Verpflichtungswiderspruch Flashcards
Prüfschema des Verpflichtungswiderspruchs
I. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 68 Abs. 1, 40 Abs. 1 VwGO) -wie beim AW-
- liegt eine auf- oder abdrängende Sonderzuweisung vor?
- handelt es sich um eine a) öffentlich- rechtliche Streitigkeit b) nicht verfassungsrechtlicher Art ( 68 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 VwGO)?
2. Statthaftigkeit des Widerspruchs (68 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 2 Alt. VwGO analog)
- Der Widerspruch ist statthaft, wenn der Widerspruchsführer / die Widerspruchsführerin den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts begehrt und das Widerspruchsverfahren nicht nach § 68 I S. 2 ausgeschlossen ist.
- Das Widerspruchsverfahren darf nicht ausgeschlossen sein (§ 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S 2 VwGO) kurz prüfen/verneinen
3. Widerspruchsbefugnis (§§ 68 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 2 VwGO analog)
- Nach der Möglichkeitstheorie: Die Widerspruchsbefugnis liegt vor, wenn nach dem Vortrag des Widerspruchsführers eine Verletzung der Rechte des Widerspruchsführers zumindest möglich erscheint.
- Die Adressatentheorie ist beim Verpflichtungswiderspruch nicht anwendbar!
4. Widerspruchsfrist und ordnungsgemäße Erhebung des Widerspruchs (70 VwGO) -wie beim AW-
a) Form des Widerspruchs
- Widerspruchserhebung bei Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde
- schriftlich, unter den Voraussetzungen des Paragraphen 3a Abs. 2 VwVfG elektronisch oder zur Niederschrift der Behörde
- nur der formgerechte Widerspruch war die Widerspruchsfrist
b) Frist des Widerspruchs
- Der Widerspruch ist gemäß 70 Abs. 1 VwGO grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des VA (fristauslösendes Ereignis) zu erheben.
- bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist 1 Jahr (70 Abs. 2, 58 VwGO)
- die Widerspruchsfrist ist nach 119 Abs. 1, 89 LVwG i.V.m. 187 ff. BGB zu berechnen
- bei fehlender Bekanntgabe läuft keine Widerspruchsfrist, es ist aber Verwirkung möglich
5. Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit, Ordnungsgemäße Vertretung des Widerspruchsführers - wie beim AW-
- 76 f LVwG für die Beteiligten- und Handlungsfähigkeit
- 79 LVwG beachten, wenn Widerspruchsführers/Widerspruchsführerin durch einen Bevollmächtigten/ eine Bevollmächtigte vertreten wird (insbesondere anwaltliche Vertretung)
II. Begründetheit
Obersatz: Der Verpflichtungswiderspruch ist begründet, soweit die Ablehnung des beantragten VA rechtswidrig und der Widerspruchsführer oder die Widerspruchsführerin dadurch in seinen oder ihren Rechten verletzt ist oder - im Falles eines Verwaltungsaktes, dessen Erlass im Ermessen der Behörde steht - soweit die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes zweckwidrig erfolgt ist (§ 68 Abs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1, § 113 Abs. 5 VwGO analog). Das ist dann der Fall, wenn der Widerspruchsführer einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes hat oder zumin- dest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der noch nicht erfüllt worden ist.
! Die weitere Prüfung erfolgt nach dem Anspruchsaufbau, also anders als beim Anfechtungswiderspruch, entsprechend dem Prüfungsschema für den Erlass von begünstigenden Verwaltungsakten!
- Anspruchsgrundlage
- Formelle Anspruchsvoraussetzungen
a) Antrag (soweit keine Leistung von Amts wegen) bei der Behörde, die für den Erlass des begehrten VA zuständig ist.
b) Unter Beachtung der einschlägigen Verfahrens und Formvorschriften. - Materielle Anspruchsvoraussetzungen
a) Tatbestand der Anspruchsgrundlage
b) Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage
- Bei einer gebundenen Entscheidung besteht ein Anspruch auf Erlass des beantragten VA.
- Bei einer Ermessensentscheidung:
-> Liegt (ausnahmsweise) eine Ermessensreduzierung auf Null vor, besteht ein An- spruch auf Erlass des beantragten VA.
->Liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor, sind Ermessensfehler zu prüfen. Denn der Antragsteller / die Antragstellerin hat einen Anspruch auf ermessensfeh- lerfreie Entscheidung.
Zu prüfen ist daher, ob ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs, der Ermessensüber- schreitung der des Ermessensfehlgebrauchs vorliegt. Beim Ermessensfehlgebrauch ist umfassend zu prüfen, ob die Behörde alle entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Aspektes des Falles vollumfänglich und richtig gewichtet in ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.
- Es erfolgt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung.
c) Verletzung subjektiver Rechte des Widerspruchsführers / der Widerspruchsführerin.
d) Ggf. Zweckwidrigkeit des (abgelehnten) Verwaltungsaktes.