    kämpferische, aggressive
    Grundhaltung
  • Wehrhafte Demokratie
  • Entscheidungsmonopol des
    BVerfG, vgl. Art. 21 Abs. 4!
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57
Q

Begriff des Rechtsstaates

A

FORMELLER Begriff:
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Unabhängigkeit der Gerichte
- Gewaltenteilung
- Rechtsschutzgarantie
- Ziel: Abwehr von Freiheitseingriffe

MATERIELLER Begriff:
- Grundrechte, vgl. Art. 1. Abs. 3 GG
- Schranke staatlichen Handelns
- Ziel: Gerechtigkeit

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58
Q

Elemente des
Rechtsstaatsprinzips

A
  • Gewaltenteilung
  • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
  • Rechtssicherheit
  • Rechtsschutzgarantie (vgl. Art. 19
    Abs. 4 GG)
  • Verhältnismäßigkeit
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59
Q

Gewaltenteilung

A
  • Grundnorm: Art. 20 Abs. 2 GG
  • Grundsatz: Aufteilung der einheitlichen
    Staatsgewalt in Staatsfunktionen
    > Legislative: Normsetzung
    > Exekutive: Regierungs- und
    Verwaltungstätigkeit
  • Wird weiter differenziert, wird
    die Regierungstätigkeit häufig
    als „Gubernative“ bezeichnet
    > Judikative: Rechtsprechung
  • Keine strikte Trennung, sondern
    „Gewaltenverschränkung“
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60
Q

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

A

VORRANG des Gesetzes:

  • Bindung der Verwaltung in jeglicher Handlungsform an geltendes Recht
    gem. Art. 20 Abs. 3 GG
  • Gilt immer!

VORBEHALT des Gesetzes:

  • Jedes Eingriffshandeln der Verwaltung in den grundrechtlich geschützten
    Bereich der Bürger/-innen setzt eine hinreichend bestimmte
    Ermächtigungsgrundlage voraus
  • Eingriffshandlung = Eingriff in Grundrechte = staatliche Maßnahme, die
    dem/der Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines
    Grundrechts fällt, unmöglich macht oder wesentlich erschwert
  • Im Übrigen Wesentlichkeitstheorie
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61
Q

Wesentlichkeitstheorie

A

konkretisiert…

….OB überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich geregelt
sein muss
…WIE WEIT eine erforderliche Regelung im Einzelfall gehen muss

-> gilt nur im Verhältnis zwischen Staat und
Bürger/-in

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62
Q

Normsetzung durch die Exekutive

A

Für beide gilt der Gesetzesvorbehalt!

RECHTSVERORDNUNGEN

= Gesetzliche Ermächtigung an die
Verwaltung
- Durchbrechung der Gewaltenteilung
(aber: Art. 80 GG/LandesR)
- Daher: nur im Rahmen der gesetzlichen
Ermächtigung

SATZUNGEN

= Autonomes Selbstverwaltungsrecht
von Körperschaften, z.B.:
> Bebauungsplan einer Gemeinde
> Studienordnung der Fakultät für
Rechtswissenschaft UHH
- Nur im Rahmen des Aufgabenbereichs
einer Selbstverwaltungskörperschaft

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63
Q

Rechtssicherheit

A

Zu den Elementen der Rechtssicherheit zählen…

… der Bestimmtheitsgrundsatz
… das Erfordernis der Klarheit und
Widerspruchfreiheit der Rechtsordnung
… das Verbot der Rückwirkung und der Grundsatz
des Vertrauensschutzes

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64
Q

Echte Rückwirkung

A
  • Gesetz greift nachträglich in
    Sachverhalte ein, die in der
    Vergangenheit bereits abgeschlossen
    wurden
  • „Rückbewirkung von Rechtsfolgen“
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65
Q

Unechte Rückwirkung

A
  • Gesetz greift in Sachverhalte ein, die in
    der Vergangenheit zwar begonnen,
    jedoch nicht abgeschlossen wurden
  • „Tatbestandliche Rückanknüpfung“
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66
Q

Rückwirkung und Vertrauensschutz

A

Beachte: Rückwirkungsverbot in Art. 103 Abs. 2 GG gilt nur für Strafrecht!

Sonstige Rückwirkungsverbote gelten aus Prinzip des Vertrauensschutzes als Ausprägung des
Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG!

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67
Q

Bestimmtheitsgrundsatz

A
  • Anforderungen an Gesetze und Verwaltungsakte
    > Hinreichend bestimmt
    > Klar verständlich
    > Erkennbar in ihrer Rechtsfolge

-> Mit dem Bestimmtheitsgrundsatz hingegen vereinbar:
- Auslegungsbedürftigkeit von Normen
- Ermessenstatbestände

68
Q

Rückwirkungsverbot und Bestimmtheitsgrundsatz

A
  • Strafrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (BG) und Rückwirkungsverbot (RV)
    werden im GG separat geregelt.
  • Besonders hoher Vertrauensschutz, da strafrechtliche Sanktionen
    mit empfindlichen grundrechtlichen Einschränkungen einhergehen

Art. 103 Abs. 2 GG: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt (BG) war, bevor die Tat begangen wurde.“ (RV)|

69
Q

Effektiver Rechtsschutz

A

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt
in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“

  • Gerichtsschutz gegen alle Akte der öffentlichen Gewalt
  • Verletzung der/des Bürgers/-in in seinen subjektiven Rechte
  • Gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen (auf Ermessenfehler)
  • selbstständiges Grundrecht
70
Q

Widerstandsrecht

A

Art. 20 Abs. 4 GG
• Widerstandsrecht wird jedem Deutschen zugesprochen
• Beseitigung der verfassungsrechtlichen Ordnung, also Prinzipien des Art. 20
Abs. 1 bis 3 GG außer Kraft gesetzt (beachte: nach hM aber nur soweit von
Art. 79 Abs. 3 GG erfasst) und keine andere Abhilfemöglichkeiten.
• Ausdruck der „wehrhaften Demokratie“; sichert den Rechtsstaat vor einem
Staatsstreich

71
Q

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

A
  • Rechtsstaatliche Handlungen
    müssen verhältnismäßig sein.
  • Übermaß- und Untermaßverbot, das
    sich in seiner Anwendung durch das
    gesamte Öffentliche Recht zieht

> Legitimer Zweck
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit

72
Q

Normenhierarchie auf nationaler Ebene

A
  1. Grundgesetz
  2. Bundesgesetze
    Rechtsverordnungen des Bundes
    Satzungen des Bundes
  3. Landesverfassungen
    Landesgesetze
    Rechtsverordnungen des Landes
    Satzungen des Landes
  • Verfassungsrang: Höchstrangigkeit (Art. 1
    Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG)
  • Landesverfassungen im Verhältnis zum GG
    nach Art. 28 Abs. 1, Art. 31 und Art. 142 GG
73
Q

