BGB AT Flashcards

1
Q

„Privatrecht“

A

„Rechtliche Verhältnisse der Bürger untereinander“
- Bürgerrecht
- Sondermaterialien:
> Arbeitsrecht (§§ 611 ff und viele Einzelgesetze)
> Handelsrecht (HGB)
> Gesellschaftsrecht (HGB, GmbHG, AktG,..)
> Wettbewerbsrecht (UWG,GWB,…)

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2
Q

„Öffentliches Recht“

A

„Rechtlichen Verhältnisse des Bürgers zum Staat“
- auch Strafrecht ist öffentliches Recht

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3
Q
  • WENN…. (Tatbestand/ Rechtsgrund)
  • DANN… (Rechtsfolge)
A
  • bei RechtsGRUNDverweisung muss der Tatbestand GEPRÜFT werden.

bei RechtsFOLGENverweisung darf der Tatbestand NICHT GEPRÜFT werden.

  • bei PARTIELLER RechtsFOLGENverweisung muss ein TEIL DES TATBESTANDES geprüft werden.
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4
Q

„WER kann von WEM WAS WORAUS verlangen?“

A

> WER = Rechtssubjekt = 1 Anspruchsteller
von WEM = Rechtssubjekt = 1 Anspruchsgegner
WAS = 1 Anspruchsziel (Leistung, Zahlung, Schadensersatz, Herausgabe…)
WORAUS = 1 Anspruchsgrundlage (§ 433 | 1; § 433 ||; § 985; § 812 | 1 1.F…)

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5
Q

„Rechtssubjekte“

A
  • NATÜRLICHE Personen
  • JURISTISCHE Personen
    > z.B. GmbH, AktG
  • TEILRECHTSFÄHIGE Wirkungseinheiten
    > z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff)
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6
Q

Rechtsobjekte, SACHEN

A
  • Definition: § 90
  • Bewegliche (Mobiliarsachenrecht/ Fahrnisrecht)
  • Unbeweglich (Immobiliarsachenrecht)
  • Sachgesamtheiten (gleiche Zweckbestimmung: z.B. Warenlager)
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7
Q

Rechtsobjekte, RECHTE

A
  • Ansprüche (z.B. Zahlungsansprüche)
    -Sicherungsrechte (z.B. Hypothek)
  • Immaterialgüterrechte (z.B. Patente)
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8
Q

Rechtsobjekte, SONSTIGES

A
  • tatsächliche Positionen (z.B. Kundenstamm)
  • NICHT: Menschen! (Sklaverei ist abgeschafft)
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9
Q

2 Hauptkategorien der Ansprüche

A
  • VERTRAGLICHEN Ansprüche
  • GESETZLICHEN Ansprüche
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10
Q

Vertragliche Primäransprüche

A

> LEISTUNG aus Vertrag: z.B. § 433 | 1 oder § 631 ‚ 1. HS
GEGENLEISTUNG aus Vertrag: z.B. § 433 || oder § 631 |2. HS

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11
Q

Vertragliche Sekundäransprüche

A

> Schadensersatz: z.B. § 280 |
Aufwendungsersatz: z.B. § 284
Herausgabe: z.B. § 346 | (Rücktritt)

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12
Q

Gesetzliche Ansprüche

A
  • Quasi-vertragliche Ansprüche
    > Schadensersatz (SE) aus Culpa in contrahendo (CIC):§311 || iVm §280 |
    > Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA): § 683 S. 1;…
  • Sachenrechtliche/dingliche Ansprüche
    > Herausgabe: §985; § 861 |; § 1007 |; § 1007 ||;…
    > Beseitigung/ Unterlassung: § 1004; § 862
    > Duldung der Zwangsvollstreckung: § 1147
  • Deliktsrechtliche Ansprüche
    > Schadensersatzansprüche: § 823 |; § 823 || + SchutzG; § 826;…
  • Bereicherungsrechtliche Ansprüche
    > Leistungskondiktion: §812 | 1 1. F. (condictio indebiti); §812 | 2 1. F. bzw. 2. F.;…
    > Eingriffskondiktion: § 812 | 1 2. F. (am Ende!)
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13
Q

Gutachtentechnik als „4-Takt-Motor“

A
  • (1) V könnte… (Obersatz: WER von WEM WAS WORAUS?)
  • (2) Dazu müsste… (Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage)
  • (3) V hat… (Subsumtion der einzelnen TBM)
  • Ein…ist… (Ggf. Definitionen der einzelnen TBM)
  • (3) V hat… (Subsumtion der einzelnen TBM)
  • (4) Folglich ist/ hat… (Ergebnis)
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14
Q

Juristische Argumentationsmuster

A
  • Umkehrschluss (Argumentum e contrario)
  • Erst-Recht-Schluss (Argumentum a fortiori)
  • Teleologische Reduktion (Einschränkung der Norm nach Sinn und Zweck)
  • Teleologische Extension (Ausweitung der Norm nach Sinn und Zweck)
  • Analogie (3 Voraussetztungen):
    > Gesetzeslücke
    > Planwidrigkeit der GL
    > Vergleichbarkeit der Interessenlage
  • Wertung: Tatsächliche Situation = Normsituation
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15
Q

4 klassische Arten der Gesetzesauslegung

A
  • WÖRTLICHE Auslegung
    > Wortsinn als Auslegungsgrenze
  • SYSTEMATISCHE Auslegung
    > Kein Wertungswiderspruch (WWS) zu anderen Normen
  • HISTORISCHE Auslegung
    > Wille des Gesetzgebers
  • TELEOLOGISCHE Auslegung
    > Sinn und Zweck der Norm

(- VERFASSUNGSRECHTSKONFORME Auslegung)
(- EUROPARECHTSKONFORME Auslegung)

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16
Q

Römisches Privatrecht

A
  • bis zum inkrafttreten des BGB am 01.01.1900 galt das römische Privatrecht in Deutschland
  • das BGB ist im wesentlichen angeschrieben römisches Recht
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17
Q

„Verpflichtungsgeschäft“

A

„Rechtsgeschäft über LEISTENSOLLEN“
> Bsp. Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvetrag…

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18
Q

„Verfügungsgeschäft“

A

„Jedes Rechtsgeschäft, das auf eine RECHTSÄNDERUNG gerichtet ist. Rechtsänderungen sind jede
> ÜBERTRAGUNG
> BELASTUNG
> AUFHEBUNG
> INHALTSÄNDERUNG
eines Rechtes.“
- Bsp. Eigentumsübertragung am Mobilien (§ 929 S. 1); Abtretung (§ 398); Bestellung einer Hypothek, Erlass, Änderung einer Grundschuld

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19
Q

Übereignung BEWEGLICHER Sachen: § 929 ff

A

EINIGUNG (=dinglicher Vertrag) + ÜBERGABE (Realakt)

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20
Q

Übereignung UNBEWEGLICHER Sachen: § 873, 925

A

AUFLASSUNG (= Einigung) + EINTRAGUNG ins Grundbuch

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21
Q

Trennungsprinzip

A
  • Kaufvertrag VERPFLICHTET NUR, BEWIRKT ABER NICHT EIGENTUMSÜBERGANG!
  • Zur ÄNDERUNG DER EIGENTUMSLAGE bedarf es eines GESONDERTEN RECHTSGESCHÄFTS (Verfügungsgeschäft).
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22
Q

„Abstraktionsprinzip“

A

„Wirksamkeit des VERFÜGUNGSGESCHÄFTS“
- ist von Wirksamkeit des VERPFLICHTUNGSGESCHÄFTS UNABHÄNGIG (= abstrakt)“

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23
Q

Bereicherungsrecht des AP (Abstraktionsprinzip)

A

§ 812 | 1 1. F. (condictio indebiti) ist der RÜCKABWICKLUNGSMODUS für das ABSTRAKTIONSPRINZIP!
> § 985 ist gesperrt
> § 812 | 1 1. F. schafft den notwendigen Ausgleich

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24
Q

3 Durchbrechungen des Abstraktionsprinzips (AP)

A
  • FEHLERIDENTITÄT ( keine Durchbrechung, sondern Grenze)
    > Verfügungsgeschäft leidet unter gleichem Mangel wie Verpflichtungsgeschäft
  • § 139 (Teilnichtigkeit): Rsp (+), LIT (-)
  • § 158 | (Streitig!)
    > Umstritten ist, ob man das AP durch die Vereinbarung einer Bedingung AUSHEBELN kann.
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25
Q

„Konsensualprinzip“

A

„Schon durch KAUFVERTRAG geht Eigentum über! KEIN VERFÜGUNGSGESCHÄFT
> Frankreich, Italien

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26
Q

„Kausalprinzip“

A
  • „Trennungsprinzip (+)“
  • aber: VERFÜGUNG NUR WIRKSAM, wenn wirksames Verpflichtungsgeschäft als CAUSA vorhanden!
    > Österreich, Schweiz
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27
Q

AP - Konsequenzen

A

Abstraktionsprinzip führt in der Regel zur RÜCKABWICKLUNG über die KONDIKTION ( § 812 | 1 1. F.), während die VINDIKATION ( § 985) nicht greift.

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28
Q

Entstehung des Abstraktionsprinzips (AP)

A

Erfinder: Friedrich Carl von Savigny (1779-1861)

Vorteile:
> Klarheit durch ABSTRAKTION
> Entlassung des Zweiterwerbers

Hauptproblem:
> Schutz des bösgläubigen Zweiterwerbers!
> zur Zeit Savigny gab es Gutglaubensschutz ( § 932 ff) noch nicht!

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29
Q

„Rechtsgeschäft (RG)“

A

„Besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen (WE), die allein oder in Verbindung mit anderen Tatsbestandsmerkmalen eine bestimmte Rechtsfolge herbeigeführt, weil sie gewollt ist

> Unterfall 1: ZWEI-/ MEHRSEITIGES RG: z.B. VERTRAG: besteht aus (mindestens) zwei WE
Unterfall 2: EINSEITIGES RG: z.B. Angebot, Annahme, Kündigung…(eine WE)

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30
Q

„Willenserklärung (WE)“

A

„private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist (§ 4)“

  • besteht aus: Handlungs-, Erklärungs-, Geschäftswille
  • WE können auch KONKLUDENT (= durch schlüssiges Handeln) erklärt werden
  • EMPFANGSBEDÜRFTIGE WE werden aus Sicht eines VERSTÄNDIGEN DRITTEN ausgelegt (= OBJEKTIVER EMPFÄNGERHORIZONT)
  • ANDERS: nicht empfangsbedürftige WE (z.B. Testament)
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31
Q

Arten von Rechtsgeschäften (RG)

A

VERPFLICHTUNGSgeschäfte: Leistensollen

VERFÜGUNGSgeschäft: Rechtsänderung (ÜBAI)

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32
Q

„EINSEITIGE RG“

A

„VERPFLICHTUNGSGESCHÄFTE“
> z.B. Auslobung ( § 657), Vermächtnis ( § 1939)
„VERFÜGUNGSGESCHÄFTE“
> Testament ( § 2247), Gestaltungsrechte (z.B. Kündigung, Anfechtung)

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33
Q

„ZWEISEITIGE RG“

A

„VERPFLICHTUNGSGESCHÄFTE“
> Zweiseitig, aber nur einseitig verpflichtend (z.B. Schwenkung)
> Zweiseitig verpflichtend, aber ohne Synallagma (z.B. Leihe)
> SYNALLAGMATISCH (z.B. Kauf)
„VERFÜGUNGSGESCHÄFTE“
> z.B. Übereignung

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34
Q

“Synallagmatisch”

