Staatsorganisationsrecht Flashcards
Begriff des Staats
- Herrschaft
- Grenzen
- Staatsbürger*innen
- Territorium
- Staatsoberhaupt*in
- Flagge und Hymne
Drei-Elemente-Lehre
-> Georg Jellinek, 1851-1911
- STAATSGEBIET
-> ist ein abgegrenzter, natürlicher Teil der Erdoberfläche, der beherrschbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. - STAATSVOLK
-> sind alle Personen, die durch ihre Staatsangehörigkeit dauerhaft mit dem Staat verbunden sind. - STAATSGEWALT
-> ist die originäre Herrschaftsmacht des Staates über sein Gebiet und die in ihm befindlichen Personen.
Staatsstrukturprinzipien und -ziele
- Rechtsstaat
- Demokratie
- Sozialstaat
- Bundesstaat
- Republik
- Umwelt- und Tierschutz
- Verwirklichung eines vereinten Europas
- Gleichstellung
(Art.20 GG, Art 20a GG, Präämbel GG, Art. 3 GG)
Staatsaufgaben
Im Grundgesetz festgelegte Aufgaben, wie zum Beispiel…
- Verteidigung des Landes
- Schutz der Grundrechte der Bürger*innen
- Gewährleistung des Rechtsstaatsprinzips
- Erhalt der demokratischen Ordnung
Aufgaben des Staats vs. Befugnisse der Staatsorgane
Aufgaben des Staates und Befugnisse seiner Organe sind strikt zu trennen.
Insbesondere ist der Schluss von einer Aufgabe auf eine Befugnis unzulässig.
Begriff der Verfassung
- Verfassungsdokument
- Grundrechte
- Regeln über das Regime
- Demokratieprinzip
- Höchstes Gesetz im Lande
- Ausdruck “unser” Werte und Prinzipien
- Historischer Moment
- Verfassungsgebende Versammlung
Verfassung im formellen Sinn
Gesamtheit der in der Verfassungsurkunde enthaltenen Bestimmungen
Verfassung im materiellen Sinn
Wesentliche rechtliche Grundlagen des Staates
Verfassungsgebung
-> durch ein Gesetz, welches bestimmt, wer in einem Staat die Macht ausübt und wie dies geschehen soll
Begriff der Souveränität
Höchste Gewalt, Oberhoheit eines Staates
-> Der Staat hat die Macht über seine Gesetze und Regierungsformen. Zusätzlich entscheidet er was im Inneren, sowie in den Beziehungen zu anderen Staaten geschehen soll.
„Pouvoir constituant“
„Staatsvolk“
„Pouvoir constitué“
„Staatsorgane“
- Deutscher Bundestag (Art.38 bis Art.48 GG)
- Bundesrat (Art.50 bis Art. 53. GG)
- Bundespräsident (Art.54 bis Art.61 GG)
- Bundesregierung (Art.62 bis Art.69)
- Bundesverfassungsgericht (Art.93, Art.94, Art.99 & Art.100 GG)
Funktionen der Verfassung
- Integration und Konstitution
- Mäßigung
- Stabilisierung
- Legitimation
Funktionen der Verfassung
- Integration und Konstitution
- Mäßigung
- Stabilisierung
- Legitimation
Normativität des Grundgesetzes
- Vorrang der Verfassung
- Verfassungsgericht
- Verfassungsänderungen
- objektive Wertordnung
“Verfassungsrecht”
Teil des ÖffR, umfasst Regelungen, welche die Staatsorganisation und die Grundrechte in Deutschland betreffen.
“Constitutional Moments”
1989 vom US-amerikanischen Verfassungsrechtler Bruce Ackerman geprägt
-> außergewöhnliche politische Situationen, in denen neue Identitätsstiftende Verfassungsprinzipien entstehen, die anschließend von einer Bevölkerungsmehrheit akzeptiert werden.
Deutsche Staats- und Verfassungsgeschichte
- |. Heiliges Römisches Reich Deutscher Nationen (ca. 962-1806)
- ||. Deutschen Bund (1815-1866)
- |||. Deutsches Reich (1870/71-1918)
- | V. Weimarer Reichsverfassung (1918-1933)
- V. Nationalsozialismus (1933-1945)
- V|. BRD/ DDR
Heiliges Römisches Reich Deutscher Nationen (962-1806)
- Goldene Bulle 1356 als Beispiel der leges fundamentales (= Verfassungsregel)
- Ende durch Niederlegung der Kaiserkrone 1806
- Staatsrechtslehre: Charakter des Reiches
-> kein Verfassungsdokument, kein Staat im heutigen Sinne (“duale Souveränität”)
-> Pufendorf: “Mittelding zwischen Monarchie und Staatenbund” (1667) - Verhältnis Reich und Territorialsstaaten
- Folgewirkungen
Deutsche Bund (1815-1866)
- Staatenbund
- Organ: Bundestag
- Anfänge des Konstitutionalismus (Paulskirchenverfassung von 1848)
- Restauration
Deutsches Reich (1871-1918)
- Bundesstaat mit eigener Rechtspersönlichkeit
- Verfassungsorgane
- Kein Grundrechtskatalog
Weimarer Republik (1919-1933)
- Starter Wählerquotient
- Reichstag und Reichstag
- Reichspräsidenten = “Ersatzkaiser”
Nationalsozialismus (1933-1945)
- Ermächtigungsgesetz 1933
- Völkischer Staat
- Einheit der Staatsgewalt statt Gewaltenteilung
- Führerprinzip
- Einparteienherrschaft
- Gleichschaltung der Länder
BRD & DDR (1949-1990-X)
- Drei DDR- Verfassungen mit Bekenntnis zu Bürgerrechten & Demokratie
- BRD- und DDR- Verfassung jeweils mit Geltungsanspruch für ganz Deutschland
Verfassungskonvent Herrenchiemsee 1948
- Politiker und Experten aus 11 Ländern der westlichen Besatzungszone erarbeiteten die Grundlagen des Grundgesetzes
- entworfen innerhalb von 14 Tagen
> Verfassungsentwurf - am 23. Mai 1949 ausgefertigt und verkündet
Verfassungsänderung
Art. 79, Abs. 2 GG
- Gesetz bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Bundestages und 2/3 der Stimmen des Bundesrates
Die Europäische Union
- ein Verbund demokratischer Staaten
> nimmt hoheitliche Aufgaben wahr und übt Befugnisse aus
> die Staatsvölker der Mitgliedstaaten legitimieren demokratisch über die Parlamente
> Ausgangspunkt für eine auf sich selbst bezogene Staatsgewalt
Bundesstaat vs. Staatenbund
Bundesstaat = ein Staatsoberhaupt und eine Regierung
Staatenbund = Staatenzusammenschluss, bei der jeder seine eigene Souveränität behält
“Souveränität” Art. 20, Abs. 1&2 GG
- Volkssouveränität besagt, dass die oberste Gewalt(= Souveränität) im Staat vom Volk
ausgeht - Abgabe von Souveränität
> Hoheitsrechte auf Einrichtungen übertragen
“Gerechtigkeit” Art. 20, Abs. 3 GG
- die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden
“Konstitutionalismus”
(- Begriff der Verfassungsgeschichte)
- Staatsform, bei der Rechte und Pflichten der Staatsgewalt und der Bürger in einer Verfassung verankert sind (besonders der Monarchen)
“Ermächtigungsgesetz” 1933
- Machtverlust des Reichstag
> Gesetze erlassen ohne Rücksicht auf die Verfassung
» nationalsozialistische Diktatur
BVerGE 89,155,184,186 „Maastricht“
- Gründung der Europäischen Union
> EU-Bürgerschaft
> Gemeinsame Außenpolitik
> Gemeinsame Sicherheitspolitik
> Engere polizeiliche & justizielle Zusammenarbeit
„Die Staatsvölker“
All jene Personen, die durch die rechtliche Klammer der Staatsangehörigkeit dauerhaft mit dem Staat verbunden sind
„selbst bezogene Staatsgewalt“
- unbegrenzte Herrschaftsmacht des Staates innerhalb seines Staatsgebiets und über das Staatsvolk
- Ausführung durch die Gewaltenteilung
PARLAMENTARISCHE Demokratie
- wenn das Parlament eine besonders wichtige Bedeutung hat und die Regierung bestimmt und kontrolliert. Das Volk wählt das Parlament. Zu jeder Demokratie gehört immer die Gewaltenteilung im Staat.
