Antrag nach 80 V Flashcards

1
Q

Obersatz

A

Der Antrag nach § 80 V VwGO/ auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, hat Aussicht auf Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist

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2
Q

I. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in der Hauptsache, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

A

Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet sein. Da keine auf- oder abdrängende Sonderzuweisung vorliegt, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach müsste es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit b) nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln.

a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
Nach der modifizierten Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie) ist eine Norm dann denm öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn diese Norm zwingend den Staat berechtigt oder verpflichtet, und zwar in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt
(Subsumieren auf SV, streitentscheidende Norm nennen, meist auf § 3 LvWG eingehen: Behörde ist zwar selbst kein Hoheitsträger. Sie nehmen
gemäß § 3 Abs. 1 LVwG aber für die hinter ihnen stehenden Hoheitsträger öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit wahr

b) Nicht-verfassungsrechtlicher Art
Weiterhin muss die Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art sein.
Verfassungsrechtlich ist die Streitigkeit nur, wenn sie sowohl von den Beteiligten her (unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte), als auch vom Streitgegenstand her (es wird um Rechte und Pflichten unmittelbar aus der Verfassung gestritten/aus dem Verfassungsrecht) verfassungsrechtlich ist.
(Subsumieren auf SV)
Die Streitigkeit ist nicht verfassungsrechtlich. Es fehlt somit an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit.
Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vor. Der Verwaltungsweg ist damit eröffnet.

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3
Q

Was bedeutet auf- oder abdrängende Sonderzuweisung?

A

Warum wird das geprüft? Es geht darum, zu identifizieren, vor welchem Gericht verhandelt wird
Verwaltungsgerichte: das soll hier überprüft werden

aufdrängend: Dann würde in einer Vorschrift stehen, dass Verwaltungsgericht zuständig ist (z.B § 54 BeamtStG)

abdrängend: Vorschrift sagt, dass ein anderes Gericht außer Verwaltungsgericht zuständig ist

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4
Q

Was bedeutet es, dass es nicht-verfassungsrechtlich sein darf?

A

Es soll ausgeschlossen werden, dass die Verfassungsgerichte zuständig sind

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5
Q

Was bedeuten die einzelnen Theorien?

Sonderrechtstheorie, Subordinationstheorie, Interessentheorie

A

Nach der modifizierten Subjektstheorie/Sonderrechtstheorie ist eine Norm dann den öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn diese Norm zwingend den Staat berechtigt oder verpflichtet, und zwar in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt (zentralste Theorie, diese hier nehmen)

Nach der Subordinationstheorie ist eine Rechtsnorm dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sie den Staat berechtigt, im Verhältnis Über- oder Untergeordnet vorzugehen

Nach der Interessenstheorie ist eine Norm dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sie dem öffentlichen Interesse dient.

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6
Q
  1. Statthaftigkeit des Antrags, § 80 Abs. 5 VwGO
A

Der Antrag der G-GmbH auf vorläufigen Rechtsschutz müsste weiterhin statthaft sein.

Die VwGO kennt zwei Formen des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, den Antrag nach
§ 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 123 Abs. 5 VwGO.
Das Verhältnis dieser beiden Rechtsschutzformen ist durch § 123 Abs. 5 VwGO geregelt. Danach
ist ein Antrag nach § 123 VwGO nicht statthaft, wenn und soweit sich einstweiliger Rechtsschutz
durch die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs
nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen lässt. Es gilt also der Vorrang der Spezialregelung in § 80 VwGO, wenn in der Hauptsache der Anfechtungswiderspruch nach § 68 I 1 VwGO oder die Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO der statthafte Rechtsbehelf ist, wenn also um die Vollziehung eines belastenden VAs gestritten wird.

(Anordnung: Fälle 80 II S.1 Nr. 1-3a
(Gericht ordnet erstmals an, dass es zur aufschiebenden Wirkung kommt)

Wiederherstellung: 80 II S. 1 Nr. 4
(Behörde ordnet an, dass keine aufschiebende Wirkung, das Gericht kann den Regelfall (Abs. 1) wiederherstellen)

Dann subsumieren: Z.B: Der Antrag der K-GmbH könnte gem. § 80 Abs. 5 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 6. Januar 2023 erhobenen Widerspruchs statthaft sein. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Anfechtungswiderspruchs und einer Anfechtungsklage erreicht werden. Dementsprechend ist dieser Antrag nur dann statthaft, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache Rechtsschutz über einen Anfechtungswiderspruch bzw. eine Anfechtungsklage erreichen könnte. Das wäre dann der Fall, wenn das durch die Verfügung vom 22. Dezember 2022 ausgesprochene Verbot des Straßenverkaufs** ein VA ist, deren Aufhebung die K-GmbH begehrt **(§ 68 Abs. 1 S. 1, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).

