Basiswissen Flashcards
§ für das Vorverfahren
§ 151 - 177 StPO
§ für das Zwischen oder Eröffnungsverfahren
§ 199 - 211 StPO
Legalitätsprinzip
§ 163 Strafverfolgungszwang gilt für die Erforschung von Straftaten und ist stets durchzuführen.
Ermittlungsklausel: § 163 Abs. 1 S. 2 StPO
Oppurtunitätsprinzip
§ 53 OWIG Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßen Ermessen.
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Gemäß § 152 Abs. 2 GVG i.v.m. der Verordnung der Landesregierung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Offizialdelikte
Alle Straftaten, die den Rechtsfrieden der Allgemeinheit in erheblichen Maße stören und daher von Amts wegen verfolgt werden.
Antragsdelikte
Sind Delikte, die den Rechtsfrieden des einzelnen Bürgers stören.
Absolute Antragsdelikte
Absolute Antragsdelikte sind im Gesetz gekennzeichnet mit: “Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt”.
Relative Antragsdelikte
Sind Delikte, bei denen ein besonderes öffentliches Interesse verfolgt werden könnte.
Strafanzeige
Durch Anzeige der Strafverfolgungsbehörde bekannt gemacht. Telefonisch bei Polizei oder Staatsanwaltschaft
§ 158 Abs. 1 StPO
Strafantrag
Straftat kann nur auf Antrag verfolgt werden.
Bei absoluten Antragsdelikten kann die Straftat tatsächlich nur auf Antrag verfolgt werden, bei relativen kann eine Verfolgung auch ohne Antrag erfolgen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorhanden ist.