- Die Bundesrepublik Deutschland ist eine parlamentarische Demokratie. Das heißt, dass das vom Volk gewählte Parlament über die Politik entscheidet. In Deutschland ist das der Deutsche Bundestag.
DIREKTE Demokratie (bisher nur Art. 29 GG)
Die direkte Demokratie ist eine der Besonderheiten des politischen Systems der Schweiz. Sie ermöglicht es dem Volk, sich zu Entscheiden des Bundesparlaments zu äussern oder Verfassungsänderungen vorzuschlagen. Kern der Direkten Demokratie sind die Instrumente Initiative und Referendum.
Vgl. Art. 20,Abs. 2 Satz 2 GG:“in Wahlen und Abstimmungen“
REPRÄSENTATIVE Demokratie
Nach Artikel 20 des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik eine Demokratie. Die Bundesrepublik ist eine repräsentative Demokratie, in der das Volk durch gewählte Volksvertreter „herrscht“. Diese Volksvertreter bilden den Bundestag, der das einzige unmittelbar demokratisch gewählte Verfassungsorgan ist.
Merkmale der parlamentarischen Demokratie
- Erfordernis der UNUNTERBROCHENEN LEGITIMATIONSKETTE für JEDE Form der
Ausübung von Staatsgewalt - PERSONELLE Legitimation: für
Bundesregierung vgl. Art. 63 und 64 GG - SACHLICH-INHALTLICHE Legitimation:
Rechtsbindung, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG
PERSONELLE Legitimation
für
Bundesregierung vgl. Art. 63 und 64 GG
SACHLICH-INHALTLICHE Legitimation
Rechtsbindung, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG
Funktion des Parlaments
- Volksvertretung
- Kontrolle
- Öffentlichkeit
- Gesetzgebung („Wesentlichkeit“)
Vorbehalt des Gesetzes
Staatliche Entscheidungen, die in
grundrechtliche Gewährleistungsgehalte eingreifen, bedürfen immer
der Legitimation durch parlamentarisches Gesetz
Wesentlichkeeitsgrundsatz
In grundlegenden Bereichen muss der
Gesetzgeber nicht nur staatliches Handeln durch ein förmliches Gesetz
legitimieren, sondern alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen
Verbot der Delegation wesentlicher Entscheidungen an die Exekutive
Parlamentsvorbehalt
VORBEHALT DES GESETZES: Staatliche Entscheidungen, die in
grundrechtliche Gewährleistungsgehalte eingreifen, bedürfen immer
der Legitimation durch parlamentarisches Gesetz
WESENTLICHKEITSGRUNDSATZ: In grundlegenden Bereichen muss der
Gesetzgeber nicht nur staatliches Handeln durch ein förmliches Gesetz
legitimieren, sondern alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen
> Verbot der Delegation wesentlicher Entscheidungen an die Exekutive
Vgl. aber BVerfGE 49, 89, 126: „Aus dem Grundsatz der
parlamentarischen Demokratie darf nicht ein Vorrang des
Parlaments und seiner Entscheidungen gegenüber den anderen
Gewalten als ein alle konkreten Kompetenzzuordnungen
überspielender Auslegungsgrundsatz hergeleitet werden.“
Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG
- allgemein: alle wahlberechtigten Bürger/-innen
(aber Mindestalter, vgl. Art. 38 Abs. 2 GG; zudem
nur Deutsche, vgl. § 1 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 BWahlG) - unmittelbar: keine dazwischengeschaltete Instanz
(Wahllisten: Reihenfolge fest) - frei: keine Beeinflussung
- gleich: Jede Stimme zählt gleich, hat
also grundsätzlich den gleichen Erfolgs-
wert (d.h. Wahlkreise gleich groß bzw.
Mandatsverteilung gleichmäßig) - geheim
ALTE Wahlrecht (bis Juni 2023): „Mischung“ aus MEHRHEITSWAHL und VERHÄLTNISWAHL, vgl. § 4 BWahlG
ERSTstimme: Kandidat/-in des Wahlkreises (Mehrheitswahl)
→ rd. die Hälfte der Abgeordneten/-innen des Bundestags
(299 Wahlkreise in Deutschland)
- ZWEITstimme: Liste (Verhältniswahl)
- 5%-Sperrklausel und Grundmandatsklausel
(= Sperrklausel gilt nicht, wenn Partei mind. drei
Direktmandate errungen hat)
Überhangsmandate
- Partei erringt mehr Direktmandate
durch Erststimmen in einem Land, als
ihr gemäß dem Zweitstimmenergebnis
in diesem Land zustehen - Nach Ansicht des BVerfG (2008 und
2012) ohne Korrektur verfassungswidrig
Ausgleichsmandaten
- Vollständige Kompensation zugunsten der anderen Landeslisten
- Problem aber: Erhebliche Vergrößerung des Bundestags
(derzeit 736 Abgeordnete!!!)
NEUES Wahlrecht ab Juni 2023
- Umstellung auf sog. Zweitstimmen-
deckelungsverfahren: - Erststimme: Wahl der Direktkandidaten/-innen in den 299
Wahlkreisen (wie bisher) - Zweitstimme (bzgl. Parteilisten) entscheidet über
proportionale Verteilung der Mandate an die Parteien - Direktkandidaten/-innen erringen nur dann ein Mandat,
wenn dies durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt ist - Konsequenz: Stellt eine Partei in einem Bundesland
mehr Wahlkreissieger als dies ihrem
Zweitstimmenergebnis entspricht, werden – in der
Reihenfolge der Ergebnisse bei den Wahlkreisstimmen
– entsprechend weniger bei der Mandatszuteilung
berücksichtigt - Vollständige Abschaffung der Überhangmandate und
Ausgleichsmandate - Abschaffung der Grundmandatsklausel
BVerfG, Urt. des Zweiten Senats v. (20.07.2024) - 2 BvF 1/23
- 5%-Sperrklausel (vgl. § 4
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG)
verstößt ohne Ausgleichsmechanismus gegen Art. 21 Abs. 1
und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (Verstoß gegen Grundsatz der
Gleichheit der Wahl) - Grund: kein gleicher Erfolgswert der Stimmen;
Chancengleichheit der Parteien - Rechtfertigung: Funktionsfähigkeit des Bundestags;
Verhinderung von Zersplitterung
5%-Sperrklausel ist nicht erforderlich – und damit
verfassungswidrig – für eine Partei, „deren Abgeordnete im
Fall ihrer Berücksichtigung eine gemeinsame Fraktion mit
den Abgeordneten einer anderen Partei bilden würden,
wenn beide Parteien gemeinsam das Fünf-Prozent-Quorum
erreichen würden“ (Rn. 249)
- Daher: Bis zu einer Neuregelung gilt frühere
Grundmandatsklausel weiter, um Wirkungen der
(fortgeltenden) Sperrklausel abzumildern
- Neuregelung spätestens nach der nächsten Bundestagswahl
Formen der direkten Demokratie
- Volksinitiative (Parlament muss sich
mit Frage befassen) - Volksbegehren (Parlament nimmt
entweder an oder Volksentscheid) - Volksentscheid bzw. Referendum
- Volksbefragung
Begriff und Bedeutung der Parteien (parlamentarische Demokratie)
Bedeutung: Art.21 GG
Begriff: § 2 PartG
- „Vereinigungen von Bürgern“ (= Vereine, d.h.
juristische Personen des Privatrechts) >
Mitgliederbestand und „Festigkeit“
- … die dauernd oder für längere Zeit …
- … für den Bereich des Bundes oder eines
Landes …
- … auf die politische Willensbildung Einfluss
nehmen und an der Vertretung des
deutschen Volkes [in einem Parlament]
mitwirken wollen
- Parteien sind „Institutionen des Verfassungslebens“
(vgl. § 1 PartG: „verfassungsrechtlich notwendiger
Bestandteil der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung) - Sie erfüllen eine ihnen nach dem GG obliegende
ÖFFENTLICHE AUFGABEN, sind aber formal betrachtet
NICHT TEIL DES STAATES („Zwitterstellung“)
Rechte der Parteien (parlamentarische Demokratie)
- Parteien haben eigene Grundrechte (vgl.
Art. 19 Abs. 3 GG)! - FREIHEIT: Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG
- GLEICHHEIT :
- Hinsichtlich des Wahlrechts:
Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1
Satz 1 GG (Grundsatz der
Chancengleichheit der Parteien) - Außerhalb von Wahlen: Art. 21 Abs. 1
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG
Parteienfinanzierung (parlamentarische Demokratie)
- TEILfinanzierung durch Staat
- Grund: an sich unabhängig
vom Staat - Orientiert an Wahlerfolg
- SPENDEN gesetzlich geregelt
(vgl. §§ 18 ff. PartG) - Transparenz- und
Rechenschaftspflichten (vgl.