A

Gegenseitiger Vertrag

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35
Q

Verortung im System der Anspruchsgrundlagen

A
  • Ansprüche aus § 433 | 1 bzw. § 433 ||:
    > wirksamer KAUFVERTRAG ( durch Ang. + Ann.)
  • Herausgabeanspruch aus § 985
    > EIGENTUM des Anspruchstellers: Eigentumsübergang gem. § 929 S. 1: DINGLICHE EINIGUNG (durch Ang. + Ann.)
  • Herausgabeanspruch aus § 812 | 1 1. F.
    > „OHNE RECHTSGRUND“: KAUFVERTRAG (A+A) als Rechtsgrund?
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36
Q

Abschluss eines KAUFVERTRAGES (Angebot)

A

= EMPFANGSBEDÜRFTIGE WILLENSERKLÄRUNG (WE), die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und INHALTLICH HINREICHEND BESTIMMT ist

  • hinreichende inhaltliche Bestimmung:
    > Kaufobjekt
    > Kaufpreis
    > Rollenverteilung (wer ist Käufer/ Verkäufer)
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37
Q

Abschluss eines Kaufvertrages (Annahme)

A

= EMPFANGSBEDÜRFTIGE WE, die ZUSTIMMUNG zu bestimmtem Angebot enthält

  • Hauptprobleme:
    > Zu späte Annahme: grds. neues Angebot (§ 150 |)
    > Inhaltsänderung: grds. Neues Angebot (§ 150 ||)
    > konkludente Annahme (durch schlüssiges Handeln)
    > Ausnahmsweise Schweigen als Annahme ?
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38
Q

Dingliche Einigung ( § 929 S. 1)

A

= ÜBERTRAGUNG DES EIGENTUMS an bestimmter beweglicher Sache

  • (A + A): §§ 145 ff GELTEN AUCH HIER!
  • Erfolgt oft nur KONKLUDENT ( durch schlüssiges Handeln)
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39
Q

Verfügungsgeschäfte

A
  • finden sich im Sachenrecht (Ausnahme: Abtretung (§398 ff))
  • wichtigster Fall: DERIVATIVER (abgeleiteter) EIGENTUMSERWERB bei BEWEGLICHEN SACHEN: §929 ff
    > dingliche Einigung (§§ 145 ff)
    > Übergabe ( Besitzübertragung: § 854 |)
    > Einigsein bei der Übergabe
    > Berechtigung:
  • Eigentum des Verfügenden(und kein Verlust der Vfg Befugnis)
  • § 185 | Ermächtigung des Verfügenden durch Eigentümer
  • Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten gem. § 932
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40
Q

Bestandteile der Willenserklärung

A
  • „Wille“ = SUBJEKTIVER Tatbestand
  • „Erklärung“ = OBJEKTIVER Tatbestand
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41
Q

OBJEKTIVER Tatbestand der WE

A
  • ERKLÄRUNGSAKT (Kundgabe einer WE)

> Handlungswille: willensgesteuertes Verhalten
Erklärungsbewusstsein: Rechtsbindungswille (RBW)
Geschäftswille: Wille, bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen

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42
Q

Kein Rechtsbindungswille (invitatio ad offerendum)

A

= Aufforderung, Angebot abzugeben

> durch AUSLEGUNG zu ermitteln:
Maßstab: OBJEKTIVER EMPFÄNGERHORIZONT

Bsp. Tanken, Versandhandel, (Online Auktion)

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43
Q

Probleme beim Rechtsbindungswillen (RBW)

A
  • Freibleibendes Angebot
    > bloße invitatio (Aufforderung) > ausnahmsweise Schweigen als Annahme! Vgl. § 241 a
    > Angebot (+), dann WIDERUFUNGSRECHT (wie lange?)
  • Rat, Auskunft, Empfehlung
    > Brundsatz: § 675 ||: kein RBW
    (Ausnahme: AUSKUNFTS-/BERATUNGSVERTRAG bei INDIZIEN)
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44
Q

3 Arten von Gefälligkeiten

A
  1. Reine Gefälligkeit
    > kein RBW
  2. Gefälligkeitsverhältnis (sorgfaltspflichtsbegründet)
    > Rechtsähnliches Schuldverhältnis: § 311 || Nr. 3
    > Kein RBW, aber „Geschäftlicher Kontakt“
    > keine Leistungs-, aber SORGFALTSPFLICHT!
  3. Gefälligkeitsvertrag: unentgeltliche Verträge
    > RBW: Schenkung, Leihe, unentgeltliche Verwahrung, Auftrag
    - Schuldverhältnis mit LEISTUNGS- und SORGFALTSPFLICHTEN
    - HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG (HB): § 521, § 599, § 690
    (keine HB bei AUFTRAG)
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45
Q

„KONKLUDENTE“ Erklärung

A

= durch schlüssiges Handeln

(Teil einer WE)

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46
Q

Schweigen als WE ?

A

Grundsatz: Schweigen gilt NICHT als WE,
Vgl. § 241a

Ausnahme:
> VEREINBARTES SCHWEIGEN
> GESETZLICHE FIKTION einer WE ( §§ 416 | 2; 516 || 2; 455 S. 2) (NICHT § 151 !) (nur Zugang, nicht Abgabe)
> KAUFMÄNNISCHES BESTÄTIGUNGSSCHREIBEN

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47
Q

§ 362 | HGB: Schweigen auf Ang. bei Geschäftsverbindung (WE)

A

Voraussetzungen:
- Kaufmann
- Geschäftsbesorgung (Vgl. § 675 BGB)
- Geschäftsbeziehung
- zum üblichen Geschäftskreis gehöriges Geschäft
- keine unverzügliche Ablehnung (§121 | 1 BGB)

Anfechtbarkeit?: grundsätzlich GELTEN ANFECHTUNGSREGELN der §§ 119 ff BGB analog

Abweichung von §§ 145 BGB: Schweigen ist keine WE

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48
Q

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (WE)

A

Voraussetzung: SCHWEIGEN AUF KFM. BESTÄTIGUNGSSCHREIBEN
> Kaufleute nach Kaufmannsart
> DEKLATORISCH (=rein erklärend) ( mündlicher Vertragsschluss)
> oder: KONSTITUTIV (= rechtsbegründend) ( mündliche Abrede NUR bei schriftlicher Bestätigung)
> zeitnah abgesandt und zugegangen
> Kein unverzüglicher Widerspruch ( § 121 | 1 BGB )

Rechtsfolge: kein Ausschluss einer WE
> ZUSTIMMUNGSFIKATION: unwiderlegliche Vermutung, dass zuvor Vertrag mit Inhalt des kfm. BS geschlossen wurde (keine Berufung auf DISSENS, abweichender Vertragsinhalt)

Problem: Anfechtung analog §§ 199 ff (+) > keine stärkere Bindung als beimausdrücklicher Zustimmung (WWS)/ (-) >Verkehrschutz

Abgrenzung:
> Auftragsbestätigung
> Schweigen als konkludente Annahme

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49
Q

Schweigen als Annahme gemäß § 242

A
  • Schweigen gilt als Annahme, wenn eine PFLICHT ZUR AUFKLÄRUNG besteht
    Bsp.
    > geringfügig GEÄNDERTES Annahmeschreiben
    > geringfügig VERSPÄTETES Annahmeschreiben
    > umfassenden VORVERHANDLUNGEN
    > „FREIBLEIBENDES“ Angebot (invatatio ad offerendum)
  • dogmatische Grundlage: § 242 (Treu und Glauben)
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50
Q

§§ 116- 118 WE?

A

§ 116 Mentalreservation
- unbeachtlich, außer bei Kenntnis des Empfängers

§ 117 Scheingeschäft
- Abs. 1 > unwirksam
- Abs. 2 verdecktes RGS > wirksam

§ 118 Scherzgeschäft

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51
Q

Subjektiver Tatbestand der WE

A

Handlungswille
- willensgesteuertes Verhalten
- bei Fehlern keine WE

Erklärungsbewusstsein
- Rechtsbindungswille erforderlich
> invatatio ad offerendum > KEIN ANGEBOT, SONDERN NUR AUFFORDERUNG, ANGEBOT ABZUGEBEN

Geschäftswille
= Wille, eine BESTIMMTE Rechtsfolge herbeizuführen
- wenn ANDERE Rechtsfolge gewollt > ggf. ANFECHTUNG nach § 119 | möglich

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52
Q

Abredewidriges Ausfüllen eines Blanketts durch einen Dritten

A

Kann die WE dem Blankettaussteller zugerechnet werden?
- Ja, analog § 172 || (ausfüllender Dritter wird analog als Stellvertreter behandelt)
- Rechtsscheinhaftung > keine Anfechtung
(Vgl. Stellvertretungsrecht

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53
Q

Wirksamwerden der WE

A

Grundsatz (§ 130 | 1):
- ABGABE
- ZUGANG

Ausnahme: Abgabe reicht bei:
- nicht empfangsbedürftigen WE (z.B. Testament)
- § 151 Willensbestätigung erforderlich

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54
Q

„ABGABE“ einer WE

A

= wenn der Erklärende sie WILLENTLICH so in den Verkehr gebracht hat, dass sie ohne sein weiteres Zutun zugehen kann

Problem:
- Abhanden bekommende WE
> BGH: Erklärung gilt NICHT als abgegeben
> LIT: Erklärung GILT ALS ABGEGEBEN, wenn Absender zu VERTRETEN

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55
Q

„Zugang“ von WE

A

= wenn WE so in den MACHTBEREICH der Empfängers gelangt, dass für Empfänger die MÖGLICHKEIT der Kenntnisnahme besteht und kein spätestens zeitgleicher Widerruf vorliegt

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56
Q

Zugang unter Anwesenden

A
  • Schriftliche WE > Aushändigung
  • Mündliche WE
    > HM: ABGESCHWÄCHTE VERNEHMUNGSTHEORIE
    > MM: Vernehmungstheorie (akustisch richtig)
  • Fernmündlich: unter Anwesenden (§ 147 | 2)
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57
Q

Zugang unter Abwesenden

A
  • ABGABE GEGENÜBER BOTEN
    > Abgabe gegenüber EMPFANGSVERTRETER gilt als Zugang unter Anwesenden
  • EMPFANGSVORRICHTUNG
    > z.B. Biefkasten
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58
Q

3 Möglichkeiten bei Hilfspersonen

A
  • ERKLÄRBOTE
    > ZUGANG der WE erst, wenn A sie erhält
    > ERKLÄRENDER B trägt ÜBERMITTLUNGSRISIKO
  • EMPFANGSBOTE (Zeitpunkt streitig)
    > hM: Zugang erst, wenn mit Übermittlung an A zu rechnen ist
    >AA: Zugang schon bei <Vernehmung durch C
  • EMPFÄNGER A trägt nach hM weitergehend ÜBERMITTLUNGSRISIKO
  • EMPFANGSVERTRÄTER (§ 164)
    > Zugang der WE gegenüber A schon, wenn C WE erhält
    > Empfänger trägt Übermittlungsrisiko uneingeschränkt
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59
Q

Empfangs- oder Erklärbote ?

A

Wenn kein Empfangsbote, dann Erklärbote!

(+) Ehefrau, Kinder mit Reife, Buchhalter, kfm. Angestellte (ermächtigt oder zum Empfang bestellt)
(-) Nachbar, Handwerker

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60
Q

Empfangsbote oder Empfangsvertreter ?