Völkerrecht im GG

A

= internationale Verträge, internationales
Gewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze

  • GG ist völkerrechtsfreundlich: Präambel, Art. 1 Abs. 2 GG
  • GG ist integrationsoffen: Art. 23, 24 GG
  • Völkerrechtliche Verträge: Ratifizierung durch
    Bundesgesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG – gelten im Rang
    eines einfachen Bundesgesetzes
  • Völkergewohnheitsrecht & allg. Rechtsgrundsätze: gem.
    Art. 25 GG automatisch Bestandteil des Bundesrechts –
    gelten im Rang zwischen GG und „einfachen“
    Bundesgesetzen
74
Q

Europarecht im GG – Rechtscharakter der EU

A
  • EU ist ein Staatenverbund (im Gegensatz zum
    Bundesstaat)

„[Mit der Übertragung von Hoheitsrechten] ist eine
neue öffentliche Gewalt entstanden, die
gegenüber der Staatsgewalt der einzelnen
Mitgliedsstaaten selbständig und unabhängig ist;
ihre Akte brauchen daher von den
Mitgliedsstaaten weder bestätigt zu werden, noch
können sie von ihnen aufgehoben werden.“
(BVerfGE 22, 293, 296)

75
Q

Europarecht im GG – Verhältnis von nationalem &
supranationalem Recht

A

EU-Recht genießt Anwendungsvorrang, aber keinen Geltungsvorrang vor nationalem Recht

76
Q

Europarecht im GG – Grenzen der Integration

A
  • Einfallstor für die europäische Integration ist Art. 23 GG
  • BVerfGE 89, 115 (Maastricht)
    > Legitimation von Staatsgewalt
    > schließt es im Anwendungsbereich des Art. 23
    GG aus
    > Aufgaben und
    Befugnissen des Bundestages so zu entleeren
77
Q

Verfassungsprozessrecht

A
  • Formelle Gesetze: Alle Rechtsvorschriften, die von den verfassungsrechtlich
    vorgesehenen Gesetzgebungsorganen im Gesetzgebungsverfahren als Gesetz erlassen
    werden (= Parlamentsgesetze)
  • Materielle Gesetze: Alle generell-abstrakten Vorschriften, die Pflichten und Rechte für
    den Bürger oder sonstige Rechtspersonen begründen, ändern oder aufheben (inkl. – aber
    nicht beschränkt auf – Parlamentsgesetze)
78
Q

Abstrakte Normenkontrolle (A.N.)

A

Rechtsgrundlage: Art. 93 I Nr. 2 GG,
§§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG

  • Abstrakte Normenkontrolle: Kein
    Antragsgegner, an keinen Anlass
    gebunden
    > Beispiele: Verfahren zum ZDF-
    Staatsvertrag, Luftsicherheitsgesetz,
    Verfahren zum
    Schwangerschaftsabbruch

Allgemeines Prüfungsschema
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
III. Ergebnis

Einleitungssatz:
„Der Antrag im Normenkontrollverfahren
gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff.
BVerfGG hat Aussicht auf Erfolg, wenn er
zulässig und begründet ist.“

79
Q

(A.N.) Zulässigkeit

A
  1. Zuständigkeit des BVerfG: Art. 93 I Nr. 2
    GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
  2. Antragsberechtigung: Bundesregierung,
    Landesregierung, ein Viertel der Mitglieder
    des Bundestags
  3. Zulässiger Antragsgegenstand (d.h.
    Gegenstand, der dem BVerfG zur
    Normenkontrolle vorgelegt werden kann):
    in Kraft befindliche Norm des Bundes-
    oder Landesrechts (Gesetze im formellen
    UND im materiellen Sinne)
  4. Antragsgrund: Meinungsverschiedenheit
    oder Zweifel über die förmliche und
    sachliche Vereinbarkeit mit dem GG/ (bei
    LandesR) mit dem BundesR
  5. Form des Antrags
    schriftlich, vgl. § 23 Abs. 1 BVerfGG
  6. Ergebnis
80
Q

(A.N.) Begründetheit

A

Prüfungsmaßstab
- Das BVerfG prüft die vorgelegte Norm
umfassend am Maßstab des GG oder (im
Falle von LandesR) des sonstigen
BundesR

Prüfungsstruktur
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Materielle Verfassungsmäßigkeit
(inhaltliche bzw. sachliche Vereinbarkeit
mit dem GG bzw., im Falle von LandesR,

Begründetheit (+), wenn …
- „Die abstrakte Normenkontrolle ist
begründet, soweit die Norm mit dem
Grundgesetz (bei LandesR: mit dem
BundesR) förmlich und/oder sachlich
nicht vereinbar ist.“

81
Q

Konkrete Normenkontrolle (K.N.)

A
  1. Zuständigkeit des BVerfG: Art. 100 I, II GG,
    §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
  2. Vorlageberechtigung: Gericht (= staatliche
    Gerichte)
  3. Vorlagegegenstand: NUR formelle
    Gesetze
  4. Vorlagegrund: Überzeugung (bloße
    Zweifel reichen nicht!) des Gerichts von
    der Nichtigkeit des Gesetzes wegen
    Verletzung des GG
  5. Entscheidungserheblichkeit : In dem
    ausgesetzten Gerichtsverfahren kommt es
    auf die (Un-)Gültigkeit der Norm an
  6. Form des Antrags
    vgl. §§ 23 Abs. 1, 80 Abs. 2 BVerfGG
  7. Ergebnis
82
Q

(K.N.) Zulässigkeit

A
  1. Zuständigkeit des BVerfG: Art. 100 I, II GG,
    §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
  2. Vorlageberechtigung: Gericht (= staatliche
    Gerichte)
  3. Vorlagegegenstand: NUR formelle
    Gesetze
  4. Vorlagegrund: Überzeugung (bloße
    Zweifel reichen nicht!) des Gerichts von
    der Nichtigkeit des Gesetzes wegen
    Verletzung des GG
  5. Entscheidungserheblichkeit : In dem
    ausgesetzten Gerichtsverfahren kommt es
    auf die (Un-)Gültigkeit der Norm an
  6. Form des Antrags
    vgl. §§ 23 Abs. 1, 80 Abs. 2 BVerfGG
  7. Ergebnis
83
Q

(K.N.) Begründetheit

A

(Wie bei der abstrakten Normenkontrolle

Prüfungsmaßstab
- umfassende Prüfung, keine Bindung an
Begründung der Vorlage

Einleitungssatz
- „Der Antrag ist begründet, wenn…“

(Typische) Prüfungsstruktur
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit bzw.
(bei LandesR) Rechtmäßigkeit
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit bzw.
(bei LandesR) Rechtmäßigkeit
3. Ergebnis

