Grundrechte | Flashcards
Menschenwürdegarantie, Art. 1| GG
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2. | GG
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Meinungs- und Pressefreiheit, Art. 5 | GG
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Versammlungsfreiheit, Art. 8 | GG
„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“
Berufsfreiheit, Art. 12 | GG
„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“
Allg. Grundgerechtsberechtigungen
Artikel 1-19 GG
Allg. Grundgerechtsbeschränkungen
- Grundrechte können eingeschränkt werden. So wird etwa die Freiheit einer Person eingeschränkt, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und inhaftiert worden ist.
- 79 Abs. 3 GG besagt: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. “
(Inoffizielle) Definition „Grundrechte“
- SUBJEKTIVE Rechte des INDIVIDUUMS
- gegenüber dem STAAT
- auf ABWEHR
- von NICHT GERECHTFERTIGTEN,
- in den SCHUTZBEREICH
- eines VERFASSUNGSRECHTLICH gewährleisten (Grund-) Rechts.
Historie (Bill of Rights von Virginia 1776)
Alle Menschen…
- von Natur aus in gleicher Weise frei
- unabhängig
- besitzen angeborene Rechte
Durch eingegangene staatliche Verbindung…
- Genuss des Lebens
- Freiheit, die Mittel zum Erwerb und Besitz von Eigentum
- Erstreben und Erlangen von Glück und Sicherheit
Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789
- Art. 1. Die Menschen sind und bleiben von GEBURT FREI UND GLEICH AN RECHTEN. Soziale Unterschiede dürfen nur im gemeinen Nutzen begründet sein.
- Art. 2. Das Ziel jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unveräußerlichen Menschenrechte. Diese Rechte sind FREIHEIT, EIGENTUM, SICHERHEIT UND WIDERSTAND GEGEN UNTERDRÜCKUNG.
- Art. 3. DerUrsprung jeder SOUVERÄNITÄT ruht letztlich in der NATION. Keine Körperschaft, kein Individuum könne eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von ihr ausgeht.
- Art. 4. Die Freiheit besteht darin, ALLES TUN ZU KÖNNEN, WAS EINEM ANDEREN NICHT SCHADET. So hat die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen nur die Grenzen, die den anderen Gliedern der Gesellschaft den Genuss der gleichen Rechte sichern. Diese Grenzen können allein durch Gesetz festgelegt werden.
- Art. 5. NUR DAS GESETZ HAT DAS RECHT, HANDLUNGEN, DIE DER GESELLSCHAFT SCHÄDLICH SIND, ZU VERBIETEN. Alles, was nicht durch das Gesetz verbotenste, kann nicht verhindert werden, und niemand kann gezwungen werden zu tun, was es nicht befiehlt.
Paulskirchenverfassung, 1849
§130
Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können.
- begrenzte Wirksamkeit der Paulskirchenverfassung: Grundrechte wurden zwar als Reichsgesetz erlassen, aber bereits 1851 aufgehoben.
Grundrechte des GG im Mehrebenensystem
- Völkerrechtliche Ebene
- Regionales Völkerrecht in Europa
- Grundrechtecharta der Europäischen Union, rechtsverbindlich seit 2009
Völkerrechtliche Ebene
- allgemeine Erklärung der Menschenrechte
- universelle Menschenrechtspakte
- spezielle Menschenrechtsverträge
- Bindung: die Bundesrepublik Deutschland ist durch völkerrechtlichen Vertrag an die jeweiligen Pakte gebunden, innerstaatlich gilt sie als einfaches Recht
Regionales Völkerrecht in Europa
- Europäische Menschenrechtsrevolution 1950
- Bindung: die Bundesrepublik Deutschland ist durch völkerrechtlichen Vertrag an die EMRK gebunden, innerstaatlich gilt sie als einfaches Gesetz
Grundrechtecharta der Europäischen Union, rechtsverbindlich seit 2009
- gehört zum Primärrecht der Europäischen Union
- gegenüber dem nationalem Recht genießt es Anwendungsvorrang
- Bindung: die Grundrechtecharta bindet primär die Organe der Union, die Mitgliedstaaten nur dann, wenn sie Unionsrecht durchführen
Aufbau des Grundgesetzes (GG)
- Art. 1-19 GG: Grundrechte
- Art. 20 GG: Staatsstrukturprinzipien (insbesondere. Demokratie und Rechtsstaat)
- Art. 21-146 GG: Staatsorganisationsrecht
- Art. 79 Abs. 3 GG Ewigkeitsklausel
Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte
- Grundrechte des Grundrechtskatalogs
> Art. 1-19 GG - Grundrechtsgleiche Rechte
> Rechte, die von ihrer Struktur und Geschichte her den Grundrechten des Grundrechtskataloges gleichstellen
> können nach Art. 93 | Nr. 4a GG gleichermaßen mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden
Bsp.