A

E-Bote : KEINE eigene Empfangszuständigkeit

E-Vertreter : EIGENE Empfangszuständigkeit

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61
Q

Zugang bei Empfangsvorrichtung (z.B. Briefkasten)

A
  • Brief muss in MACHTBEREICH des Empfängers geraten
  • ZUGANGSZEITPUNKT, wenn normalerweise mit KENNTNISNAHME gerechnet werden muss
    > Tägliche Leerung des Postfaches
    > Krankheit und Urlaub sind unerheblich für ZUGANGSZEITPUNKT
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62
Q

Zugangsverhinderung

A
  • Zugangsfikation und Rechtzeitigkeitsfikation (§ 242) bei
    > Zugangsvereitlung
    >Grundloser Annahmeverweigerung
    > Rechtzeitigkeitsfikation §242
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63
Q

Vertragsschluss

A

Grundsatz: ANGEBOT und ANNAHME (§§145 ff)
> Ausnahmen
- GEMEINSAME Erklärung
- „Faktische“ Verträge : PROTESTATIO FACTO CONTRARIA

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64
Q

ANGEBOT muss HINREICHEND BESTIMMT sein

A
  • ESSENTIALIA NEGOTI müssen enthalten sein:
    > beim Kauf:
  • KAUFGEGENSTAND (Sachen oder Recht)
  • KAUFPREIS
  • ROLLENVERTEILUNG
    > sonst: KEIN wirksames Angebot!
    > Sonderfall: Angebot „AD INCERTAS PERSONAS“
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65
Q

Modifizierte Annahme

A

§ 150 ||: Neues Angebot (s.o. Schweigen als Annahme)
(ggf. TEILNAHME gestattet, durch Auslegung des Angebots)

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66
Q

Annahmefrist

A

§ 150|: VERSPÄTETE ANNAHME gilt als NEUES ANGEBOT (Schweigen a.A.)
- ANNAHMEFRISTEN: §§ 147 ff
> § 147 |: Angebot unter ANWESENDEN (nur sofortige Annahme, auch bei anwesendem EMPFANGSVERTRETER)
> § 147 ||: Angebot unter ABWESENDEN (übliche Frist 4-5 Tage, auch bei anwesenden EMPFANSGSBOTEN)

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67
Q

§ 149 Annahme rechtzeitig abgesendet, aber zu spät zugegangen

A
  • UNVERZÜGLICHE ANZEIGE der Verspätung, sonst gilt als nicht verspätet
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68
Q

§ 151 Wirksame Annahmeerklärung ohne Zugang

A
  • NUR ZUGANG, NICHT ABGABE ENTBEHRLICH, wenn
    > Verzicht (auch konkludent)
    > Verkehrssitte: v. a. lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte (z.B. Annahme von Bürgerschaften, Schuldbeitritt..)
  • ABGABE NOTWENDIG: WILLENSBETÄTIGUNG
    > Grundsatz: ÄUẞERE INFIZIEN für Annahmewillen
    > Ausnahme: LEDIGLICH RECHTLICH VORTEILHAFTE GESCHÄFTE: INNERER WILLE reicht
  • ABZUGRENZEN von Problem „SCHWEIGEN als Annahme“
  • gilt auch für DINGLICHEN VERTRAG (§ 929 S. 1)
  • ANWENDUNGSFÄLLE:
    > Bestellung im Versandhandel: Übereignung
    > bei umbestellten Waren:
    § 241a|
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69
Q

Tod oder Geschäftsunfähigkeit des ANBIETENDEN nach Abgabe des Angebots

A
  • § 130 ||: ANGEBOT bleibt wirksam
  • § 153: ANNAHME bleibt grds. möglich ggü. Erben (Auslegungsregel)
    > Ausnahme: ANDERER WILLE des Anbietenden anzunehmen&raquo_space; wenn KEIN Vertragsschluss, umstritten ob SE § 122 ANALOG
    > TL: (+) Analogie
    > TL: (-), Risikobereich des Annehmenden
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70
Q

Einseitige Rechtsgeschäfte

A
  • Anfechtungserklärung: § 143
  • Bevollmächtigung: § 167
  • Zustimmung: § 182
71
Q

Gestaltungsrechte -> (sind bedingungsfeindlich)
- Arg: Schutz des Empfängers vor Unklarheit!
- Ausnahme: Bedingungseintritt liegt allein in Hand des Empfängers

A
  • Anfechtung
  • Aufrechnung
  • Kündigung
  • Rücktritt
72
Q

RechtsgeschäftsÄHNLICHE Handlungen sind KEINE WE

A
  • aber ANALOGE ANWENDUNGEN der Regeln über WE

Bsp. Mahnung (zur Bewirkung des Schuldnerverzuges)

73
Q

Auslegungen von WE und von Verträgen

A

WE: §133

Verträge: §157

74
Q

Auslegungsmaßstäbe

A

EMPFANGSBEDÜRFTIGE WE
- Objektivierter Empfängerhorizont (Verständiger Dritter)

NICHT EMPFANGSBEDÜRFTIGE WE
- Nur Wille des Erklärenden maßgeblich (z.B. bei Testament)

75
Q

Sonstige Auslegungsregeln

A

= Falsa demonstratio non nocet
(Falschbezeichnung schadet nicht)

Voraussetzung: beide (!) Parteien wissen, was gemeint ist
Bsp: Haakjöringsköd-Fall (Haifisch gesagt, Walfisch gemeint)

76
Q

Auslegungskriterien

A
  • Wortlaut
  • Konkrete Umstände
  • Verkehrssitte

Ergänzende Vertragsauslegung:
- Voraussetzungen
> Planwidrige Regelungslücke im Vertrag
> Hypothetischer Parteiwille (Treu und Glauben)
- Vgl. Kriterien der Analogie!

77
Q

Aufschiebende und Auflösende Bedingung

A

§ 158 I: AUFSCHIEBENDE Bedingung
Rechtsfolge TRITT EIN, wenn bedingtes Ereignis eintritt

§ 158 II: AUFLÖSENDE Bedingung
Rechtsfolge FÄLLT FORT, wenn bedingtes Ereignis eintritt

78
Q

Eigentumsvorbehaltskauf (§§ 433, 449)

A
  • Sicherung des Verkäufers bei Ratenzahlung des Käufers
  • Dogmatische Konstruktion
    > unbedingter Kaufvertrag
    > Aufschiebend bedingte Übereignung (genauer: dingliche Einigung), §§ 929 S. 1, 158 I

Bedingtes Ereignis: vollständige Kaufpreiszahlung

  • Rechtsstellung des Käufers während Schwebezeit
    > hM: Besitz und Anwartschaftsrecht
79
Q

§§ 158 |; 159 Rückbeziehung

A
  • GESETZGEBER wollte KEINE DINGLICHE RÜCKWIRKUNG der Bedingung
  • Nur schuldrechtliche Rückwirkung möglich, § 159
  • So auch hM, Anwartschaftsrechtslehre
  • Gestaltungsrechte sind grds. bedingungsfeindlich!
    > GR: Anfechtung, Aufrechnung, Kündigung, Rücktritt
    > Ausnahme: bedingtes Ereignis hängt allein von Erklärungsempfänger ab
80
Q

„Anwartschaftsrecht“

A

…ist eine rechtlich gesicherte Position, die bei mehraktigen Erwerbstatbeständen entsteht, wenn der Gläubiger (Käufer) so viele Erfordernisse erfüllt hat, dass der Eigentumserwerb vom Schuldner (Verkäufer) nicht mehr einseitig verhindert werden kann.

> Einigung
Übergabe
Einigsein
Berechtigung

81
Q

Schutz des bedingt Berechtigten

A

§ 161 schützt den bedingt Berechtigten während Schwebezeit vor Zwischenverfügungen
> Bsp: Eigentumsvorbehaltskauf

§ 162 schützt den bedingt Berechtigten bei Bedingungsvereitelung

82
Q

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

A

Mangelnde Geschäftsfähigkeit:
§ 105 I, II
§ 108 I
Formnichtigkeit
§ 125
Gesetzeswidrigkeit
§ 134
Sittenwidrigkeit
§ 138 I, II
Erfolgreiche Anfechtung
§ 142 I (Rückwirkende Nichtigkeit)

83
Q

§ 105 I: Geschäftsunfähigkeit führt zur Nichtigkeit

A

§ 104 Nr. 1: < 7 Jahre
§ 104 Nr. 2: „lucidum intervallum“ beachtlich
> Partielle Geschäftsunfähigkeit
Einsichtsfähigkeit fehlt für bestimmte Geschäfte (hM: +)
Bsp: Querulantenwahn bei Rechtsstreitigkeiten
> Relative Geschäftsunfähigkeit
Besondere Schwierigkeit (hM: -)

§ 105a: Wirksamkeit bei volljährigen Geschäftsunfähigen

84
Q

Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
(Unwirksam)

A
  • Minderjähriger iSv § 106: zwischen 7 und 18 Jahren
  • Rechtsgeschäfte von Minderjährigen sind
    Grundsätzlich ZUNÄCHST schwebend UNWIRKSAM(§ 108 I)
    » Abhängig von GENEHMIGUNG des gesetzlichen Vertreters
    > Genehmigung wirkt zurück (§ 184 I)
    > Aufforderung des anderen Teils (§ 108 II)
    > Widerrufsrecht des anderen Teils (§ 109)
    > Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen (§ 131)
85
Q

Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
(Wirksam)

A

Ausnahmsweise Wirksam, wenn
- EINWILLIGUNG des gesetzlichen Vertreters, § 107 (§ 183)
- GENEHMIGUNG des ges. Vertreters (und kein WR), § 108 (§ 184)
- „LEDIGLICH RECHTLICH VORTEILHAFT “ (§ 107)
- NEUTRALES Rechtsgeschäft (Arg. § 165)
- § 110 („TASCHENGELD“)
- §§ 112, 113

86
Q

§ 107
„lediglich rechtlich vorteilhafte“ (LRV) Rechtsgeschäfte

A
  • „rechtlich“, nicht „wirtschaftlich“
  • „lediglich“
87
Q

„lediglich rechtlich vorteilhafte“ RG
Verfügungsgeschäfte:

A

EIGENTUMSERWERB grundsätzlich (+), aber KEIN - - ERWERB MIT BELASTETEM RECHT, wenn die Belastung zur HAFTUNG MIT DEM VERMÖGEN führt:
> Grundeigentum belastet mit GRUNDSCHULD (+): schränkt nur erworbenes Recht ein (str)
> VERMIETETES/VERPACHTETES Grundeigentum: (-), da § 566
> Grundeigentum belastet mit REALLAST (-), da § 1108
> RECHTSGRUNDLOSER Erwerb: (+), da § 818 III
- VERLUST des Eigentums: (-)

88
Q

lediglich rechtlich vorteilhafte“ RG
Verpflichtungsgeschäfte:

A
  • LRV: grds. SCHENKUNG (s.u.)
  • NICHT LRV:
    > SYNALLAGMATISCHE Verträge
    > EINSEITIG VERPFLICHTENDE Verträge zulasten des MJ
    > Sonstige Verträge, wenn LEISTUNGSPFLICHTIG des MJ möglich
  • LEIHE: Rückgabepflicht des Entleihers, § 604
  • AUFTRAG: Aufwendungsersatzpflicht des AG, § 670

PROBLEM: Grundstücksschenkungen an Minderjährige
- Können Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zusammen bewertet werden?
> So früher der BGH: Gesamtbetrachtungslehre
> Mittlerweile aufgegeben!

89
Q

„lediglich rechtlich vorteilhafte“ RG
GETRENNTE Betrachtung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft!

A
  • Verpflichtung: SCHENKUNG ist ZUSTIMMUNGSFREI!
  • Verfügung: ÜBEREIGNUNG PROBLEMATISCH:
    > Problem: Privatrechtliche Pflichten, öffentlich-rechtliche Lasten, Steuern
    > GRUNDSCHULD LRV: Begrenzung der Haftung auf Eigentum
    > ERSCHLIEßUNGSBEITRÄGE: NICHT LRV
    > VERMIETUNGS-/VERPACHTUNG. NICHT LRV: Pflichten des Vermieters/Verpächters
    > WOHNUNGSEIGENTUM: NICHT LRV: Pflichten aus WE-Gemeinschaft
90
Q

lediglich rechtlich vorteilhafte“ RG
Bei Zustimmungspflichtigkeit: ERGÄNZUNGSPFLEGER (§ 1809)

A
  • Problem bei SCHENKUNG DER ELTERN AN KIND auf VERFÜGUNGSEBENE, wenn VERFÜGUNGSEBENE, WENN VERFÜGUNG ist:
    > § 181 1. F. (Selbstkontraktionsverbot) gilt zwar nicht bei Erfüllung einer Verbindlichkeit, aber TELEOLOGISCHE REDUKTION (wegen Minderjährigenschutzes, BGH)!