Danach auf VA eingehen: belastender, befehlender, nicht mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Gegen einen belastenden Verwaltungsakt ist Rechtsschutz über einen Anfechtungswider-
spruch bzw. eine Anfechtungsklage zu suchen

Dementsprechend ist die statthafte Antragsart im vorläufigen Rechtsschutz der Antrag auf Wiederherstellung (oder Anordnung) der aufschiebenden Wirkung des gegen diesen belastenden Verwaltungsakt eingelegten Anfechtungswiderspruchs (oder Anfechtungsklage) (§ 80 Abs. 5 VwGO)

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7
Q

III. Antragsbefugnis

A

Der Betroffene müsste weiterhin antragsbefugt sein (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) Das ist er, wenn er geltend machen kann durch (….) in seinen Rechten verletzt zu sein.
Nach der Adressatentheorie (bei Erhebung des Widerspruchs durch eine natürliche Person) ist das der Fall, wenn eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht ausgeschlossen werden kann.

(Nach den Grundsätzen der Möglichkeitstheorie wäre das
dann der Fall, wenn nach ihrem Vorbringen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann,
dass eine Verletzung von Rechten des Betroffenen zumindest möglich ist.)

Subsumieren auf SV

Es kann dementsprechend nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene in eigenen Rechten verletzt ist.
Der Betroffene ist antragsbefugt

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8
Q

IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

A

Für den Antrag des Betorffenen auf vorläufigen Rechtschutz nach Art. 80 Abs. 5 VwGO muss zudem ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Das ist dann der Fall, wenn der Rechtsbehelf
in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig ist und keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

1. Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache
Statthafter Rechtsbehelf ist der Anfechtungswiderspruch gem. § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, 42 Abs. 1 1 Alt. VwGO, es wird sich gegen einen belastenden VA gewendet. Das Widerspruchsverfahren ist nicht gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO ausgeschlossen.
Der Widerspruch als statthafter Rechtsbehelf in der Hauptsache dürfte jedoch nicht offensichtlich
unzulässig sein. Dementsprechend ist zu prüfen, ob der Betroffene bereits ordnungsgemäß Wider-
spruch erhoben hat oder Widerspruch noch erheben kann
Im vorliegenden Fall hat die K-GmbH am …. Widerspruch erhoben. Dieser wäre dann ordnungsgemäß, wenn er form- und fristgerecht erfolgt ist

Gem. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form gemäß § 3 a
VwVfG oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat
Der Widerspruch müsste auch fristgerecht erfolgt sein. Die Widerspruchsfrist beträgt gemäß § 70
Abs. 1 VwGO einen Monat
Subsumieren, Widerspruchsfrist berechnen (§§ 119 Abs. 1, 89, 187 Abs. 1, 188 Abs.2 BGB)

Der Widerspruch wurde damit from- und fristgerecht eingelegt. Der Rechtsbehelf in der Hauptsache ist nicht offensichtlich unzulässig.

Oder bei Anfechtungsklage: 57 LVwG, 222 ZPO, 187 ff. BGB

2. Entfall der aufschiebenden Wirkung
Die Anfechtungsklage des A gegen den Bescheid vom 26. September 2022 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die sofortige Voll-
ziehbarkeit des Bescheids vom 26. September 2022 ist angeordnet worden/
Der Widerspruch hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids
vom 22. Dezember 2022 gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

3. Entbehrlichkeit eines vorherigen behördlichen Aussetzungsantrags
Ein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an die Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO war gem. § 80 Abs. 6 VwGO nicht erfoderlich, da nur im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO (Abgaben- oder Kostenerhebung) erforderlich,
im vorliegenden Fall somit entbehrlich

Das Rechtsschutzbedürfnis ist somit gegeben.

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9
Q

V. ordnungsgemäße Antragsstellung

A

Zudem müsste der Antrag auch ordnungsgemäß gestellt worden sein. Dafür müssten die Formvorschriften, §§ 81, 82 VwGO beachtet worden sein.

Die Einhaltung der für die Antragstellung erforderlichen Form (§ 81 VwGO analog) und eine Antragsstellung mit dem erforderlichen Inhalt (§ 82 VwGO analog) ist mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt zu unterstellen
(Ansonsten kurz prüfen)

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10
Q

VI. Richtige Auswahl des Adressaten

A

Richtiger Antragsgegner ist gem. § 78 …(meist § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 69 Landesjustizgesetz SH ist nicht einschlägig, wenn eine Kommune gehandelt hat.