84
Q

Bundesstaat = Gesamtstaat

A

Deutschland gliedert sich in Staaten („Gliedstaaten“ =Länder)

  • Gegenbegriff zum
    Bundesstaat:
    „Einheitsstaat“ oder
    Zentralstaat
85
Q

Bundesstaat, wesentliche Merkmale

A
  • Staatlichkeit von Bund und Ländern
  • Bundesstaatliche Kompetenzordnung
  • Verfassungsautonomie
    der Länder
  • Bundesstaatlichkeit
    als tragendes Struktur-
    prinzip des GG
86
Q

Homogenitätsklausel, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG

A

Homogenitätsklausel als Schranke der Verfassungsautonomie der Länder

  • Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG: Übertragen der Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 GG
    (Ausnahme: Bundesstaatsprinzip) auf verfassungsgemäße Ordnung in den
    Ländern
  • Bindung der Länder an Staatsstrukturprinzipien: Republik, Demokratie,
    Rechtsstaat und Sozialstaat
  • Länder behalten Verfassungsautonomie
  • Länder müssen Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG beachten
  • Homogenität ≠ Uniformität (d.h. keine exakte Kopie des Bundes)
87
Q

Prinzip der Bundestreue

A

Definition:

Verpflichtung zu wechselseitigem
solidarischem („bundes-
freundlichem“) Verhalten bei der
Ausübung der Zuständigkeiten

  • Ungeschriebener Verfassungsgrundsatz
  • Gilt zwischen Bund und Ländern sowie
    zwischen den Ländern
  • Verletzung der Bundestreue kann (insb.
    im Wege des Bund-Länder-Streits) vor
    dem BVerfG gerügt werden
88
Q

Verwaltungskompetenzen

A
  • Grundnormen: Art. 30, 83 GG
  • Normalfall: Landeseigener Vollzug der Landes- und
    Bundesgesetze, vgl. Art. 84 GG
  • Ausnahmen:
    > Bundesauftragsverwaltung, Art. 85, 87c ff. GG
    > Bundeseigene Verwaltung, Art. 86, 87 ff. GG
    > Beachte: Beides nur, wenn im GG (vgl. Art. 87 ff. GG)
    ausdrücklich vorgesehen
  • grds. Verbot der Mischverwaltung (aber Zulässigkeit von
    Kooperationen)
89
Q

Rechtsprechung im Bund

A
  • Grundnormen:
    Art. 30, 92 GG
  • Die meisten Gerichte
    sind Gerichte der Länder
  • Oberste Gerichte vom
    Bund errichtet
  • Unabhängig davon: alle
    Fachgerichte wenden
    Bundes- UND Landes-
    recht an
90
Q

Gesetzgebungskompetenzen

A

1) Art. 70 Abs. 1 GG:
Ausgangspunkt

2) Zuweisung an
Bund

3) Kompetenztitel
____________________________________________________

1) Gesetzgebungskompetenz = Länder, außer Zuweisung an Bund

2) Ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz
Art. 71 GG
> 3) Art. 73 GG

2) Konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz
Art. 72 Abs. 1 GG
> 3) Art. 74 Abs. 1 GG

91
Q

Art. 72 Abs. 2 GG: Erforderlichkeitsklausel

A

Bund:
- Restriktive Handhabung:
> Eher enge Interpretation der Tatbestandsmerkmale!
> Begrenzte (und gerichtlich kontrollierbare)
Einschätzungsprärogative des Bundesgesetzgebers
(BVerfGE 111, 226, 265)

Länder:
- Gleichwertige Lebensverhältnisse
> Dann (+), „wenn sich die Lebensverhältnisse in den
Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das
bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender
Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine
derartige Entwicklung konkret abzeichnet“ (BVerfGE 111,
226, 253)

92
Q

Wahrung von Rechts- und Wirtschaftseinheit

A

Bund:
- Erforderlich zur Wahrung der Wirtschaftseinheit dann
(+), „wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch
bundeseinheitliche Rechtsetzung geht, wenn also
Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder
erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich
brächten“ (BVerfGE 111, 226, 254)

Länder:
- Erforderlich zur Wahrung der Rechtseinheit dann (+),
wenn eine unterschiedliche rechtliche Behandlung
desselben Lebenssachverhalts unter Umständen
erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit
unzumutbare Behinderungen für den
länderübergreifenden Rechtsverkehr erzeugen kann
(vgl. (BVerfGE 111, 226, 254)

93
Q

Gesetzgebungskompetenzen (Bund & Länder)

A

Bund:
- (Nur) „wenn und soweit“ erforderlich, dann
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- Beachte: EIGENES ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN vor dem BVerfG
nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG (in der Praxis kaum relevant)

Länder:
- Art. 72 Abs. 3 GG: ABWEICHUNGSKOMPETENZ
- Gesetzgebungskompetenz für Länder auch nach
Normenerlass des Bundes
- NUR bei angegebenen Kompetenztiteln

94
Q

Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen

A
  • „kraft NATUR DER SACHE“
    > Staatssymbole: Flagge, Hymne und Hauptstadt
    > Historische Bundesfeiertage (z.B. Tag der deutschen Einheit)
  • Kompetenz kraft SACHZUSAMMENHANGS
  • ANNEXKOMPETENZ
  • Unterschiede:
    > ANNEXKOMPETENZ betrifft organisatorische und verfahrensrechtliche
    Ergänzungen
    > Kompetenz kraft SACHZUSAMMENHANGS betrifft Ausdehnung der
    Zuständigkeit auf eine weitere, mit einer bestehenden Bundeskompetenz
    eng verbundene Materie
95
Q

Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen
(Merksatz)

A

„Kompetenz kraft Sachzusammenhang geht in die Breite,
Annexkompetenz geht in die Tiefe“

  • Unterscheidung aber häufig schwierig und Wertungsfrage
    > Bsp.: Schwangerschaftsabbrüche sind Teil des dem Bund zugewiesenen
    Strafrechts (Art. 74 I Nr. 1 GG), daher sind auch die Regelungen zur
    begleitenden Beratung Teil der Bundeskompetenz (vgl. BVerfGE 98, 265,
    320 ff.)
    > Bsp.: Allgemeine Gefahrenabwehr ist eigentlich Landeszuständigkeit. In
    ihm zugewiesenen Kompetenztiteln ist der Bund aber auch zuständig für
    den Erlass gefahrenabwehrrechtlicher Normen (bspw. im Gewerberecht)
96
Q

Anfänge eines Sozialrechts im Deutschen Kaiserreich

A

> Einführung der Krankenversicherung 1884

97
Q

Ab 1911 > Reichsversicherungsverordnung

A

Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung zusammengefasst

98
Q

Materieller Gehalt des Sozialstaatsprinzips

A

Soziale Sicherheit
• Fürsorge von Hilfsbedürftigen
• Schutz der sozialen Existenz vor
Wechselfällen des Lebens
• Hinterbliebenenversorgung