Art. 103 | GG
Art. 38 | GG
Freiheits- und Gleichheitsrechte
- Freiheitsrechte
> allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 | GG
> Meinungs-, Informations-, Presse- und Medienfreiheit, Art. 5 | GG
> Berufsfreiheit, Art. 12 | GG - Gleichheitsrechte
> insbesondere: Art. 3 | GG |, ||, ||| GG
> außerdem: Art. 6 V GG, Art. 33 |-||| GG, Art. 38 | GG
Allgemeine und Spezielle Grundrechte
- spezielle Grundrechte
> Freiheit der Person, Art. 2 || GG
> Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Recht zur Kriegsdienstverweigerung, Art. 4 |, ||| GG
> Meinungs-, Informations-, Presse- und Medienfreiheit, Art. 5 l GG
> Versammlungsfreiheit, Art. 8 | GG
> Besondere Gleichheitsrechte, Art. 3 ||, ||| GG - allgemeine Grundrechte
> Menschenwürde, Art. 1 | GG
> Allgemeine Handlumgsfreiheit, Art. 2 | GG
> Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 | GG
Menschen- und Bürgerrechte
- Menschenrechte
> stehen, bei aller terminologischen Unschärfe, jedermann qua Menschenseins zu
Bsp. Art. 1 | GG, Art. 2| GG, Art. 4. |, ||, ||| GG - Bürgerrechte
> sind auf Mitglieder des jeweiligen Staatsvolks bezogen
> wegen des Anwendungsvorrang des Europarechts stehen Bürgerrechte nicht nur nationalen Bürgern, sondern auch den EU- Bürgern anderer Mitgliedsstaaten zu
Bsp. Art. 8 | GG, Art. 12| GG
Materielle und prozessuale Rechte
- materielle Rechte
> gewährleisten eine bestimmte inhaltliche Position
Bsp. Art.2 | GG, Art. 5 | GG, Art. 12 | GG, Art. 14 GG - prozessuale Rechte
> beziehen sich auf Frist-, Form- und vor allem Verfahrensfragen
Bsp. Art. 19 |V GG, Art. 101 | 2 GG, Art. 103 | GG
Schutzdimensionen der Grundrechte
- Eingriffs-/ Abwehrrechte
- Leistungsrechte
> Schutzansprüche
> Teilhaberechte
> sozialen Rechte
> Mitwirkungsrechte - Instituts- und institutionelle Garantien
- Ausstrahlungswirkungen für das gesamte einfache Recht
Systematisierung der Grundrechte
- Freiheitsrechte - Gleichheitsrechte
- Allgemeine - spezielle Grundrechte
- Systematisierung nach Schutzinhalten
- Menschenrechte - Bürgerrechte
- Materielle Rechte - prozessual Rechte
Schutzdimensionen der Grundrechte
- Abwehrgrundrechte
- Leistungsrechte
- Instituts- und institutionelle Garantien
Grundrechtsprüfung
- Eröffnung des SCHUTZBEREICHES
- EINGRIFF in den Schutzbereich
- RECHTFERTIGUNG des Eingriff in den Schutzbereich
Art.8 GG - Versammlungsfreiheit
Art. 8 Abs. 1 GG
• Recht eines jeden bzw. jeder Deutschen, sich
• friedlich und ohne Waffen
• ohne Anmeldung oder Erlaubnis
• (mit anderen) zu versammeln
Art. 8 Abs. 2 GG
• Gesetzesvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel
Grundrechtsprüfung (allg.)
