Vernehmung des Beschuldigten Flashcards
Vernehmung von BeschuldigtenInformatorische Befragung
Informatorische Befragung sind dadurch gekennzeichnet, dass noch keine bestimmt Person verdächtigt wird.
Beamte verschaffen sich einen Überblick vor Ort und Geschehen. Noch keine Belehrungspflicht nötig.
Spontanäußerung
Spontanäußerungen sind Äußerungen von Personen, die den Strafverfolgungsbehörden unaufgefordert Informationen mitteilen.
Diese Äußerungen können vor Gericht verwendet werden.
Erste Vernehmung
§163a Abs. 4 S. 2 verweist auf §136 StPO Abs. 1 S. 2-6.
Somit gelten die Hinweispflichten auch bei polizeilicher Vernehmung.
Täter-Opfer Ausgleich
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist eine Möglichkeit zur Zusammenwirkung von Täter und Opfer, um einen Konflikt außergerichtlich beizulegen oder zumindest durch das Bemühen des Täters für diesen eine Strafmilderung im Prozess zu erlangen.
Inhalt der Vernehmung
- Mit der Vernehmung erhält der Beschuldigte das Recht auf Gehör nach Art. 103 GG
- Er hat die Möglichkeit nach § 136 Abs. 2 StPO die gegen ihn erhobenen Vorwürfe Stellung zu nehmen.
Vor der Vernehmung
- Der Beschuldigte ist verpflichtet seine Angaben zur Person zu machen (sonst §111 OWIG)
- Danach erfolgt die Belehrung
Protokoll über Untersuchungshandlungen
§ 168b Das Ergebnis ist Aktenkundig zu machen.
Geständnisse sind möglichst mit den eigenen Worten des Beschuldigten wiederzugeben.
Recht auf Teilnahme eines Verteidigers an einer Vernehmung
§ 163a Abs. 4 S. 3 StPO