§§ 23 ff. PartG)
Verfassungsfeindliche Parteien
- Art. 21 Abs. 2 und 3 GG
- „freiheitliche demo-
kratische Grundordnung“ - „darauf ausgehen“: aktiv-
kämpferische, aggressive
Grundhaltung - Wehrhafte Demokratie
- Entscheidungsmonopol des
BVerfG, vgl. Art. 21 Abs. 4!
Begriff des Rechtsstaates
FORMELLER Begriff:
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Unabhängigkeit der Gerichte
- Gewaltenteilung
- Rechtsschutzgarantie
- Ziel: Abwehr von Freiheitseingriffe
MATERIELLER Begriff:
- Grundrechte, vgl. Art. 1. Abs. 3 GG
- Schranke staatlichen Handelns
- Ziel: Gerechtigkeit
Elemente des
Rechtsstaatsprinzips
- Gewaltenteilung
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Rechtssicherheit
- Rechtsschutzgarantie (vgl. Art. 19
Abs. 4 GG) - Verhältnismäßigkeit
Gewaltenteilung
- Grundnorm: Art. 20 Abs. 2 GG
- Grundsatz: Aufteilung der einheitlichen
Staatsgewalt in Staatsfunktionen
> Legislative: Normsetzung
> Exekutive: Regierungs- und
Verwaltungstätigkeit - Wird weiter differenziert, wird
die Regierungstätigkeit häufig
als „Gubernative“ bezeichnet
> Judikative: Rechtsprechung - Keine strikte Trennung, sondern
„Gewaltenverschränkung“
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
VORRANG des Gesetzes:
- Bindung der Verwaltung in jeglicher Handlungsform an geltendes Recht
gem. Art. 20 Abs. 3 GG - Gilt immer!
VORBEHALT des Gesetzes:
- Jedes Eingriffshandeln der Verwaltung in den grundrechtlich geschützten
Bereich der Bürger/-innen setzt eine hinreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage voraus - Eingriffshandlung = Eingriff in Grundrechte = staatliche Maßnahme, die
dem/der Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines
Grundrechts fällt, unmöglich macht oder wesentlich erschwert - Im Übrigen Wesentlichkeitstheorie
Wesentlichkeitstheorie
konkretisiert…
….OB überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich geregelt
sein muss
…WIE WEIT eine erforderliche Regelung im Einzelfall gehen muss
-> gilt nur im Verhältnis zwischen Staat und
Bürger/-in
Normsetzung durch die Exekutive
Für beide gilt der Gesetzesvorbehalt!
RECHTSVERORDNUNGEN
= Gesetzliche Ermächtigung an die
Verwaltung
- Durchbrechung der Gewaltenteilung
(aber: Art. 80 GG/LandesR)
- Daher: nur im Rahmen der gesetzlichen
Ermächtigung
SATZUNGEN
= Autonomes Selbstverwaltungsrecht
von Körperschaften, z.B.:
> Bebauungsplan einer Gemeinde
> Studienordnung der Fakultät für
Rechtswissenschaft UHH
- Nur im Rahmen des Aufgabenbereichs
einer Selbstverwaltungskörperschaft
Rechtssicherheit
Zu den Elementen der Rechtssicherheit zählen…
… der Bestimmtheitsgrundsatz
… das Erfordernis der Klarheit und
Widerspruchfreiheit der Rechtsordnung
… das Verbot der Rückwirkung und der Grundsatz
des Vertrauensschutzes
Echte Rückwirkung
- Gesetz greift nachträglich in
Sachverhalte ein, die in der
Vergangenheit bereits abgeschlossen
wurden - „Rückbewirkung von Rechtsfolgen“
Unechte Rückwirkung
- Gesetz greift in Sachverhalte ein, die in
der Vergangenheit zwar begonnen,
jedoch nicht abgeschlossen wurden - „Tatbestandliche Rückanknüpfung“
Rückwirkung und Vertrauensschutz
Beachte: Rückwirkungsverbot in Art. 103 Abs. 2 GG gilt nur für Strafrecht!
Sonstige Rückwirkungsverbote gelten aus Prinzip des Vertrauensschutzes als Ausprägung des
Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG!
Bestimmtheitsgrundsatz
- Anforderungen an Gesetze und Verwaltungsakte
> Hinreichend bestimmt
> Klar verständlich
> Erkennbar in ihrer Rechtsfolge
-> Mit dem Bestimmtheitsgrundsatz hingegen vereinbar:
- Auslegungsbedürftigkeit von Normen
- Ermessenstatbestände
Rückwirkungsverbot und Bestimmtheitsgrundsatz
- Strafrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (BG) und Rückwirkungsverbot (RV)
werden im GG separat geregelt. - Besonders hoher Vertrauensschutz, da strafrechtliche Sanktionen
mit empfindlichen grundrechtlichen Einschränkungen einhergehen
Art. 103 Abs. 2 GG: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt (BG) war, bevor die Tat begangen wurde.“ (RV)|
Effektiver Rechtsschutz
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt
in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“
- Gerichtsschutz gegen alle Akte der öffentlichen Gewalt
- Verletzung der/des Bürgers/-in in seinen subjektiven Rechte
- Gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen (auf Ermessenfehler)
- selbstständiges Grundrecht
Widerstandsrecht
Art. 20 Abs. 4 GG
• Widerstandsrecht wird jedem Deutschen zugesprochen
• Beseitigung der verfassungsrechtlichen Ordnung, also Prinzipien des Art. 20
Abs. 1 bis 3 GG außer Kraft gesetzt (beachte: nach hM aber nur soweit von
Art. 79 Abs. 3 GG erfasst) und keine andere Abhilfemöglichkeiten.
• Ausdruck der „wehrhaften Demokratie“; sichert den Rechtsstaat vor einem
Staatsstreich
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Rechtsstaatliche Handlungen
müssen verhältnismäßig sein. - Übermaß- und Untermaßverbot, das
sich in seiner Anwendung durch das
gesamte Öffentliche Recht zieht
> Legitimer Zweck
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit
Normenhierarchie auf nationaler Ebene
- Grundgesetz
- Bundesgesetze
Rechtsverordnungen des Bundes
Satzungen des Bundes - Landesverfassungen
Landesgesetze
Rechtsverordnungen des Landes
Satzungen des Landes
- Verfassungsrang: Höchstrangigkeit (Art. 1
Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) - Landesverfassungen im Verhältnis zum GG
nach Art. 28 Abs. 1, Art. 31 und Art. 142 GG
Völkerrecht im GG
= internationale Verträge, internationales
Gewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze
- GG ist völkerrechtsfreundlich: Präambel, Art. 1 Abs. 2 GG
- GG ist integrationsoffen: Art. 23, 24 GG
- Völkerrechtliche Verträge: Ratifizierung durch
Bundesgesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG – gelten im Rang
eines einfachen Bundesgesetzes - Völkergewohnheitsrecht & allg. Rechtsgrundsätze: gem.
Art. 25 GG automatisch Bestandteil des Bundesrechts –
gelten im Rang zwischen GG und „einfachen“
Bundesgesetzen
Europarecht im GG – Rechtscharakter der EU
- EU ist ein Staatenverbund (im Gegensatz zum
Bundesstaat)
„[Mit der Übertragung von Hoheitsrechten] ist eine
neue öffentliche Gewalt entstanden, die
gegenüber der Staatsgewalt der einzelnen
Mitgliedsstaaten selbständig und unabhängig ist;
ihre Akte brauchen daher von den
Mitgliedsstaaten weder bestätigt zu werden, noch
können sie von ihnen aufgehoben werden.“
(BVerfGE 22, 293, 296)
Europarecht im GG – Verhältnis von nationalem &
supranationalem Recht
EU-Recht genießt Anwendungsvorrang, aber keinen Geltungsvorrang vor nationalem Recht
Europarecht im GG – Grenzen der Integration
- Einfallstor für die europäische Integration ist Art. 23 GG
- BVerfGE 89, 115 (Maastricht)
> Legitimation von Staatsgewalt
> schließt es im Anwendungsbereich des Art. 23
GG aus
> Aufgaben und
Befugnissen des Bundestages so zu entleeren
Verfassungsprozessrecht
- Formelle Gesetze: Alle Rechtsvorschriften, die von den verfassungsrechtlich
vorgesehenen Gesetzgebungsorganen im Gesetzgebungsverfahren als Gesetz erlassen
werden (= Parlamentsgesetze) - Materielle Gesetze: Alle generell-abstrakten Vorschriften, die Pflichten und Rechte für
den Bürger oder sonstige Rechtspersonen begründen, ändern oder aufheben (inkl. – aber
nicht beschränkt auf – Parlamentsgesetze)
Abstrakte Normenkontrolle (A.N.)
