Verpflichtungsklage Flashcards
Obersatz
Die Verpflichtungsklage hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
I Zulässigkeit
1 Eröffnung des
Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet sein. Da keine auf- oder abdrängende Sonderzuweisung vorliegt, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach müsste es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit b) nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln.
a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
Nach der modifizierten Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie) ist eine Norm dann denm öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn diese Norm zwingend den Staat berechtigt oder verpflichtet, und zwar in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt
(Subsumieren auf SV, streitentscheidende Norm nennen, meist auf § 3 LvWG eingehen: Behörde ist zwar selbst kein Hoheitsträger. Sie nehmen
gemäß § 3 Abs. 1 LVwG aber für die hinter ihnen stehenden Hoheitsträger öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit wahr
b) Nicht-verfassungsrechtlicher Art
Weiterhin muss die Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art sein.
Verfassungsrechtlich ist die Streitigkeit nur, wenn sie sowohl von den Beteiligten her (unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte), als auch vom Streitgegenstand her (es wird um Rechte und Pflichten unmittelbar aus der Verfassung gestritten/aus dem Verfassungsrecht) verfassungsrechtlich ist.
(Subsumieren auf SV)
Die Streitigkeit ist nicht verfassungsrechtlich. Es fehlt somit an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit.
Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vor. Der Verwaltungsweg ist damit eröffnet.
Was bedeutet modifizierte Subjektstheorie?
Nach der modifizierten Subjektstheorie/Sonderrechtstheorie ist eine Norm dann den öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn diese Norm zwingend den Staat berechtigt oder verpflichtet, und zwar in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt
2 Statthaftigkeit (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, wenn die Klägerin den Erlass eines abgelehnten,
begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt.
Subsumieren
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft
3 Klagebefugnis
Gem. § 42 Abs. 2 VwGO ist klagebefugt, wer geltend macht, durch die Ablehnung des beantragten
Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein
Nach der Möglichkeitstheorie.
* Der Kläger / die Klägerin muss dementsprechend geltend machen, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts in seinen / ihren Rechten verletzt zu sein.
Das ist dann der Fall, wenn der Kläger / die Klägerin möglicherweise einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat und dieser Anspruch nicht erfüllt wurde.
Ein solcher Anspruch kann nur dann bestehen, wenn die einschlägige Rechtsvorschrift, deren Verletzung der Kläger / die Klägerin rügt, zumindest auch zum Schutz des Klägers
/ der Klägerin erlassen wurde (so genannte „Schutznormtheorie“).
4 Ordnungsgemäßes Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)
Weiterhin müsste das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sein (§ 68 Abs. 2
VwGO).
Form- und fristgerechter Widerspruch bei der zuständigen Behörde?
* Grundsätzlich Abschluss des Widerspruchsverfahrens.
* Vorverfahren aber entbehrlich nach § 68 I 2 VwGO oder bei Untätigkeit (§ 75 VwGO, dann sogenannte Untätigkeitsklage).
Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO?
Hier auch evtl. Herrin des Vorverfahrens ansprechen als Grund, dass Widerspruch trotz Fristversäumung gilt, wenn der Widerspruch beschieden worden ist. Dann würde es auf die Einhaltung der Frist nicht ankommen
5 Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 74 ff. VwGO
Zudem müsste der Antrag auch ordnungsgemäß gestellt worden sein. Dafür müssten die Formvorschriften und Fristen beachtet worden sein.
a) Form
ie Einhaltung der für die Antragstellung erforderlichen Form (§ 81 VwGO analog) und eine Antragsstellung mit dem erforderlichen Inhalt (§ 82 VwGO analog) ist mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt zu unterstellen
(Ansonsten kurz prüfen)
Frist: § 74 I S. 1 VwGO: 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (Berechnung nach § 57
II VwGO, §§ 222 I ZPO, 187 ff. BGB) oder im Fall des § 68 I 2 VwGO: ab VA-Bekanntgabe.
* § 58 II VwGO: 1 Jahr bei fehlender / unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung.
* Bei fehlender Bekanntgabe: Keine Frist. Aber Verwirkung möglich.
Hier Dinge beachten wie Übergabeeinschreiben, 3 Tages Fiktion etc.
6 Richtiger Beklagter / Richtige Beklagte, § 78 VwGO, 69 LJG SH
Richtiger Antragsgegner ist gem. § 78 …(meist § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 69 Landesjustizgesetz SH ist nicht einschlägig, wenn eine Kommune gehandelt hat.
7 Partei- und Prozessfähigkeit / Vertretung der Parteien, § 61 f. VwGO, 67 VwGO
Als natürliche Person parteifähig gemäß § 61 Nr. 1 1. Alt. VwGO.
Bei einer inländischen juristischen Person aus 61 Nr. 1 Alt. 2 (Gem. § 35 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch ihren Geschäftsführer G gesetzlich vertreten)
Kommune ist gemäß § 61 Nr. 3 VwGO parteifähig.
Die Prozessfähigkeit des Betroffenen ergibt sich aus § 62 Abs. 1 1. Alt. VwGO.
Die Behörde wird durch ihren gesetzlichen Vertreter (OBGM) vertreten (§ 62 Abs. 3 VwGO).
Anwaltliche Vertretung ist zulässig, aber nicht erforderlich (§ 67 VwGO)
Minderjährig, dann gesetzl. Vertreter 1626, 1629 BGB
Die Beteiligten sind somit partei- und prozessfähig.
8 Zwischenergebnis Zulässigkeit
Der Antrag ist …zulässig
II Begründetheit
Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger / die Klägerin dadurch in seinen / ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1 Anspruchsgrundlage
- Soweit eine Anspruchsgrundlage vorliegt, ist diese entsprechend dem Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes anzuwenden.
- Liegt keine Anspruchsgrundlage vor, kann ggf. auch ohne geschriebene Anspruchsgrundlage gehandelt werden.
–> nennen welche AGL in Betracht kommt
2 Formelle Anspruchsvoraussetzungen
a) Antrag (soweit keine Leistung von Amts wegen) bei der Behörde, die für den Erlass des begehrten VA zuständig ist muss gestellt werden
b) Antragstellung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrens und Formvorschriften
(Bei der zuständigen Behörde? sachliche, örtliche Zuständigkeit nennen,…)
3 Materielle Anspruchsvoraussetzungen
a) Tatbestand der Anspruchsgrundlage
Tatbestandsmerkmal(e) der AGL nennen
gliedern und einzelnd abarbeiten bzw. prüfen
c) Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage
- Bei einer gebundenen Entscheidung: Sache ist spruchreif. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Behörde zur Vornahme der begehrten Amtshandlung (=“Erlass des begünstigenden VA“) (Vornahme-Urteil; vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
- Bei einer Ermessensentscheidung:
o Im Falle einer Ermessensentscheidung ist zu prüfen, ob ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Dann besteht ein Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes. Die Sache ist dementsprechend spruchreif und das Gericht verpflichtet die Behörde zur Vornahme der begehrten Amtshandlung (=“Erlass des begünstigenden VA“) (sog. Vornahmeurteil; vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
o Liegt – wie in der Regel – keine Ermessensreduzierung auf Null vor, ist zu prüfen, ob die Ausgangsbehörde Ermessensfehler begangen hat. Hat die Behörde einen Ermessensfehler begangen, besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (sog. Bescheidungsurteil; vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht verurteilt dann die Behörde,
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
o Es erfolgt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung
c) Verletzung subjektiver Rechte des Widerspruchsführers / der Widerspruchsführerin.
d) Ggf. Zweckwidrigkeit des (abgelehnten) Verwaltungsaktes