Obersatz: Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn ungerechtfertigt in
den Schutzbereich eines Grundrechts eingegriffen wurde.
- Eröffnung des SCHUTZBEREICH
Der Schutzbereich des Art. 8 GG müsste eröffnet sein. Der Schutzbereich ist eröffnet, wenn … - EINGRIFF in den Schutzbereich
Es müsste ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 GG vorliegen. Ein solcher ist gegeben, wenn… - RECHTFERTIGUNG des Eingriffs in den Schutzbereich
Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 GG müsste gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung liegt vor, wenn
Schutzbereich/ Gewährleistungsbereich (weit)
- PERSÖNLICHER Schutzbereich:
> alle Deutschen
> Problem: EU-Ausländer: Art. 18 I AEUV - SACHLICHER Schutzbereich:
“…, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.”
Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG:
II. Eingriff
- Klass. Eingriffsbegriff (eng)
jede finale, unmittelbare, imperative Beeinträchtigung des
Schutzbereichs durch einen staatlichen Rechtsakt (bspw. Gesetze,
Urteile, Verwaltungsakte)
- Moderner Eingriffsbegriff (weit)
jede Beschränkung durch den Staat (d.h. faktisch-mittelbare
Beeinträchtigungen sofern zurechenbar, bspw. Warnerklärungen)
formelle Verfassungsmäßigkeit
- Gesetzgebungskompetenzen:
• Art. 70 GG: Grundsatz der Landesgesetzgebungskompetenz
• Art. 71, 73 GG: ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
• Art. 72, 74 GG: konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen
− Gesetzgebungsverfahren: Art. 76, 77 GG (mit der Unterscheidung von
Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen), Art. 78 GG, Art. 82 GG
materielle Verfassungsmäßigkeit
- Bestimmtheitsgrundsatz (Rechtsstaatsprinzip/ Art. 103 II GG)
• Funktion: Voraussehbarkeit für Bürger, klare Handlungsmaßstäbe für die
Verwaltung, klare Kontrollmaßstäbe für die Gerichte
• Anforderungen sind relativ im Hinblick auf die Eingriffsintensität und
abhängig von den Eigenarten des zu regelnden Bereichs
− Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeit, basiert auf Rechtsstaatsprinzip) mit
den Komponenten
• legitimer Zweck
• Geeignetheit (der gewählten Maßnahme zur Zielrealisierung)
• Erforderlichkeit (= kein gleichermaßen wirksames, weniger
beeinträchtigendes Mittel)
Grundrechte I • Angemessenheit (= Folgenabwägung)
Aufbau einer „klassischen“ Prüfung
- Schutzbereich
a. sachlicher Schutzbereich
b. persönlicher Schutzbereich - Eingriff (klass. + moderner Eingriffsbegriff)
- Rechtfertigung/ Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs
a. Einschränkbarkeit des Grundrechts / Schrankenvorbehalt
b. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
(1) formelle Verfassungsmäßigkeit
(2) materielle Verfassungsmäßigkeit
c. Verfassungsmäßigkeit der konkreten Maßnahme
(1) formelle Verfassungsmäßigkeit
(2) materielle Verfassungsmäßigkeit
oder ab 3. b. (2)
a) Anforderungen qualifizierender Tatbestandsmerkmale des
Gesetzesvorbehalts
b) Bestimmtheitsgebot
c) Übermaßverbot/ Wahrung der Verhältnismäßigkeit
(1) Legitimer Zweck
(2) Geeignetheit
(3) Erforderlichkeit
(4) Angemessenheit/ Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
Gesetzesvorbehalt (idR eng)
• ermöglicht es dem Gesetzgeber, den Schutzbereich des Grundrechts durch
verfassungsmäßige Gesetze einzuschränken, auszugestalten oder zu
konkretisieren
• hat Kompetenzverteilungsfunktionen
• ist je nach Schutzfunktion des Grundrechts Einschränkungs-, Ausgestaltungs-
oder Konkretisierungsvorbehalt zugunsten des Gesetzgebers
• über Verweis auf verfassungsmäßige Gesetze sind Grundrechte und
Staatsorganisationsrecht miteinander verknüpft
||| Rechtfertigung (allg.)