Rechtsgrundlage: Art. 93 I Nr. 2 GG,
§§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
- Abstrakte Normenkontrolle: Kein
Antragsgegner, an keinen Anlass
gebunden
> Beispiele: Verfahren zum ZDF-
Staatsvertrag, Luftsicherheitsgesetz,
Verfahren zum
Schwangerschaftsabbruch
Allgemeines Prüfungsschema
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
III. Ergebnis
Einleitungssatz:
„Der Antrag im Normenkontrollverfahren
gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff.
BVerfGG hat Aussicht auf Erfolg, wenn er
zulässig und begründet ist.“
(A.N.) Zulässigkeit
- Zuständigkeit des BVerfG: Art. 93 I Nr. 2
GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG - Antragsberechtigung: Bundesregierung,
Landesregierung, ein Viertel der Mitglieder
des Bundestags - Zulässiger Antragsgegenstand (d.h.
Gegenstand, der dem BVerfG zur
Normenkontrolle vorgelegt werden kann):
in Kraft befindliche Norm des Bundes-
oder Landesrechts (Gesetze im formellen
UND im materiellen Sinne) - Antragsgrund: Meinungsverschiedenheit
oder Zweifel über die förmliche und
sachliche Vereinbarkeit mit dem GG/ (bei
LandesR) mit dem BundesR - Form des Antrags
schriftlich, vgl. § 23 Abs. 1 BVerfGG - Ergebnis
(A.N.) Begründetheit
Prüfungsmaßstab
- Das BVerfG prüft die vorgelegte Norm
umfassend am Maßstab des GG oder (im
Falle von LandesR) des sonstigen
BundesR
Prüfungsstruktur
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Materielle Verfassungsmäßigkeit
(inhaltliche bzw. sachliche Vereinbarkeit
mit dem GG bzw., im Falle von LandesR,
Begründetheit (+), wenn …
- „Die abstrakte Normenkontrolle ist
begründet, soweit die Norm mit dem
Grundgesetz (bei LandesR: mit dem
BundesR) förmlich und/oder sachlich
nicht vereinbar ist.“
Konkrete Normenkontrolle (K.N.)
- Zuständigkeit des BVerfG: Art. 100 I, II GG,
§§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG - Vorlageberechtigung: Gericht (= staatliche
Gerichte) - Vorlagegegenstand: NUR formelle
Gesetze - Vorlagegrund: Überzeugung (bloße
Zweifel reichen nicht!) des Gerichts von
der Nichtigkeit des Gesetzes wegen
Verletzung des GG - Entscheidungserheblichkeit : In dem
ausgesetzten Gerichtsverfahren kommt es
auf die (Un-)Gültigkeit der Norm an - Form des Antrags
vgl. §§ 23 Abs. 1, 80 Abs. 2 BVerfGG - Ergebnis
(K.N.) Zulässigkeit
- Zuständigkeit des BVerfG: Art. 100 I, II GG,
§§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG - Vorlageberechtigung: Gericht (= staatliche
Gerichte) - Vorlagegegenstand: NUR formelle
Gesetze - Vorlagegrund: Überzeugung (bloße
Zweifel reichen nicht!) des Gerichts von
der Nichtigkeit des Gesetzes wegen
Verletzung des GG - Entscheidungserheblichkeit : In dem
ausgesetzten Gerichtsverfahren kommt es
auf die (Un-)Gültigkeit der Norm an - Form des Antrags
vgl. §§ 23 Abs. 1, 80 Abs. 2 BVerfGG - Ergebnis
(K.N.) Begründetheit
(Wie bei der abstrakten Normenkontrolle
Prüfungsmaßstab
- umfassende Prüfung, keine Bindung an
Begründung der Vorlage
Einleitungssatz
- „Der Antrag ist begründet, wenn…“
(Typische) Prüfungsstruktur
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit bzw.
(bei LandesR) Rechtmäßigkeit
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit bzw.
(bei LandesR) Rechtmäßigkeit
3. Ergebnis
Bundesstaat = Gesamtstaat
Deutschland gliedert sich in Staaten („Gliedstaaten“ =Länder)
- Gegenbegriff zum
Bundesstaat:
„Einheitsstaat“ oder
Zentralstaat
Bundesstaat, wesentliche Merkmale
- Staatlichkeit von Bund und Ländern
- Bundesstaatliche Kompetenzordnung
- Verfassungsautonomie
der Länder - Bundesstaatlichkeit
als tragendes Struktur-
prinzip des GG
Homogenitätsklausel, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG
Homogenitätsklausel als Schranke der Verfassungsautonomie der Länder
- Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG: Übertragen der Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 GG
(Ausnahme: Bundesstaatsprinzip) auf verfassungsgemäße Ordnung in den
Ländern - Bindung der Länder an Staatsstrukturprinzipien: Republik, Demokratie,
Rechtsstaat und Sozialstaat - Länder behalten Verfassungsautonomie
- Länder müssen Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG beachten
- Homogenität ≠ Uniformität (d.h. keine exakte Kopie des Bundes)
Prinzip der Bundestreue
Definition:
Verpflichtung zu wechselseitigem
solidarischem („bundes-
freundlichem“) Verhalten bei der
Ausübung der Zuständigkeiten
- Ungeschriebener Verfassungsgrundsatz
- Gilt zwischen Bund und Ländern sowie
zwischen den Ländern - Verletzung der Bundestreue kann (insb.
im Wege des Bund-Länder-Streits) vor
dem BVerfG gerügt werden
Verwaltungskompetenzen
- Grundnormen: Art. 30, 83 GG
- Normalfall: Landeseigener Vollzug der Landes- und
Bundesgesetze, vgl. Art. 84 GG - Ausnahmen:
> Bundesauftragsverwaltung, Art. 85, 87c ff. GG
> Bundeseigene Verwaltung, Art. 86, 87 ff. GG
> Beachte: Beides nur, wenn im GG (vgl. Art. 87 ff. GG)
ausdrücklich vorgesehen - grds. Verbot der Mischverwaltung (aber Zulässigkeit von
Kooperationen)
Rechtsprechung im Bund
- Grundnormen:
Art. 30, 92 GG - Die meisten Gerichte
sind Gerichte der Länder - Oberste Gerichte vom
Bund errichtet - Unabhängig davon: alle
Fachgerichte wenden
Bundes- UND Landes-
recht an
Gesetzgebungskompetenzen
1) Art. 70 Abs. 1 GG:
Ausgangspunkt
2) Zuweisung an
Bund
3) Kompetenztitel
____________________________________________________
1) Gesetzgebungskompetenz = Länder, außer Zuweisung an Bund
2) Ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz
Art. 71 GG
> 3) Art. 73 GG
2) Konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz
Art. 72 Abs. 1 GG
> 3) Art. 74 Abs. 1 GG
Art. 72 Abs. 2 GG: Erforderlichkeitsklausel
Bund:
- Restriktive Handhabung:
> Eher enge Interpretation der Tatbestandsmerkmale!