Soziale Gerechtigkeit
• Gleiche Verteilung von Lasten
> Forderungen und Bedürfnisse der
Einzelnen für soziale Sicherheit in
Einklang mit Interessen des
Gemeinwohls bringen

99
Q

Asylbewerberleistungsgesetz (BVerfGE 132, 134: AsylbLG 2012)

A
  • Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
    Existenzminimums „steht deutschen und ausländischen
    Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland
    aufhalten, gleichermaßen zu“
  • „Maßgeblich für die Bestimmung des Existenzminimums können
    dabei nur die Gegebenheiten in Deutschland sein“ (BVerfGE 132,
    134)
    > bei der
    konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen darf nicht
    pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren
100
Q

Art. 20a GG: Umweltstaat

A
  • Verpflichtet den Staat zum Umwelt- und Tierschutz sowie zum
    Klimaschutz

> SCHUTZAUFTRAG des Staates, jedoch OHNE
unmittelbar subjektive Rechte Einzelner zu
gewähren
Art. 20a GG genießt auch KEINEN Vorrang vor
anderen Verfassungsprinzipien und -rechtsgütern,
sondern ist in Konfliktfällen in Ausgleich zu bringen
(BVerfGE 157, 30, Rn. 198)

Art. 20a GG fungiert damit:
- als verfassungsimmanente Schranke
- als Gesetzgebungsauftrag
- als „Verstärkung“ für grundrechtliche
Gewährleistungsgehalte (Grundlage einer „intertemporalen
Freiheitssicherung“)
→ Grundlage für ein intergenerationelles
Grundrechtsverständnis
- als allgemeine Auslegungsdirektive (etwa bei unbestimmten
Rechtsbegriffen)
- als Gebot der Vorsorge gegen umweltschädigende Eingriffe
durch Dritte und des sparsamen Umgangs mit natürlichen
Ressourcen

101
Q

Art. 20 Abs. 1 GG: Republikprinzip

A
  • Herrschaftsorganisation: Republik vs. Monarchie/Tyrannis
  • Etymologische Wurzeln: „res publica“ = Gemeinwesen
  • Rückführung öffentlicher Gewalt auf Gemeinschaft
  • Ziel: Gemeinwohl („salus publica“)
  • Bund und Länder sind jeweils Republiken („Freistaat“, „Freie und
    Hansestadt“)
  • Art. 20 Abs. 1 GG: Die Bundesrepublik Deutschland ist nach BVerfG sehr enge Bedeutung: Ausschluss der Monarchie
102
Q

Gewaltenteilung

A

Legislative: Bundestag, Bundesrat, Vermittlungsausschuss

Exekutive: Bundesregierung (Bundeskanzler, BMin)

Judikative: Bundesverfassungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht…

103
Q

Stellung im parlamentarischen
Regierungssystem

A
  • Unmittelbar demokratisch legitimiertes
    Verfassungsorgan
  • Zentrum des Systems der repräsentativen
    Demokratie
104
Q

Wahl zum Deutschen Bundestag

A

Gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG:
„allgemeine, freie, gleiche und geheime
Wahlen“ (Wahlgrundsätze)

Beachte: Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG begründet
ein „grundrechtgleiches“ Recht, dessen
Verletzung gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG
mit der Verfassungsbeschwerde
durchgesetzt werden kann.

Legislaturperiode
- Dauer: 4 Jahre, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG
- Beginn: Erster Zusammentritt des
Bundestages, Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG
- Ende: Erster Zusammentritt des neu
gewählten Bundestages
- Stichwort: „Demokratie als Herrschaft
auf Zeit“

105
Q

Auflösung des Bundestages

A
  • Bundestag hat kein Selbstauflösungsrecht
  • Vorgezogene Neuwahlen nur, wenn…
    Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG
    > Fehlgeschlagene Wahl eines
    Bundeskanzlers
    > Neuwahl gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG
    Art. 68 Abs. 1 GG
    > Gescheiterte Vertrauensfrage
106
Q

Auflösung des Bundestages
Zu Art. 68 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 114, 121 ff.:

A
  • Sowohl ECHTE als auch AUFLÖSUNGSGERICHTETE („unechte“)
    Vertrauensfrage erfasst
  • nur verfassungsgemäß, wenn FORMELL Anforderungen UND der ZWECK des Artikel 68 Abs. 1 GG entspricht
  • „Die Auflösung des Deutschen Bundestages ist ein Eingriff
    in die Freiheit eines von Verfassungs wegen auf vier Jahre
    sich erstreckenden Abgeordnetenmandats (Art. 38 Abs. 1
    Satz 2, Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG). Ihre Rechtfertigung durch
    Art. 68 GG findet Grenzen im Zweck dieser Norm.
    > Danach GENÜGT die berechtigte EINSCHÄTZUNG des BUNDESKANZLERS,
    die HANDLUNGSFÄHIGKEIT der BUNDESREGIERUNG im Hinblick
    auf die Mehrheitsverhältnisse im Parlament sei
    beeinträchtigt.“
107
Q

Auflösung des Bundestages BVerfGE

A

BVerfGE 114, 121, 148: Entscheidung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten.

BVerfGE 114, 121, 157 f.: Entscheidung über die Auflösung ist damit zwischen
drei Verfassungsorganen – Bundeskanzler, Bundestag, Bundespräsident –
verteilt

Konsequenz: BVerfG muss politische Einschätzung der drei Organe
respektieren > Überprüfungsmöglichkeiten des BVerfG im Rahmen des
Art. 68 GG weiter zurückgenommen als in den Bereichen von Rechtsetzung
und Normvollzug (≙ MISSBRAUCHSKONTROLLE)

108
Q

Organisation und Arbeitsweise des Bundestages

A

Geschäftsordnungsautonomie
- Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung (=
GO-BT, rechtliche Einordnung: autonome
Satzung)

Parlamentsöffentlichkeit, Art. 42 Abs. 1 GG
- Bundestag verhandelt öffentlich

Erfordernis qualifizierter Mehrheiten für verschiedene
Beschlüsse, vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG („soweit nicht“)
- (Qualifizierte) Mitgliedermehrheit
- (Qualifizierte) Abstimmungsmehrheit

109
Q

Fraktionen

A
  • Normiert in: Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG , §§ 10 ff. GO-BT,
    §§ 53 ff. AbgG
  • BVerfG: Fraktionen als „notwendige Einrichtungen des
    Verfassungslebens“
  • Recht (der Fraktionen) auf gleichberechtigte Teilhabe am
    parlamentarischen Prozess
    > Antragsrecht
    > Parlamentarische Gremien (z.B. Ausschüsse) müssen
    nach Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt sein
  • Merke: Fraktionen = zulässige Antragsteller im
    Organstreitverfahren!
110
Q

