BGB Definitionen Flashcards
Angebot
Ein Angebot ist gemäß § 145 BGB eine emfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss derart angetragen wird, dass dieser nur noch zustimmen muss.
Annahme
Die Annahme ist gemäß § 147 | BGB eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertrag zu verstehen gibt.
Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei wechselbezüglich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande, die auf auf eine entgeltliche Veräußerung eines Gegenstandes gerichtet sind, §§ 433, 145, 147 | BGB
Abgabe
Die Abgabe setzt voraus, dass der Erklärende alles Erforderliche getan
hat, damit die WE zugehen kann.
Zugang
Der Zugang iSd § 130 I 1 BGB liegt vor, wenn die WE derart in den
Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen
Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Der Zugang
setzt keine tatsächliche Kenntnisnahme voraus.
Erklärungsbewusstsein
Das innere Erklärungsbewusstsein ist das Wissen und
die Absicht, mit dem Verhalten überhaupt eine
rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben.
Rechtsbindungswille
Der äußere Rechtsbindungswille liegt vor, wenn das
Verhalten des Erklärenden darauf schließen lässt, dass
er sich rechtsgeschäftlich verpflichten will. Dies
beurteilt sich anhand des objektiven
Empfängerhorizonts analog §§ 133, 157 BGB.
Inhaltsirrtum
Der Inhaltsirrtum gem. § 119 I 1. Fall setzt voraus, dass der Erklärende
das erklärt, was er auch erklären wollte. Allerdings irrt er sich über die
Bedeutung der Erklärung (z.B. Gast aus Süddeutschland denkt Halve
Hahn sei ein Hähnchen und kein Käsebrötchen).
Erklärungsirrtum
Beim Erklärungsirrtum gem. § 119 I 2. Fall erklärt der Erklärende etwas
anderes als das, was er erklären wollte (z.B. verschreiben,
versprechen, verklicken)
Kausalität
Kausalität ist gegeben, wenn anzunehmen ist, dass der Anfechtende
die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte, § 119 I BGB a.E.
Eigenschaftsirrtum
Der Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB bezieht sich auf eine
Fehlvorstellung über verkehrswesentliche Eigenschaften.
Eigenschaften
Eigenschaften sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Merkmale, die
einer Sache oder Person für gewisse Dauer anhaften und für die
Wertschätzung erheblich sind.
Verkehrswesentlich
Verkehrswesentlich ist die Eigenschaft, wenn sie nach dem Vertrag
oder nach der Verkehrsanschauung von Bedeutung ist.
Lediglich rechtlich vorteilhaft
Lediglich rechtlich vorteilhaft iSd § 107 BGB ist jedes Rechtsgeschäft,
durch das der beschränkt Geschäftsfähige nicht unmittelbar einen
rechtlichen Nachteil erleidet. Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn der
beschränkt Geschäftsfähige persönlich verpflichtet wird, ein Recht
verliert oder in einem Recht beschränkt wird.
Erklärungsbote
Der Erklärungsbote ist eine Hilfsperson, die seitens des Erklärenden zum
Überbringen einer WE eingeschaltet wird.
▪ Zugang (+), zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übermittlung an den Erklärungsempfänger.
Erklärender trägt das Risiko der unterlassenen, verspäteten o. falschen Übermittlung.
Empfangsbote
Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen
bestellt ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt und geeignet
anzusehen ist (z.B. Ehegatte, kaufm. Angestellte).
▪ Zugang (+) nach allg. Regeln (Stichwort „menschlicher Briefkasten“).
▪ Erklärungsempfänger trägt das Risiko für Übermittlungsfehler.
Empfangsvertreter
Empfangsvertreter iSd § 164 III ist eine Hilfsperson des Empfängers, die
(Empfangs- ) Vertretungsmacht hat.
▪ Zugang (+), mit Zugang der WE beim Vertreter, Weitergabe an Empfänger nicht erforderlich.
Motivirtum
Arglistige Täuschung
Widerrechtliche Drohung