> Begrenzte (und gerichtlich kontrollierbare)
Einschätzungsprärogative des Bundesgesetzgebers
(BVerfGE 111, 226, 265)
Länder:
- Gleichwertige Lebensverhältnisse
> Dann (+), „wenn sich die Lebensverhältnisse in den
Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das
bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender
Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine
derartige Entwicklung konkret abzeichnet“ (BVerfGE 111,
226, 253)
Wahrung von Rechts- und Wirtschaftseinheit
Bund:
- Erforderlich zur Wahrung der Wirtschaftseinheit dann
(+), „wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit
des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch
bundeseinheitliche Rechtsetzung geht, wenn also
Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder
erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich
brächten“ (BVerfGE 111, 226, 254)
Länder:
- Erforderlich zur Wahrung der Rechtseinheit dann (+),
wenn eine unterschiedliche rechtliche Behandlung
desselben Lebenssachverhalts unter Umständen
erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit
unzumutbare Behinderungen für den
länderübergreifenden Rechtsverkehr erzeugen kann
(vgl. (BVerfGE 111, 226, 254)
Gesetzgebungskompetenzen (Bund & Länder)
Bund:
- (Nur) „wenn und soweit“ erforderlich, dann
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- Beachte: EIGENES ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN vor dem BVerfG
nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG (in der Praxis kaum relevant)
Länder:
- Art. 72 Abs. 3 GG: ABWEICHUNGSKOMPETENZ
- Gesetzgebungskompetenz für Länder auch nach
Normenerlass des Bundes
- NUR bei angegebenen Kompetenztiteln
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen
- „kraft NATUR DER SACHE“
> Staatssymbole: Flagge, Hymne und Hauptstadt
> Historische Bundesfeiertage (z.B. Tag der deutschen Einheit) - Kompetenz kraft SACHZUSAMMENHANGS
- ANNEXKOMPETENZ
- Unterschiede:
> ANNEXKOMPETENZ betrifft organisatorische und verfahrensrechtliche
Ergänzungen
> Kompetenz kraft SACHZUSAMMENHANGS betrifft Ausdehnung der
Zuständigkeit auf eine weitere, mit einer bestehenden Bundeskompetenz
eng verbundene Materie
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen
(Merksatz)
„Kompetenz kraft Sachzusammenhang geht in die Breite,
Annexkompetenz geht in die Tiefe“
- Unterscheidung aber häufig schwierig und Wertungsfrage
> Bsp.: Schwangerschaftsabbrüche sind Teil des dem Bund zugewiesenen
Strafrechts (Art. 74 I Nr. 1 GG), daher sind auch die Regelungen zur
begleitenden Beratung Teil der Bundeskompetenz (vgl. BVerfGE 98, 265,
320 ff.)
> Bsp.: Allgemeine Gefahrenabwehr ist eigentlich Landeszuständigkeit. In
ihm zugewiesenen Kompetenztiteln ist der Bund aber auch zuständig für
den Erlass gefahrenabwehrrechtlicher Normen (bspw. im Gewerberecht)
Anfänge eines Sozialrechts im Deutschen Kaiserreich
> Einführung der Krankenversicherung 1884
Ab 1911 > Reichsversicherungsverordnung
Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung zusammengefasst
Materieller Gehalt des Sozialstaatsprinzips
Soziale Sicherheit
• Fürsorge von Hilfsbedürftigen
• Schutz der sozialen Existenz vor
Wechselfällen des Lebens
• Hinterbliebenenversorgung
Soziale Gerechtigkeit
• Gleiche Verteilung von Lasten
> Forderungen und Bedürfnisse der
Einzelnen für soziale Sicherheit in
Einklang mit Interessen des
Gemeinwohls bringen
Asylbewerberleistungsgesetz (BVerfGE 132, 134: AsylbLG 2012)
- Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums „steht deutschen und ausländischen
Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland
aufhalten, gleichermaßen zu“ - „Maßgeblich für die Bestimmung des Existenzminimums können
dabei nur die Gegebenheiten in Deutschland sein“ (BVerfGE 132,
134)
> bei der
konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen darf nicht
pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren
Art. 20a GG: Umweltstaat
- Verpflichtet den Staat zum Umwelt- und Tierschutz sowie zum
Klimaschutz
> SCHUTZAUFTRAG des Staates, jedoch OHNE
unmittelbar subjektive Rechte Einzelner zu
gewähren
Art. 20a GG genießt auch KEINEN Vorrang vor
anderen Verfassungsprinzipien und -rechtsgütern,
sondern ist in Konfliktfällen in Ausgleich zu bringen
(BVerfGE 157, 30, Rn. 198)
Art. 20a GG fungiert damit:
- als verfassungsimmanente Schranke
- als Gesetzgebungsauftrag
- als „Verstärkung“ für grundrechtliche
Gewährleistungsgehalte (Grundlage einer „intertemporalen
Freiheitssicherung“)
→ Grundlage für ein intergenerationelles
Grundrechtsverständnis
- als allgemeine Auslegungsdirektive (etwa bei unbestimmten
Rechtsbegriffen)
- als Gebot der Vorsorge gegen umweltschädigende Eingriffe
durch Dritte und des sparsamen Umgangs mit natürlichen
Ressourcen
Art. 20 Abs. 1 GG: Republikprinzip
- Herrschaftsorganisation: Republik vs. Monarchie/Tyrannis
- Etymologische Wurzeln: „res publica“ = Gemeinwesen
- Rückführung öffentlicher Gewalt auf Gemeinschaft
- Ziel: Gemeinwohl („salus publica“)
- Bund und Länder sind jeweils Republiken („Freistaat“, „Freie und
Hansestadt“) - Art. 20 Abs. 1 GG: Die Bundesrepublik Deutschland ist nach BVerfG sehr enge Bedeutung: Ausschluss der Monarchie
Gewaltenteilung
Legislative: Bundestag, Bundesrat, Vermittlungsausschuss
Exekutive: Bundesregierung (Bundeskanzler, BMin)
Judikative: Bundesverfassungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht…
Stellung im parlamentarischen
Regierungssystem
- Unmittelbar demokratisch legitimiertes
Verfassungsorgan - Zentrum des Systems der repräsentativen
Demokratie
Wahl zum Deutschen Bundestag
Gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG:
„allgemeine, freie, gleiche und geheime
Wahlen“ (Wahlgrundsätze)
Beachte: Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG begründet
ein „grundrechtgleiches“ Recht, dessen
Verletzung gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG
mit der Verfassungsbeschwerde
durchgesetzt werden kann.
Legislaturperiode
- Dauer: 4 Jahre, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG
- Beginn: Erster Zusammentritt des
Bundestages, Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG
- Ende: Erster Zusammentritt des neu
gewählten Bundestages
- Stichwort: „Demokratie als Herrschaft
auf Zeit“
Auflösung des Bundestages
- Bundestag hat kein Selbstauflösungsrecht
- Vorgezogene Neuwahlen nur, wenn…
Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG
> Fehlgeschlagene Wahl eines
Bundeskanzlers
> Neuwahl gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG
Art. 68 Abs. 1 GG
> Gescheiterte Vertrauensfrage
Auflösung des Bundestages
Zu Art. 68 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 114, 121 ff.:
- Sowohl ECHTE als auch AUFLÖSUNGSGERICHTETE („unechte“)
Vertrauensfrage erfasst - nur verfassungsgemäß, wenn FORMELL Anforderungen UND der ZWECK des Artikel 68 Abs. 1 GG entspricht
- „Die Auflösung des Deutschen Bundestages ist ein Eingriff
in die Freiheit eines von Verfassungs wegen auf vier Jahre
sich erstreckenden Abgeordnetenmandats (Art. 38 Abs. 1
Satz 2, Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG). Ihre Rechtfertigung durch
Art. 68 GG findet Grenzen im Zweck dieser Norm.
> Danach GENÜGT die berechtigte EINSCHÄTZUNG des BUNDESKANZLERS,
die HANDLUNGSFÄHIGKEIT der BUNDESREGIERUNG im Hinblick
auf die Mehrheitsverhältnisse im Parlament sei
beeinträchtigt.“
Auflösung des Bundestages BVerfGE
BVerfGE 114, 121, 148: Entscheidung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten.
BVerfGE 114, 121, 157 f.: Entscheidung über die Auflösung ist damit zwischen
drei Verfassungsorganen – Bundeskanzler, Bundestag, Bundespräsident –
verteilt
Konsequenz: BVerfG muss politische Einschätzung der drei Organe
respektieren > Überprüfungsmöglichkeiten des BVerfG im Rahmen des
Art. 68 GG weiter zurückgenommen als in den Bereichen von Rechtsetzung
und Normvollzug (≙ MISSBRAUCHSKONTROLLE)
Organisation und Arbeitsweise des Bundestages
Geschäftsordnungsautonomie
- Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung (=
GO-BT, rechtliche Einordnung: autonome
Satzung)
Parlamentsöffentlichkeit, Art. 42 Abs. 1 GG
- Bundestag verhandelt öffentlich
Erfordernis qualifizierter Mehrheiten für verschiedene
Beschlüsse, vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG („soweit nicht“)
- (Qualifizierte) Mitgliedermehrheit
- (Qualifizierte) Abstimmungsmehrheit
Fraktionen
- Normiert in: Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG , §§ 10 ff. GO-BT,
§§ 53 ff. AbgG - BVerfG: Fraktionen als „notwendige Einrichtungen des
Verfassungslebens“ - Recht (der Fraktionen) auf gleichberechtigte Teilhabe am
parlamentarischen Prozess
> Antragsrecht
> Parlamentarische Gremien (z.B. Ausschüsse) müssen
nach Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt sein - Merke: Fraktionen = zulässige Antragsteller im
Organstreitverfahren!