Ausschüsse

A
  • Grundnorm: §§ 54 ff. GO-BT
  • Zweck: Vorbereitung der
    Bundestagsentscheidungen
  • Unterschiedliche Arten:
    > Ständige, d.h. für die gesamte Wahlperiode
    eingesetzte Ausschüsse
    > Untersuchungsausschuss (Untersuchungs-
    ausschussgesetz (PUAG) regelt Einrichtung
    und Verfahren der Untersuchungs-
    ausschüsse; vgl. auch Art. 44 GG)
  • Sonderausschüsse
111
Q

Organspezifische Funktionen des Parlamentes

A
  • Kontrollfunktion
  • Gesetzgebungsfunktion
  • Kreationsfunktion
  • Repräsentationsfunktion
112
Q

Kontrollfunktion des Parlaments

A

Kontrollfunktion im Verhältnis zur
Exekutive
> Zitierrecht, Art. 43 Abs. 1 GG
> Interpellationsrecht (= Anfragen an
BReg)
 Enquêterecht, Art. 44 Abs. 1 GG

113
Q

Kreationsfunktion des Parlaments

A

Bundestag wählt
die Spitze anderer Staatsorgane

> Wahl des Bundeskanzlers, Art. 63
Abs. 1 GG
Mitwirkung bei der Wahl des
Bundespräsidenten Art. 54 Abs. 3
GG

114
Q

Gesetzgebungsfunktion des Parlaments

A
  • Grundnormen: Art. 76-78 GG
115
Q

Repräsentationsfunktion des Parlaments

A
  • Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: „Vertreter
    des ganzen Volkes“
116
Q

Rechte der Bundestagsabgeordneten

A

Grundnorm: Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG (Grundsatz des
freien und unentziehbaren Mandats)

  • Repräsentationsprinzip: Abgeordnete vertreten jeweils
    das ganze Volk
  • Mandatsfreiheit: Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen
    unterworfen und deshalb an Aufträge und Weisungen
    nicht gebunden

> Trotz Mandatsfreiheit grds. Fraktionsdisziplin und
Fraktionszwang (Spannungsverhältnis)

  • Merke: Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 21 GG als
    sich ergänzende Prinzipien
117
Q

Rechte der Abgeordneten

A
  • Freies Mandat, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
  • Indemnität, Art. 46 Abs. 1 GG
  • Immunität, Art. 46 Abs. 2 und 3 GG
  • Zeugnisverweigerungsrecht, Art. 47 GG
  • Abgeordnetenentschädigung, Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG
118
Q

Indemnität, Rechte der Abgeordneten

A
  • Keine gerichtliche/dienstliche Verfolgung für
    Abstimmungen oder Äußerungen der
    Abgeordneten IM BUNDESTAG, Art. 46 Abs. 1 GG
119
Q

Immunität, Rechte der Abgeordneten

A
  • Jegliche strafrechtliche Verfolgung von
    Abgeordneten nur mit Genehmigung des
    Bundestages
120
Q

Rechtsstellung der Abgeordneten

A

Status der Freiheit:
„Freies Mandat“ (folgt aus dem Repräsentationsprinzip)

Status der Gleichheit:
Grds. Gleichheit aller Abgeordneter und ihrer Mitwirkungsrechte;
Einschränkung: Fraktionslose Abgeordnete haben kein Stimmrecht
in Ausschüssen

Status der Öffentlichkeit:
Öffentliche parlamentarische Verhandlungen

121
Q

Freies Mandat: Konkrete Befugnisse

A
  • ANWESENHEITSrecht
  • Recht, an den Beratungen und Beschlussfassungen MITZUWIRKEN
    > Rederecht, §§ 27 >. GO-BT
  • Frage- und Informationsrecht
    > Fragen an die Bundesregierung, § 105 GO-BT
    > Recht auf Akteneinsicht
    > Recht, in wenigstens einem Ausschuss MITGLIED zu sein
    > Recht auf ÄNDERUNGSANTRÄGE, § 82 Abs. 1 Satz 2 GO-BT
    > KEIN Recht auf Gesetzesinitiative alleine
    > Recht, die der/dem Abgeordneten zugewiesenen RÄUMLICHKEITEN ohne
    Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen zu können
  • Beachte: BEFUGNIS des BUNDESPRÄSIDENTEN, das
    Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestags
    auszuüben (vgl. Art. 40 Abs. 2 GG), kann in
    SPANNUNGSVERHÄLTNIS zu ABGEORDNETENRECHTEN treten

> POLIZEIGEWALT schützt REPRÄSENTATIONS- und
FUNKTIONSFÄHIGKEIT des Parlaments und kann daher
abstrakt als entgegenstehendes Rechtsgut von
Verfassungsrang eine Beeinträchtigung der
Abgeordnetenrechte rechtfertigen

122
Q

Organstreit: Grundlagen

A

Organstreit = Streit zwischen den
obersten Bundesorganen oder diesen
gleichgestellten Beteiligten über ihre
Rechte und Pflichten aus dem
Grundgesetz

z.B.: Streit über die Rechtsstellung von
Fraktionen und Abgeordneten im
Parlament, Streit über Parteifinanzierung

Obersatz: Antrag im
Organstreitverfahren hat Aussicht auf
Erfolg, wenn er zulässig und soweit er
begründet ist

> Grds. Aufbau wie gewohnt
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit

123
Q

Organstreit: Zulässigkeit des Antrags

A
  1. Zuständigkeit des BVerfG
    - Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG
  2. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 63 BVerfGG
    - Oberste Bundesorgane, oder Organteile, soweit sie in den Geschäftsordnungen bzw.
    im Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet sind (z.B. Fraktionen und
    Abgeordnete, vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) oder Beteiligte, die das Grundgesetz mit
    eigenen Rechten ausgestattet hat (z.B. Parteien, vgl. Art. 21 GG)
  3. Streitgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 64 BVerfGG
    - Streit um Rechte und Pichten aus dem GG (d.h. Maßnahmen oder Unterlassung
    des Antragsgegners)
  4. Antragsbefugnis, § 64 Abs. 1 BVerfGG
    - Hinreichende Geltendmachung der Verletzung eigener, verfassungsrechtlich
    begründeter Rechte (Möglichkeit der Rechtsverletzung)
    - Problem: Prozessstandschaft (vgl. § 64 Abs. 1 BVerfGG: „oder das Organ, dem er
    angehört“)
    - Fraktionen können Rechte des Bundestages geltend machen, Gruppen
    und/oder einzelne Abgeordnete hingegen nicht
  5. Rechtsschutzbedürfnis
  6. Form, §§ 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG
    - Schriftform
    - Mindestanforderung an die Begründung
  7. Frist, § 64 Abs. 3 BVerfGG
    - 6-Monats-Frist
124
Q