Annahme einer Leistung als ERFÜLLUNG (§ 362 I)
hM
- DINGLICHER RECHTSERWERB LRV, daher (+)
- ERFÜLLUNGSWIRKUNG NICHT LRV, daher (-) (str)
> Theorie der Erfüllungsvereinbarung: Vertrag - § 107!
> Theorie der realen Leistungsbewirkung: keine Empfangszuständigkeit des MJ

91
Q

Einwilligung/Genehmigung des gesetzlichen Vertreters

A
  • § 107: WENN RG NICHT LRV
    > Wirksam, wenn EINWILLIGUNG des gesetzlichen Vertreters
    » Beschränkter Generalkonsens zulässig
  • § 108: Wenn nicht LRV und keine EW
    > OBERSATZ: „Der Vertrag könnte wegen der Minderjährigkeit des … zunächst schwebend unwirksam und infolge der Verweigerung der Genehmigung der Eltern endgültig unwirksam geworden sein (§ 108 I).“
    > Zunächst SCHWEBEND UNWIRKSAM, § 108 I
    § 109: während Schwebezeit: Widerrufsrecht (des anderen Teils)
    > Endgültig wirksam/unwirksam bei GENEHMIGUNG/Ablehnung
    > Aufforderung, § 108 II
    » 2-Wochen-Frist + Ablehnungsfiktion
    » Genehmigung kann nur ggü anderem Teil erklärt werden
    » Abweichend von § 182 I
92
Q

Wer ist gesetzlicher Vertreter?

A
  • GESETZLICHER VERTRETER sind
    > ELTERN, §§ 1626, 1629
    Ggf. Genehmigung des Familiengerichts, § 1643
    > VORMUND, § 1789 (neu)
    Ggf. Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, § 1850 ff (neu)
  • Ausschluss von Vertretungsmacht wegen Interessenkollision
    > Betrifft Eltern und Vormund
    > § 1824 I (neu) (+ 1629 IÍ 1)
    > §§ 1824 II (neu), 181
    § 181 1. F. Selbstkontrahieren
    § 181 2. F. Mehrfachvertretung
    Ausnahmen:
    181 sperrt nicht Vertretung bei LRV Rechtsgeschäften (teleologische Reduktion)
93
Q

Einseitige Rechtsgeschäfte

A

§ 111 S. 1
- Einseitiges RG: z.B. Kündigung, Aufrechnung, Rücktritt
> Ohne Einwilligung
> Keine Genehmigung möglich
Ratio: Schutz des anderen Teils

  • § 111 S. 2
    > Einseitiges RG
    > Mit Einwilligung
    > Zurückweisung möglich, wenn nicht Nachweis der EW in Schriftform
94
Q

Gesetzes- und Sittenwidrigkeit

A

NICHTIGKEIT
- bei Überschreitung der Grenzen der Vertragsfreiheit
> § 134: Verstoß gegen gesetzliches Verbot
> § 138 I: Sittenwidrigkeit
Spezialfall: § 138 II, Wucher

95
Q

Voraussetzungen des § 134

A
  • Anwendbarkeit
    hM: § 123 lex specialis zu §§ 134, 138 (Wahlrecht)
    § 134 vor § 138
  • „Gesetz“ = alle Rechtsnormen (Art. 2 EGBGB)
    Auch Rechtsverordnungen, Gewohnheitsrecht
  • Verbotsgesetz:
    Können (+)
    Dürfen (-)
    Daher: NICHT Normen, die schon das rechtliche KÖNNEN beschränken (z.B. §§ 181, 399)
  • Verstoß gegen das Gesetz
    KEINE UMGEHUNG des Gesetzes!
96
Q

Rechtsfolgen des § 134

A
  • Grundsatz: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
    > Ausnahme: „wenn sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt“
    Sinn und Zweck ermitteln (Auslegung)
    Wozu würde Nichtigkeit im Ergebnis führen?

Beispiel:
§ 1 II SchwarzArbG

  • Bereicherungsrechtliches Folgeproblem:
    > Beiderseitige Gesetzeswidrigkeit
    Auslegung des § 817 S. 2 (ggf. teleologische Reduktion)
97
Q

Voraussetzungen des § 138

A
  • Anwendbarkeit (lex specialis)
    > Verhältnis von § 138 I und II
    Abs. II ist Spezialfall zu Abs. I
    > § 123 geht § 138 vor
    > § 134 geht § 138 vor
    Ausnahme: Fall des § 134 iVm § 291 I StGB (Wucher)
  • Voraussetzungen von § 138 II
    > Objektiver Tatbestand : Auffälliges Missverhältnis
    Nur bei gegenseitigen (= synallagmatischen) Verträgen
    > Subjektiver Tatbestand:
    Ausbeutung = Vorsatz bezüglich
    » Zwangslage
    » Unerfahrenheit
    » Mangelndes Urteilsvermögen
    » Erhebliche Willensschwäche

Merke: bei Überschreitung „Grenze des Doppelten“ wird SUBJEKTIVER Tatbestand WIDERLEGBAR VERMUTET (BGH)

98
Q

Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 138

A

Voraussetzungen des § 138 I
- OBJEKTIVER Tatbestand: Sittenwidrigkeit
> Fallgruppen
» Verstoß gegen herrschende RECHTS-/SOZIALMORAL
» MISSBRAUCH einer MACHT-/MONOPOLSTELLUNG
» ÜBERSICHERUNG (= Banken verlangen zu umfangreiche Kreditsicherheit)
» GLOBALZESSION bei VERLÄNGERTEM EIGENTUMSVORBEHALT
» Spiele mit „Schneeballeffekt“
- SUBJEKTIVER Tatbestand:
Lit: grds. nicht nötig
BGH: Kennen oder kennen müssen

Rechtsfolgen des § 138
- Nichtigkeit
- Problem: Ist auch Verfügungsgeschäft nichtig?
§ 138 I: Grds: Verfügungen sind SITTLICH NEUTRAL
Ausn.: Verfügungsgeschäft BEWIRKT ERST Sittenwidrigkeit
Z.B. Globalzession
§ 138 II: Grds. auch Verfügungsgeschäft unwirksam

99
Q

Folgeprobleme zu § 138

A
  • Beiderseitige Sittenwidrigkeit
    > § 817 S. 2 (Kondiktionssperre: teleologische Reduktion?)
  • Laesio enormis
    > WERT/ PREIS fallen um MEHR als ½ auseinander (Reskript von Diokletian)
    > Nach Ius Commune (= römisches Recht, das bis zum Inkrafttreten des BGB galt) und österreichischem Recht: NUR OBJEKTIVER TB
    > Deutschland: § 138 II hat SUBJEKTIVEN TB
    » SUBJEKTIVER Tatbestand des § 138 II wird widerlegbar vermutet, wenn die GRENZEN DES DOPPELTEN überschritten wird! (= Umkehr der Beweislast)
    » Zudem: Anwendung des § 138 I wenn § 138 II am subjektiven TB scheitert?
100
Q

Formfreiheit § 125 S. 1 / 2

A
  • Ausnahme: Formerfordernis durch Gesetz oder Vereinbarung
    > Formverstoß führt zur Nichtigkeit !
  • Ausnahmen von Nichtigkeit: Heilung?
    > Gesetzliche Heilungstatbestände (oft: durch Vollzug)
  • § 242 (Treu und Glauben)?
    > Existenzgefährdung
    > Besonders schwere Treuepflichtverletzung
101
Q

Formnichtigkeit und Heilung

A

Beispiele für Formvorschriften:
- § 311 b I 1: Grundstückskaufvertrag: notarielle Beurkundung
- § 766 S. 1: Bürgschaft: Schriftform

Ausnahme: Handelsrecht!
- Bei Eigentumsübertragung an Immobilien: § 925 I: Auflassung (= dingliche Einigung bei Grundstücksübertragung): gleichzeitige Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber vor Notar

  • Heilung des formunwirksamen Rechtsgeschäfts
    > In der Regel durch Erfüllung
    § 311 b I 2
    § 766 S. 3
102
Q

Zwecke und Arten von Formvorschriften

A
  • Warn-/Schutzfunktion
    > Keine Übereilung
  • Abschlussfunktion
  • Beweisfunktion
    > Identität, Echtheit
  • Belehrungsfunktion

Arten der Form:
- Schriftform, §§ 126, 127 I,II: Namensunterschrift
- Elektronische Form, §§ 126a, 127 I, II: Digitale Signatur
- Textform, §§ 126b, 127 I: keine Unterschrift
- Notarielle Beurkundung, §§ 127a, 128: umfassende Belehrung
> § 13 BeurkG: vorlesen, genehmigen, unterschreiben (VGU)
- Öffentliche Beglaubigung, § 129: nur Identitätsfeststellung

103
Q

Form und Auslegung

A

Grds: AUSLEGEFÄHIGKEIT formbedürftiger WE
Ausnahmen umstritten:
> TL: ANDEUTUNGSTHEORIE
» Tatsächlicher Wille muss zumindest andeutungsweise in Urkunde Ausdruck gefunden haben
> TL: Entscheidung im Einzelfall nach SINN UND ZWECK der Formvorschrift (Schutz der Parteien oder Dritter?)
> Unstreitig: Falsa demonstratio non nocet! = Falschbezeichnung schadet nicht!

Beispiel: Wenn beide Parteien einen FALSCHEN BEGRIFF für einen Kaufgegenstand wählen, aber beide ÜBEREINSTIMMEND DAS GLEICHE meinen, ist der Kaufvertrag trotz objektiver Falschbezeichnung WIRKSAM über das GEMEINTE zustande gekommen. (Haakjöringsköd-Fall)

104
Q

Prüfungsaufbau Anfechtung

A

Anwendbarkeit
> V.a. Konkurrenz zur Sachmängelhaftung

Anfechtungsgrund
- Irrtum
> Inhaltsirrtum, § 119 I 1. F.
> Erklärungsirrtum, § 119 I 2. F.
> Eigenschaftsirrtum, § 119 II
> Übermittlungsirrtum, § 120
- Täuschung/Drohung, § 123 ff
Anfechtungserklärung, § 143
Anfechtungsfrist: § 121 bzw. § 124

Rechtsfolge:
- grds. rückwirkende Nichtigkeit der WE, § 142 I
> Ausn: in Vollzug gesetzte Dauerschuldverhältnisse: teilweise (!) keine Rückwirkung (ex nunc)

105
Q

Prüfungsansatz der Anfechtung

A

Obersatz: Die WE könnte wirksam angefochten sein, mit der Folge, dass sie rückwirkend nichtig wäre (§ 142 I).
> Das setzt voraus … (s.o.)

Bezugspunkt der Anfechtung:
- Immer einzelne Willenserklärung als Bestandteil eines
> Verpflichtungsgeschäfts (VpflG): Angebot/Annahme von Kaufvertrag (§ 433)
> Verfügungsgeschäfts (VfgG): Angebot/Annahme von Übereignung (929,1)

Faustregel:
- Bei der IRRTUMSANFECHTUNG nach §§ 119 ff ist meist nur VERPFLICHTUNGSGESCHÄFT anfechtbar. Es gibt aber auch Fälle, bei denen auch das VfgG oder nur das VfgG anfechtbar ist!
- Bei Anfechtung nach §§ 123 ff sind meist VpflG und VfgG anfechtbar.