Ausschüsse
- Grundnorm: §§ 54 ff. GO-BT
- Zweck: Vorbereitung der
Bundestagsentscheidungen - Unterschiedliche Arten:
> Ständige, d.h. für die gesamte Wahlperiode
eingesetzte Ausschüsse
> Untersuchungsausschuss (Untersuchungs-
ausschussgesetz (PUAG) regelt Einrichtung
und Verfahren der Untersuchungs-
ausschüsse; vgl. auch Art. 44 GG) - Sonderausschüsse
Organspezifische Funktionen des Parlamentes
- Kontrollfunktion
- Gesetzgebungsfunktion
- Kreationsfunktion
- Repräsentationsfunktion
Kontrollfunktion des Parlaments
Kontrollfunktion im Verhältnis zur
Exekutive
> Zitierrecht, Art. 43 Abs. 1 GG
> Interpellationsrecht (= Anfragen an
BReg)
Enquêterecht, Art. 44 Abs. 1 GG
Kreationsfunktion des Parlaments
Bundestag wählt
die Spitze anderer Staatsorgane
> Wahl des Bundeskanzlers, Art. 63
Abs. 1 GG
Mitwirkung bei der Wahl des
Bundespräsidenten Art. 54 Abs. 3
GG
Gesetzgebungsfunktion des Parlaments
- Grundnormen: Art. 76-78 GG
Repräsentationsfunktion des Parlaments
- Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: „Vertreter
des ganzen Volkes“
Rechte der Bundestagsabgeordneten
Grundnorm: Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG (Grundsatz des
freien und unentziehbaren Mandats)
- Repräsentationsprinzip: Abgeordnete vertreten jeweils
das ganze Volk - Mandatsfreiheit: Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen
unterworfen und deshalb an Aufträge und Weisungen
nicht gebunden
> Trotz Mandatsfreiheit grds. Fraktionsdisziplin und
Fraktionszwang (Spannungsverhältnis)
- Merke: Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 21 GG als
sich ergänzende Prinzipien
Rechte der Abgeordneten
- Freies Mandat, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
- Indemnität, Art. 46 Abs. 1 GG
- Immunität, Art. 46 Abs. 2 und 3 GG
- Zeugnisverweigerungsrecht, Art. 47 GG
- Abgeordnetenentschädigung, Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG
Indemnität, Rechte der Abgeordneten
- Keine gerichtliche/dienstliche Verfolgung für
Abstimmungen oder Äußerungen der
Abgeordneten IM BUNDESTAG, Art. 46 Abs. 1 GG
Immunität, Rechte der Abgeordneten
- Jegliche strafrechtliche Verfolgung von
Abgeordneten nur mit Genehmigung des
Bundestages
Rechtsstellung der Abgeordneten
Status der Freiheit:
„Freies Mandat“ (folgt aus dem Repräsentationsprinzip)
Status der Gleichheit:
Grds. Gleichheit aller Abgeordneter und ihrer Mitwirkungsrechte;
Einschränkung: Fraktionslose Abgeordnete haben kein Stimmrecht
in Ausschüssen
Status der Öffentlichkeit:
Öffentliche parlamentarische Verhandlungen
Freies Mandat: Konkrete Befugnisse
- ANWESENHEITSrecht
- Recht, an den Beratungen und Beschlussfassungen MITZUWIRKEN
> Rederecht, §§ 27 >. GO-BT - Frage- und Informationsrecht
> Fragen an die Bundesregierung, § 105 GO-BT
> Recht auf Akteneinsicht
> Recht, in wenigstens einem Ausschuss MITGLIED zu sein
> Recht auf ÄNDERUNGSANTRÄGE, § 82 Abs. 1 Satz 2 GO-BT
> KEIN Recht auf Gesetzesinitiative alleine
> Recht, die der/dem Abgeordneten zugewiesenen RÄUMLICHKEITEN ohne
Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen zu können - Beachte: BEFUGNIS des BUNDESPRÄSIDENTEN, das
Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestags
auszuüben (vgl. Art. 40 Abs. 2 GG), kann in
SPANNUNGSVERHÄLTNIS zu ABGEORDNETENRECHTEN treten
> POLIZEIGEWALT schützt REPRÄSENTATIONS- und
FUNKTIONSFÄHIGKEIT des Parlaments und kann daher
abstrakt als entgegenstehendes Rechtsgut von
Verfassungsrang eine Beeinträchtigung der
Abgeordnetenrechte rechtfertigen
Organstreit: Grundlagen
Organstreit = Streit zwischen den
obersten Bundesorganen oder diesen
gleichgestellten Beteiligten über ihre
Rechte und Pflichten aus dem
Grundgesetz
z.B.: Streit über die Rechtsstellung von
Fraktionen und Abgeordneten im
Parlament, Streit über Parteifinanzierung
Obersatz: Antrag im
Organstreitverfahren hat Aussicht auf
Erfolg, wenn er zulässig und soweit er
begründet ist
> Grds. Aufbau wie gewohnt
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
Organstreit: Zulässigkeit des Antrags
- Zuständigkeit des BVerfG
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG - Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 63 BVerfGG
- Oberste Bundesorgane, oder Organteile, soweit sie in den Geschäftsordnungen bzw.
im Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet sind (z.B. Fraktionen und
Abgeordnete, vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) oder Beteiligte, die das Grundgesetz mit
eigenen Rechten ausgestattet hat (z.B. Parteien, vgl. Art. 21 GG) - Streitgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 64 BVerfGG
- Streit um Rechte und Pichten aus dem GG (d.h. Maßnahmen oder Unterlassung
des Antragsgegners) - Antragsbefugnis, § 64 Abs. 1 BVerfGG
- Hinreichende Geltendmachung der Verletzung eigener, verfassungsrechtlich
begründeter Rechte (Möglichkeit der Rechtsverletzung)
- Problem: Prozessstandschaft (vgl. § 64 Abs. 1 BVerfGG: „oder das Organ, dem er
angehört“)
- Fraktionen können Rechte des Bundestages geltend machen, Gruppen
und/oder einzelne Abgeordnete hingegen nicht - Rechtsschutzbedürfnis
- Form, §§ 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG
- Schriftform
- Mindestanforderung an die Begründung - Frist, § 64 Abs. 3 BVerfGG
- 6-Monats-Frist
Organstreit: Begründetheit des Antrags
Regierungskompetenzen der
Bundesregierung
Art. 65 S. 1 GG: Richtlinienkompetenz
Art. 59 GG: Gestaltung der auswärtigen
Beziehungen
Art. 65a: Befehls- und Kommandogewalt
des Bundesverteidigungsministers
Art. 76 Abs. 1 GG: Gesetzgebungsinitiative
Art. 110 Abs. 3 GG: Initiative zum
Vorschlag des Haushaltsplanes
„Regierungskompetenzen“
des Bundestages
Art. 76 ff. GG: Gesetzgebungskompetenz
Art. 59 Abs. 2 GG: Ratifikation
völkerrechtlicher Verträge
Art. 110 GG: Budgethoheit des Parlaments
Staatsleitung
= Wahrnehmung politischer Leitungsaufgaben, die
der Staatstätigkeit eine Richtung geben (Regierung im materiellen
Sinne)
Struktur und Befugnisse, Bundesregierung
- Grundnormen: Art. 62 ff. GG
- Bundesregierung besteht
gem. Art. 62 GG aus
> Bundeskanzler (Wahl
durch Bundestag, Art.
63 GG)
> Bundesministern
/-innen (Ernennung
durch den Bundes-
präsidenten auf
Vorschlag des
Bundeskanzlers, Art. 64
GG)
Richtlinienkompetenz
Art. 65 S. 1 GG
Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien
der Politik.
Ressortkompetenz
Art. 65 S. 2 GG
BM leiten ihre Geschäftsbereiche
innerhalb dieser Richtlinien.
Kollegialprinzip
Art. 65 S. 3 GG
„Die Bundesregierung“ entscheidet
streitige Fragen gemeinsam.