Organstreit: Begründetheit des Antrags

125
Q

Regierungskompetenzen der
Bundesregierung

A

Art. 65 S. 1 GG: Richtlinienkompetenz
Art. 59 GG: Gestaltung der auswärtigen
Beziehungen
Art. 65a: Befehls- und Kommandogewalt
des Bundesverteidigungsministers
Art. 76 Abs. 1 GG: Gesetzgebungsinitiative
Art. 110 Abs. 3 GG: Initiative zum
Vorschlag des Haushaltsplanes

126
Q

„Regierungskompetenzen“
des Bundestages

A

Art. 76 ff. GG: Gesetzgebungskompetenz
Art. 59 Abs. 2 GG: Ratifikation
völkerrechtlicher Verträge
Art. 110 GG: Budgethoheit des Parlaments

127
Q

Staatsleitung

A

= Wahrnehmung politischer Leitungsaufgaben, die
der Staatstätigkeit eine Richtung geben (Regierung im materiellen
Sinne)

128
Q

Struktur und Befugnisse, Bundesregierung

A
  • Grundnormen: Art. 62 ff. GG
  • Bundesregierung besteht
    gem. Art. 62 GG aus
    > Bundeskanzler (Wahl
    durch Bundestag, Art.
    63 GG)
    > Bundesministern
    /-innen (Ernennung
    durch den Bundes-
    präsidenten auf
    Vorschlag des
    Bundeskanzlers, Art. 64
    GG)
129
Q

Richtlinienkompetenz
Art. 65 S. 1 GG

A

Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien
der Politik.

130
Q

Ressortkompetenz
Art. 65 S. 2 GG

A

BM leiten ihre Geschäftsbereiche
innerhalb dieser Richtlinien.

131
Q

Kollegialprinzip
Art. 65 S. 3 GG

A

„Die Bundesregierung“ entscheidet
streitige Fragen gemeinsam.

132
Q

Wahl des Bundeskanzlers: Art. 63 GG

A
  1. Steimeier macht einen Wahlvorschlag
  2. Wahlgang: BuPrä- Vorschlag
    absolute Mehrheit (+)
  3. Ernennung durch BuPrä
  4. absolute Mehrheit (-)
  5. Wahlgang: freie Wahl
    absolute Mehrheit (+)
  6. Ernennung durch BuPrä
  7. absolute Mehrheit (-)
  8. Wahlgang: freie Wahl
    absoluten Mehrheit (+)
  9. Ernennung durch BuPrä
    relative Mehrheit (-)
  10. Ernennung durch BuPrä
    oder BT-Auflösung
133
Q

Ernennung von Ministern und Ministerinnen

A
  • Grundnorm: Art. 64 GG
  1. Vorschlag des Bundeskanzlers
  2. Ernennung durch den Bundespräsidenten
  3. Vereidigung
134
Q

Misstrauensvotum Art. 67 GG

A
  • Abwahl eines Kanzlers durch den Bundestag
    NUR durch die Wahl eines neuen Bundes-
    kanzlers möglich (= konstruktives
    Misstrauensvotum)
  • Gewährleistung der Stabilität der Regierung
  • Sicherung gegen Minderheitsregierung
  • Misstrauensvotum gegen einzelne BM gibt es
    nicht.
  1. Misstrauensvotum im Bundestag
  2. Bundestag ersucht Entlassung des Kanzlers durch den Bundespräsident
  3. Bundespräsident entlässt Kanzler
  4. Bundespräsident ernennt neuen Kanzler
135
Q

Beendigung der Amtsdauer, Bundeskanzler

A

• Zusammentritt neuer BT,
Art. 69 Abs. 2 GG
• (aber kommissarische
Geschäftsführung bis Ersatz,
Art. 69 Abs. 3 GG)
• Konstruktives
Misstrauensvotum, Art. 67 GG
• Rücktritt
• Tod

136
Q

Bundesminister

A

• Entlassung durch BuPrä auf
Vorschlag des Kanzlers,
Art. 64 Abs. 1 GG
• Jede „Erledigung des Amtes
des Bundeskanzlers“,
Art. 69 Abs. 2 GG

137
Q

Rechtsstellung des Bundespräsidenten

A

Grundnormen: Art. 54 ff. GG
- Geringe Befugnisse, kaum politische
Gestaltungsmöglichkeiten > „Staatsnotar“
- Reaktion auf starke Position des Reichspräsidenten in
Weimarer Republik
- Bundespräsident demgegenüber überwiegend
repräsentative Funktion

138
Q

Rechtsstellung und Funktionen des Bundespräsidenten

A

Formale Stellung: Oberstes Verfassungsorgan
- Repräsentationsfunktion
- Staatsnotarielle Funktion („Staatsnotar“)
- Integrationsfunktion
- Reservefunktion im Krisenfall

139
Q

Kompetenzen des Bundespräsidenten

A
  1. Völkerrechtliche Vertretung: Abschluss völkerrechtlicher Verträge gem. Art. 59 Abs. 1 GG
  2. Ernennung und Entlassung von Amtsträgern/-innen:
    - Bundesminister/-innen
    - Bundeskanzler/-in
    - Bundesbeamte, -richter/-innen,-wehrangehörige, Art. 60 Abs. 1 GG
  3. Ausfertigung von Bundesgesetzen,
    Art. 82 Abs. 1 GG
  4. Bundestagsauflösung
    - Fehlgeschlagene Wahl des Bundeskanzlers, Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG
    - Gescheiterte Vertrauensfrage, Art. 68 Abs. 1 GG
  5. Begnadigungsrecht: Art. 60 Abs. 2 GG (nur für den Bund!)
140
Q

Gegenzeichnungspflicht gem. Art. 58 GG

A
  • Bundesregierung muss Anordnungen und Verfügungen des
    Bundespräsidenten gegenzeichnen, vgl. Art. 58 GG
  • Keine eigene politische Staatsleitung des Bundespräsidenten
  • Verfassungsorgantreue: gegenseitige Rücksichtnahme ->
    Bundespräsident auf Bundesregierung und umgekehrt
141
Q

Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

A

Hat der Bundespräsident auch ein materielles
Prüfungsrecht???

Wortlaut: Art. 82 Abs. 1 GG > schließt materielle Prüfung eines Gesetzes zumindest nicht aus!