106
Q

Anwendbarkeit der Anfechtung

A

Problem 1: Anfechtung und Gewährleistung
hM: ab Zeitpunkt (ZP) der Übergabe ist bei Vorliegen eines Sachmangels Anfechtungsrecht des Käufers aus § 119 II gesperrt!
Ratio: speziellere Regelungen aus dem BT des Schuldrechts sollen nicht durch Anfechtung ausgehebelt werden
V.a.: Rücktritt erst nach erfolgloser Fristsetzung (Recht zur zweiten Andienung des V)
TL: auch Anfechtungsrecht des Verkäufers ist gesperrt
V soll sich nicht der Gewährleistung entziehen können

Problem 2: Anfechtung bei Rechtsscheintatbestand (RSTB)
TL: Keine Anfechtung, weil Rechtsschein nicht rückwirkend zu beseitigen
TL: Anfechtung möglich: Keine strengere Bindung bei Rechtsschein als bei tatsächlicher Willenserklärung (Wertungswiderspruch)

107
Q

Irrtumsanfechtung: Anfechtungsgründe

A

4 Irrtümer berechtigen zur Anfechtung:
- Inhaltsirrtum, § 119 I 1. F.
- Erklärungsirrtum, § 119 I 2. F.
- Eigenschaftsirrtum, § 119 II
- Übermittlungsirrtum, § 120

Definition: Irrtum = Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit

Problematisch:
- Rechtsfolgenirrtum (RFI)
- Kalkulationsirrtum (KI)

Nicht zur Anfechtung berechtigt:
- Bloßer Motivirrtum!

108
Q

Inhalts-/Erklärungs-/Rechtsfolgeirrtum

A

Inhaltsirrtum, § 119 I 1. F.
- Innerlich: Erklärender weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt.
> Error in persona (Person); error in negotio (Geschäftsart); error in objecto (Geschäftsgegenstand)

Erklärungsirrtum, § 119 I 2. F.
- Äußerlich: Erklärung des Willens geht schief
> Z.B. verschreiben (425 statt 452), vergreifen (Gold statt Modeschmuck), …

Problem: Rechtsfolgenirrtum (RFI): gesetzliche Rechtsfolgen
- BGH: RFI berechtigt zur Anfechtung, wenn wesentlich andere Wirkungen
- BGH: Anfechtung der Erbschaftsannahme (+), wenn Erbe glaubt, er verliere durch Ausschlagung den Pflichtteil
- TL: RFI stets unbeachtlich

109
Q

Kalkulationsirrtümer

A

Fehler des Unternehmers bei Angebotskalkulation
- Modalitäten
> Einseitiger/zweiseitiger Irrtum
> Interner (= nicht erkannter)/externer (= erkannter) Kalkulationsirrtum

Zweiseitiger Kalkulationsirrtum
- Ggf. falsa demonstratio non nocet (Auslegung)
- Ggf. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313)
- Keine Anfechtung! (arg. Anfechtung ist einseitig, Irrtum hier zweiseitig)

Einseitiger Kalkulationsirrtum
- Extern (= erkannt)
> hM: Keine Anfechtung, aber Hinweispflicht
>Sonst: Culpa in contrahendo (§§ 311 II, 241 II, 280 I),
> ggf. § 242
- Intern (= nicht erkannt)
> Kein Rechtsbehelf zum Schutz des Irrenden
> hM: auch nicht, wenn erkennbar!

110
Q

Irrtum bei invitatio ad offerendum

A
  • Noch keine Willenserklärung (weil kein Rechtsbindungswille)
    > Daher eigentlich unbeachtlich
  • Ausnahme:
    > Wenn danach Angebot und automatisierte Annahme (ohne Willensakt des Annehmenden: z.B. bei online-Bestellung)
    Anfechtung (+)
    » Arg.: Sinn und Zweck: IAO soll Erklärenden schützen, nicht ihm schaden!
111
Q

Eigenschaftsirrtum über Sache

A

Anwendbarkeit: Konkurrenz zur Gewährleistung (GWL)
> hM: Anfechtung gesperrt ab Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 f)
» Arg: Wertungen des GWL-Rechts dürfen nicht unterlaufen werden!
Rücktritt nach GWL-Recht nicht sofort (Recht zur zweiten Andienung)
GWL-Ausschlüsse (z.B. § 442 I 2)
Kürzere Verjährung
> hM: nicht nur Anfechtung des Käufers, sondern auch des Verkäufers ist gem. § 242 gesperrt, wenn V sich sonst seiner GWL-Pflicht entzieht

Definitionen:
- EIGENSCHAFTEN = alle gegenwärtigen wertbildenden Faktoren, die ihren Grund in Sache haben und von gewisser Dauer sind (z.B. Kette aus echtem Gold)
> Nicht: Wert als solcher! – Irre ich nur über den Wert, ist das unbeachtlich.
> hM: Eigenschaft muss nicht ausdrücklich vereinbart sein, erkennbare Zugrundelegung reicht
- Verkehrswesentlich = hM erkennbar dem RG zugrunde gelegt + Bedeutung nach Verkehrsanschauung selbstverständlich
- Sache: weiter als § 90: auch Forderungen!

112
Q

Abgrenzung von § 119 I und II beim Gattungskauf

A

Abgrenzungsproblem:
- Irrtum über die Bedeutung eines Begriffs
> Schulfall: „halver Hahn“ (Kölsch für Käsebrötchen):
TL: § 119 I 1.F.
TL: § 119 II
Meinungsstreit idR unerheblich

113
Q

Eigenschaftsirrtum über Person
Anfechtung nach § 119 II

A

Person:
- Auch juristische Person!
- Auch Dritter, der nicht Vertragspartner wird, wenn von Bedeutung

Eigenschaften
- Alter, Kreditwürdigkeit, Vermögensverhältnisse, Vertrauenswürdigkeit

verkehrswesentlich
- Verkehrsanschauung
> Z.B. nicht Konfession (Ausnahme: Arbeit bei Landeskirche)
> Arbeitsrecht:
» Schwangerschaft vorübergehend, nicht dauerhaft
» Daher: grds. keine Eigenschaft (Ausn: z.B. Sportlehrerin)

114
Q

Übermittlungsirrtum; Kausalität

A

§ 120:
Übermittler = Erklärungsbote
- Nicht: Empfangsbote
- Nicht: Vertreter
UNBEWUSST(!) UNRICHTIGE Übermittlung
Bei BEWUSST unrichtiger Übermittlung: §§ 177 ff analog

Beachte:
Bei allen Anfechtungsgründen (§§ 119 f und § 123) ist immer KAUSALITÄT erforderlich: Irrtum muss kausal für Willenserklärung sein!

115
Q

Anfechtung bei Täuschung

A

§ 123 I 1. F. Arglistige Täuschung:

  • Täuschungshandlung
    > Auch pflichtwidriges Unterlassen
    » Aufklärungspflicht aus Verkehrsauffassung
  • Täuschung durch Dritte: § 123 II
    > Kennen oder Kennen müssen des Erklärungsempfängers/Begünstigten
    > Nicht Dritter: Vertreter, Verhandlungsführer/-gehilfe, Vertrauensperson (Maßstab: § 278) – Zurechnung auch ohne Kennen/Kennen müssen
    > Rsp: Billigkeit und Interessenlage entscheiden über Auslegung von „Dritter“ („im Lager stehen“)
  • Widerrechtlichkeit der Täuschungshandlung (Rechtfertigungsgründe)
  • (doppelte) Kausalität (TH/U -> Irrtum -> WE)
  • Subj. TB: Arglist = dolus eventualis reicht (z.B. Angaben „ins Blaue“)
116
Q

Anfechtung bei Drohung

A

§ 123 I 2. F. Widerrechtliche Drohung

Drohung =
Ankündigung eines zukünftigen Übels + zumindest vorgeblicher Einfluss des Drohenden auf dessen Eintritt

Widerrechtlich
> Zweck
> Mittel
> Zweck-Mittel-Relation (z.B. Drohung mit Strafanzeige zur Durchsetzung einer anderen Forderung)

Vgl. Strafrecht
> Täuschung: Betrug
> Drohung: Nötigung/Erpressung

117
Q

Konkurrenzen bei § 123

A
  • SE-Anspruch aus culpa in contrahendo (§§ 311 II, 241 II, 280 I):
    > Trotz erfolgter Anfechtung möglich!
    >Auch bei Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 124)
    Anspruchsziel:
    > Schadensersatz in Form der Aufhebung des Vertrages (Naturalrestitution, § 249)
118
Q

Sonstige Voraussetzungen der Anfechtung

A

Anfechtungsvoraussetzungen:

> Anwendbarkeit (s.o.)

> A-Grund (s.o.)
§§ 119 f oder § 123

> A-Erklärung (Gestaltungsrecht)
§ 143:
> A-Gegner: § 143 II
> Ggf. Auslegung (konkludente A. möglich)

> A-Frist
> Bei §§ 119, 120: unverzüglich (§ 121)
> Bei §§ 123: Jahresfrist (§ 124)

> A-Ausschluss
Bestätigung, § 144
§ 242

119
Q

Rechtsfolgen der Anfechtung

A

§ 142 I
- Grds: RÜCKWIRKENDE Nichtigkeit der WE (ex tunc)
- Ausn: tw bei in Vollzug gesetzte Dauerschuldverhältnisse
> Arbeits-, Gesellschaftsvertrag Kündigungswirkung (ex nunc)
> Aber Gegenausnahme: MIETE (ex tunc)

Bei Anfechtung nach §§ 119, 120:
- Schadensersatzpflicht nach § 122
> Ersatz des Vertrauensschadens (= nie gehört)
> Grenze: Erfüllungsschaden (= ordnungsgemäß erfüllt)

Anfechtbarkeit auch des Verfügungsgeschäfts?
- Bei §§ 119, 120: grds. NICHT ! – Anspruch nur aus § 812 I 1 1. F.
> Ausnahmen: Fehleridentität und Anfechtbarkeit nur der Verfügung
- Bei §§ 123, 124: grds. JA! -> Ansprüche aus § 985 UND § 812 I 1 1. F.!
> Keine Schutzwürdigkeit des Täuschenden/Drohenden

120
Q

Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte

A

Können nichtige Rechtsgeschäfte angefochten werden?
> hM: (+), Lehre von Doppelwirkungen im Recht (Kipp)
Bsp: Anfechtung eines gem. § 138 II nichtigen Vertrages gem. § 123

Auswirkungen:
§ 142 II: „wenn die Anfechtung erfolgt“
> Bei Verpflichtungsgeschäften: §§ 819 I; 818 IV
> Bei Verfügungsgeschäften: §§ 932 ff bzw. 892

121
Q

Anfechtung und culpa in contrahendo (CIC)

A

Anspruch auf Vertragsaufhebung als Schadensersatz (Naturalrestitution) aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II, 249 S. 1)?

Voraussetzungen der cic
- 311 II (Quasi-Vertragliches Schuldverhältnis)
Nr. 1: Aufnahme von Vertragsverhandlungen
Nr. 2: Anbahnung eines Vertrages
Nr. 3: Geschäftlicher Kontakt
> Verletzung einer Pflicht aus § 241 II: Freiheit d. Willensbestimmung
> Verschulden nach § 276 (widerlegbar) vermutet (§ 280 I 2)

Rechtsfolge:
- Vertragsaufhebung als SE (Naturalrestitution gem. § 249 S. 1)

Anwendungsprobleme
1) Vertragsaufhebung auch bei Fahrlässigkeit (gem. § 123 Vorsatz)?
2) Aushebelung der Frist des § 124?

> Ggf. Ansprüche aus §§ 823 II + 263 StGB etc.

122
Q

Teilnichtigkeit nach § 139

A

Voraussetzungen:
- Einheitliches Rechtsgeschäft
- Teilbarkeit
- Nichtigkeit eines Teils

Rechtsfolge:
- Gesamtnichtigkeit

Ausnahme:
- Salvatorische Klausel
„Laut § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Rechtsgeschäft nämlich KOMPLETT NICHTIG, wenn ein TEIL des Rechtsgeschäfts NICHTIG ist und “wenn NICHT anzunehmen ist, dass es auch OHNE den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.”