Wahl des Bundeskanzlers: Art. 63 GG
- Steimeier macht einen Wahlvorschlag
- Wahlgang: BuPrä- Vorschlag
absolute Mehrheit (+) - Ernennung durch BuPrä
- absolute Mehrheit (-)
- Wahlgang: freie Wahl
absolute Mehrheit (+) - Ernennung durch BuPrä
- absolute Mehrheit (-)
- Wahlgang: freie Wahl
absoluten Mehrheit (+) - Ernennung durch BuPrä
relative Mehrheit (-) - Ernennung durch BuPrä
oder BT-Auflösung
Ernennung von Ministern und Ministerinnen
- Grundnorm: Art. 64 GG
- Vorschlag des Bundeskanzlers
- Ernennung durch den Bundespräsidenten
- Vereidigung
Misstrauensvotum Art. 67 GG
- Abwahl eines Kanzlers durch den Bundestag
NUR durch die Wahl eines neuen Bundes-
kanzlers möglich (= konstruktives
Misstrauensvotum) - Gewährleistung der Stabilität der Regierung
- Sicherung gegen Minderheitsregierung
- Misstrauensvotum gegen einzelne BM gibt es
nicht.
- Misstrauensvotum im Bundestag
- Bundestag ersucht Entlassung des Kanzlers durch den Bundespräsident
- Bundespräsident entlässt Kanzler
- Bundespräsident ernennt neuen Kanzler
Beendigung der Amtsdauer, Bundeskanzler
• Zusammentritt neuer BT,
Art. 69 Abs. 2 GG
• (aber kommissarische
Geschäftsführung bis Ersatz,
Art. 69 Abs. 3 GG)
• Konstruktives
Misstrauensvotum, Art. 67 GG
• Rücktritt
• Tod
Bundesminister
• Entlassung durch BuPrä auf
Vorschlag des Kanzlers,
Art. 64 Abs. 1 GG
• Jede „Erledigung des Amtes
des Bundeskanzlers“,
Art. 69 Abs. 2 GG
Rechtsstellung des Bundespräsidenten
Grundnormen: Art. 54 ff. GG
- Geringe Befugnisse, kaum politische
Gestaltungsmöglichkeiten > „Staatsnotar“
- Reaktion auf starke Position des Reichspräsidenten in
Weimarer Republik
- Bundespräsident demgegenüber überwiegend
repräsentative Funktion
Rechtsstellung und Funktionen des Bundespräsidenten
Formale Stellung: Oberstes Verfassungsorgan
- Repräsentationsfunktion
- Staatsnotarielle Funktion („Staatsnotar“)
- Integrationsfunktion
- Reservefunktion im Krisenfall
Kompetenzen des Bundespräsidenten
- Völkerrechtliche Vertretung: Abschluss völkerrechtlicher Verträge gem. Art. 59 Abs. 1 GG
- Ernennung und Entlassung von Amtsträgern/-innen:
- Bundesminister/-innen
- Bundeskanzler/-in
- Bundesbeamte, -richter/-innen,-wehrangehörige, Art. 60 Abs. 1 GG - Ausfertigung von Bundesgesetzen,
Art. 82 Abs. 1 GG - Bundestagsauflösung
- Fehlgeschlagene Wahl des Bundeskanzlers, Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG
- Gescheiterte Vertrauensfrage, Art. 68 Abs. 1 GG - Begnadigungsrecht: Art. 60 Abs. 2 GG (nur für den Bund!)
Gegenzeichnungspflicht gem. Art. 58 GG
- Bundesregierung muss Anordnungen und Verfügungen des
Bundespräsidenten gegenzeichnen, vgl. Art. 58 GG - Keine eigene politische Staatsleitung des Bundespräsidenten
- Verfassungsorgantreue: gegenseitige Rücksichtnahme ->
Bundespräsident auf Bundesregierung und umgekehrt
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Hat der Bundespräsident auch ein materielles
Prüfungsrecht???
Wortlaut: Art. 82 Abs. 1 GG > schließt materielle Prüfung eines Gesetzes zumindest nicht aus!
Systematik: Art. 82 Abs. 1 GG = Norm, die das
Gesetzgebungs-verfahren abschließt, somit besteht Anlass zu der Annahme, dass Gesetz auch materiell überprüft werden können
Systematik und Teleologie: Art. 56 GG > Bundespräsident legt Eid ab, in dem er verspricht, dass er die Verfassung wahren und verteidigen wird > materielles Prüfungsrecht? wohl eher (-), Amtseid sagt nichts über den konkreten
Umfang der Aufgaben und Pflichten des Bundespräsidenten aus
Historie: Dem Verfassungsgeber ging es gerade darum, die Stellung des Bundespräsidenten schwächer auszugestalten
Teleologie:
- Vorrangige Rolle des demokratisch legitimierten Gesetzgebers (Art. 20 Abs. 2 GG)
> Pflicht zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 20 Abs. 3 GG)
- Nachträgliche Kontrollzuständigkeit des BVerfG
- Prüfungsrecht des Bundespräsidenten daher wohl nur hinsichtlich EVIDENTER materieller Verfassungswidrigkeit (hM)
Wahl des Bundespräsidenten und Amtsenthebung
Grundnorm: Art. 54 GG
- Wahl erfolgt für 5 Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich
- Wahl durch BUNDESVERSAMMLUNG
- Nichtständiges Verfassungsorgan
- Mitglieder der Bundesversammlung = Mitglieder des Bundestages und gleiche Anzahl von Vertreter/-innen der Länder (i.d.R. Politiker/-innen, aber auch Prominente, „gewöhnliche“ Bürger/-innen)
- Amtsenthebung durch Klage beim BVerfG gem. Art. 61 GG möglich
Zusammensetzung des Bundesrates
Art. 51 GG
- Mitgliederzahl orientiert sich nach der Einwohnerzahl der Länder
- Entsendung von Regierungsmitgliedern der Landesregierung nach Stimmenanzahl
Stimmenabgabe für den Bundesrat
- kein freies Mandat, NUR einheitliche Stimmenabgabe -> Art. 51. Abs. 3 GG
Aufgaben des Bundesrates
- Mitwirkungsrecht der Länder nach Art. 50 GG
- Gesetzgebung des Bundes
> Initiativrecht 76 Abs. 1 GG
> Zustimmungsgesetz , wenn Eingriffe in
Verwaltungs- und Organisationshoheit der
Länder, sonst Einspruchsgesetz - Mitwirkung bei Verwaltung des Bundes (Art. 83
ff. GG) - Mitwirkung bei Angelegenheiten der EU (Art. 23 Abs. 4 bis 6 GG)
> Zustimmung bei Übertragung von Hoheitsrechten
> Informationsrechte
> Mitwirkung an Willensbildung
Funktion von Gesetzen
- Politische Grundentscheidungen
- Demokratische Legitimation
• Ausdruck des Volkswillens - Bindung der staatlichen Gewalt
• Grund & Grenze der Ausübung von Staatsgewalt - Rechtssicherheit
• Materielle Kontrolle durch Bundesverfassungsgericht
Gesetze und Gesetzgebungskompetenz
Abstrakt: Unbestimmte Vielzahl an Sachverhalten
Generell: Unbestimmter Personenkreis
Konkret: Bestimmte Sachverhalte
Individuell: Bestimmte(r) Person (-enkreis)
Stadien des Gesetzgebungsverfahren
1) Gesetzesinitiative
Art. 76 GG
2) Beschlussfassung
Art. 77, 78 GG
3) Ausfertigung und Verkündung
Art. 82 GG
Gesetzesinitative, Art. 76 Abs. 1 GG
„Gesetzesvorlagen werden beim
Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat
eingebracht.“
Gesetzesinitative, Bundesregierung
1) § 15 GO-BReg > Kabinettsbeschluss zu
Gesetzesentwurf
2) Art. 76 Abs. 2 GG: Verfahren
- Vorlage an Bundesrat > Stellungnahme in 6
Wochen; auf 9 Wochen verlängerbar
- Eilbedürftige Gesetzesinitiativen >
3 Wochen Frist für Stellungnahmen
Gesetzesinitiative, Bundesrat
- Gesetzesinitiative wird in Form eines
Mehrheitsbeschlusses gefasst - Art. 76 Abs. 3 GG: Verfahren
> Zuleitung des Vorschlages durch die
Bundesregierung an Bundestag innerhalb
von 6 Wochen; auf 9 Wochen verlängerbar
(Stellungnahme)
> Eilbedürftigkeit grds. 3 Wochen, Ausnahme
auch 6 Wochen
Gesetzesinitiative, Bundestag
- „aus der Mitte des Bundestages“ > §§ 75 Abs. 1
lit. a, 76 GO BT - Gesetzentwürfe können entweder durch eine
Fraktion oder von mindestens 5% der Mitglieder
eingebracht werden - Bundestag befasst sich direkt mit diesem
Gesetzesentwurf
Beratung von Gesetzentwürfen im Bundestag
gem. §§ 78 ff. GO BT
- Lesung