Systematik: Art. 82 Abs. 1 GG = Norm, die das
Gesetzgebungs-verfahren abschließt, somit besteht Anlass zu der Annahme, dass Gesetz auch materiell überprüft werden können

Systematik und Teleologie: Art. 56 GG > Bundespräsident legt Eid ab, in dem er verspricht, dass er die Verfassung wahren und verteidigen wird > materielles Prüfungsrecht? wohl eher (-), Amtseid sagt nichts über den konkreten
Umfang der Aufgaben und Pflichten des Bundespräsidenten aus

Historie: Dem Verfassungsgeber ging es gerade darum, die Stellung des Bundespräsidenten schwächer auszugestalten

Teleologie:
- Vorrangige Rolle des demokratisch legitimierten Gesetzgebers (Art. 20 Abs. 2 GG)
> Pflicht zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 20 Abs. 3 GG)
- Nachträgliche Kontrollzuständigkeit des BVerfG
- Prüfungsrecht des Bundespräsidenten daher wohl nur hinsichtlich EVIDENTER materieller Verfassungswidrigkeit (hM)

142
Q

Wahl des Bundespräsidenten und Amtsenthebung

A

Grundnorm: Art. 54 GG
- Wahl erfolgt für 5 Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich
- Wahl durch BUNDESVERSAMMLUNG
- Nichtständiges Verfassungsorgan
- Mitglieder der Bundesversammlung = Mitglieder des Bundestages und gleiche Anzahl von Vertreter/-innen der Länder (i.d.R. Politiker/-innen, aber auch Prominente, „gewöhnliche“ Bürger/-innen)
- Amtsenthebung durch Klage beim BVerfG gem. Art. 61 GG möglich

143
Q

Zusammensetzung des Bundesrates

A

Art. 51 GG

  • Mitgliederzahl orientiert sich nach der Einwohnerzahl der Länder
  • Entsendung von Regierungsmitgliedern der Landesregierung nach Stimmenanzahl
144
Q

Stimmenabgabe für den Bundesrat

A
  • kein freies Mandat, NUR einheitliche Stimmenabgabe -> Art. 51. Abs. 3 GG
145
Q

Aufgaben des Bundesrates

A
  • Mitwirkungsrecht der Länder nach Art. 50 GG
  • Gesetzgebung des Bundes
    > Initiativrecht 76 Abs. 1 GG
    > Zustimmungsgesetz , wenn Eingriffe in
    Verwaltungs- und Organisationshoheit der
    Länder, sonst Einspruchsgesetz
  • Mitwirkung bei Verwaltung des Bundes (Art. 83
    ff. GG)
  • Mitwirkung bei Angelegenheiten der EU (Art. 23 Abs. 4 bis 6 GG)
    > Zustimmung bei Übertragung von Hoheitsrechten
    > Informationsrechte
    > Mitwirkung an Willensbildung
146
Q

Funktion von Gesetzen

A
  • Politische Grundentscheidungen
  • Demokratische Legitimation
    • Ausdruck des Volkswillens
  • Bindung der staatlichen Gewalt
    • Grund & Grenze der Ausübung von Staatsgewalt
  • Rechtssicherheit
    • Materielle Kontrolle durch Bundesverfassungsgericht
147
Q

Gesetze und Gesetzgebungskompetenz

A

Abstrakt: Unbestimmte Vielzahl an Sachverhalten

Generell: Unbestimmter Personenkreis

Konkret: Bestimmte Sachverhalte

Individuell: Bestimmte(r) Person (-enkreis)

148
Q

Stadien des Gesetzgebungsverfahren

A

1) Gesetzesinitiative
Art. 76 GG

2) Beschlussfassung
Art. 77, 78 GG

3) Ausfertigung und Verkündung
Art. 82 GG

149
Q

Gesetzesinitative, Art. 76 Abs. 1 GG

A

„Gesetzesvorlagen werden beim
Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat
eingebracht.“

150
Q

Gesetzesinitative, Bundesregierung

A

1) § 15 GO-BReg > Kabinettsbeschluss zu
Gesetzesentwurf
2) Art. 76 Abs. 2 GG: Verfahren
- Vorlage an Bundesrat > Stellungnahme in 6
Wochen; auf 9 Wochen verlängerbar
- Eilbedürftige Gesetzesinitiativen >
3 Wochen Frist für Stellungnahmen

151
Q

Gesetzesinitiative, Bundesrat

A
  • Gesetzesinitiative wird in Form eines
    Mehrheitsbeschlusses gefasst
  • Art. 76 Abs. 3 GG: Verfahren
    > Zuleitung des Vorschlages durch die
    Bundesregierung an Bundestag innerhalb
    von 6 Wochen; auf 9 Wochen verlängerbar
    (Stellungnahme)
    > Eilbedürftigkeit grds. 3 Wochen, Ausnahme
    auch 6 Wochen
152
Q

Gesetzesinitiative, Bundestag

A
  • „aus der Mitte des Bundestages“ > §§ 75 Abs. 1
    lit. a, 76 GO BT
  • Gesetzentwürfe können entweder durch eine
    Fraktion oder von mindestens 5% der Mitglieder
    eingebracht werden
  • Bundestag befasst sich direkt mit diesem
    Gesetzesentwurf
153
Q

Beratung von Gesetzentwürfen im Bundestag
gem. §§ 78 ff. GO BT

A
  1. Lesung

• § 79 GO BT
• anschließend Überweisung an den zuständigen
Fachausschuss, vgl. § 80 Abs. 1 GO BO

  1. Lesung

• § 81 GO BT
• Tatsächliche parlamentarische Willensbildung im
Plenum

  1. Lesung

• § 84 GO BT
• Schlussabstimmung gem. Art. 77 Abs. 1 GG
iVm § 86 GO BT

Beachte: Verstöße gegen GO BT führen grds. NICHT zur formellen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes

Art. 77 und 78 GG als maßgebliche Normen für Gesetzgebungsverfahren

154
Q

Zustimmungsgesetz

A

AUSDRÜCKLICH im Grundgesetz vorgesehen ist, vgl. Art. 77 Abs. 2a GG

  • Vor allem (+) bei Gesetzesentwürfen, die Auswirkungen auf
    die Finanzen der Länder haben: vgl. Art. 104a, 105, 106, 107,
    109 GG …
  • … und bei Gesetzesentwürfen, bei deren Umsetzung in die
    Organisations- und Verwaltungshoheit der Länder
    eingegriffen wird: Art. 84 Abs. 1, Art. 85, Art. 108 GG
155
Q

Einspruchsgesetz

A

Wird ein Gesetz von KEINEM der im Grundgesetz ausdrücklich bestimmten Fälle erfasst

156
Q

Beschlussfassung

A

Wichtig: Enthält ein Gesetz auch nur EINE einzige
zustimmungsbedürftige Regelung, so bedarf nach der Rechtsprechung
des BVerfG das Gesetz als Ganzes, also einschließlich seiner
zustimmungsfreien Bestimmungen, der Zustimmung des Bundesrates
(vgl. BVerfGE 8, 274, 294)