123
Q

Umdeutung, § 140

A

Voraussetzungen:
- Nichtigkeit des gewollten Rechtsgeschäfts
- Im nichtigen RG alle TBM des RG, in das umgedeutet wird, enthalten (sog. Kongruenz)
- Hypothetischer Wille der Parteien

Rechtsfolge:
- Gültigkeit des enthaltenen, hypothetisch gewollten RG

Bsp:
Nichtiger Schuldbeitritt kann in Bürgschaft umgedeutet werden, wenn Bürgschaftsform gewahrt (BGH WM 2007, 2370, 2372)

124
Q

AGB
= Allgemeine Geschäftsbedingungen: §§ 305 ff

A

Begriff: § 305 I
- Vorformulierte Vertragsbestimmungen
- Für eine Vielzahl von Fällen
- Vom Verwender gestellt
> Bei Verbraucherverträgen: § 310 III!

Vertragsbestandteil
- Einbeziehung, § 305 II
§ 305 II gilt nicht für Unternehmer: § 310 I
> Vorrang der Individualabrede (§ 305 b)

  • Keine überraschende Klausel, § 305 c I
  • Auslegung: Unklarheiten gehen zulasten Verwender, 305 c II
125
Q

Inhaltskontrolle von AGB

A

Prüfungsreihenfolge (rückwärts!):

§ 309 (OHNE Wertungsmöglichkeiten)
§ 308 (MIT Wertungsmöglichkeiten)
§ 307 I (Generalklausel)
- „unangemessene Benachteiligung“
§ 307 II Nr. 1: Vereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes
§ 307 II Nr. 2: vertragliche Kardinalpflichten/Vertragszweck
§ 307 I 2: Transparenzgebot
§ 307 I 1: sonstige unangemessene Benachteiligung

Rechtsfolgen:
- Keine geltungserhaltende Reduktion, sondern Unwirksamkeit der Klausel
- REST des Vertrages bleibt WIRKSAM
- Schadensersatzanspruch aus cic wegen Stellens unwirksamer AGB!

126
Q

Voraussetzungen der Stellvertretung

A

Voraussetzungen der Stellvertretung: § 164 I
- Zulässigkeit:
> Nicht: höchstpersönliches Rechtsgeschäft, Realakte
> Zulässig bei Verfügungsgeschäften (z.B. Übereignung)

  • Eigene WE des Vertreters
    > Bei fremder WE: Bote
  • Im Namen des Vertretenen
    > Offenkundigkeit, § 164 II: sonst eigene WE
  • Vertretungsmacht („innerhalb der ihm zustehenden VM“)
    > Arten
    » Gesetzliche VM
    » Rechtsgeschäftliche VM (= Vollmacht)
    > Sonst: Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff)

Wirkung:
- Abgabe/Empfang der WE wirkt für und gegen Vertretenen

127
Q

Zulässigkeit der Stellvertretung

A

Unzulässig bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften:
- Eheschließung (§ 1311)
- Errichtung einer Verfügung von Todes wegen (§ 2064)

Unzulässig bei Realakten:
Bsp: Übereignung nach § 929 S. 1 durch Dritten
> Voraussetzungen des § 929 S. 1
- Einigung (= dinglicher Vertrag):
> Dritter ist Stellvertreter
- Übergabe (= Realakt):
> Dritter kann kein Stellvertreter sein
> Dritter ist Besitzdiener (§ 855), Besitzmittler (§ 868) oder Geheißperson

128
Q

Eigene WE

A

Eigene Willenserklärung des Stellvertreters:

  • Abgrenzung zum BOTEN, der FREMDE WE übermittelt
    > Für eigene WE ist eigener Entscheidungsspielraum nötig
    Trick: „Vertreter mit gebundener Marschroute“
    Bsp. Bürovorsteherin bei Notar

> Bedeutung der Abgrenzung:
> Willensmängel + Kenntnis/Kennenmüssen
- Bei Vertreter kommt es auf diesen an, § 166 I
- Bei Boten kommt es auf Geschäftsherrn an

Problem: Weisungswidriges Handeln des Vertreters oder Boten und Kompetenzüberschreitung
- Bote tritt als Vertreter auf: §§ 177 f
- Vertreter tritt bewusst als Bote auf: §§ 177 ff analog
- Vertreter wird als Bote wahrgenommen: Anfechtung nach § 120 (hM)

129
Q

Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 II)

A

Handeln in fremdem Namen
- Spätere Benennung des Vertretenen möglich, wenn angekündigt
> Auslegung: Regel des § 164 II

  • wenn Vertretungswille nicht deutlich: EIGENGESCHÄFT
    > KEINE ANFECHTUNG! („kommt Mangel des Willens nicht in Betracht“)

Problem: auch keine Anfechtung, wenn objektiv Handeln in fremdem Namen, subjektiv Handeln in eigenem Namen?

  • Rsp: Anfechtung (-), „Umkehrschluss“ aus § 164 II
  • TL: Anfechtung (+), str., wer anfechten darf:

> TL: immer Vertreter
TL: immer Vertretener
TL: bei Wirksamkeit der StellV Vertretener, sonst Vertreter

130
Q

Offenkundigkeit: Geschäft mit dem, den es angeht

A

Voraussetzungen:
- Vertragsschließenden ist Person des Vertragspartners GLEICHGÜLTIG
> Auslegung: Bargeschäfte des täglichen Lebens
- Vertreter WILL für Vertretenen erwerben

Rechtsfolge: Vertretung ohne Offenkundigkeit
- Unstreitig: Verfügungsgeschäfte (+)
- Streitig: auch Verpflichtungsgeschäfte? (hM: +)

131
Q

Offenkundigkeit: Handeln unter fremdem Namen

A

Abgrenzung:
- Handeln IN fremdem Namen
- Handeln UNTER fremdem Namen
= Handelnder gibt sich als Vertretener aus
= Verwendung eines fremden Namens (Täuschung)

Fälle:
- Namenstäuschung (VP ist Person egal)
- Identitätstäuschung (VP will mit wahrem Namensträger kontrahieren)

Rechtliche Behandlung
- Bei Namenstäuschung:
> Geschäft kommt mit Täuschendem zustande
- Bei Identitätstäuschung:
§§ 164 ff analog:
- Wenn keine Vertretungsmacht:
> Analog § 179 I: Anspruch des Vertragspartners gegen Täuschenden auf Vertragserfüllung oder Schadensersatz

Sonderfall (BGH 2011, 1421):
- Nutzen der passwortschützten Nutzerkennung im Internet durch Dritte zur Waren-/Dienstleistungsbestellung
> Wenn Bevollmächtigung (+): § 164 I

> Wenn Bevollmächtigung (-):
Anscheins-/Duldungsvollmacht des Handelnden?

  • Falls nicht: Haftung des Handelnden analog § 179
  • Daneben: ggf. Haftung des Inhabers der Nutzerkennung gem. §§ 311 II, 241 II, 280 (bei Verschulden)
132
Q

Vertretungsmacht

A

Vertretungsmacht: 2-stufige Prüfung:
- Hat Vertreter überhaupt Vertretungsmacht gehabt?
> Kraft Rechtsgeschäfts (Vollmacht)
> Kraft Gesetzes

  • Wurden Beschränkungen beachtet: Art und Umfang?

Übersicht zur Vollmacht:
- Arten der Erteilung (InnenVM, AußenVM und kundgetane InnenVM)
- Umfang
- Form
- Vollmacht und Grundgeschäft
- Weisungen im Innenverhältnis
- Erlöschen (Grundgeschäft, Widerruf, Anfechtung)
- Vollmacht und Gutglaubensschutz (§§ 170-173)
- Anscheins-/Duldungsvollmacht
- § 181 (Verbot der Selbstkontraktion und Mehrfachvertretung)
- Missbrauch der Vertretungsmacht
- Untervollmacht

133
Q

Arten der Vollmachtserteilung

A

Vollmachtserteilung = grds: einseitige, empfangsbedürftige WE

Innenvollmacht
§ 167 I 1. F.: WE gegenüber Bevollmächtigten

Außenvollmacht
§ 167 I 2. F.: WE gegenüber Drittem

Nach außen kund getane Innenvollmacht
§ 171: WE gegenüber Bevollmächtigten + Publizitätsakt
Vertrauensschutz: § 171 II

Vollmachtserteilung durch Erklärung an die Öffentlichkeit
- Nach hM zulässig: nicht empfangsbedürftige WE
- Abzugrenzen von § 171

134
Q

Umfang der Vollmacht

A

Grds. Umfang frei gestaltbar:
- Einzelvollmacht (für einzelnes Rechtsgeschäft)
- Generalvollmacht
- Gattungs-/Artvollmacht
- Höhenbegrenzung
- Gesamtvollmacht (mehrere müssen zusammenwirken)

Typisierte Vollmachten mit gesetzlich definiertem Umfang im Handelsverkehr
- Prokura, § 49 HGB
- Handlungsvollmacht, § 54 HGB
- Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB

135
Q

Form der Vollmacht

A

Grundsatz: Formfreiheit (§ 167 II)

  • Ausnahmen
    > Vereinbarung der Formgebundenheit
    > Gesetzliche Sondervorschriften
    Z.B. Verbraucherdarlehen: § 492 IV 1

Sonderprobleme (klausurrelevant!): teleologische Reduktion des § 167 II:

  • Unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss formbedürftiger Rechtsgeschäfte
    Z.B. § 311 b I 1
  • Tatsächliche Bindung des Vollmachtgebers
    Z.B. Rechtsgeschäft im ausschließlichen Interesse des Bevollmächtigten
  • Bürgschaft, § 766 (BGH, str)
    Schutz des Bürgen!

MM: Formgebundenheit immer bei Formvorschriften mit WARNFUNKTION oder wenn VERTRETER KEINEN EIGENEN ETSCHEIDUNGSSPIELRAUM hat

136
Q

Vollmacht und Grundgeschäft

A

Trennung:
- Vollmacht und Grundgeschäft und Vertretungsgeschäft
> Grundgeschäft: Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Auftrag, …
> Grundgeschäft: Regelt Pflichten zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber
> Grundgeschäft = causa

Abstraktion?:
- Führt Unwirksamkeit des GRUNDGESCHÄFTS zur Unwirksamkeit der VOLLMACHTSERTEILUNG (VM-Entstehung)?
> Medicus: Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung, analog § 168 S. 1 (Arg: anfängliche Unwirksamkeit ähnelt Beendigung des GG)
- Jedenfalls ÜBLICHE DURCHBRECHUNGEN des Abstraktionsprinzips
> Fehleridentität
> § 139

137
Q

Vollmacht und Weisungen im Innenverhältnis

A

Problem: Wirken sich Weisungen im Innenverhältnis auf den Umfang der Vollmacht aus?

