Vernehmung des Beschuldigten Flashcards

1
Q

Vernehmung von BeschuldigtenInformatorische Befragung

A

Informatorische Befragung sind dadurch gekennzeichnet, dass noch keine bestimmt Person verdächtigt wird.
Beamte verschaffen sich einen Überblick vor Ort und Geschehen. Noch keine Belehrungspflicht nötig.

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2
Q

Spontanäußerung

A

Spontanäußerungen sind Äußerungen von Personen, die den Strafverfolgungsbehörden unaufgefordert Informationen mitteilen.
Diese Äußerungen können vor Gericht verwendet werden.

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3
Q

Erste Vernehmung

A

§163a Abs. 4 S. 2 verweist auf §136 StPO Abs. 1 S. 2-6.

Somit gelten die Hinweispflichten auch bei polizeilicher Vernehmung.

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4
Q

Täter-Opfer Ausgleich

A

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist eine Möglichkeit zur Zusammenwirkung von Täter und Opfer, um einen Konflikt außergerichtlich beizulegen oder zumindest durch das Bemühen des Täters für diesen eine Strafmilderung im Prozess zu erlangen.

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5
Q

Inhalt der Vernehmung

A
  1. Mit der Vernehmung erhält der Beschuldigte das Recht auf Gehör nach Art. 103 GG
  2. Er hat die Möglichkeit nach § 136 Abs. 2 StPO die gegen ihn erhobenen Vorwürfe Stellung zu nehmen.
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6
Q

Vor der Vernehmung

A
  • Der Beschuldigte ist verpflichtet seine Angaben zur Person zu machen (sonst §111 OWIG)
  • Danach erfolgt die Belehrung
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7
Q

Protokoll über Untersuchungshandlungen

A

§ 168b Das Ergebnis ist Aktenkundig zu machen.

Geständnisse sind möglichst mit den eigenen Worten des Beschuldigten wiederzugeben.

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8
Q

Recht auf Teilnahme eines Verteidigers an einer Vernehmung

A

§ 163a Abs. 4 S. 3 StPO

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