Ermessen Flashcards
Ermessen
Ermessensfehler:
Ermessensfehler i.e.S.:
Ermessensnichtgebrauch = Ermessen wird überhaupt nicht ausgeübt
Ermessensüberschreitung = Der gesetzliche Rahmen für die Ermessensausübung wird überschritten
Ermessensfehlgebrauch = in die Entscheidung gehen sachfremde Erwägungen ein, das Ermessen orientiert sich nicht am Zweck der Norm oder es werden nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt
Ermessensfehler i.s.W.:
Nur in der Eingriffsverwaltung! Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Legitimer Zweck: Die Maßnahme ist nicht verboten
Geeignetheit: Die Maßnahme dient der Zweckerreichung (fördert diese)
Erforderlichkeit: Es gibt kein milderes, gleich geeignetes Mittel
Angemessenheit: Zweck-Mittel-Relation (Angemessenheit i.e.S.). Die rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte des Falles sind umfassend gegeneinander abzuwägen
Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG)
Ermessensreduzierung auf Null: Der Sonderfall der Ermessensreduzierung auf Null meint, dass die Verwaltungsbehörde trotz ihr eingeräumten Ermessens nur noch eine einzige fehlerfreie Entscheidung treffen kann. Der Ermessensrahmen reduziert sich auf diese eine dann nur rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit.
Der wichtigste Fall der Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich aus der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG).
Eine Ermessensreduzierung auf Null kann beim Entschließungsermessen häufiger auftreten. Im Übrigen ist eine Ermessensreduzierung auf Null eine Ausnahme.