- Grundrechtsschranken
a) Verfassungsunmittelbare Schranken (Art. 13
Abs. 7 1. HS GG + Art. 9 Abs. 2 GG)
b) Gesetzesvorbehalte (einfacher / qualifizierter)
c) Verfassungsimmanente Schranken (kollidierendes
Verfassungsrecht) - Schranken-Schranken (formelle Verfassungsmäßigkeit
eines Gesetzes) - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (besondere
Bedeutung für Demokratien)
a) Legitimer Zweck
b) Geeignetheit
c) Erforderlichkeit
d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren
Sinne)
Grundrechtsberechtigte
- Jedermanns-Grundrechte und Deutsche- Grundrechte
-> schützt natürliche Personen
( Unterschied zwischen Menschen-/Jedermannsrechte und Bürgerrechte/ Deutschegrundrechte) - Grundrechtsschutz gilt von der Geburt bis zum Hirntod
( 2 Ausnahmen):
• Nachwirken der Menschenwürde (Art. 1 I GG) und des
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) des
Verstorbenen (postmortaler Persönlichkeitsschutz)
• Schutz des nasciturus; Grundrechtsträgerschaft ist allerdings offen
Grundrechtsmündigkeit
• Problematik bei Kindern / Jugendlichen / Geschäftsunfähigen:
− Grundrechtsberechtigung
− Geltendmachung im Prozess
- Abhängig vom Grundrecht
- Beides entscheidet sich – unter Berücksichtigung des jeweiligen
Grundrechtes – anhand der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen
(= Fähigkeit, das Grundrecht sinngerecht und eigenständig
wahrnehmen zu können). (aA: starre einfachgesetzliche Grenzen,
bspw. § 106 BGB)
Grundrechtsverzicht
Grundrechtsverzicht:
• freiwilliger Verzicht auf Grundrechtsschutz ist grundsätzlich zulässig
• zulässiger Verzicht nimmt staatlicher Maßnahme die Eingriffsqualität
• unzulässiger Verzicht berührt Verfassungsmäßigkeit einer Maßnahme nicht
Faustformeln zum Grundrechtsverzicht:
• Je mehr das Grundrecht der persönlichen Entfaltungsfreiheit dient, desto eher kann
darauf wirksam verzichtet werden.
• Je mehr ein Grundrecht in seiner objektiv-rechtlichen Funktion für das Wertebild der
Gemeinschaft von Bedeutung ist, desto weniger kann der Einzelne wirksam darauf
verzichten.
Auf die Menschenwürde kann nicht wirksam verzichtet werden!
Grundrechtsverwirkung
• Grundrechtsträger bestimmter Grundrechte ist nicht mehr, wer sie
verwirkt hat.
• Verwirkung kann eintreten, wenn bestimmte Grundrechte zum
Kampf gegen die freiheitlich-demokratischen Grundordnung
missbraucht werden (Art. 18 S. 1 GG).
• Verwirkung ist vom BVerfG auszusprechen (Art. 18 S. 2 GG;
verfahrensrechtlicher Schutz).
Grundrechtsfähigkeit von Personenmehrheiten und Organisationen
• Grundsätzlich sind die Grundrechte auf natürliche Personen zugeschnitten.
• Art. 19 III GG regelt jedoch die Voraussetzungen, unter denen sich auch
inländische juristische Personen auf den Schutz der Grundrechte berufen
können.
• Anwendungsfälle ergeben sich für:
> inländische juristische Personen des Privatrechts
> inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
juristische Personen des Privatrechts
• Der Begriff der juristischen Person i.S.d. Art. 19 III GG ist weiter als der des
einfachen Rechts.
• Erfasst sind alle Personenmehrheiten, die voll- oder teilrechtsfähig sind (z.B.
auch die GbR nach §§ 705 ff. BGB).
• Die Berufung auf bestimmte Grundrechte ist möglich, soweit die (jeweiligen)
Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar sind
(Art. 19 III GG).