Auslegungsproblem: BEZIEHT sich Weisung auf
- VOLLMACHTSERTEILUNG (rechtliches KÖNNEN) oder
- Grundgeschäft (rechtliches Dürfen)

Merke:
- Wenn sich Weisung auf VOLLMACHTSERTEILUNG bezieht, KANN der Vertreter bei Abweichungen NICHT wirksam vertreten, ist also VERTRETER OHNE VERTRETUNGSMACHT
- Wenn sich Weisung auf GRUNDGESCHÄFT bezieht, DARF der Vertreter bei Abweichungen nicht wirksam vertreten, KANN es aber, handelt also im RAHMEN SEINER VERTRETUNGSMACHT!
Ggf. SE im Innenverhältnis! (Strafrechtlich: Untreue)

138
Q

Erlöschen der Vollmacht

A

Fälle des Vollmachtserlöschens:

  • Erlöschen des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts, § 168 S. 1
  • aber GUTGLAUBENSSCHUTZ des BEAUFTRAGTEN: §§ 674, 169
    > Tod des Bevollmächtigten: grds. Erlöschen der VM: §§ 168 S. 1, 673 S. 1, 675
    > Tod des Vollmachtgebers: Fortbestand (§§ 672, 168 S. 1 e.c.)
  • Widerruf der Vollmacht, § 168 S. 2
    § 168 S. 3:
    > WR-Erklärung beliebig an Bevollmächtigten oder Geschäftspartner (hM)
    > Vertrauensschutz des Geschäftspartners: §§ 170 ff
  • Problem: unwiderrufliche Vollmacht
    > Möglich, aber nur wenn BESONDERES EIGENINTERESSE des Bevollmächtigten oder Dritten und nur durch VERTRAG (zweiseitig)
    > KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND analog §§ 626, 723 möglich
139
Q

Anfechtung der Vollmacht

A
  • Unproblematisch (+), wenn Bevollmächtigter NOCH KEIN VERTRETERGESCHÄFT ABGESCHLOSSEN hat! (neben Widerruf)
  • Problematisch, wenn Bevollmächtigter SCHON Vertretergeschäft ABGESCHLOSSEN hat:
    Problem: RÜCKWIRKUNG der Anfechtung, § 142 I

TL: keine Anfechtung der Vollmacht, wenn schon betätigt
hM: Anfechtung der Vollmacht (+),

Problem: Richtiger ANFECHTUNGSGEGNER, § 143? (str)
TL: Wahlrecht
TL: Vertragspartner
TL: Differenzierung nach Innen-/AußenVM

  • Aber Problem der INSOLVENZRISIKOVERTEILUNG
    > Wenn Vertretener gegenüber Vertreter dessen BEVOLLMÄCHTIGUNG ANFECHTEN, wird der VETRETER rückwirkend Vertreter ohne Vertretungsmacht und würde dem VERTRAGSPARTNER gem. § 179 auf SCHADENSERSATZ HAFTEN. Der VERTRETER könnte dann zwar seinerseits den VERTRETENDEN gem. § 122 auf SCHADENSERSATZ in Anspruch nehmen. Im Ergebnis würde dann aber der VERTRETER (und nicht der Vertragspartner) das INSOLVENZRISIKO des VERTRETENDEN tragen.

> SCHUTZ DES BEVOLLMÄCHTIGEN VERTRETERS, der rückwirkend „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ wird (str)?
- SPERRUNG des Anspruchs des VERTRAGSPARTNER gegen VERTRETER aus § 179
- Dafür Gewährung eines Anspruchs des VERTRAGSPARTNERS gegen VERTRETENEN analog § 122
- Arg: Das INSOLVENZRISIKO des VERTRETENEN soll der VERTRAGSPARTNER tragen und nicht der Vertreter, denn der Vertragspartner hat den Vertretenen frei ausgewählt.

140
Q

Vollmacht und Gutglaubensschutz (§§ 170-173)

A

Schutz des Erklärungsempfängers (§§ 170-173)
- hM: Rechtsscheintatbestände

§ 170: Außenvollmacht
- Bestand bis ANZEIGE
- KEINE Anwendung bei ANFÄNGLICHER NICHTIGKEIT der Vollmachtserteilung (Falle: § 142 I)

§ 171 II
- Kund getane Innenvollmacht: WIDERRUF der Kundgebung (!)
- Kundgabe = rechtsgeschäftsähnliche Handlung (hM)

§ 172 II
- Aushändigung einer VOLLMACHTSURKUNDE
- Aushändigung = rechtsgeschäftsähnliche Handlung (hM)

Problem: kann man rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (§§ 171, 172) anfechten?
- Anfechtungsregeln ANALOG auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen anwendbar
- Keine stärkere Bindung durch Rechtsschein als durch Wirklichkeit (WE)

Grenze des Gutglaubensschutzes (§ 173):
- Kennen und kennen müssen

141
Q

Duldungsvollmacht

A

Rechtsnatur str:
TL: Duldungsvollmacht = RECHTSSCHEINVOLLMACHT
TL: KONKLUDENT erteilte VM

Voraussetzungen:
- RECHTSSCHEIN: jemand tritt wiederholt rechtsgeschäftlich im Namen eines andern auf
- ZURECHENBARE VERANLASSUNG des Rechtsscheins durch Vertretenen
Dieser hat davon KENNTNIS
Und DULDET dies, obwohl er eingreifen könnte
- GUTGLÄUBIGKEIT des Vertragspartners
Kein Kennen oder Kennenmüssen
- KAUSALITÄT des Rechtsscheins für rechtsgeschäftliches Verhalten

Rechtsfolgen:
hM: wie normale Vertretung
MM: nur SE.Ansprüche aus §§ 280 I; 311 II

142
Q

Anscheinsvollmacht

A

Voraussetzungen:
- Ähnlich wie Duldungsvollmacht:
„FAHRLÄSSIGE Duldungsvollmacht“

  • Rechtsschein: jemand tritt wiederholt rechtsgeschäftlich im Namen eines andern auf
    ZURECHNUNGSBARE VERANLASSUNG des Rechtsscheins durch Vertretenen
    > ERKENNBARKEIT
    > VERHINDERBARKEIT
  • Gutgläubigkeit des Vertragspartners
    > Kein Kennen oder Kennenmüssen
  • Kausalität des Rechtsscheins für rechtsgeschäftliches Verhalten

Rechtsfolgen:
hM: wie normale Vertretung
MM: nur SE.Ansprüche aus §§ 280 I; 311 II

143
Q

Anfechtbarkeit der Duldungs-/Anscheinsvollmacht?

A

hM: keine Anfechtbarkeit der Anscheinsvollmacht
Rechtscheinstatbestand

Problematisch: Anfechtbarkeit der DULDUNGSVOLLMACHT
TL: Rechtsscheinstatbestand nicht anfechtbar
Arg.: Rechtsschein nicht nachträglich rückgängig zu machen
Gegenarg: soll Rechtsschein stärker binden als Wirklichkeit?
TL: konkludent erteilte Vollmacht, daher anfechtbar (s.o.)
Aber: Irrtum über Bedeutung des Duldens berechtigt nicht zur Anfechtung!

144
Q

Beschränkung der VM gemäß/analog § 181

A

§ 181 (Insichgeschäft):
1.F.: SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT
Interessenkollision
2. F.: MEHRVERTRETUNGSVERBOT
Doppelvertretung

Ausnahmen:
- Ausschließlich Erfüllung einer Verbindlichkeit
- Gestattung
- TEOLOGISCHE REDUKTION: lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte

Analogien:
- Untervertretung (zur Umgehung)
- Erklärung gegenüber Grundbuchamt auf Rechtsverzicht (bei Begünstigung des Erklärenden)
- MM: § 181 analog bei allen wirtschaftlichen Interessenkonflikten

145
Q

Missbrauch der Vertretungsmacht

A

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bei Kollusion
- Kollusion = einverständliches Zusammenwirken in Schädigungsabsicht
> § 138 I

Missbrauch der Vertretungsmacht
Voraussetzungen:
- KENNTNIS oder EVIDENZ des Missbrauchs bei GESCHÄFTSPARTNER
- VORSATZ oder EVIDENZ des Missbrauchs seitens VERTRETER (str)
aA: nicht erforderlich
Rechtsfolgen:
TL: § 242, Einrede der unzulässigen Rechtsausübung
TL: §§ 177 ff: Vertreter ohne Vertretungsmacht
TL: Wahlrecht (zwischen 1 und 2)
Zusatzproblem: MITVERSCHULDEN des Vertretenen: § 254 oder cic?

146
Q

Zurechnungsfragen: § 166

A

§ 166 I
WILLENSMÄNGEL bzw. Kenntnis/Kennenmüssen
- Auf wessen Kopf kommt es an?
> Auf den des VERTRETERS!
- Irrtum des Vertreters für Anfechtung erforderlich
- Kennen/Kennenmüssen des Vertreters erforderlich (z.B. bei § 932)

§ 166 II
Ausnahme zu § 166 I
- WEISUNG des Vollmachtsgebers (= Vertretener)
> Kenntnis/Kennenmüssen des Vertretenen schadet auch
> „BEIDE Köpfe schaden“

ANALOGE Anwendung des § 166 I auf WISSENSVERTRETER (WV)
- WV = wer mit der Erledigung einer Angelegenheit in EIGENER betraut ist (z.B. bei jur. Personen)

147
Q

Untervollmacht

A

Definition:
Untervollmacht = Vollmachtserteilung durch (Haupt-)bevollmächtigten

Untervollmacht WIRKSAM, wenn
- WE des U-Bevollmächtigten im Namen des Geschäftsherrn
- Hauptvollmacht wirksam
- Berechtigung zur Erteilung der Untervollmacht

Probleme
- Fehlende Untervollmacht: §§ 177 ff
- Fehlende Hauptvollmacht
Rsp: Unterscheidung (str)
- Bei NICHT OFFENGELEGTER UV: Haftung des Unterbevollmächtigten: § 179
- Bei OFFENGELEGTER UV: Haftung des Hauptbevollmächtigten: § 179

148
Q

Vertreter ohne Vertretungsmacht

A

§ 177 I:
SCHWEBENDE UNWIRKSAMKEIT des Vertretergeschäfts
> Möglichkeit zur GENEHMIGUNG des Vertretenen
- Wahlrecht des Vertretenen
- Rückwirkung der Genehmigung, § 184 I

§ 177 II: AUFFORDERUNG des Vertragspartners
2-Wochen-Frist und Fiktion

§ 178: MÖGLICHKEIT ZUM WIDERRUF seitens Vertragspartner
Nicht bei Kenntnis

149
Q

Haftung des falsus procurator, § 179

A

Voraussetzungen:
Vertretung ohne Vertretungsmacht
- Kein Haftungsausschluss
- Kenntnis/Kennenmüssen des Vertragspartners, § 179 III 1
- Keine volle Geschäftsfähigkeit des Vertreters, § 179 III 2
- Außer: Zustimmung des ges. Vertr.
- WIDERRUF DES VERTRAGSPARTNERS (ungeschrieben)
> Venire contra factum proprium

Rechtsfolge:
Bei KENNTNIS des Vertreters: Wahlrecht gem. § 179 I
- ERFÜLLUNG oder
- SCHADENSERSATZ
Bei UNKENNTNIS des Vertreters gem. § 179 II:
- Nur VERTRAUENSSCHADEN (begrenzt durch Erfüllungsinteresse)

150
Q

Zustimmung

A

Zustimmung (§ 182: Oberbegriff)
- Vorherige Z: EINWILLIGUNG (§ 183)
> widerruflich
- Nachträgliche Z: GENEHMIGUNG (§ 184)
> RÜCKWIRKUNG (§ 184 I)
Falle: kann KOMKLIDENT erteilt werden!

151
Q

Ermächtigung nach § 185

A

§ 185 I
Verfügungsgeschäfte: z. B. Übereignung gem. § 929 S. 1
- Verfügung eines Nichtberechtigten?
> Wenn kein Eigentümer möglicherweise Verfügungsberechtigung aus
§ 185 I (Einwilligung)
§ 185 II 1 1. F. (Genehmigung: Falle = konkludente Gen.)

Probleme zu § 185 I
- EINZIEHUNGSERMÄCHTIGUNG: hM analog § 185 I
- VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNG analog § 185 I?
> hM: unzulässig, da Offenkundigkeitsprinzip § 164 II!

152
Q

Einwendungen - Einreden

A

Begrifflichkeit:

EINWENDUNGEN = werden von Amts wegen berücksichtigt
Z.B. §§ 125; 134; 138; …

EINREDEN = müssen im Prozess geltend gemacht werden
Z.B. Einrede der Verjährung (§ 214)

Arten:

  • RECHTSHINDERNDE EINWENDUNGEN (= Recht entsteht nicht)
    Z.B. §§ 125; 134; 138; …
  • RECHTSVERNICHTENDE EINWENDUNGEN(= Recht geht unter)
    Erfüllung (§ 362), Hinterlegung (§ 378), Aufrechnung (§ 389), Erlass (§ 397) …
  • PEREMPTORISCHE (= dauerhafte) Einreden
    z.B. Verjährung;
  • DILATORISCHE (= auf Zeit) Einreden
    z.B. Stundung; § 320; § 273
153
Q

Einrede der Verjährung (§§ 194 ff)

A

§ 214 I: PEREMPTORISCHE EINREDE
> Anwaltshaftung!