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11
Q

VII. Partei- und Prozessfähigkeit

A

Als natürliche Person parteifähig gemäß § 61 Nr. 1 1. Alt. VwGO.
Bei einer inländischen juristischen Person aus 61 Nr. 1 Alt. 2 (Gem. § 35 Abs. 1 GmbHG wird die GmbH durch ihren Geschäftsführer G gesetzlich vertreten)

Kommune ist gemäß § 61 Nr. 3 VwGO parteifähig.

Die Prozessfähigkeit des Betroffenen ergibt sich aus § 62 Abs. 1 1. Alt. VwGO.
Die Behörde wird durch ihren gesetzlichen Vertreter (OBGM) vertreten (§ 62 Abs. 3 VwGO).

Anwaltliche Vertretung ist zulässig, aber nicht erforderlich (§ 67 VwGO)

Die Beteiligten sind somit partei- und prozessfähig.

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12
Q

VIII. Zwischenergebnis Zulässigkeit

A

Der Antrag …. ist zulässig.

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13
Q

B. Begründetheit des Antrags

A

Der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage ist begründet, soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell rechtswidrig erfolgte oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt (nur in Fällen des 80 II 1 Nr. 4!)

oder:

Der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage ist begründet, soweit eine Interessenabwägung ergibt, dass das Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt

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14
Q

I. formell ordnungsgemäße Anordnung der sofortigen Vollziehung

nur zu prüfen im Falle des 80 I 1 Nr. 4! Sonst II., Interessenabwägung

A
  1. Zuständigkeit
    Die Zuständigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung folgt aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Danach kann die sofortige Vollziehung sowohl von der Ausgangs- als auch von der Widerspruchsbehörde angeordnet werden
    (subsumieren)
  2. Verfahren
    Es müssten weiterhin die vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften eingehalten sein.
    Eine gesonderte Anhörung vor Anordnung der sofortigen Vollziehung war entbehrlich. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung handelt es sich um eine unselbständige Nebenentscheidung, die selbst kein Verwaltungsakt ist
  3. Begründung des besonderen Vollzugsinteresses
    Zu prüfen ist weiterhin, ob das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen
    Vollziehung ausreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO).
    § 80 Abs. 3 VwGO fordert von der Behörde, dass das besondere Interesse an der sofortigen
    Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist.
    Die Begründungspflicht soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden und die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO sorgfältig zu prüfen (Warnfunktion), dem Betroffenen Aufschluss darüber geben, welche Überlegungen die Behörde zur Anordnung veranlasst haben (Informationsfunktion) und schließlich dem Gericht die Nachprüfung der Anordnungsgründe ermöglichen (Kontrollfunktion)

Um diese Funktionen zu erfüllen, darf sich die Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht auf
formelhafte Wendungen oder die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschränken. Sie
muss vielmehr die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles berücksichtigen. Regelmäßig muss
die Behörde nach § 80 Abs. 3 VwGO ein über das bloße Interesse am Erlass des Verwaltungsakts
hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse darlegen. Schließlich ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO systematisch die Ausnahme zur aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO (weshalb § 80 Abs. 3 VwGO gerade fordert, dass es ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes geben muss, also ein Interesse, dass über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst hinausgehen muss.)

(Subsumieren)

Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO wurde daher entsprochen

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt formell rechtmäßig.

Schwerpunkt bei 3, den Rest kurz abhandeln

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15
Q

II. Interessenabwägung

relativ lang

A

Der Antrag nach 80 V ist begründet, soweit eine Güter- und Interessenabwägung ergibt, dass das Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache und damit nach der Rechtmäßigkeit der Hauptsacheentscheidung

  1. Ermächtigungsgrundlage
  2. Formelle Rechtmäßigkeit
    a) Zuständigkeit
    nach Spezialgesetz oder auch mit 28 LVwG, evtl. 31
    b) Verfahren
    nochmal auf 78 LVwG in einem Satz eingehen
    87 Abs. 1 LVwG Anhörung –> Unterblieben aber Ausnahmen gem. Abs. 2-4? Heilung gem. § 114?
    c) Form
    §§ 108 Abs. 2 schriftlich, 109 Begründung
    d) Zwischenergebnis
  3. Materielle Rechtmäßigkeit
    a) Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage.
    b) Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage
    insbesondere bei Ermessensentscheidungen ermessensfehlerfreie Entscheidung.
    Verhältnismäßig, legitimes Ziel, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit
  • Ist der VA offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Suspensivinteresse des Adressaten/der Adressatin das öffentliche Interesse am Vollzug des VA

(Grund: Es gibt kein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen VA)

  • Ist der VA offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse

(Grund: Der VA ist offensichtlich rechtmäßig. Es ist dann nicht erkennbar, warum er nicht auch vollzogen werden sollte)

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