• BVerfG: Möglichkeit des Durchgriffs auf die hinter der juristischen Person
stehenden natürlichen Personen (personales Substrat)
• Literatur: „grundrechtstypische Gefährdungslage“: die Lage der juristischen
Person muss hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit vor staatlicher Gewalt mit
der einer natürlichen Person vergleichbar sein
juristische Personen des öffentlichen Rechts
• Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich NICHT
grundrechtsberechtigt.
• Davon macht das BVerfG drei Ausnahmen: Wenn bestimmte „Einrichtungen
des Staates … Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staat
unabhängig sind“, sollen sie „unmittelbar dem durch die Grundrechte
geschützten Bereich zuzuordnen“ sein:
• Universitäten und Fakultäten (Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG);
• öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Rundfunkfreiheit, Art. 5 I 2 GG);
• Religionsgemeinschaften, die öffentlich-rechtliche Körperschaften sind
(umfangreiches Berufen auf Grundrechte)
Grundrechtsverpflichtete
- Staatliche Adressaten der Grundrechtsbindung
• Art. 1 III GG verpflichtet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung und
damit die gesamte staatliche Gewalt auf die Grundrechte.
• Die Bindung erstreckt sich auf:
− öffentlich-rechtliches Handeln
− Handeln in Privatrechtsform (keine „Flucht ins Privatrecht“) (vgl. BVerfG, FRAPORT)
− problematisch: erwerbswirtschaftliche Betätigung des Staates
• europarechtlich determinierte Maßnahmen werden, soweit die europarechtliche Bindung
reicht, nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes, sondern an denjenigen der
Grundrechtecharta der Europäischen Union gemessen (s. Art. 51 GRCh). - Private Adressaten der Grundrechtsbindung (Drittwirkung)
• Privatpersonen sind grundsätzlich nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
• Die Grundrechte wirken aber mittelbar auf die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten ein
(Stichwort: mittelbare Drittwirkung, siehe dazu die Vorlesung Grundrechte II).
I. Schutzbereich
Mitgifttheorie
– Stellt auf mitgegebene Eigenschaften ab, die den Menschen von
anderen Lebewesen unterscheiden und ihm eine besondere
Würde verleihen (Schöpfungsverständnis)
– Letztlich naturrechtliche Begründung, mit philosophischen und
theologischen Einflüssen
I. Schutzbereich
Leistungstheorie
– Mensch entfaltet sich als Individuum
– kreativer Prozess freier Identitätsbildung und Selbstdarstellung
– angesichts einer Vielzahl von Rollen in einer hochgradig
differenzierten Gesellschaft bildet jedes Individuum eine eigene,
unverwechselbare Identität.
– ABER vermag die Würde derjenigen nicht zu sichern, die zur
Selbstfindung nicht (mehr) in der Lage sind, und lässt dann
gerade die, die oftmals geschichtlich entwürdigt worden sind, wie
etwa Schwerbehinderte, ohne Schutz.
I. Schutzbereich
Kommunikationstheorie
– Interpersonelle Begründung der Würde
– Versprechen der Rechtsgemeinschaft, sich wechselseitig als
Wesen mit Würde anzuerkennen und diese auch zu achten.
– ABER begrenzt Würde auf lebende Mitglieder der
Rechtsgemeinschaft und grenzt unlösbare Fragen wie die
Begründung der Würde des Nasciturus letztlich aus.
Gewährleistungsinhalte und -verletzungen
• Im Ergebnis resultiert daraus eine Herangehensweise über
Fallgruppen/Kasuistik
• Mensch als Subjekt, nicht Objekt
• Prinzipielle rechtliche Gleichheit aller Menschen
• Gewährleistung des Existenzminimums
Die Garantie der Menschenwürde, Art. 1 I GG:
Praktische Bedeutung der Menschenwürde
Objektiv-rechtliche Bedeutung
• als Rechtswert
• als Kernbereich anderer Grundrechte
• als schutzbereichsakzentuierendes Element, z.B. bei Art. 2 I i.V.m.
