Staatsorga Klausur Flashcards
Republikprinzip
- Gegenteil: die Monarchie
(Herrscher wird nicht gewählt) - Staatsoberhaupt wird alle 4 Jahre gewählt
Demokratieprinzip
- Gegenteil: Monarchie, Staatsoberhaupt ist der einzige Staatsoberhaupt
- alle Staatsgewalt geht vom Volke aus
(Art. 20 ||)
Demokratie wird gesplittet:
1. unmittelbare Demokratie
- Volk trifft alle Entscheidungen
- schwere Durchführung in größeren Staaten
2. mittelbare Demokratie
- Volk übt die Staasgewalt durch Wahlen aus
- Abgeordnete repräsentieren das Volk
Jede Staatsentscheidung muss auf das Volk zurückverfolgen lassen (Unmittelbare Legitimationskette)
Sozialstaatprinzip
- Staat muss sich sozial verhalten
- sozial Schwächeren schützen und betreuen
- Existenzminimum muss gewährleistet werden
Bundesstaatprinzip
- Gegenteil: Einzelstaat (Frankreich) oder Staatenbund (Benelux)
- besteht aus mehreren Bundesländern
- Bundesländer können eine eigene Verfassung haben
Rechtsstaatsprinzip
- Verweisung auf Art. 20 ||| GG
- Rechtsstaatprinzip durch die Gewaltenteilung, sowie Gewährleistung und von Freiheit und Gerechtigkeit
- in einem Rechtsstaat werden ALLE Beziehungen geregelt (Bürger zu Staat; Bundespräsident zu Bundeskanzler)
- Bürger hat Grundrechte und gem. Art. 19 |V GG die Möglichkeit bei Rechtsverletzungen, den Rechtsweg zu bestreiten
- Gerichte sind unabhängig
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird gewahrt
Ewigkeitsgarantie
Art. 79 ||| GG
- eine Änderung des Grundgesetzes, durch welches die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder in Gesetzesgebungen oder die in Art.1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, sind unzulässig
Gesetzesvorrang
Z.B. darf die Bundesregierung nicht in bestehendes Recht verstoßen
Gesetzesvorbehalt
Z.B. muss die Bundesregierung durch ein Gesetz ermächtigt worden sein
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Staatliche Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen, hinsichtlich des verfolgten Zweck sein
1. Legitimer Zweck
2. Mittel / Maßnahme
3. Geeignetheut
4. Erforderlichkeit
5. Angemessenheit
Echte und unechte Rückwirkung
Teil des Rechtsstaatsprinzips-> Rechtssicherheit
- Gesetze müssen dauerhaft wirken und verständlich sein (Vertrauensschutz)
- echte Rückwirkung
- ein bestehendes Recht greift in nachträgliche bereits abgeschlossene Handlungen - unechte Rückwirkung
Gesetz greift auf gegenwärtige bestehende Handlungen/ Sachverhalte ein
- Abwägung ob das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Regelung höher anzusehen ist, als der staatliche verfolgte Zweck
-> Rückwirkung von Strafgesetzen sind immer unzulässig Art. 103 || GG
Grundgesetzänderungen
- Wortlaut: ausdrücklich > Art. 79 | S. 1 GG
- qualifizierte Mehrheit im Bundestag + Bundesrat, Art. 79 || GG
- Schranken Art. 79 ||| GG welches Gesetz darf verändert werden, Art. 20 GG
> Art. 1 und 20 GG sind unveränderlich (Ewigkeitsklausel)
Parteiverbot
Voraussetzung:
- Zuständigkeit > BVerfG, Art. 21 || S. 2 GG (Parteinenprivileg)
- Beeinträchtigung der Partei durch die freiheitliche demokratische Grundordnung in der BRD, Art. 21 | S. 2 GG
- Abschaffung von Staatsstrukturprinzipien der Verfassung > Unabhängigkeit der Gerichte, Chancengleichheit der Parteien, Achtung vor Menschenrechten, Volkssouveränität
- Ziele der Änderungen müssen von der Partei aktiv-kämpferischer Weise erfolgen
Organstreitverfahren
|. Zulässigkeit
- Zuständigkeit;, Art. 94 | Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
- Parteienfähigkeit, Art. 93 | Nr. 1 GG
> Oberste Bundesorgane = Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident
> andere Beteiligte = Ausschüsse/ Fraktionen im Bundestag/Bundesrat, Bundestagspräsident, Gruppe von Abgeordneten
P) einzelner Abgeordneter > Wahrung seiner Rechte, Art. 38 GG (z.B. Rederecht im Bundestag)
> sonst bei Jedermannsrecht = Verfassungsbeschwerde
P) Parteien > Rederechte, Art. 21 GG (z.B. Gesetzliche Ausgestaltung des Wahlrechts)
> bei Jedermannsrecht = Verfassungsbeschwerde
- Verfahrensgegenstand, Art. 93 | Nr. 1 GG, § 64 BVerfGG
> Maßnahme oder Unterlassen des Antragsgegners (z.B. Erlass einer Rechtsnorm) - Antragsbefugnis, Art. 94 | Nr. 1 GG, § 64 BVerfGG
> Verfahrensgegenstand muss in seinen grundgesetzlichen Rechten und Pflichten verletzt sein - Form und Frist, §23 | BVerfGG
> Form = Schriftlich und begründet
> Frist = 6 Monaten nach Bekanntgabe der Maßnahme durch den Antragsgegner, § 64 ||| BVerfGG
||.Begründetheit
- Verletzung gegen die GG und gegen die Rechte und Pflichten des Antragssteller
WENN die Verletzung durch ein beschlossenes Gesetz oder durch eine Rechtsverordnung zustande gekommen ist, DANN formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit
Abstrakte Normenkontrolle
|. Zulässigkeit
- Zuständigkeit, Art. 94 | Nr. 2 GG
- Antragsberechtigung, Art. 94 | Nr. 2 GG, § 76| BVerfGG
> Berechtigt: Bundesregierung (Bundeskanzler + Bundesminister), Bundesregierung oder ein Viertel des Bundestages - Antragsgegenstand
> jedes Bundes/Landesrecht, Gesetz muss bereits verkündet worden sein, Art. 94 | Nr. 2 GG, § 76 | BVerfGG
4-. Antragsbefugnis
Antragsbefugnis , wenn Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit vom Bund oder Landrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit sonstigen Bundesrecht vorliegen A. Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94| Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
- Form und Frist
- es gibt keine Frist
- Form nach § 23 | BVerfGG
> Schriftform muss vorliegen und der Antrag muss begründet sein
Begründetheit
- wenn die Norm gegen ein höherrangiges Recht verstößt
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Gesetzbebungszuständigkeit
b) Gesetzgebungsverfahren
c) Form (beachte Zitiergebot, Art. 19 | S. 2 GG) - Materielle Verfassungsmäßigkeit
- Verbot von Einzelfallgesetzen
- Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
- Bestimmtheitsgebot
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (Grundrechte)
Konkrete Normenkontrolle
|. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit, Art. 100 GG, §§13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
2. Vorlageberechtigung, Art. 100 | GG
> jedes deutsche Gericht, alle staatlichen Spruchstellen
- Vorlagegegenstand, Art. 100 | GG
> nur ein Gesetz
> Gesetz muss geltend, formell und nachkonstitutionell sein
- Geltend: wenn verkündet und in Kraft gesetzt
- Formell : wenn durch die Legislative ins Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde
- Nachkonstitutionell : wenn nach dem 23. Mai 1949 verkündet wurde - Vorlagegrund
- Gericht muss das Gesetz für verfassungswidrig halten
- Gültigkeit oder Ungültigkeit - Form und Frist
- Frist gibt es nicht
- Form, § 23 | S. 2 BVerfGG
|| Begründetheit
- Vorlagegegenstand muss gegen das GG verstoßen oder wenn Landesrevht gegen Bundesrecht verstößt
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Gesetzgebungsmäßigkeit
b) Gesetzgebungsverfahren
c) Form
- Materielle Verfassungsmäßigkeit
Zustimmungsgesetz
- Zustimmung des Bundesrates wird gefordert
(im Gesetz ausdrücklich erwähnt) - bis zu drei Verfahren zwischen Bundestag, Bundesrat und Vermittlungsausschuss
Einspruchsgesetz
- Bundesrat kann nur zustimmen oder in den Vermittlungsausschuss weitergeleitet
- beim Einspruch des Bundesrates kann der Bundestag den Einspruch ablehnen oder zustimmen