Anfechtungsklage Flashcards

1
Q

Obersatz Anfechtungsklage

A

Zu prüfen ist, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Die Anfechtungsklage hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

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2
Q

I. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in der Hauptsache, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

A

Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet sein. Da keine auf- oder abdrängende Sonderzuweisung vorliegt, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach müsste es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit b) nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln.

a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
Nach der modifizierten Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie) ist eine Norm dann denm öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn diese Norm zwingend den Staat berechtigt oder verpflichtet, und zwar in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt
(Subsumieren auf SV, streitentscheidende Norm nennen, meist auf § 3 LvWG eingehen: Behörde ist zwar selbst kein Hoheitsträger. Sie nehmen
gemäß § 3 Abs. 1 LVwG aber für die hinter ihnen stehenden Hoheitsträger öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit wahr

b) Nicht-verfassungsrechtlicher Art
Weiterhin muss die Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art sein.
Verfassungsrechtlich ist die Streitigkeit nur, wenn sie sowohl von den Beteiligten her (unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte), als auch vom Streitgegenstand her (es wird um Rechte und Pflichten unmittelbar aus der Verfassung gestritten/aus dem Verfassungsrecht) verfassungsrechtlich ist.
(Subsumieren auf SV)
Die Streitigkeit ist nicht verfassungsrechtlich. Es fehlt somit an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit.
Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vor. Der Verwaltungsweg ist damit eröffnet.

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3
Q

Was bedeutet die modifizierte Subjektstheorie?

A

Nach der modifizierten Subjektstheorie/Sonderrechtstheorie ist eine Norm dann den öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn diese Norm zwingend den Staat berechtigt oder verpflichtet, und zwar in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt

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4
Q

2Statthafte Klageart §§ 42 Abs. 1 1 Alt., 79 VwGO

A
  • Statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers / der Klägerin, § 88 VwGO
  • Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger / die Klägerin Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehrt.
  • Gegenstand der Klage ist also ein belastender VA i.S.v. § 106 LVwG (§ 42 I VwGO).
  • (Streit-)Gegenstand kann damit sein der:
    a) belastende Ausgangs-VA sein (wenn kein Widerspruchsverfahren statthaft ist),
    b) (belastende) Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 79 I Nr. 1 VwGO)
    c) Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid, sofern dieser erstmals eine Beschwer enthält (§ 79 I Nr. 2 VwGO),
    d) oder der Widerspruchsbescheid, wenn dieser eine zusätzliche selbständige Beschwer (§ 79 II 1 VwGO) oder wesentliche Verfahrensfehler (§ 79 II 2 VwGO) enthält.
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5
Q

3 Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)

A

Der Betroffene müsste weiterhin klagebefugt sein (§ 42 Abs. 2 VwGO) Das ist er, wenn er geltend machen kann durch (….) in seinen Rechten verletzt zu sein.
Nach der Adressatentheorie (bei Erhebung des Widerspruchs durch eine natürliche Person) ist das der Fall, wenn eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht ausgeschlossen werden kann.

(Nach den Grundsätzen der Möglichkeitstheorie wäre das
dann der Fall, wenn nach ihrem Vorbringen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann,
dass eine Verletzung von Rechten des Betroffenen zumindest möglich ist.)

Subsumieren auf SV

Es kann dementsprechend nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene in eigenen Rechten verletzt ist.
Der Betroffene ist antragsbefugt

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6
Q

4Ordnungsgemäßes Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO

A

Das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO müsste ordnungsgemäß durchgeführt worden sein.
* Form- und fristgerechter Widerspruch bei der zuständigen Behörde?
* Grundsätzlich Abschluss des Widerspruchsverfahrens.
* Vorverfahren aber entbehrlich nach § 68 I 2 VwGO oder bei Untätigkeit (§ 75 VwGO, dann sogenannte Untätigkeitsklage).
Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO?