157
Q

Ausfertigung und Verkündung

A

1) Gegenzeichnung durch Bundesregierung
Art. 58 Abs. 1 GG, § 29 Abs. 1 GO BReg

2) Ausfertigung durch den
Bundespräsidenten

3) Verkündung im Bundesgesetzblatt

158
Q

Verfassungsrechtliche Stellung des BVerfG

A

Doppelstellung des BVerfG
- Gericht i.S.d. Art. 92 GG
- Oberstes Verfassungsorgan (vgl. auch § 1
BVerfGG)

KEINE „Superrevisionsinstanz“
- D.h.: BVerfG prüft Sachverhalte grds. NICHT auf
ihre Vereinbarkeit mit EINFACHEM Recht, sondern
ausschließlich am Maßstab des Verfassungsrechts
- Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts ist Aufgabe der Fachgerichte (Grenze:
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG)

159
Q

Funktionen des Bundesverfassungsgerichts

A

Schutz der Verfassung

Konfliktlösung zwischen den Verfassungsorganen

Grundrechtsschutz der Bürger/-innen

Kontrolle anderer Verfassungsorgane

160
Q

Zusammensetzung des Gerichts

A
  • Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG > Grundnormen zur Zusammensetzung
    finden sich im BVerfGG (§§ 1 – 12)
  • Zwei Senate mit jeweils acht Richter/-innen, Präsident und
    Vizepräsidentin jeweils als Vorsitzende
  • Untergliederung in Kammern à drei Richter/-innen
  • Geschäftsverteilung zwischen den Senaten in § 14 BVerfGG
161
Q

Wahl der Richter/-innen

A
  • Eminent politische
    Bedeutung >
    Grundnorm in
    Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG
  • Wahlverfahren in
    den § 5 ff. BVerfGG
    geregelt
  • Einfluss der politischen
    Parteien bei der Wahl
    der Verfassungs-
    richter/-innen
162
Q

BVerfG und EuGH

A
  • „Kooperationsverhältnis“ zwischen BVerfG und EuGH
  • BVerfGE 126, 286, 303 ff.: „Das bedeutet […] , dass das
    Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen des
    Gerichtshofes grundsätzlich als verbindliche Auslegung des
    Unionsrechts zu beachten hat.“

Aber: BVerfG beansprucht Entscheidungskompetenz bzgl. der
Wahrung des integrationsfesten Kerns des GG (Art. 79 Abs. 3 GG!)

  • Kernproblem des Verhältnisses Verfassungsrecht / Europarecht!
163
Q

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

A
  • Grds. Mehrheitsentscheidungen, bei
    Stimmengleichheit kann Verstoß gegen das GG nicht
    festgestellt werden
  • Sondervoten > Richter/-innen können abweichende
    Meinung in einem solchen Votum festhalten (§ 30
    Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)
  • Entscheidungen mit vorangegangener mündlicher
    Verhandlung sind URTEILE, Entscheidungen ohne
    vorangegangene mündliche Verhandlung sind
    BESCHLÜSSE (vgl. § 25 Abs. 2 BVerfGG)

Wirkungen der Entscheidungen: s. § 31 BVerfGG

  • Verfassungswidrige Gesetze erklärt das BVerfG normalerweise für NICHTIG
    (Nichtigkeit = von vornherein unwirksam, d.h. Zustand, als ob das Gesetz niemals
    erlassen worden wäre)

Aber: Nichtigkeit einer Rechtsnorm führt nicht automatisch dazu, dass alle auf
ihrer Grundlage ergangenen (fach-)gerichtlichen Entscheidungen ungültig
werden (vgl. § 79 Abs. 2 BVerfGG; Ausnahme Strafurteile); nicht mehr
anfechtbare (= rechtskräftige) Entscheidungen bleiben vielmehr wirksam,
können aber nicht mehr vollstreckt werden

  • In bestimmten Fällen erklärt das BVerfG eine Rechtsnorm lediglich für UNVEREINBAR
    mit dem GG und legt fest, ab wann sie nicht mehr angewendet werden darf

Gründe: Gesetzgeber hat ggf. verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des
Verfassungsverstoßes (Organtreue); Nachteile der Unwirksamkeit überwiegen
Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung (Rechtssicherheit!)

164
Q

Gesetzliche Grundlagen

A

Grundgesetz

  • Grundnormen: Art. 92, 93, 94, 100 GG
  • Regelungen zur ERRICHTUNG des BVerfG und
    der Verfahrensarten
  • Enumerativprinzip: Zuständigkeit für
    Verfahrensarten ergeben sich ABSCHLIESSEND
    aus GG (hauptsächlich Art. 93, aber auch
    bspw. Art. 100, Art. 41 Abs. 2, Art. 61 GG)

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

  • Zuständigkeitskatalog in § 13 BVerfGG
  • Vorschriften zur Gerichtsorganisation
    und ALLGEMEINE Verfahrensvorschriften,
    vgl. §§ 17 – 35 BVerfGG
  • Vorschriften zu EINZELNEN Verfahren, vgl.
    §§ 36 ff. BVerfGG
165
Q

Bund-Länder-Streit = Streit zwischen
Bund und Ländern bezüglich ihrer Rechte
und Pflichten, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG

z.B.: Überschreitung von
Weisungsrechten im Kontext des
Art. 85 GG

A

Obersatz: Der Antrag im Bund-Länder-
Streit hat Aussicht auf Erfolg, wenn er
zulässig ist und soweit er begründet ist.

Aufbau wie gewohnt:
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit

I. Zuständigkeit des BVerfG
- Art. 93, Abs. 1 Nr. 3 GG; § 13 Nr. 7 iVm §§ 68 ff. BVerfGG

II. Antragstellerin, § 68 BVerfGG
- Bundesregierung oder Landesregierung

III. Antragsgegnerin
- Bundesregierung oder Landesregierung, aber es besteht auch die Möglichkeit,
dass beide Streitparteien Länder sind!

  • Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. GG = „Zwischenländerstreit“, da keine anderweitige
    Zuständigkeit des BVerfG für solche verfassungsrechtlichen Streitigkeiten
    bestehen

IV. Streitgegenstand
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG: „Meinungsverschiedenheiten“ über Rechte und Pflichten

  • § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG: Engeres Verständnis > konkrete rechtserhebliche Maßnahme oder
    Unterlassen der Antragsgegnerin

V. Antragsbefugnis
- § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG: Durch Maßnahme oder Unterlassen der Antragsgegnerin muss die
Antragsstellerin in Rechten oder Pflichten aus dem GG verletzt oder diese unmittelbar gefährdet
worden sein

VI. Form und Frist
- Schrifterfordernis, § 23 BVerfGG

  • Begründungserfordernis unter Benennung der verletzen Normen des GG §§ 69, 64 Abs. 2 BVerfGG
  • Frist von 6 Monaten nach Bekanntwerden von Maßnahme/Unterlassen §§ 69, 64 Abs. 3 BVerfGG