Art. 1 I GG
Subjektiv-rechtliche Bedeutung
• als Unterlassungsanspruch, z.B. bei Folter oder Embryonennutzung
• als Schutzanspruch, z.B. bei entwürdigenden Angriffen Privater
• als Unterstützungsanspruch, z.B. beim Existenzminimum
II. Eingriff
Die Garantie der Menschenwürde, Art. 1 I GG
Teilbereichstypische Eingriffe:
• Eingriffe in die KÖRPERLICHE/ SEELISCHE IDENTITÄT/ INTEGRITÄT durch
Folter, Zerstörung menschlicher Intimität, Brechung des Willens, etc.
• Eingriffe in die PRINZIPIELLE RECHTLICHE GLEICHHEIT durch Sklaverei, Menschenhandel, systematische Diskriminierungen, Demütigungen, etc.
• Eingriffe in die GEWÄHRUNG des EXISTENZMINIMUMS durch Verweigerung der Möglichkeit, ein Minimum selbst zubefriedigen
Die Garantie der Menschenwürde, Art. 1 I GG:
I. Schutzbereich
- Persönlich: Menschenrecht, also Jedermann
- Sachlich:
– eA: Mitgifttheorie (naturrechtlich): was Menschen
auszeichnet, Würde gegeben
– aA: Objektformel (kein Objekt des Staats)
– aA: Leistungstheorie (Identitätsbildung +
Selbstbestimmung), Würde wird erworben
– aA: Anerkennungs-/ Kommunikationstheorie
(interpersonell): Solidargemeinschaft, in der
Gemeinschaft
> Mensch als Subjekt, nicht Objekt
> Prinzipielle rechtliche Gleichheit aller Menschen
> Gewährleistung des Existenzminimums
Die Garantie der Menschenwürde, Art. 1 I GG:
III. Rechtfertigung
• Gesetzesvorbehalt?
• Kollidierendes Verfassungsrecht?
• Durch Art. 79 Abs. 3 GG anderem Verfassungsrecht übergeordnet
> Keine Kollision mit übrigem Verfassungsrecht möglich!
> Grundrechtseingriff = finale Verletzung
> Ausnahme: postmortaler Persönlichkeitsschutz
Prüfung:
Art. 1 I GG - Menschenwürde
I. Schutzbereich
1. Persönlich: Menschenrecht, also Jedermann
2. Sachlich:
– eA: Mitgifttheorie (naturrechtlich)
– aA: Objektformel (kein Objekt des Staats)
– aA: Leistungstheorie (Identitätsbildung)
– aA: Anerkennungs-/Kommunikationstheorie (interpersonell)
> Mensch als Subjekt, nicht Objekt
> Prinzipielle rechtliche Gleichheit aller Menschen
> Gewährleistung des Existenzminimums
II. Eingriff (klass.
+ moderner Begriff)
III. Rechtfertigung
– Keine Rechtfertigung, auch nicht in Abwägung mit anderen Grundrechten!
– Absoluter Schutz!
Meinungsfreiheit Art. 5 I + II GG
Art. 5 I GG Kommunikationsrechte
• Art. 5 I 1 Var. 1 GG: Recht jeder Person, die Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
• Art. 5 I 1 Var. 2 GG: Recht jeder Person, sich aus allgemein
zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten
• Art. 5 I 2 GG: Gewährleistung der Freiheit der
- Presse und
- Berichterstattung durch
• Rundfunk und
• Film
> 5 Grundrechte (Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit,
Grundfunkfreiheit, Filmfreiheit)
Art. 5 I GG - Allgemeines
• Kommunikationsrechte
• Abwehrrecht gegen den Staat
• für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist die
Meinungsfreiheit konstituierend (objektiv-rechtliche Dimension)
Prüfen:
Art. 5 I S. 1 Hs. 1 GG: Meinungsfreiheit
I. Schutzbereich:
• Werturteile (weder wahr noch falsch): Äußerungen jeder Art, die geprägt
sind von den Elementen „der Stellungnahme und des Dafürhaltens“ , für die
„die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage
kennzeichnend ist“ und die darauf gerichtet sind, einer geistigen
Auseinandersetzung zugänglich zu sein.