§ 214 II
> KONDIKTIONSSPERRE (vgl. § 813 I)

§ 215
> AUFRECHNUNG /ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT mit verjährter Forderung möglich!

VerjährungsFRISTEN: DAUER
§§ 195 ff

VerjährungsBEGINN
§§ 199 ff

HEMMUNG der Verjährung (§§ 203 ff)
> Zeiger wird festgehalten

NEUBEGINN der Verjährung (§ 212)
> Frist beginnt erneut von vorne zu laufen

154
Q

Beendigung des Schuldverhältnisses

A

Beendigungsmodalitäten im Überblick:
- Erfüllung (§§ 362 ff)
- Hinterlegung (§§ 372 ff)
- Aufrechnung (§§ 387 ff)
- Erlass (§ 397)

> Rechtsfolge: Erlöschen des Schuldverhältnisses

155
Q

Erfüllung

A

Erfüllung (§ 362 I)

Erfüllungstheorien:
- BESCHRÄNKTE Vertragstheorie
> Erfüllungsvertrag erforderlich: Minderjähriger nicht ohne Eltern

  • ZWECKVEREINBARUNGStheorie (= finale Leistungsbewirkung)
    > Einigung über Zweck der Leistung (Mj. nicht ohne Eltern)
  • Theorie der REALEN LEISTUNGSBEWIRKUNG (hM)
    > Realer Tilgungsakt
    > Schuldtilgungsbestimmung nur bei § 366 I, § 267, Vorausleistung
    > Nur ausnahmsweise
    Mj. fehlt Empfangszuständigkeit
156
Q

Erfüllung und Schuldtilgungsbestimmung

A

§ 366 I: Erfüllung bei mehreren Forderungen
- Schuldtilgungsbestimmung (freie Wahl des Schuldners): § 366 I
- Hilfsweise Auslegungsregel: § 366 II

Leistung AN EINEN Dritten mit Zustimmung des Gläubigers
§§ 362 II; 185

Leistung EINES Dritten
§ 267
> Schuldtilgungsbestimmung

Anfechtung der SCHULDTILGUNGSBESTIMMUNG möglich!

157
Q

Leistung an Erfüllungs statt und erfüllungshalber

A

Andere Leistung als geschuldet
Bsp: Abtretung einer Forderung

2 Möglichkeiten:

  • Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I)
    Gl. übernimmt Risiko der Beitreibbarkeit
  • Leistung erfüllungshalber (§ 364 II)
    Gl. übernimmt nicht Beitreibungsrisiko
    Im Zweifel nur erfüllungshalber
158
Q

Aufrechnung, §§ 387 ff

A

Voraussetzungen:

AUFRECHNUNGSLAGE (§ 387)
- Gegenseitigkeit der Forderungen
- Gleichartigkeit der Forderungen
- Erfüllbarkeit der Hauptforderung (gg die der Aufrechnende sich wehrt): §271
- Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (mit der Aufrechnender sich verteidigt)
> Fällig, erzwingbar, einredefrei
> Ausnahme: § 215 (Aufrechnung mit verjährter Forderung)

KEIN AUSSCHLUSS:
§ 393 (vorsätzliche unerlaubte Handlung)
§ 394 (Unpfändbarkeit)
Parteivereinbarung

AUFRECHNUNGSERKLÄRUNG
- Gestaltungsrecht (bedingungsfeindlich)

Rechtsfolge:
- RÜCKWIRKENDES ERLÖSCHEN der Forderungen (§ 389)
Wichtig z.B. für Vertragsstrafe

159
Q

Erlass (§ 397)

A

§ 397 I
ERLASSVERTRSG = Verfügungsgeschäft
CAUSA = Schenkung

§ 397 II
Negatives konstitutives Schuldanerkenntnis (SAE)
Abzugrenzen von:
- Positiven konstitutiven SAE, § 781
- Deklaratorischen SAE (nicht geregelt)
> KONDIZIERBAR, wenn kein Rechtsgrund

160
Q

Abtretung und Legalzession

A

Abtretung, § 398 ff: Austausch des Gläubigers

Personen:
- Schuldner
- Altgläubiger = ZEDENT
- Neugläubiger = ZESSIONAR

Verfügungsgeschäft!
- Nur zwischen Zedent und Zessionar
- Schuldner hat keinen Einfluss

Schuldnerschutz nötig:
- Abtretungsverbot, § 399 2. F.
- Einwendungserhalt, § 404
- Aufrechnungserhalt, § 406
- Bei Unkenntnis des Schuldners von Abtretung:
§ 407 I: Leistung an Zedent (Altgläubiger) mit befreiender Wirkung

161
Q

Abtretungsverbot - § 399 2. F.

A

Pactum de non cedendo, § 399 2. F.

  • Zweck: Schuldnerschutz
  • Wirkung umstritten:
    Bsp: Verbotswidrige Abtretung

hM: ABSOLUTE Unwirksamkeit der verbotswidrigen Abtretung
Arg.: Wortlaut § 399: „kann … nicht“
MM: RELATIVE Unwirksamkeit der verbotswidrigen Abtretung
- Abtretung ist nur aus Sicht des Schuldners wirkungslos
- Aus Sicht aller anderen ist Abtretung wirksam
Bsp: Gläubiger des Zedenten können nicht vollstrecken

Argumente:
§ 137 S.1 (grds. keine Verfügungsverbote)
- Nur Schuldnerschutz intendiert; kein „Geschenk“ an Unbeteiligte
- Anders im Handelsrecht: § 354a HGB (Abtretung wirksam)

162
Q

Übergang der akzessorischen Sicherheiten, § 401

A

§ 401:
Merksatz: „Mit der Forderung Hand in Hand gehen
- Bürgschaft
- Hypothek
- VORMERKUNG (!)
- und Pfand

AKZESSORISCHE SICHERHEITEN „kleben“ an Forderung
- Akzessorische Sicherheiten sind streng auf eine bestimmte Forderung bezogen
- Zur Übertragung reicht Abtretung aus

163
Q

Einwendungs-/Aufrechnungserhalt

A

Schuldnerschutz:
- EINWENDUNGSerhalt, § 404
- AUFRECHNUNGSerhalt, § 406
> Aufpassen: Zeitpunktsberechnung!

Ausschluss:
- Kenntnis von Abtretung bei Forderungserwerb
- Fälligkeit erst nach Kenntnis und später als abgetretene Forderung

Grds: Kein Gutgläubiger Erwerb von Forderungen
Arg: Kein Rechtsscheinsträger
Ausnahme: § 405 (Urkunde)

164
Q

§ 407

A

§ 407 I

  • ZAHLUNG an den FALSCHEN (Zedenten) mit BEFREIENDER WIRKUNG
    > wegen Unkenntnis des Schuldners
    > „Kenntnis“ = positives Wissen (nicht Kennen müssen)

BGH: Organisationsverschulden schadet

Ebenso ANDERE RECHTSGESCHÄFTE:
Z.B. Erlass (§ 397)
Sinn: SCHULDNERSCHUTZ

165
Q

Sicherungszession

A

> Sicherungszession ist ZULÄSSIG
- AUCH bzgl. ZUKÜNFTIGER FORDERUNGEN
Aber: VERSTOß ggf. GEGEN § 138 I bei
- Übersicherung (ggf. Freigabeklausel mit Deckungsgrenze)
- Knebelung
- Verleitung zum Vertragsbruch

166
Q

§ 412 – Cessio Legis

A

Abtretung kraft Gesetzes (§ 412)
= Legalzession
= cessio legis

Bsp: § 426 II (Gesamtschuld)

§ 412
- Die meisten Vorschriften sind anwendbar
- Aber immer mit § 412 zitieren!

167
Q

Schuldübernahme

A

SCHULDÜBERNAHME (SÜ): Austausch des Schuldners
- Pendant zur Abtretung

Arten:

  • KUMULATIVE SÜ = Schuldbeitritt (nicht gesetzlich geregelt)
    2 Schuldner
    Problem: Abgrenzung zur BÜRGERSCHAFT
  • PRIVATIVE SÜ = Gegenstück zur Abtretung (§ 414 ff)
    1 anderer Schuldner
    Konstruktionsmöglichkeiten
    § 414: Vertrag Dritter - Gläubiger
    § 415: Vertrag Dritter – Schuldner + Genehmigung des Gläubigers

Vertragsübernahme:
- Nicht nur Abtretung/Schuldübernahme
- Austauschen einer Vertragspartei

168
Q

Gesamtschuld und Teilschuld

A

§ 420: TEILSCHULD
- Jeder schuldet nur Anteil, nicht alles.

§ 421 GESAMTSCHULD
- Jeder Schuldner kann in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
„einer für alle“

169
Q

Voraussetzungen der Gesamtschuld

A

§ 421: Gesamtschuld

Voraussetzungen:
- Mehrere schulden
> Nicht erforderlich: gleicher Rechtsgrund

  • Eine Leistung
    > Gleiches Leistungsinteresse
  • Jeder schuldet die ganze Leistung
    > Abgrenzung zur Teilschuld
  • Gläubiger darf nur einmal fordern
  • UNGESCHRIEBENES Tatbestandsmerkmal: GLEICHSTUFIGKEIT (hM)
    Nicht: einer ist endgültig zur Leistung verpflichtet
    Sonst: § 255 analog (hM)
    MM: auch ohne Gleichstufigkeit §§ 421, 426
170
Q

Rechtsfolgen: Regressansprüche

A

Anspruchsgrundlagen bei Gesamtschuld (Regress)

§ 426 I
- Ausgleichsanspruch
- Auch Freistellung!
- Quote: Kopfteile oder § 254 analog

§ 426 II iVm übergeleiteter Forderung (cessio legis)
§§ 412, 404: Einwendungserhalt
§§ 412, 401: Mitübergang akzessorischer Sicherheiten
Quote: s.o.

Merke: § 426 II ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern Überleitungsnorm (cessio legis)

171
Q

Einzelwirkung - Gesamtwirkung

A

Gesamtwirkung:
Wirkt für und gegen alle Schuldner
§ 422: Erfüllung
§ 423: Erlass
§ 424: Gläubigerverzug

Einzelwirkung:
Wirkt nur im jeweiligen Verhältnis
§ 425: alles andere

172
Q

Gestörte Gesamtschuld

A

Störung der Gesamtschuld:
Durch HAFTUNGSPRIVILEGIERUNG
- EINER der beiden Gesamtschuldner HAFTET NICHT aufgrund
Rechtsgeschäfts
> Haftungsfreizeichnung
Gesetzes
§ 708
§ 1359
§ 1664
Sonderregelungen des SGB

173
Q

Ansichten zur gestörten Gesamtschuld

A

Lösung umstritten

TL:
UNGEKÜRZTER Anspruch des G gegen nicht privilegierten S 1
Regressanspruch S 1 gegen S 2
Regressanspruch S 2 gegen G (Regresskreisel)

TL
Nur GEKÜRZTE Anspruch des G gegen nicht privilegierten S 1

174
Q

Vertrag zugunsten Dritter, § 328

A
  • Echter Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff
    Dritter erwirbt unmittelbaren Anspruch aus fremdem Vertrag
  • Unechter Vertrag zugunsten Dritter
    Dritter erwirbt keinen unmittelbaren Anspruch, sondern nur Vertragspartner steht Anspruch auf Leistung an Dritten zu
  • Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
    Dazu Vorlesung Vertragsrecht II