Hier auch evtl. Herrin des Vorverfahrens ansprechen als Grund, dass Widerspruch trotz Fristversäumung gilt, wenn der Widerspruch beschieden worden ist. Dann würde es auf die Einhaltung der Frist nicht ankommen, da die Behörde selber entscheiden kann, ob sie trotz Fristversäumung das durchgehen lassen

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7
Q

5 Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 74 ff. VwGO

A
  • Form: §§ 81, 82 VwGO. (Sind meistens einfach zu beachten oder werden unterstellt)
  • Frist: § 74 I S. 1 VwGO: 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (Berechnung nach § 57
    II VwGO, §§ 222 I ZPO, 187 ff. BGB) oder im Fall des § 68 I 2 VwGO: ab VA-Bekanntgabe.
  • § 58 II VwGO: 1 Jahr bei fehlender / unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Bei fehlender Bekanntgabe: Keine Frist. Aber Verwirkung möglich.
    Hier Dinge beachten wie Übergabeeinschreiben, 3 Tages Fiktion etc.
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8
Q

6 Richtiger Beklagter / Richtige Beklagte, § 78 VwGO, 69 LJG SH

A

Richtiger Antragsgegner ist gem. § 78 …(meist § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 69 Landesjustizgesetz SH ist nicht einschlägig, wenn eine Kommune gehandelt hat.

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9
Q
  1. Partei- und Prozessfähigkeit / Vertretung der Parteien, § 61 f. VwGO, 67 VwGO
A

Als natürliche Person parteifähig gemäß § 61 Nr. 1 1. Alt. VwGO.
Bei einer inländischen juristischen Person aus 61 Nr. 1 Alt. 2 (Gem. § 35 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch ihren Geschäftsführer G gesetzlich vertreten)

Kommune ist gemäß § 61 Nr. 3 VwGO parteifähig.

Die Prozessfähigkeit des Betroffenen ergibt sich aus § 62 Abs. 1 1. Alt. VwGO.
Die Behörde wird durch ihren gesetzlichen Vertreter (OBGM) vertreten (§ 62 Abs. 3 VwGO).

Anwaltliche Vertretung ist zulässig, aber nicht erforderlich (§ 67 VwGO)

Die Beteiligten sind somit partei- und prozessfähig.

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10
Q

8 Zwischenergebnis Zulässigkeit

A

Der Antrag …. ist zulässig. (oder unzulässig, je nach Fall)

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11
Q

II: Begründetheit

A

Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger / die Klägerin dadurch in subjektiven Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO).

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12
Q
  1. Ermächtigungsgrundlage
A

Erforderlich nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. § 72 LVwG
spezielle EGL nennen

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13
Q

2 Formelle Rechtmäßigkeit

A

a) Zuständigkeit.
Sachliche und örtliche
aus EGL/Gesetz der EGL aber auch 28, 31 LVwG
b) Verfahren.
§ 78 Abs. 1 Nr. 2 LVwG als Adressatin Beteiligte/r
Anhörung § 87 oder entbehrlich?
c) Form.
Meist nicht ersichtlich
108, 109 LVwG

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14
Q

3Materielle Rechtmäßigkeit
a) Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage.

A

Tatbestandsmerkmale der EGL heraussuchen und nennen
evtl. auf unbestimmte Rechtsbegriffe etc. eingehen und auslegen

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15
Q

c) Rechtsfolge der EGL

A

Gebunden oder Ermessen
Ermessen: Ermessensreduzierung auf Null? (Ausnahme)
Ermessesnsfehler im engen Sinne (Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung)

Verhältnismäßigkeit (Ermessensfehler im weiten Sinne)
legitimes Ziel, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit

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16
Q

d) Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen.

A

/ wird meist nicht benötigt

17
Q
  1. Verletzung subjektiver Rechte des Klägers / der Klägerin durch den Verwaltungsakt
A

/ wird meist nicht benötigt

18
Q
  1. Ergebnis
A

Der Antrag ist zulässig und begründet/zulässig aber unbegründet/…