• § 79 GO BT
• anschließend Überweisung an den zuständigen
Fachausschuss, vgl. § 80 Abs. 1 GO BO
- Lesung
• § 81 GO BT
• Tatsächliche parlamentarische Willensbildung im
Plenum
- Lesung
• § 84 GO BT
• Schlussabstimmung gem. Art. 77 Abs. 1 GG
iVm § 86 GO BT
Beachte: Verstöße gegen GO BT führen grds. NICHT zur formellen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes
Art. 77 und 78 GG als maßgebliche Normen für Gesetzgebungsverfahren
Zustimmungsgesetz
AUSDRÜCKLICH im Grundgesetz vorgesehen ist, vgl. Art. 77 Abs. 2a GG
- Vor allem (+) bei Gesetzesentwürfen, die Auswirkungen auf
die Finanzen der Länder haben: vgl. Art. 104a, 105, 106, 107,
109 GG … - … und bei Gesetzesentwürfen, bei deren Umsetzung in die
Organisations- und Verwaltungshoheit der Länder
eingegriffen wird: Art. 84 Abs. 1, Art. 85, Art. 108 GG
Einspruchsgesetz
Wird ein Gesetz von KEINEM der im Grundgesetz ausdrücklich bestimmten Fälle erfasst
Beschlussfassung
Wichtig: Enthält ein Gesetz auch nur EINE einzige
zustimmungsbedürftige Regelung, so bedarf nach der Rechtsprechung
des BVerfG das Gesetz als Ganzes, also einschließlich seiner
zustimmungsfreien Bestimmungen, der Zustimmung des Bundesrates
(vgl. BVerfGE 8, 274, 294)
Ausfertigung und Verkündung
1) Gegenzeichnung durch Bundesregierung
Art. 58 Abs. 1 GG, § 29 Abs. 1 GO BReg
2) Ausfertigung durch den
Bundespräsidenten
3) Verkündung im Bundesgesetzblatt
Verfassungsrechtliche Stellung des BVerfG
Doppelstellung des BVerfG
- Gericht i.S.d. Art. 92 GG
- Oberstes Verfassungsorgan (vgl. auch § 1
BVerfGG)
KEINE „Superrevisionsinstanz“
- D.h.: BVerfG prüft Sachverhalte grds. NICHT auf
ihre Vereinbarkeit mit EINFACHEM Recht, sondern
ausschließlich am Maßstab des Verfassungsrechts
- Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts ist Aufgabe der Fachgerichte (Grenze:
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG)
Funktionen des Bundesverfassungsgerichts
Schutz der Verfassung
Konfliktlösung zwischen den Verfassungsorganen
Grundrechtsschutz der Bürger/-innen
Kontrolle anderer Verfassungsorgane
Zusammensetzung des Gerichts
- Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG > Grundnormen zur Zusammensetzung
finden sich im BVerfGG (§§ 1 – 12) - Zwei Senate mit jeweils acht Richter/-innen, Präsident und
Vizepräsidentin jeweils als Vorsitzende - Untergliederung in Kammern à drei Richter/-innen
- Geschäftsverteilung zwischen den Senaten in § 14 BVerfGG
Wahl der Richter/-innen
- Eminent politische
Bedeutung >
Grundnorm in
Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG - Wahlverfahren in
den § 5 ff. BVerfGG
geregelt - Einfluss der politischen
Parteien bei der Wahl
der Verfassungs-
richter/-innen
BVerfG und EuGH
- „Kooperationsverhältnis“ zwischen BVerfG und EuGH
- BVerfGE 126, 286, 303 ff.: „Das bedeutet […] , dass das
Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen des
Gerichtshofes grundsätzlich als verbindliche Auslegung des
Unionsrechts zu beachten hat.“
Aber: BVerfG beansprucht Entscheidungskompetenz bzgl. der
Wahrung des integrationsfesten Kerns des GG (Art. 79 Abs. 3 GG!)
- Kernproblem des Verhältnisses Verfassungsrecht / Europarecht!
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
- Grds. Mehrheitsentscheidungen, bei
Stimmengleichheit kann Verstoß gegen das GG nicht
festgestellt werden - Sondervoten > Richter/-innen können abweichende
Meinung in einem solchen Votum festhalten (§ 30
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) - Entscheidungen mit vorangegangener mündlicher
Verhandlung sind URTEILE, Entscheidungen ohne
vorangegangene mündliche Verhandlung sind
BESCHLÜSSE (vgl. § 25 Abs. 2 BVerfGG)
Wirkungen der Entscheidungen: s. § 31 BVerfGG
- Verfassungswidrige Gesetze erklärt das BVerfG normalerweise für NICHTIG
(Nichtigkeit = von vornherein unwirksam, d.h. Zustand, als ob das Gesetz niemals
erlassen worden wäre)
Aber: Nichtigkeit einer Rechtsnorm führt nicht automatisch dazu, dass alle auf
ihrer Grundlage ergangenen (fach-)gerichtlichen Entscheidungen ungültig
werden (vgl. § 79 Abs. 2 BVerfGG; Ausnahme Strafurteile); nicht mehr
anfechtbare (= rechtskräftige) Entscheidungen bleiben vielmehr wirksam,
können aber nicht mehr vollstreckt werden
- In bestimmten Fällen erklärt das BVerfG eine Rechtsnorm lediglich für UNVEREINBAR
mit dem GG und legt fest, ab wann sie nicht mehr angewendet werden darf
Gründe: Gesetzgeber hat ggf. verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des
Verfassungsverstoßes (Organtreue); Nachteile der Unwirksamkeit überwiegen
Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung (Rechtssicherheit!)
Gesetzliche Grundlagen
Grundgesetz
- Grundnormen: Art. 92, 93, 94, 100 GG
- Regelungen zur ERRICHTUNG des BVerfG und
der Verfahrensarten - Enumerativprinzip: Zuständigkeit für
Verfahrensarten ergeben sich ABSCHLIESSEND
aus GG (hauptsächlich Art. 93, aber auch
bspw. Art. 100, Art. 41 Abs. 2, Art. 61 GG)
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
- Zuständigkeitskatalog in § 13 BVerfGG
- Vorschriften zur Gerichtsorganisation
und ALLGEMEINE Verfahrensvorschriften,
vgl. §§ 17 – 35 BVerfGG - Vorschriften zu EINZELNEN Verfahren, vgl.
§§ 36 ff. BVerfGG
Bund-Länder-Streit = Streit zwischen
Bund und Ländern bezüglich ihrer Rechte
und Pflichten, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG
z.B.: Überschreitung von
Weisungsrechten im Kontext des
Art. 85 GG
Obersatz: Der Antrag im Bund-Länder-
Streit hat Aussicht auf Erfolg, wenn er
zulässig ist und soweit er begründet ist.
Aufbau wie gewohnt:
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Zuständigkeit des BVerfG
- Art. 93, Abs. 1 Nr. 3 GG; § 13 Nr. 7 iVm §§ 68 ff. BVerfGG
II. Antragstellerin, § 68 BVerfGG
- Bundesregierung oder Landesregierung
III. Antragsgegnerin
- Bundesregierung oder Landesregierung, aber es besteht auch die Möglichkeit,
dass beide Streitparteien Länder sind!
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. GG = „Zwischenländerstreit“, da keine anderweitige
Zuständigkeit des BVerfG für solche verfassungsrechtlichen Streitigkeiten
bestehen
IV. Streitgegenstand
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG: „Meinungsverschiedenheiten“ über Rechte und Pflichten
- § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG: Engeres Verständnis > konkrete rechtserhebliche Maßnahme oder
Unterlassen der Antragsgegnerin
V. Antragsbefugnis
- § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG: Durch Maßnahme oder Unterlassen der Antragsgegnerin muss die
Antragsstellerin in Rechten oder Pflichten aus dem GG verletzt oder diese unmittelbar gefährdet
worden sein
VI. Form und Frist
- Schrifterfordernis, § 23 BVerfGG
- Begründungserfordernis unter Benennung der verletzen Normen des GG §§ 69, 64 Abs. 2 BVerfGG
- Frist von 6 Monaten nach Bekanntwerden von Maßnahme/Unterlassen §§ 69, 64 Abs. 3 BVerfGG