P: Tatsachenbehauptungen (Beweis zugänglich, wahr oder falsch)?
(+) soweit sie für die Meinungsbildung relevant sind, aber: kein Schutz
für eine erwiesenermaßen unwahre Behauptung, Sorgfaltspflichten im
Falle von Unsicherheiten
P: Schmähkritik (primär Diffamierung einer Person)? (-)
• Kundgabemodalitäten
• Neg. Freiheit (Meinung nicht zu äußern etc.)
II. Eingriff (Wiederholung)
o Klass. Eingriffsbegriff (eng)
1. jede finale,
2. unmittelbare,
3. imperative Beeinträchtigung des Schutzbereichs
4. durch einen staatlichen Rechtsakt (bspw. Gesetze,
Urteile, Verwaltungsakte)
II. Eingriff
• klassische Eingriffe durch Ge- und Verbote
- Straftatbestände, z.B. § 185 StGB
- Untersagung von Meinungsäußerungen
• mittelbare Eingriffe
- nachrichtendienstliche Überwachung von Meinungsäußerungen
- Verhinderung der Rezeption der Äußerung
III. Rechtfertigung
1. Gesetzesvorbehalt?
• Einfacher Gesetzesvorbehalt,
• Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, oder
• Kein Gesetzesvorbehalt (dann aber verfassungsimmanente Schranken möglich)
2. Schranken-Schranken:
> Verhältnismäßigkeit:
a) legitimer Zweck,
b) geeignet,
c) erforderlich, und
d) angemessen
(Zensurverbot)
Art. 5 I S. 1 Hs. 1 GG: Meinungsfreiheit
II. Eingriff (Wiederholung)
Klass. Eingriffsbegriff (eng)
1. jede finale,
2. unmittelbare,
3. imperative Beeinträchtigung des Schutzbereichs
4. durch einen staatlichen Rechtsakt (bspw. Gesetze, Urteile, Verwaltungsakte)
- Moderner Eingriffsbegriff (weit)
jede Beschränkung durch den Staat (d.h. faktisch-mittelbare Beeinträchtigungen sofern zurechenbar, bspw. Warnerklärungen)
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Meinungsfreiheit
“(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem
Recht der persönlichen Ehre.
”
P: „allgemeine Gesetze“ iSd Art. 5 Abs. 1 S. a GG
Abwägungslehre: andere Güter können wichtiger als Meinungsfreiheit sein, bspw. Persönlichkeitsrechte
Sonderrechtslehre: Freiheit des Geistes, bspw. rechtswidriges Sonderrecht: Verbot der Verbreitung kommunistischer/faschistischer Inhalte, rechtmäßige allg. Gesetze: BGB, StGB, etc.
Kombination: Meinungsneutralität + Abwägung, relevant unter „Allg. Gesetze“ + VHM
Grundrechtsinterpretation:
Faktoren der Auslegung
Einsatz der klassischen Auslegungsmethoden
1. Normtext (Wortlaut)
2. Systematische Auslegung
3. Entstehungsgeschichte
4. Teleologische Auslegung
Ergänzende Formeln:
• Einheit der Verfassung:
möglichst große Widerspruchsfreiheit
• optimale Wirksamkeit der Verfassungsnorm:
Grundrechts zu Gunsten der Grundrechtsträger
• praktische Konkordanz:
Verfassungsnormen beide zur (relativ) optimalen Wirksamkeit
• vergleichende Auslegung:
EGMR als „Auslegungshilfe“
Bedeutung der Kasuistik und der Rechtsprechung des BVerfG
- bietet der Praxis eine leitende Orientierung
- im Rahmen des § 31 | BVerfGG hat das BVerfG die Bindungswirkung über den Einzellfall hinaus
- In Fällen des § 31 || BVerfGG, Gesetzkraft
Auslegung und Anwendung der Gesetze:
„Wechselwirkungslehre“
= besondere Abwägung, mit daraus resultierendem Gebot der verfassungskonformen Auslegung des einfachen Rechts
> Angemessenheit der VHM!
> Verhältnismäßigkeit:
a) legitimer Zweck,
b) geeignet,
c) erforderlich, und
d) angemessen